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IGNORED

Jagdsportliches Bedürfnis SL?


rockwilder

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Geschrieben

Liebe Gruppe,

ein Bekannter hab mir den Hinweis, daß nicht nur sportlich oder jagdlich (2 Schuss Magazin) geht, sondern auf jagdsportlich.

Dies würde über eine Voreintrag in die grüne WBK erfolgen. Hat jemand so etwas für einen SL?

LG Rock

Geschrieben

Stelle ich mir am ehesten vor wie mit den zusätzlichen Kurzwaffenbedürfnissen, wenn jagdlich und für Fallenjagd schon alles abgegrast ist und man beispielsweise noch eine 22er Pistole fürs jagdliche Wettkampfschießen benötigt.

Aber recht sinnvoll ists nicht, denn SL kriege ich doch beliebig viele über den Jagdschein - 2-Schuss sei mal aussen vor, denn die 30er Bananenmagazine gibts schließlich beliebig zusätzlich zu kaufen...

IMI

Geschrieben

Zumal die DJV-Disziplinen im LW-Bereich prima mit Hornet-EL-Büchsen geschossen werden können. Da gibt es bessere Begründungen für eine SL-Büchse.

Geschrieben

Zumal die DJV-Disziplinen im LW-Bereich prima mit Hornet-EL-Büchsen geschossen werden können. Da gibt es bessere Begründungen für eine SL-Büchse.

Darauf wollte ich hinaus........

Geschrieben

Fragen am Rande: DJV-Disziplinen?.... jagdsportliches Schießen?......genehmigte Sportordnung?.... anerkannter Schießsportverband?......Bedürfnis?

... ging mir grade so durch den Kopf....

Geschrieben

auch darauf wollte ich hinaus.............

Ich sehe in der Bezeichnung "Jagdsportliches Schiessen" kein Bedürfnissgrund für einen HA mit Magazin >2

Geschrieben

ok, vestanden. Ich merke auch, daß ich genauer fragen muß und meine eigentliche Überlegung besser mit angebe:

SL auf sportliches Bedürfnis: 10 Schuss sportlich, 2 Schuss jagdlich = beides ok, keine Probleme

SL auf jagdliches Bedürfnis: 2Schuss Magazin jagdlich und dies in der WBK eingetragen. Gilt dies nun nur für das Bedürfnis welches beim Kauf zu Grunde lag? Kann ich also, entsprechende Lauflänge vorrausgesetzt, trotz des Eintrags sportlich ein 10 Schuss Magazin nutzen?

Falls nein, OWI, Straftat oder Todsünde?

Mir ist die aktuelle Entscheindung des VG Köln bekannt. Die Rechtmäßigkeit des Eintrags ist hier also nicht die Frage.

Geschrieben
...

SL auf jagdliches Bedürfnis: 2Schuss Magazin jagdlich und dies in der WBK eingetragen. Gilt dies nun nur für das Bedürfnis welches beim Kauf zu Grunde

...

Mir ist die aktuelle Entscheindung des VG Köln bekannt. Die Rechtmäßigkeit des Eintrags ist hier also nicht die Frage.

öhm ja? *ditsch*

Geschrieben

1. "vom Bedürfniss umfasster Zweck"

2. Ha jagdlich als Sportwaffe mit Magazin >2 = unendliche Diskussionsfäden und Meinungen.

Frag bei deiner zuständigen Behörde, am besten schriftlich.

Geschrieben

1. "vom Bedürfniss umfasster Zweck"

2. Ha jagdlich als Sportwaffe mit Magazin >2 = unendliche Diskussionsfäden und Meinungen.

Frag bei deiner zuständigen Behörde, am besten schriftlich.

Zu 1. genau, unteranderem hier:

http://forum.waffen-online.de/topic/385943-halbautomaten-auf-jagdschein/page-2

Meine Behörde gibt mir leider nichts schriftlich außer den zwei Schuss Eintrag.

Im von mir genannten Beitrag wird ja auch über den Verstoß gegen die Eintragung gesprochen, genau darum geht es mir.

Geschrieben
Meine Behörde gibt mir leider nichts schriftlich außer den zwei Schuss Eintrag.

Da musst du dir überlegen, ob du gegen diese Beschränkung angehst.

Die Beschränkung kommt bisweilen vor, dürfte bislang aber noch eher selten sein. Offenbar hast du eine Waffenbehörde mit ziemlich restriktiver (oder phantasievoller?) Rechtsauslegung...

Wie gesagt, die generelle 2-Schuss-Beschränkung bei jagdlichen HA-Langwaffen (somit über das sachliche Verbot aus § 19 BJagdG hinausgehend!) ist äußerst umstritten und füllte auch hier und in Jagdforen schon -zig Diskussionsseiten.

Geschrieben

Ich kann diesen ganzen Ausführungen nicht folgen.

Du bist Jäger und kaufst Dir irgendeinen Automaten.

Du bist Deutscher Bürger und kaufst Dir so viele so geformte Magazine beliebigen Kalibers für beliebige Waffen, wie es in Deinen Keller paßt.

Wenn Du mit dieser Waffe auf einen Schießstand zum Üben gehst, tust Du ein beliebiges Magazin rein. Wenn Du jagen gehst, muß die Waffe so gebaut sein, daß nicht mehr als 3 Patronen abgefeuert werden können ohne das Magazin zu wechseln.

Der Rest ist vorauseilendes Gehorsam.

Geschrieben

wenn die Behörde aber die Waffe AUSDRÜCKLICH nur zur Verwendung mit 2-SChußmagazinen ind er WBK eingetragen hat, dann ist nix mit beliebig langes Magazinverwenden wo und wann auch immer...... das gilt dann generell, was ja hier das Problem ist.

...die langen Magazine dürfen sich dabei gerne meterhoch im Keller stapeln, nur in die Waffe dürfen sie nicht.

für solche Fälle Anwälte und Waffenrechtsschutzversicherungen!

Geschrieben

ok, vestanden. Ich merke auch, daß ich genauer fragen muß und meine eigentliche Überlegung besser mit angebe:

SL auf sportliches Bedürfnis: 10 Schuss sportlich, 2 Schuss jagdlich = beides ok, keine Probleme

SL auf jagdliches Bedürfnis: 2Schuss Magazin jagdlich und dies in der WBK eingetragen. Gilt dies nun nur für das Bedürfnis welches beim Kauf zu Grunde lag? Kann ich also, entsprechende Lauflänge vorrausgesetzt, trotz des Eintrags sportlich ein 10 Schuss Magazin nutzen?

Falls nein, OWI, Straftat oder Todsünde?

Mir ist die aktuelle Entscheindung des VG Köln bekannt. Die Rechtmäßigkeit des Eintrags ist hier also nicht die Frage.

Wie soll man auf eine Frage korrekt antworten, wenn abzusehen ist, dass die Verwaltung ein ganz besonderes Süppchen kocht und ein nahes Verwaltungsgericht das unterstützt?

Kauf dir einen Halbautomaten als Sportschütze mit Bedürfnis vom Verband und "Voreintrag" in der WBK grün und wenn man Dir verbieten will das Ding mit 2-Schuss-Magazin auf der Jagd zu verwenden, dann klagst Du dagegen mit der Begründung, dass dann der politische Wunsch "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" verletzt würde, weil Du ja problemlos einen zweiten HA mit 2-Schuss-Magazin "auf Jagdschein" erwerben könntest und wenn man Dir die anderweitige Nutzung des Sportgeräts verbieten würde, auch müsstest. (Scholzen ist dafür der falsche Anwalt, der kämpft in die Gegenrichtung)

Von der Verwendung eines größeren Magazins während der Jagdausübung, wie vielfach in WuH vertreten, kann ich Dir nur abraten. Kommt es ins behördliche Licht, kommt es zum Strafverfahren. Auch dem Verstoß gegen die Auflage 2-Schuss-Magazin in der WBK würde ich nicht zuraten, zumindest würde ich vorher den Forist Coltdragoon kontaktieren. Wenn ich nicht irre hat er dazu etwas.

Geschrieben

Zu 1. genau, unteranderem hier:

http://forum.waffen-online.de/topic/385943-halbautomaten-auf-jagdschein/page-2

Meine Behörde gibt mir leider nichts schriftlich außer den zwei Schuss Eintrag.

Im von mir genannten Beitrag wird ja auch über den Verstoß gegen die Eintragung gesprochen, genau darum geht es mir.

Wenn ich mich nicht sehr täusche muss dir die Behörde schriftlich Auskunft erteilen- ob es dann deinem Ansinnen entspricht oder nicht ist eine andere Geschichte. Immerhin würdest du dann sehen wie die Behörde die Begründung aufbaut.

Geschrieben

Von der Verwendung eines größeren Magazins während der Jagdausübung, wie vielfach in WuH vertreten,

Das wüsste ich aber, dass das dort vertreten würde.

Keiner der dort recht beleckten Kundigen hat das auch nur mit einer Silbe gutgeheißen, dass *beim Schuss auf Wild* ein größeres Magazin verwendet werden könnte.

Es wurde aber auch klar herausgestellt, dass der § 13 (6) WaffG dem Jäger mehr im Revier erlaubt, als nur den Schuss auf Wild und darüberhinaus auch die befugte Jagdausübung mehr als dies umfasst.

Dagegen votierte der OStA Dr. Nopens mit einem juristischen Bedürfnis-Konstrukt, dass alleine schon der Erwerb vom WaffG her in Verbindung mit dem BJagdG nicht erlaubt wäre.

Nach heftigen Debatten, versprach er, seine Meinung nochmals zu überdenken.

Geschrieben

Das wüsste ich aber, dass das dort vertreten würde.

Keiner der dort recht beleckten Kundigen hat das auch nur mit einer Silbe gutgeheißen, dass *beim Schuss auf Wild* ein größeres Magazin verwendet werden könnte.

Es wurde aber auch klar herausgestellt, dass der § 13 (6) WaffG dem Jäger mehr im Revier erlaubt, als nur den Schuss auf Wild und darüberhinaus auch die befugte Jagdausübung mehr als dies umfasst.

Dagegen votierte der OStA Dr. Nopens mit einem juristischen Bedürfnis-Konstrukt, dass alleine schon der Erwerb vom WaffG her in Verbindung mit dem BJagdG nicht erlaubt wäre.

Nach heftigen Debatten, versprach er, seine Meinung nochmals zu überdenken.

So und jetzt darfst Du das was ich geschrieben habe nochmals lesen und mit Deiner Aussage vergleichen.

Ich schrieb von Jagdausübung, nicht von "Schuss auf Wild". Bei WuH vertritt man genau die Ansicht, dass Jagdausübung mehr sei als nur der Schuss aufs Wild. Die Meinung und die Argumentation von OStA Dr. Nopens kenne ich nur zu gut. Die bei WuH auftretenden "recht beleckten Kundigen" sind im Gegensatz zu Dr. jur. Nopens keine Juristen (da der Begriff nicht geschützt ist bitte i.S. von Volljurist verstehen) insbesondere der bekannte 9x19 ist kein Jurist.

Geschrieben

Die Interpretation "Jagdausübung" vertrete ich auch. Insbesondere auch auf Grundlage der Erlaubnistatbestände des 13 (6).

Dass Dr. Nopens examinierter Jurist ist, heißt nicht, dass seine Meinung ex cathedra zu nehmen sei. Es gibt genug krasse Fehlurteile von Volljuristen in den Gerichten. Drei Juristen - vier Meinungen.

9x19 hat zwar keine zwei Staatsexamina, aber andere Prüfungen in Rechtskunde. Nur sind seine Auslegungen nicht von vorneherein der Restriktion unterworfen wie bei anderen.

Geschrieben

Ob Jurist oder nicht - die Frage was nun erlaubt ist und was nicht wurde m.w. noch nicht

rechtlich sicher geklärt.

Somit bleiben es Ansichten oder Meinungen und nichts anderes.

Ich vertrete nach wie vor den Standpunkt das es an der Zeit wäre das betreffende sachliche

Verbot im Jagdgesetz zu streichen - das wäre Rechtssicherheit.

Momentan scheinen aber Schalldämpfer und Nachtzielgeraete wichtiger zu sein.....

Geschrieben

Die Interpretation "Jagdausübung" vertrete ich auch. Insbesondere auch auf Grundlage der Erlaubnistatbestände des 13 (6).

Dass Dr. Nopens examinierter Jurist ist, heißt nicht, dass seine Meinung ex cathedra zu nehmen sei. Es gibt genug krasse Fehlurteile von Volljuristen in den Gerichten. [...]

Natürlich kann man die Interpretation "Jagdausübung" vertreten und einen Verfahrensausgang sage ich nicht vorher, ein Verfahren aber schon.

Geschrieben

Schießstand mit der Zielscheibe eines Schießsportverbandes:

Eigene Waffe mit 2er WBK Eintrag und 10er Magazin verboten ?

Leihwaffe des Standes mit 10er Magazin erlaubt ?

Erste Konstellation laut meiner (!) Behörde verboten.

Zweite Konstellation erlaubt.

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