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IGNORED

Mein Versuch SP zu schießen.


smoking gun

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

Mein Versuch SP zu schießen:

Vor einem Monat habe ich SP- und Wiederladenlehrgang gemacht. So weit so gut!

Jetzt habe da eine Frage:

Der Gesetzgeber verlangt, dass ich 6 Monate unter Aufsicht SP (schwarz Pulver) schießen soll,

erst dann gibt es Bedürftigkeitsnachweis und ich kann die Erlaubnis nach §27 beantragen!

Aber:

Wie soll ich ohne das Pulver trainieren?
Muss ich die Kameraden um 20 – 30 Gramm Pulver pro Trainingseinheit anbetteln und das 6 Monate lang ?

Ferner, das Zeugnis was ich habe ist kein Ersatz für die Erlaubnis nach §27!
Somit darf ich theoretisch das Pulver nicht mal anfassen,
solange ich die Erlaubnis nach §27 nicht in der Hand habe.

Ist mein Zeugnis vielleicht nach 6 Monaten ungültig, muss ich dann die Lehrgänge wiederholen?

Eine Quadratur des Kreises oder? :rtfm:

Geschrieben

Aus SprengVwV:

27.8.2 Ein Bedürfnis ist anzuerkennen für den Erwerb, das Aufbewahren und das Verwenden von
– Treibladungspulver zum nichtgewerblichen Laden und Wiederladen von Patronenhülsen und
zum Vorderladerschießen bei Mitgliedern einer schießsportlichen Vereinigung, denen die Vereinigung
bescheinigt, dass sie am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens
sechs Monate teilgenommen haben,

Geschrieben

Dein zeugnis berechtigt dich zu gar nichts. Das zeugnis legst du deiner Behörde vor und beantragst eine Erlaubnis nach par. 27 Sprengstoffgesetz.

Edit: und die Behörde sollte dir auch den schein so ausstellen, wenn du dort schon als sportschütze bekannt bist.

Geschrieben

Der Gesetzgeber verlangt...... wo steht das?

Das verlangt vielleicht Dein SB.

Aber hast Du nicht schon länger als 6 Monate in Deinem Verein mit Schwarzpulver geschossen?

Wenn Dir ein Berechtigter die Waffe läd, und Du damit schießt ist das vollkommen in Ordnung.

Und dann solltest Du auch die Bescheinigung von Deinem Verein bekommen.

Die Prüfung berechtigt Dich zu gar nichts, nur um einen Antrag für die eigene Erlaubnis zu stellen.

Aber das Zeugnis gilt 1 Jahr für den Antrag auf den eigenen Schein.

Geschrieben

Es ist nicht notwendig, 6 Monate mit Schwarzpulver geschossen zu haben, sondern "am Übungsschießen des Vereins regelmäßig und erfolgreich mindestens sechs Monate teilgenommen (zu) haben."

Nicht mehr und nicht weniger. Egal, mit welcher Waffe, auch gern mit der Luftpumpe!

Das bescheinigt dir dein Verein.

Geschrieben

Ich schieße mit Pausen seit 1988, wie die Zeit vergeht! :crying:

Habe aber nie was mit SP am Hut gehabt.

Beruflich, musste ich ins Ausland (6 Jahre),

da habe ich den SP-Bakcylus (Perkussionsrevolver) geschluckt.

Auf Grund der Pause, muss ich einiges neu beantragen/machen!

In meinem jetzigem Verein bin ich noch sehr neu und schieße momentan kk Pistole,

deswegen die Fragen!!

Danke für die Hilfe, so langsam sehe ich „Licht im Tunnel“.

Geschrieben

:rtfm: hola amigo smoking gun,

"Licht im Tunnel" VORSICHT ES KÖNNTE DER 12 UHR ZUG NACH YUMA SEIN...bei der Vorlage konnte ich nicht anders.

Sal-Peter hat es auf dem . gebracht!

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Geschrieben

:rtfm: hola amigo smoking gun,

"Licht im Tunnel" VORSICHT ES KÖNNTE DER 12 UHR ZUG NACH YUMA SEIN...bei der Vorlage konnte ich nicht anders.

Sal-Peter hat es auf dem . gebracht!

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

ich habe das kommen sehen! :grin::s75:

Geschrieben

Also kriege ich auch die Wiederladeerlaubnis obwohl ich noch keine WBK habe?

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

War bei mir auch der Fall, da gab es weder Fragen noch Probleme.

Geschrieben

der Sinn und Zweck einer Erlaubnis nach §27 SprengG zum Laden und Wiederladen......... ist welcher? und was ist in diesem Rahmen erlaubt, wenns nicht ausdrücklich per Auflage untersagt ist?........

also..............JA!.....und .....JA!

lustig in diesem Zusammenhang ist dann auch eine Auflage, dass nur für in der WBK eingetragenen Waffen (wieder)geladen werden darf, dieser Auflage nicht widersprochen wurde und sie wirksam ist.

Geschrieben

[...]

Aber das Zeugnis gilt 1 Jahr für den Antrag auf den eigenen Schein.

Das Zeugnis gilt ewig, als nachweis der Fachkunde wird es fünf jahre lang anerkannt.

SprengV 1 § 29

[...]

(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde

ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre

verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die

erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

Geschrieben

Das Zeugnis gilt ewig, als nachweis der Fachkunde wird es fünf jahre lang anerkannt.

SprengV 1 § 29

[...]

(2) Die zuständige Behörde soll eine abgelegte Prüfung als Nachweis der Fachkunde

ganz oder teilweise nicht anerkennen, wenn seit deren Ablegung mehr als fünf Jahre

verstrichen sind und der Antragsteller seit dem Zeitpunkt der Prüfung die

erlaubnispflichtige Tätigkeit rechtmäßig nicht oder überwiegend nicht ausgeübt hat.

Hi,

diese Gesetzespassage habe ich gesucht, DANKE!!! :s82:

Gruß

Smoki

Geschrieben

Hi,

diese Gesetzespassage habe ich gesucht, DANKE!!! :s82:

Gruß

Smoki

Und die andere, für dich wichtige Passage, die aus der Verwaltungsvorschrift stammt, welche die Verwaltung bindet, steht längst oben.

Du musst es/sie nur lesen, verstehen, anwenden.

Geschrieben

http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__27.html

Selbstgeladen: ja. Gekauft, Überlassen: nein.

Was die Auflagen betrifft...naja, da bleibt nur ein nettes Gespräch und im Zweifel der Rechtsweg.

edit: alzi war schneller

Vielen Dank. Was ist, wenn ich meine geladene Mun zum Stand transportiere und kontrolliert werde: gilt die Sprengpappe dann als Nachweis, dass ich die Mun besitzen darf? Muss ich diese entsprechend mitführen?

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

Geschrieben

Gern geschehen.

Die Erlaubnis nach 27 SprengG gilt auch für den Besitz der dabei hergestellten Munition, das Führen von Munition gibt es nicht.

Ergo ja, die gültige Erlaubnis und der Personalausweis bzw. Reisepass sind stets mitzuführen.

edit: ich empfehle den entsprechenden Gesetzestext auszudrucken und als Argumentationsgrundlage bereitzuhalten.

Geschrieben

[...]Ergo ja, die gültige Erlaubnis und der Personalausweis bzw. Reisepass sind stets mitzuführen.

edit: ich empfehle den entsprechenden Gesetzestext auszudrucken und als Argumentationsgrundlage bereitzuhalten.

Dann zeig uns mal bitte die Ausweisvorschriften zum Mitführen (nicht grenzüberschreitend und folglich nicht Mitnahme oder Verbringen) von Munition, ein Zitat mit Quellenangabe oder ein Link würde mir reichen.

Ich empfehle den entsprechenden Gesetzestext zu lesen und zumindest zu versuchen ihn zu verstehen.

Geschrieben

Nja iwie muss ich der Polizei ja vor Ort nachweisen müssen, dass ich die Munition besitzen darf. Sonst werden die wegen des Verdachts erstmal alles einkassieren und mich auch.

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

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