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IGNORED

Drunter und drüber


Beskins

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Geschrieben

Fundunterschlagung

Nach neuester Rechtsprechung von Landgericht Heidelberg ist man da ganz schnell dran.

Hallo, geht's noch? :mega_shok:

  • Du hast einen Fund oder den Versteigerungserlös aus einer Fundsache erst auf ausdrückliche Auforderung abzuliefern. Jedoch
  • hast Du einen Fund zu verwahren, wenn Dir das zumutbar ist, völlig unabhängig von § 36 WaffG, und
  • Du hast einen Fund im erkennbaren Wert über € 10,-- unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern) bei einer zuständigen Stelle (i.d.R. öffentliches Fundbüro) anzuzeigen.

Was meinst Du denn, wie das z.B. in gut organsierten Hotels mit den Fundsachen verläuft? Da rennt auch keiner zum Fundbüro. Die Beschäftigten sind angewiesen, aufgefundene Sachen bei einer bestimmten Stelle oder Person des Hotels abzugeben. Diese versucht den Eigentümer zu ermitteln und zu erreichen. Ist dieses nicht möglich meldet sie i.d.R. einmal wochentäglich die Fundsachen per Telefon, Fax oder e-Mail dem Fundbüro und verwahrt die Sachen 6 Monate auf. Dann werden die Sachen verwertet oder entsorgt.

Schau doch selbst im BGB nach - das müßte so ab § 965 sein!

Dein

Mausebaer

Geschrieben

@Mausebaer

Alles gut und schön. Pancho Lobo will aber den Fund nicht melden, er verwahrt ihn und wartet auf den Anruf des Verlierers. Er hat noch nicht einmal die Absicht den Fund anzuzeigen oder abzugeben. Bei den Vorstellungen zum Finderlohn sind vermutlich auch die Grenzen des Rechtsanspruchs überschritten, aber vielleicht ist es ein sehr kleines Lokal mit sehr billigen Getänken.

Geschrieben

@Mausebaer

Alles gut und schön. Pancho Lobo will aber den Fund nicht melden, er verwahrt ihn und wartet auf den Anruf des Verlierers. Er hat noch nicht einmal die Absicht den Fund anzuzeigen oder abzugeben. Bei den Vorstellungen zum Finderlohn sind vermutlich auch die Grenzen des Rechtsanspruchs überschritten, aber vielleicht ist es ein sehr kleines Lokal mit sehr billigen Getänken.

Wenn das Fundbüro schon zu hat, dann ist auch am nächsten Tag noch unverzüglich und wenn sich der Eigentümer bis dahin gemeldet hat, hat sich der Fund auch erledigt. Für eine Unterschlagung bedarf es der Zueignung. Wenn der Finder die Fundsache getrennt von seinen eigenen Sachen verwahrt und auch nicht nutzt, wird es schwer werden mit dem Nachweis der Unterschlagung. Wer jedoch einen gefundenen 20€-Schein einfach zu seinen eigenen €-Scheinen steckt, so dass es nicht mehr erkennbar ist, welcher der Fund war, wird da schon einen deutlich schlechteren Stand haben. :closedeyes:

Der gesetzliche Finderlohn ist ein Anspruch auf dem sowohl verzichtet werden kann als auch ein Maß, dass überschritten werden darf. Je nach Wert der LuPis wäre hier wohl sowohl ein Teilverzicht als auch ein höherer "Finderlohn" denkbar. :rolleyes:

Dein

Mausebaer

Geschrieben

@Mausebaer

Es sei wie es sei, jedenfalls täte der Finder gut daran bei nächster Gelegenheit die erforderliche (Fund-)Anzeige bei der Zuständigen Behörde zu erledigen.

Geschrieben

Das aber das unverschloßene Befördern völlig Bußgeldlos ist...

Nicht innerhalb 3 Sek. Zugriffs- und Schussbereit. Sicher kann man unabgeschlossen befördern. Es wird beim Transport lediglich geraten, das Behältnis in einem abschliessbaren Kofferraum zu transportieren oder im Kombi (wenn Laderaum von innen zugänglich) das Behältnis abzuschliessen. Die Frage ist doch aber: woher weißt du, wie das Dingens befördert wurde?

Geschrieben

@Mausebaer

Es sei wie es sei, jedenfalls täte der Finder gut daran bei nächster Gelegenheit die erforderliche (Fund-)Anzeige bei der Zuständigen Behörde zu erledigen.

Gut, in diesen Fall reicht die Meldung an´s Fundbüro.

Im Falle einer erlaubnispflichtigen Waffe greift §37!

§ 37 Anzeigepflichten (1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, 1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise, ....

in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Geschrieben

Genau solche Schlampereien schaden unserem Ruf immer wieder.

Genau... und deshalb musst du es hier auch aller Welt mitteilen und dir mal so richtig Luft darüber verschaffen und erhoffst dir, hier Bestätigung holen zu können. Wie man an den vorherigen Beiträgen sieht, ging das wohl nach hinten los...

Geschrieben

Gut, in diesen Fall reicht die Meldung an´s Fundbüro.

Im Falle einer erlaubnispflichtigen Waffe greift §37!

... aber auch beim § 37 Abs. 1 WaffG ist die Anzeige "unverzüglich" und nicht sofort zu erstatten. Dazu führt 37.1 S. 3 WaffVwV treffend aus

Die Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Das heißt, innerhalb nach einer in dem Einzelfall angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist. Wobei in der Rechtsprechung dieses traditionell bei maximal bei 2 Wochen gesehen wird. (BGH, Urteil vom 25. Februar 1971, Az: VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891, wobei es hier konkret um Verzögerungen bei einer Klageeinreichung ging)

Dein

Mausebaer

Geschrieben

Was muss er denn überlegen und prüfen, wenn die Verpflichtung im Gesetz steht und der Tatbestand erfüllt ist?

Geschrieben

Nicht innerhalb 3 Sek. Zugriffs- und Schussbereit.

Entschuldigt, der Satz ist falsch.

So ist's besser:

Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert

werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht

innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen

unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl.

BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im

Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).

Geschrieben

Beskins schrieb: ein Koffer mit LUFTPISTOLEN, die sind doch auch ein schönes Geld wert, ihr glaubt doch nicht wirklich das sich der Eigentümer nicht innerhalb kurzer Zeit meldet, einschließen, warten und einen Kasten Bier verlangen, aus. Die Welt ist gerettet, auch ohne James Beskins Bond.

Geschrieben

Hallo Beskins,

nachdem es hier ja nun einiges an Kritik gibt, könntest Du uns vielleicht erklären, warum so vorgegangen wurde. Kann ja sein, dass es Gründe gab, die sich dem unbedarften Leser so ohne weiteres nicht erschließen.

Interessieren würde es mich schon.....

Geschrieben

Was muss er denn überlegen und prüfen, wenn die Verpflichtung im Gesetz steht und der Tatbestand erfüllt ist?

  1. ob überhaupt der Tatbestand erfüllt ist.
  2. läßt sich durch eine Inspektion und ggf. Befragung anwesender Personen der Eigentümer ermitteln ohne dass die ewb-pflichtigen Sachen i.S. eines Funds in Besitz genommen werden müssen, läßt sich der Zutand der Herrenlosigkeig ggf. heilen.
  3. ist der Inbesitznehmende grundsätzlich zum Besitz berechtigt und ist der Eigentümer bekannt bzw. zu ermitteln, kann statt eines Funds i.S. des § 27 Abs. 1 WaffG auch von einem Fall des § 12 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG i.V.m. einer Geschäftsführung ohne Auftrag ausgegangen werden.
  4. zwischen "sofort" und "unverzüglich" ist die Frist für angemessenes Bedenken und Prüfen. Nutz man sie nicht dazu und handelt sofort, obwohl unverzügliches Handeln verlangt wurde, und entsteht dadurch einem Dritten ein Schaden, kann man ggf. auch zum Ersatz des Schadens wegen Fehlens der verkehrsnotwendigen Sorgfalt pflichtig werden. Wenn schon eine Zeit zum Bedenken und prüfen des Falls vorgesehen ist, dann sollte man auch Denken und Prüfen. :rolleyes:

Dein

Mausebaer

Geschrieben

Also, empfehle folgendes Vorgehen:

1. Schriftliche Meldung an die Reichschützenkammer, mit Zeugenbenennung (inkl. Parteimitgliedsnummern)

2. Sofortiger Aushang am Schützenhaus "Luftpistolenkoffer gefunden"

3. Gleichlautende ANzeige in allen Lokalzeitungen schalten; wenn vorhanden, gerne Rundfunk miteinbeziehen

4. Sofern sich der Vergessende Eigentümer meldet, sofort einberufung des Volksgerichtshofes

5. Zu erwartende Strafe: Nicht unter 5 Jahren Arbeitslager

6. Nachdem der Täter erfolgreich seiner Endlö...Strafe zugeführt ist, Beantragung des "goldenen Blockwartabzeichens mit Eichenlaub, Schwertern und Blillanten" bei der Parteizentrale (Bearbeitung kann einige Tage oder Wochen dauern).

"AARRGGHH, nicht schon wieder diese Pillen und diese schreckliche Jacke..."

gesendet von meiner ENIGMA-III

Archiviert

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