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IGNORED

Benutzung von Schießstätten


Kesaro

Empfohlene Beiträge

Lies doch einfach meinen obigen Beitrag http://forum.waffen-...n/#entry2026887

Ach so, das meinst Du. Wieso Ungereimtheit? Wenn "jedermann" nur mit "Sportwaffen" oder gemäß Sportordnungen (was aufs gleiche hinausläuft) schießen darf .... und im übrigen nur mit WBK plus entsprechend des Bedürfnisses, dann kann man das als kleinkariert und auch als wenig sinnvoll ansehen, aber "ungereimt" wohl nicht. Man könnte sich den § 12 (4) WaffG von vornehrein so beschränkt vorstellen, daß nur mit WBK und Bedürfnis oder entsprechend einer SportO geschossen werden darf ....

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Fast jeder, das Alterserfordernis und Umgangsverbote sind zu beachten.

Ich habe dazu keine Links mehr. Die Diskussionen wurden teils öffentlich geführt, auch in Foren.

Ich habe schon gegoogelt, finde das zu aber nichts - gesucht nach z.B. "Kriegswaffe AWaffV Konstruktion" als zu erwartende Begriffe. Würde mich schon interessieren, wie man einen abnehmbaren Handgriff, einen MDF, einen wahlweisen Schubschaft oder ein langes Magazin als Konstruktionsmerkmal begründen kann.

Hier ein Schmankerl aus einem frühen Entwurf. Aus dem wurde nichts, weil hier tatsächlich die Grenze Konstruktion, Handhabung, Wirkungsweise überschritten wurde:

Jaja, dagegen wurde Sturm gelaufen, sogar vom DSB.

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Ach so, das meinst Du. Wieso Ungereimtheit? Wenn "jedermann" nur mit "Sportwaffen" oder gemäß Sportordnungen (was aufs gleiche hinausläuft) schießen darf .... und im übrigen nur mit WBK plus entsprechend des Bedürfnisses, dann kann man das als kleinkariert und auch als wenig sinnvoll ansehen, aber "ungereimt" wohl nicht. Man könnte sich den § 12 (4) WaffG von vornehrein so beschränkt vorstellen, daß nur mit WBK und Bedürfnis oder entsprechend einer SportO geschossen werden darf ....

Seien wir froh, dass er so formuliert ist. Und die AWaffV ihn nur verschlimmbessert.

Ein 2" Revolver ist auch kein verbotener Gegenstand, sondern ein ganz normaler Revolver und nur aus den Sportordnungen verbannt.

Deshalb bleibe ich dabei, dass es eine Ungereimtheit ist, wenn "ein Jedermann" mit ihm nicht schießen darf, mit einem 44er aber wohl.

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[...] Man könnte sich den § 12 (4) WaffG von vornehrein so beschränkt vorstellen, daß nur mit WBK und Bedürfnis oder entsprechend einer SportO geschossen werden darf ....

Trifft ja nicht zu. Es geht doch wesentlich mehr als "nur mit WBK und Bedürfnis oder entsprechend einer SportO"

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Was soll die Aufregung? Wir sind doch gerade wieder OT.

Außerdem: wer in Internetforen (nicht nur in WO) Threaddrifts bejammert, sollte nicht dort posten.

Entweder ist sein Thema abgefrühstückt oder er kann es ja durch weitere Fragen oder Beiträge in die gewünschte Richtung bringen.

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Der Hinweis auf das "oder" hat meine Frage zu 100% beantwortet.

Man könnte die Frage noch dahingehend erweitern wie sich die Situation darstellt wenn mann alleine als Standaufsicht ohne WBK auf einem Schießstand schießt.

Der Schießstand müsste dann natürlich zBsp an das Ladengeschäft eines Händlers angegliedert sein der die (zB eingelagerte) Waffe und die dazugehörige Munition auf den Stand übergibt und dann zur weiteren Einlagerung nach den Schießen wieder entgegen nimmt.

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Rechtlich möglich, wenn die Bedingungen zur Qualifikation als Aufsichtsperson erfüllt sind. Praktisch gilt:

Zeig mir den Standbetreiber, der jemanden ohne WBK, alleine und mit erlaubnispflichtigen Waffen schießen lässt.

Wir erinnern uns an einen Fernsehbericht über einen Stand im Osten. Der Reporter wurde nicht müde zu erzählen, dass er das Gelände mit der geliehenen Waffe hätte verlassen können. Seitdem dürfte die Aufsicht strenger geworden sein.

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Trifft ja nicht zu. Es geht doch wesentlich mehr als "nur mit WBK und Bedürfnis oder entsprechend einer SportO"

Richtig. So ist es nicht. Ich sagte daher auch, daß man sich § 12 (4) WaffG so vorstellen könnte, d.h. der könnte auch diesen Inhalt haben, wenn der Gesetzgeber es so gewollt hätte. Der Unterschied ist aber in praxi nicht groß, wenn auch natürlich störend, wie jede obrigkeitsliche Beschränkung. Es gibt auch nicht den geringsten Sinn in Hinblick auf die öSoO, warum mit sportlich nicht zugelassenen Waffen nur WBK-Inhaber schießen können dürfen - auch mir als Standnachbar geht es am A... vorbei, wenn der Nachbar ohne WBK aber unter Aufsicht mit einem 2"-Revolver ansteller eines 6"-Revolvers schießt - ob der mit oder ohne WBK schießt macht die Sache weder angenehmer noch "ungefährlicher". Insofern meine ich schon, daß diese Regelung über die Ermächtigungsgrundlage hinausgehend ein Parlamentgesetz einschränkt.

Aber eines hat diese Diskussion aufgezeigt: Die an anderer Stelle diskutierte aktuelle Entscheidung des VG stuttart, daß ein Sammler nicht mit seinen Sammlerwaffen schießen dürfe, ist auch deswegen falsch, weil sich das VG zur Rechtfertigung auf § 9 (1) Nr.1 AWaffV bezieht, dabei übersieht, daß diese Beschränkung nach Nr.3 überhaupt nicht greift, wenn die Sammlerwaffe, wie die Regel, zum sportlichen Schießen grds. geeignet und zugelassen ist.

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Seien wir froh, dass er so formuliert ist. Und die AWaffV ihn nur verschlimmbessert.

Ein 2" Revolver ist auch kein verbotener Gegenstand, sondern ein ganz normaler Revolver und nur aus den Sportordnungen verbannt.

Deshalb bleibe ich dabei, dass es eine Ungereimtheit ist, wenn "ein Jedermann" mit ihm nicht schießen darf, mit einem 44er aber wohl.

Du mußt bedenken, daß für einen Normalmenschen der Weg zum Umgang mit Schußwaffen nur über den Schießsport geht. Jagd fällt da heraus, da geht es doch in wesentlichem Umfang um mehr als nur Schußwaffen, und das spricht auch mich überhaupt nicht an (völlig wertungsfrei, Snowboarden spricht mich ebenfalls nicht an). Somit könnte man die Regularien des Schießsports als das Maß dessen ansehen, in dem sich ein "Jedermann" bewegen darf. Dies mag der Grund für die Regelung sein. Was nichts daran ändert, daß es für die öSoO etc. etc. völlig schnuppe ist, ob "jedermann" auf dem Stand unter Aufsicht auch mit 2" knallt, also eine Rechtfertigung für diese Beschränkung nicht erkennbar ist (aber da hätte man 2003 Verfassungsbeschwerde einlegen müssen). Die Innenminister sind halt per se Spaßbremsen und Repressivlinge - offenbar mutiert jeder Politiker, wenn er BMI wird, zu jemanden, für den nur das erlaubt sein darf, was ausdrücklich erlaubt ist, und daß zunächst einmal alles verboten ist und nur in dem wirklich nur unvermeidbaren Umfang auch erlaubt wird.

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Ist mir nicht bekannt.

Schade, wäre sicher interessant, so ein "Fassung" mal Komplettübersicht vergleichen. Muss mal schauen ob mir ein Bundestagsabgeordneter weiter helfen kann. Danke auf jeden Fall für das Zitat.

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Schade, wäre sicher interessant, so ein "Fassung" mal Komplettübersicht vergleichen. Muss mal schauen ob mir ein Bundestagsabgeordneter weiter helfen kann. Danke auf jeden Fall für das Zitat.

Bundestag wird dir nicht helfen können. Die AWaffV war vom BMI und benötigte nur die Zustimmung des Bundesrates.

Wobei ich mich erinnere, dass nach diesem (vermutlich ersten) Entwurf ein paar BT-Abgeordnete stinksauer waren und im BMI fragten, wer denn nun die Gesetze erließe, sie oder ein MR des BMI.

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Wobei ich mich erinnere, dass nach diesem (vermutlich ersten) Entwurf ein paar BT-Abgeordnete stinksauer waren und im BMI fragten, wer denn nun die Gesetze erließe, sie oder ein MR des BMI.

Kann ich mir gut vorstellen, aber dann frag ich halt zusätzlich mal bei ein paar MdL nach.

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Schade, wäre sicher interessant, so ein "Fassung" mal Komplettübersicht vergleichen. Muss mal schauen ob mir ein Bundestagsabgeordneter weiter helfen kann. Danke auf jeden Fall für das Zitat.

Kein Problem! Hier:

http://www.sg-bussard.de/pdf/waffenrecht/Entwurf_BMI_Allg._Verordnung_Waffengesetz.pdf

Und hier

http://www.sg-bussard.de/index.html?site=10

mehr und weitere Materialien zu diesem Thema.

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Beim ersten Durchlesen ist mir aufgefallen, dass aus

"5. das Schießen mit der „Nichtschusshand“ oder das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,"

jetzt zumindest

"5. das Überkreuzziehen von mehr als einer Waffe (Cross Draw) gefordert wird,"

geworden ist. Dadurch kann ich beim BDS ohne "Sonderregelung" Mehrdistanz schießen ;-) aber anscheinend sieht das BMI kein Problem darin, dass jemand auf dem Schießstand eine Waffe auf der "Nicht-Schusshand-Seite" trägt und von dort zieht, erst bei zwei Waffen sieht das BMI ein Problem. Entweder hab ich jetzt einen massiven Denkfehler, oder das BMI hat keine Ahnung, wie schwer es ist mit der rechten Hand eine Kurzwaffe aus dem Holster am linken Bein zu ziehen und gleichzeitig maximal 60 Grad zum Kugelfang "Abweichung" erfordert schon richtig viel Übung. Selbst 90 Grad, was ja theoretisch noch sicher wäre, ist schon sehr ambitioniert und im Wettkampf bzw. unter Zeitdruck nur für echte Profis möglich.

Daher verstehe ich das BMI hier (naja, nicht nur hier) nicht, oder wie gesagt, evtl. hab ich ja einen Denkfehler.

PS: Mir fällt gerade noch ein, dass die alte Fassung meine Chancen sogar erhöhen würden, wenn ich mir meine Ergebnisse mit der schwachen Hand in den letzten Wochen so ansehe. ;-)

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Nun, ich habe mich bislang nur mit einingn Aspekten der AWaffV intensiv befaßt bzw. befassen müssen, und dies leider auch erst zu einer Zeit, als sie mit einer Verfassungsbeschwerde selbst nicht mehr angegriffen werden kann. Aber wenn ich mir bspw. den Gang der "Verordnungsgebung" zu § 6 (1) und die hierzu veröffentlichten offiziellen wie inoffiziellen Materialien anschaue, dann sehe ich nicht nur Bismarcks Wurst- und Gesetzesspruch bestätigt sondern es graust mir auch ob der unglaublichen fachlichen (bezogen auf Waffen wie bezogen auf Jura) Ignoranz der beteiligten Personen, gleichermaßen BMI wie Verbände.

Daß hier also vom grünen Tisch aus etwas verzapft wurde ist nicht wirklich überraschend sondern symptomatisch.

Und trotz der bislang ohne Beleg gebliebenen Behauptung, der jedenfalls mitverantwortliche Referent Dr. Brennecke habe die Unsäglichkeit der waffenrechtlichen Regelungen gezielt bewirkt, damit sich der Laie in den Maschen des Gesetzes verstrickt und delinquent wird, hatte er als gelernt Jurist auch so etwas wie eine Berufsehre, was wohl der Schaffung komplizierter und schwer zu verstehender Gesetze nicht im Wege steht, aber es doch schwer macht, handwerklich Murks abzuliefern. Und um echten, groben Murks handelt es sich bei z.B. § 6 I Nr.2, selbst mit der amtlichen Begründung und den inoffiziellen Quellen kann man der Regelung keinen vernünftigen und rationalen Sinn geben. Da wundert Deine (HBM) Beanstandung auf rein waffen-fachlicher Ebene überhaupt nicht.

Meine Güte, was müssen diese Politiker und (Ministerial)Beamte nur eine geradezu panische Angst vor der Vorstellung habe, der Bürger sei effektiv bewaffnet und "ausgebildet". Anscheinen hat von denen noch keiner ins Grundgesetz geschaut und zum Widerstandsrecht reflektiert, was ja nur bei effektiver Bewaffnung und Ausbildung genutzt werden, mit der naturgemäß nicht erst dann begonnen werden kann, das das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.

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