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IGNORED

Griffstück einer Kurzwaffe


powder8

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich bin gerade so durch das Forum und habe einen Beitrag gelesen, dort wollte ein LWB ein zweites Griffstück. Langer Thread ......

Dann gucke ich etwas durch egun finde dieses Angebot: http://www.egun.de/market/item.php?id=4695502

Jetzt die Frage:

Das Griffstück ist lt. Angebot nicht verändert. Sollte ich bereits eine p220 haben und kaufe mir dann ein WS im selben Kal. und dann das egun Angebot, so kann ich zwei Waffen haben, oder?

Die Frage der Waffenherstellung mal nicht weiter beachten.

Wenn doch bei einer KW das Griffstück einer Waffe gleich steht, warum wird dann keine Veränderung am diesem Vorgenommen.

Sollte die Idee ganz neu sein, Mod bitte löschen :-)

Geschrieben

Die Frage der Waffenherstellung mal nicht weiter beachten.

Wenn doch bei einer KW das Griffstück einer Waffe gleich steht, warum wird dann keine Veränderung am diesem Vorgenommen.

Die Abänderungen an dieser Waffe mögen den DEKO-Vorschriften zur Zeit des Umbaus entsprochen haben. heute wäre das nicht mehr OK. Durch den Verkauf wäre es jetzt notwendig, nach heutigen Vorschriften umzubauen afaik.

Falls das Griffstück voll funktionsfähig wäre und zu einem "normalen" Wechselsystem passte, dann wäre es EWB-Pflichtig.

Und wenn der Verkäufer dort bei egun sich vertan hat, muss er und evtl. sein Kunde mit den Konsequenzen leben.

Geschrieben

Schauen wir halt mal ins Handbuch:

WaffG, Anlage 1

1.4 Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)

Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn

1.4.1 das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,

1.4.2 der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,

1.4.3 in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,

1.4.4 bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,

-bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder

-im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder

-andere gleichwertige Laufveränderungen

aufweist,

1.4.5 bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel

-mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder

-andere gleichwertige Laufveränderungen

aufweist und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen ist,

1.4.6 dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann.

Geschrieben

Gut, er schreibt aber selbst im Angebot Abzug und Hahn voll beweglich.

Nach den Angaben oben darf ich eine solchen Dekowaffe besitzen, wenn zum Zeitpunkt des Erwerbs der Umbau OK war.

Jetzt verkaufen geht aber nicht, ohne den Abzug und Hahn zu deaktivieren?

Für mich ist das ein Griffstück einer Kurzwaffe, also eine Waffe.

Geschrieben

Sehe keinen Grund, warum diese Waffe nicht den Besitzer wechseln kann. Der Umbau auf "Unbrauchbarkeit" wird ja nicht wegen eines Verkaufs illegal.

4.

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind

4.1

unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den

Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl.

I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden

sind;

Obiges gilt weiterhin auch für den neuen Besitzer/Eigentümer.

Geschrieben

Laut Angabe des Verkäufers hat die "Waffe" eine BKA Rautennummer. Die sollte doch wohl aussagen, das die Waffe irgendwann nach den gesetzlichen Bestimmungen abgeändert wurde. ICH denke sowohl der Verkauf als auch der Kauf sollten kein Problem darstellen.

LG

Peter

Geschrieben

Gut, er schreibt aber selbst im Angebot Abzug und Hahn voll beweglich.

"Abzug und Hahn voll beweglich" heißt nicht mehr, als dass sich diese jeweils bewegen (lassen).

Daraus kann man m.E. noch lange nicht schließen, dass der Abzugsmechanismus - insgesamt und "im Zusammenspiel" - als solcher funktioniert.

Geschrieben
[...]

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind

4.1

unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den

Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl.

I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden

sind;

Obiges gilt weiterhin auch für den neuen Besitzer/Eigentümer.

Korrekt! Aber der § 7 1. WaffV enthält in Absatz 1 Ziffer 3 die nämliche Vorschrift wie das WaffG n. F..

Zitat: "in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm der Auslösemechanismus nicht dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,"

"voll beweglich ( auch der Hahn und Abzug )" setze ich nicht mit "funktionsfähig" gleich. Sollte das Griffstück doch funktionsfähig sein, wäre es erlaubnispflichtig,.

Geschrieben

Hi. Danke, das wusste ich aber. Ich meinte: was genau wird mit dem Griffstück gemacht, damit es unbrauchbar ist?

Schon in den 90ern habe ich bei einer Deko FN HP (nach Abnahme der Griffschalen) gesehen, das eine Seite des Hahnlagers (Hahnbolzenbohrung) im Griffstück herausgefräßt / größer aufgebohrt war.

Über die Beweglichkeit des Hahnes / Funktion des Abzuges / Vorhandensein eines ggf. zusammen mit dem Verschluß (Stoßboden) schräggefräßtem Schlagbolzens kann ich nichts mehr sagen, zu lange her.

Geschrieben

Bei Schnittmodellen waren früher Hahn und Abzug auch voll beweglich, um die Funktionsweise zu demonstrieren. Die sind inzwischen ebenfalls EWB-pflichtig (s. BKA-Feststellungsbescheid v. 21.09.2012, Az. SO 11 - 5164.01-Z-165-167).

Was genau an Mindestanforderungen verlangt wird, damit der Auslösemechanismus als dauerhaft funktionsunfähig gilt, ist mir allerdings nicht bekannt.

Bei einigen Dekowaffen habe ich gesehen, dass Abzug und Hahn dergestalt voneinander "entkoppelt" sind, dass man mit ersterem den letzteren nicht mehr auslösen kann. Außerdem lässt sich der Hahn nicht mehr vorspannen. Teilweise wird der Hahn gar in gespannter Position festgeschweißt.

Geschrieben

Also bei den Dekopistolen, die ich bisher gesehen hab, war entweder der Hahn festgeschweisst oder die Hahnachsenbohrung ausgefräst.

Allerdings hab ich bisher nur ein paar Pistolen gesehen und wie das mit Hahnlosen Pistolen ist, weiß ich auch nicht.

Der BKA-Stempel ist nach meinem Kenntnisstand auch nur für neuere Umbauten pflicht. Altumbauten (wie hier schon gesagt wurde, vor 2003) müssen zwar den Umbauvorschriften entsprechen, brauchen aber keinen Stempel zu haben.

Geschrieben

Warum fragst du nicht einfach den Verkäufer nach den tatsächlichen Änderungen ?

Aber selbst wenn das Griffstück nicht abegeändert wurde und tatsächlich legal ist, kannst du zwar ein scharfes WS draufsetzen, du darfst es nur nicht.

Die alten Frankonia Salut Karabiner hatten z.B. auch einen unveränderten Verschluß. Die SuFu dürfte da einiges hergeben.

Anderes Beispiel gefällig:

AR-Lower sind frei verkäuflich, trotzdem darf ich mir nicht, mit nur einem Voreintrag und diversen WS, eine endlose Zahl an Komplettwaffen zusammenbasteln. Ebenso "kann" ich auch mit 100 Sachen durch die Innenstadt rasen....

"Können" heisst nicht "dürfen".

Gruß, Delgado

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