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IGNORED

Waffe mit sportlichem Bedürfnis zur Jagd mitnehmen?


USA_Urlauber

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Man beachte die Einträge in der laufenden Nummer 9 und der gestrichenen Nummer 12:

So einen Eintrag (GK-Sportrevolver) habe ich auch.

Hier in der Gegend scheint das eine Erfindung des BSSB (DSB) zu sein. Es stand so in der Bedürfnisbescheinigung und nur dort. Ich habe einen "Revolver" beantragt und beim BSSB wurde diese Formulierung handschriftlich geändert.

Warum dies so gehandhabt wird, konnte ich nicht in Erfahrung bringen.

Mein Sachbearbeiter hat die Formulierung lediglich abgeschrieben.

Inzwischen hat sich das weitgehend erledigt, weil in den WBK nur noch Einträge wie "Kat. B halbautom. Pistole" gemacht werden und im nationalen Waffenregister wird dann der Bedürfnisgrund "Code 3 Sportschütze" eingetragen.

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Hallo USA_Urlauber,

Kannst du mir bitte den Namen (und vllt Kontaktdaten) deines SBs mitteilen, damit mein SB mal mit deinem telefonieren kann?

Meiner will genau das Gegenteil. Würde gerne mal die Argumentation deines SBs hören und sehen, wie mein SB darauf reagiert. Komme aus dem Raum Heilbronn.

Schonmal vielen Dank! Dein PN Fach ist leider voll.

Gruß Jochen

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Es gesetzlic eindeutig und mehrfach gerichtlich bestätigt. Belege einfach die Nichteignung deiner Sportwaffen und du hast dein Ziel erreciht. Alles andere ist Humbug

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Die Frage ist, ob dein SB überhaupt eine Prüfung vornehmen darf

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
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bei enger Auslegung des 13.2 WaffVwV (wozu leider viele SB neigen) kann es mit der 3. KW schwierig werden.

Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Absatz

1 Nummer 2 Buchstabe d BJagdG) zugelassen sein.

Ein Bedürfnis für weitere Kurzwaffen (z. B. für die Bau- und Fallenjagd, zur Abgabe von Fangschüssen, das jagdliche Übungsschießen) ist jeweils im Einzelfall glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen des örtlichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt werden.

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten oder weiteren Kurzwaffe ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn der Antragsteller insofern nachgewiesen hat, dass er sowohl die bereits vorhandenen Kurzwaffen als auch die nunmehr beantragte weitere Kurzwaffe konkret zur Jagdausübung einschließlich des jagdlichen Schießens benötigt, ihm also insbesondere auch der Verzicht auf eine bereits in seinem Bestand

befindliche Kurzwaffe nicht zuzumuten ist.

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Eine 3 KW auf Jagdschein wird heute nur noch selten gewährt, wenn einer z.B. eine Sig P229 in 9mm und eine Glock 19 in 9mm hat wird der SB mit hoher Wahrscheinlichkeit fordern eine der beiden zu verkaufen da für ihn gleichwertig, dann könne er sich seine 22er für die Fallenjagd kaufen.

Anders kann es aussehen wenn der betreffende einen 44er Revolver sowie eine Glock 26 besitzt und dafür unterschiedliche Einsatzbereiche angeben kann z.B. den 44er als Fangschußwaffe für den Nachtansitz auf Sauen (weil dunkel und gefährlich :mamba: ), die Glock für Rehwild/Drückjagden weil der Revo dann zu schwer ist. Natürlich sollte man dann, wo erforderlich, auch den Lehrgang für Fallenjagd nachweisen können. Die Landesjagdverbände können keine Bedürfnisse befürworten wie die schießsportlichen Vereinigungen, sie können lediglich Stellungnahmen abgeben, das Bedürfniss muss der Jäger selbst darlegen und begründen.

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