Zum Inhalt springen
IGNORED

senil oder ein Trottel?


1913

Empfohlene Beiträge

Eben nicht logisch, weil weder "vollzogen" wird, noch "ermittelt".

Abs4

Ich ermüde! Das LKA oder eine Ordnungsbehöede teilt der zuständigen Polizeibehörde mit, dass in deren Zuständigkeitsbereich ein Einsatz stattfindet und die Polizeibehörde verweigert den Schutz?

Junge, wach auf!!! Es wir zeit!!!

P.S.: Ich bin immer bereit als LWB mit dem Wissen eines PVB hier zu antworten, auch wenn Ihr das nicht erkennen wollt, oder könnt, aber dann fragt auch nicht!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eben nicht logisch, weil weder "vollzogen" wird, noch "ermittelt".

Abs4

Nächste Kontrolle bei Dir, oder mir? Bei mir wäre es egal, aber Du scheinst ein Problem zu haben!

P.S.: Manche sollten akzeptieren dass es auch Personen gibt, die mehr Durchblick in der Materie haben!

Sicher gibt es sehr gute Anwälte die einem beiseite stehen, aber der Weg ist immer fraglich!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich ermüde! Das LKA oder eine Ordnungsbehöede teilt der zuständigen Polizeibehörde mit, dass in deren Zuständigkeitsbereich ein Einsatz stattfindet und die Polizeibehörde verweigert den Schutz?

Junge, wach auf!!! Es wir zeit!!!

P.S.: Ich bin immer bereit als LWB mit dem Wissen eines PVB hier zu antworten, auch wenn Ihr das nicht erkennen wollt, oder könnt, aber dann fragt auch nicht!

Ich bin wach - aber vielleicht ist ja das dein Ärgernis... *ggg*

Also: es ist kein "Einsatz" und auch keine "Durchsuchung", sondern ein simple behördliche Nachschau.

Dazu bedarf es keines "Schutzes" der bewaffneten Organe.

Abs4

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin wach -

Rein physisch betrachtet mag das zutreffen ; )

Diejenigen, deren Potential darüber hinausgeht, werden Folgendes zur Kenntnis nehmen müssen:

Werden anlässlich einer Kontrolle nach § 36 III 2 WaffG seitens der Kontrolleure (tatsachenbasierte) Wahrnehmungen getätigt, die auf eine Straftat oder auch eine Ordnungswidrigkeit hindeuten, kann dies nach Lage der Umstände Grundlage einer Durchsuchung sein. Die möglichen Konstellationen sind indes zu zahlreich, als dass sie hier näher umschrieben werden könnten.

Nehmen wir an, dass ein Anfangsverdacht besteht und die Durchsuchung erforderlich erscheint, diesen "aufzuklären", wird idR exakt das geschehen, was Uwe dargelegt hat.

Sind keine PVB mit entsprechenden Befugnissen zugegen, werden diese ganz selbstverständlich hinzugezogen.

Ob eine Durchsuchung dann aufgrund entsprechenden richterlichen Beschlusses oder aber GiV durchgeführt wird, ist praktisch erst einmal ohne Belang.

Entscheidend ist: Die Durchsuchung wird, an Ort und Stelle, durchgeführt werden.

Die Verwaltungsbediensteten ohne Vollzugsbefugnisse müssen hierzu weder eine GiV "herstellen" noch "ableiten". Sie fungieren lediglich als Zeugen, deren Wahrnehmungen und Aussagen als Basis der folgenden Maßnahmen durch die dazu ermächtigten Stellen dienen.

Wird die Durchsuchung auf Basis GiV vorgenommen (angesichts der mittlerweile eingerichteten richterlichen Bereitschaftsdienste dürfte dies nicht mehr allzu häufig vorkommen), hindert selbst eine irrtümlich angenomme GiV

nicht per se die Verwertung eines aufgefundenen Beweises, sondern nur dann, wenn die Annahme einer GiV auf Willkür beruht. Alles höchstrichterlich weitgehend ausgekaut.

Der "Zufallsfund", d.h. der strafrechtlich relevante, zufällig anlässlich der Kontrolle nach § 36 III 2 WaffG vorgefundene Gegenstand unterliegt im Übrigen keinem Beweisverwertungsverbot.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Werden anlässlich einer Kontrolle nach § 36 III 2 WaffG seitens der Kontrolleure (tatsachenbasierte) Wahrnehmungen getätigt, die auf eine Straftat oder auch eine Ordnungswidrigkeit hindeuten, kann dies nach Lage der Umstände Grundlage einer Durchsuchung sein. Die möglichen Konstellationen sind indes zu zahlreich, als dass sie hier näher umschrieben werden könnten.

Ich gehe hier weiterhin davon aus, dass wir noch bei einer normalen Konrolle OHNE "Wahrnehmungen" sind.

Nehmen wir an, dass ein Anfangsverdacht besteht und die Durchsuchung erforderlich erscheint, diesen "aufzuklären", wird idR exakt das geschehen, was Uwe dargelegt hat.

Sind keine PVB mit entsprechenden Befugnissen zugegen, werden diese ganz selbstverständlich hinzugezogen.

....

Der "Zufallsfund", d.h. der strafrechtlich relevante, zufällig anlässlich der Kontrolle nach § 36 III 2 WaffG vorgefundene Gegenstand unterliegt im Übrigen keinem Beweisverwertungsverbot.

Über das ggf. erforderliche Hinzuziehen eines PVB nach(!) Erkenntnisgewinn streiten wir hier nicht, sondern um das *präventive* Mitführen eines solchen im Rahmen einer normalen Regelnachschau.

§108 StPO greift aber zuvor nicht, weil es sich eben nicht um eine --> Durchsuchung (eines PVB) handelt, sondern nur um eine --> behördliche Kontrolle.

Und bei dieser --> Kontrolle darf nur das zu Kontrollierende kontrolliert werden und dabei weder nach rechts noch nach links und schon gar nicht unter den Teppich geschaut werden. Das wäre ganz einfach genauso illegal, wie die Überwachung des öffentlichen Raums durch eine "Hausvideoanlage", bei der ja auch ein Beweisverwertungsgebot....praktiziert wird.

Abs4

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich gehe hier weiterhin davon aus, dass wir noch bei einer normalen Konrolle OHNE "Wahrnehmungen" sind.

Aus dem Gesamtzusammenhang, u.a. dieses Beitrags,

Es ist eben KEINE verdachtsunabhängige Hausdurchsuchung und eine beiläufig festgestellte "Langwaffe zuviel" darf die Kontrolleure ebenso wenig interessieren,

ging das nicht klar hervor bzw. erscheint es missverständlich. Denn eine "beiläufig" bemerkte, nicht aus den Erlaubnissen hervorgehende Waffe "zuviel" kann eben auch und gerade aus einer regulären Kontrolle nach § 36 III 2 WaffG heraus den Anfangsverdacht einer Straftat begründen und u.U. eine nachfolgende Durchsuchung.rechtfertigen.

das *präventive* Mitführen eines solchen im Rahmen einer normalen Regelnachschau.

Ggf., nach entspechender Lagebeurteilung, zum Zwecke der Gefahrenvorsorge zulässig.

Und bei dieser --> Kontrolle darf nur das zu Kontrollierende kontrolliert werden und dabei weder nach rechts noch nach links (..) geschaut werden.

Irrtum. Visuelle Wahrnehmungen, die mit dem Gang zum Tresor und zurück zwangsläufig verbunden sind, stellen gerade keine Durchsuchung dar. Möchte LWB solche Wahrnehmungen auf das Nötigste beschränken, folgt er den hier bereits erteilten Empfehlungen. Der Blick unter den Teppich zählt selbstredend nicht zu diesen rechtlich vollkommen unproblematischen Wahrnehmungen, sondern darf tatsächlich nur vorgenommen werden, wenn die Vorr. einer Durchsuchung vorliegen.

Überwachung des öffentlichen Raums durch eine "Hausvideoanlage", bei der ja auch ein Beweisverwertungsgebot....praktiziert wird.

Verschiedene Paar Schuhe. Strafprozessuale Beweisverwertungsverbote richten sich ausschließlich an bzw. gegen den Staat. Davon zu trennen sind zivilprozessuale Verwertungsverbote. Sie richten sich nach gänzlich anderen Kriterien.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@ Gloeckner

Soweit so gut und so angenehm im Stil. Danke.

Bleiben wir doch bitte nochmal bei der zuvor ins Spiel gebrachten Situation mit dem Deko-98er im Safe ganz rechts.

Die Kontrolle erfolgte korrekt, alle Prüfungen erfolgten ohne Beanstandung - Safe ok, - alle Nummern verglichen - Munition im Blechschrank, etc., alles paletti.

Erlaubt der zulässige Rahmen der Kontrolle nun noch die Frage nach dem "Ding da rechts" ?

Abs4

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Egal ob rechts oder links!

Hast Du das noch immer nicht begriffen?

Gerade der "Deko-Scheiß" wirft immer Fragen auf, zumal sich die Vorschriften dazu zig-mal verändert haben, die auch einen waffenrechtlichen Gutachter (den ich sofort vor Ort hole) manchmal überfordert.

Aber was durch die Polizei beschlagnahmt wird, kann auch durch die Polizei wieder ausgehändigt werden.

Ein "kluger" Rechtsanwalt kann das dann natürlich um Jahre verlängern.

Jo, ich hätte so manches gerne vor Jahren losgeworden.

Leute redet miteinander solange es ich lohnt, gerade in strittigen fragen! Auch der Altbesitz eines mal erlaubten Totschlägers bedarf nicht immer der Hinzuziehung eines Anwaltes. Anwalt-"Klugscheiss" weiß es dann doch besser, man kann Geld daran verdienen! Wer bezahlt es? Das gab es in der DDR so nicht!

Naja Grünspan ist auch wichtig!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@ Gloeckner

Erlaubt der zulässige Rahmen der Kontrolle nun noch die Frage nach dem "Ding da rechts" ?

Abs4

Wenn sichtlich erkennbar auf jeden Fall, ansonsten der Anfangsverdacht.

Zeigen, Hinweis auf Deko und in der Regel alles dufte.

Verweigerung erzeugt den Anfangsverdacht!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Der geschlossene Safe ist und bleibt tabu, wenn dort nicht die genehmigten Waffen aufbewahrt werden.

Du musst die Aufbewahrung Deiner angemeldeten Waffen nachweisen und nicht den Inhalt irgendwelcher Tresore.

Aber nur solange die Kontrolle läuft und nicht zur Durchsuchung umschwenkt und der Grat ist manchmal dünn, wenn man auf Konfrontation aus ist!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aber nur solange die Kontrolle läuft und nicht zur Durchsuchung umschwenkt und der Grat ist manchmal dünn, wenn man auf Konfrontation aus ist!

Und genau da fangen meine Bauchschmerzen an!

Es kann und darf nicht sein, das der Art. 13 GG von Vollzugbeamten -die eigentlich gar nicht zur Kontrolle befugt sind!- ausgehebelt wird und man mal eben auf "Durchsuchung" umschwenken kann, falls der LWB nicht gefügig ist.

Abs4

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und man mal eben auf "Durchsuchung" umschwenken kann, falls der LWB nicht gefügig ist.

Ausgangspunkt der Bildung eines Anfangsverdachts ist, jedenfalls rechtlich, nicht der ungefügige LWB, sondern die Wahrnehmung eines Gegenstandes, der wie eine funktionsfähige Schusswaffe aussieht, jedoch nicht von einer Erlaubnis abgedeckt ist, deshalb im rechtlichen Status unklar erscheint und auf eine illegale Waffe hindeuten kann. Die Frage nach der Waffe dient dann, als zunächst mildestes Mittel, der Vorermittlung.

Ob ein Anfangsverdacht letztlich rechtmäßig angenommen worden ist, incl. darauf gestützter weiterer Maßnahmen, hängt im Übrigen nicht vom Ergebnis (alles ok) ab.

Also: Deko-98er aus dem Blickfeld des Kontrolleurs und einem Anfangsverdacht wird von vornherein die erforderliche (Tatsachen)grundlage genommen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich empfehle "Rennie", auch wenn sie nicht da Problem beheben, sondern nur lindern.

Wer sich gegen irgendein System stellt, wird immer Magenschmerzen haben!

Einfach mit seinem/r Sb reden scheint wohl zu schwer zu sein.

Ich tue es und wenn er, oder sie mir sagt dass das oder das nach seiner/ihrer Meinung nicht mehr so geht, naja, es, gibit ca. 3 Wege! Der Hauptweg ist "Reden"!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nochmal Frage in den Raum:

Warum gleich wieder darf Ich eine Dekoflinte (Vorderschftrepetierer) nicht neben meinem Bett stehen haben, wenn sie ordnungsgemäß mit BKA-Stempel auf Deko umgebaut wurde? - Keine Kinder vorhanden, Eigentumswohnung.

Diese Arten von (Ex-) Waffen unterliegen doch nur dem Führverbot,oder?

Also warum schreiben einige, man müsste die "andübeln" (wie kann Ich einen Dämmerungseinbrecher damit erschrecken, wenn die angedübelt ist?

Gruß

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Frage nach der Waffe dient dann, als zunächst mildestes Mittel, der Vorermittlung.

Nochmals: Kontrolleure -und nur die haben Zutritt- haben definitiv nicht zu ermitteln. Auch nicht vor.

Aus der Sicht eines engagierten PVB ist das allerdings (verständlich) ungewohnt.

Abs4

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich kann Dir jetzt aus dem Hut nicht sagen, wie oft sich die Vorschriften für Deko oder Unfruchtbarmachung geändert haben, aber wenn die Kontrolleure das "sehnen" wir es Fragen geben und die Antwort" Das geht Euch einen Scheisssdreck an!" ist definitiv falsch!

Eben - keiner weis was genaues, aber vorauseilender Gehorsam kommt immer gut...

Werde Mich mal einlesen und dann hier posten - Das kann man dann zerpflücken, .

jetzt gehts aber erst mal in die Arbeit..

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eben - keiner weis was genaues, aber vorauseilender Gehorsam kommt immer gut...

Dazu gab es mal einen Artikel im DWJ.

Ist noch nicht so lange her.

Einfach nicht neben dem Bett stehen haben, wenn die Kontrollettis da sind.

Das hat nichts mit Vorauseilendem Gehorsam zu tun, sondern mit Klugheit.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nochmals: Kontrolleure -und nur die haben Zutritt- haben definitiv nicht zu ermitteln. Auch nicht vor.

Sofern es sich nicht um PVB handelt richtig und dennoch im mutmaßlichen Ergebnis neben der Sache liegend.

Die eingesetzten Verwaltungsmitarbeiter, im rechtlichen Status von Zeugen, teilen den wahrgenommenen Sachverhalt ("Langwaffe entdeckt, keine Erlaubnis, sieht funktionsfähig aus, LWB verweigert Angaben dazu) telefonisch der Polizei mit, die daraufhin herbeieilt und dir, im besten Fall, dann die besagten Fragen stellt. Etwaige Folgemaßnahmen gratis dazu.

Und selbst wenn dir (nachdem alles gelaufen ist) ein VG den Gefallen tut, die Frage des Kontrolleurs nach dem 98er als unzulässigen Eingriff in dein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu qualifizieren, hätte dies keinerlei Auswirkungen auf die ggf. polizeilicherseits getroffenen strafprozessualen Maßnahmen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und selbst wenn dir (nachdem alles gelaufen ist) ein VG den Gefallen tut, die Frage des Kontrolleurs nach dem 98er als unzulässigen Eingriff in dein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu qualifizieren, hätte dies keinerlei Auswirkungen auf die ggf. polizeilicherseits getroffenen strafprozessualen Maßnahmen.

Niemand verlasst den Raum ohne den K98, ist einfach so!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Niemand verlasst den Raum ohne den K98, ist einfach so!

Wie die Verwaltungsmitarbeiter nach Erblicken des 98ers tatsächlich reagieren, sei dahingestellt. Möglicherweise interessiert er gar nicht.

So wie anlässlich einer Aufbewahrungskontrolle, bei der ich anwesend war und die vor den Augen der Kontrolleure dem Tresor entnommene Selbstladepistole weder näher betrachtet noch irgendwie mit Erlaubnissen abgeglichen wurde. Sie interessierten sich ausschließlich für den Tresor selbst.

In der Hauptstadt des Schreckens wahrscheinlich undenkbar :lol:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die eingesetzten Verwaltungsmitarbeiter, im rechtlichen Status von Zeugen, teilen den wahrgenommenen Sachverhalt ("Langwaffe entdeckt, keine Erlaubnis, sieht funktionsfähig aus, LWB verweigert Angaben dazu) telefonisch der Polizei mit, die daraufhin herbeieilt und dir, im besten Fall, dann die besagten Fragen stellt. Etwaige Folgemaßnahmen gratis dazu.

Gut, ok so weit.

Nächste Stufe:

Kontrolleure haben ohne negativen Befund kontrolliert.

Der Blick fällt sodann auf die Galerie scharfer, ganz furchtbar illegaler und auch noch geklauter Flinten, die friedlich an der Wand vor sich hinrosten.

Behördliche Frage: "Hä?"

LWB's spontane Lüge: "Deko!"

.

.

.

Tja, und wie geht's dann weiter? Sturmtruppen, weil -wie immer- "Anfangsverdacht" ?

(Das Spiel kann man *in seiner Wohnung* nach Belieben auch mit einer Plastiktüte mit Milchpulver oder baren € 20.000,- spielen.)

Abs4

PS: Schweiß im Manöver erspart Blut im Gefecht. Wusste schon Clausewitz.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei angekündigter Kontrolle die Tresore direkt hinter der Haustür aufstellen( geht bei mir weil alle nicht angedübelt und transportierbar ). Auf dem meter Flur gibts nix zu sehen. In meinem Büro hängt an der Wand eine Marushin Uzi mit Dekolauf. Von einer scharfen fast nicht zu unterscheiden, ausser beim nicht möglichen Blick DURCH den Lauf.......Auf die Bewertung dieser " Waffe " durch einen Kontrolleur werde ich es nicht ankommen lassen...............

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.