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IGNORED

Verständnisfrage zum Waffengesetz und Dienstwaffenträgern


=DS=HP

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

sind eigentlich Dienstwaffenträger, genauer Polizisten bei einer Fahrzeugkontrolle, "Berechtigte" im Sinne des Waffengesetzes?

Also verstoße ich nicht ggf. gegen das WaffG wenn ich meine ordentlich transportierten Waffen dem Beamten auf seine Aufforderung hin zur Kontrolle übergebe?

:unknw:

Gruß

HP

Geschrieben

Diese Frage ist so überflüssig wie ein Kropf oder anders gesagt was willst du machen, wenn der Polizist die Waffe trotz deinem "Nein" nötigenfalls aus deinen kalten Händen ergreift ?

Geschrieben

Da wir uns ja offensichtlich im theoretischem befinden gehe ich natürlich auch von ganz normalen geerdeten Beamten aus und nicht von Testosteron Rambos.

Geschrieben

Doch, wer in der Waffensachkunde etwas aufgepasst hat und sich an den § 55 WaffG erinnert, sollte solche Fragen nicht stellen!

Zeig mir denjenigen, der nach der SK sämtliche § auswendig weiß.

Lachhaft.

Beantwortet doch einfach die Frage des TE, anstatt alles schon wieder ins Lächerliche zu ziehen.

Geschrieben
(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1.

die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,

2.

die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3.

die Polizeien des Bundes und der Länder,

4.

die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

... alles gesagt.

Geschrieben

Es bleibt lächerlich! :focus:

Stimmt, manche Beiträge sind lächerlich.

Den vom TE meine ich allerdings nicht.

Geschrieben

Hallo,

sind eigentlich Dienstwaffenträger, genauer Polizisten bei einer Fahrzeugkontrolle, "Berechtigte" im Sinne des Waffengesetzes?

Also verstoße ich nicht ggf. gegen das WaffG wenn ich meine ordentlich transportierten Waffen dem Beamten auf seine Aufforderung hin zur Kontrolle übergebe?

:unknw:

Gruß

HP

Doch, wer in der Waffensachkunde etwas aufgepasst hat und sich an den § 55 WaffG erinnert, sollte solche Fragen nicht stellen!

Abschnitt 5

Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden.

Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind,...

Daher wird hoffentlich nun eindeutig klar, dass Polizisten bei einer Fahrzeugkontrolle, KEINE '"Berechtigte" im Sinne des Waffengesetzes' sind. Deshalb findet sich im WaffG ja auch immer wieder die "waffenrechtliche Dreifaltigkeit" von "einem Berechtigten ... oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle".

Dein

Mausebaer :hi:

ps: BTW, bevor Du Dir Zugriff auf Deine erwerbsberechtigungspflichtigen Waffen außerhalb von befriedeten Besitztum verschaffst, solltest Du die Polizisten darauf hinweisen, dass Du waffenrechtlich da keinen Zugriff haben darfst, und fragen, ob sie das tatsächlich so wollen oder sie sich doch lieber mit Dir und Deinen Waffen in ein geeignetes befriedetes Besitztum begeben möchten. Schließlich sind nur wenige Polizisten waffenrechtlich sachkundig. :rolleyes:

Geschrieben

Um es noch einmal verständlich zu sagen, wer einem Polizeibeamten im Dienst seine Waffe auf Verlangen aushändigt begeht genauso wenig einen Verstoß gegen das WaffG, wie der Beamte der die Waffe aus dienstlichen Gründen in seine Hand nimmt.

Geschrieben

Der Beamte kann keinen Verstoß gegen das Waffengesetz begehen, das ist natürlich von vorneherein klar. Er muss sich aber an die Dienstanweisung halten. Wie sehen die Regeln da aus? Darf er z.B. eine Schreckschusswaffe in die Hand nehmen, obwohl die Dienstvorschrift ganz klar das Führen von Schreckschusswaffen verbietet?

Geschrieben
...Er muss sich aber an die Dienstanweisung halten....
Ich glaube Richterin Barbara Salesch, Richter Alexander Holt, die Schulermittler und "Vorsicht Kontrolle" lassen die Menschen in Deutschland regelrecht verblöden. Da ist selbst ein "Tatort" relistischer zu bewerten.
Geschrieben
.... nur ein einziges Argument....

Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger.

Deshalb möchte ich dich nicht um deine noch zu machenden Erfahrungen mit diesem Thema bringen, denn alles was ich dir schreiben könnte würde von dir angezweifelt werden. Dies geht schon aus deiner Fragestellung hervor. Für das Auswendiglernen bei der Sachkunde hat es bei dir noch gereicht, zum Verständnis schon nicht mehr.

Geschrieben

Um es noch einmal verständlich zu sagen, wer einem Polizeibeamten im Dienst seine Waffe auf Verlangen aushändigt begeht genauso wenig einen Verstoß gegen das WaffG, wie der Beamte der die Waffe aus dienstlichen Gründen in seine Hand nimmt.

Und was ist mit den Zwischenschritten?

PB bitte LWB darum, die Waffe auszuhändigen. LWB macht den Kofferraum auf, öffnet das verschlossene Behältnis ... und führt prompt unerlaubterweise seine LW, da nicht mehr ordnungsgemäß für das erlaubnisfreie Führen verpackt.

Ups.

Geschrieben
...und führt prompt unerlaubterweise seine LW, da nicht mehr ordnungsgemäß für das erlaubnisfreie Führen verpackt...

Der PB zieht seine Waffe, weil er in diesem Moment genau dies erkennt und erschiesst den LWB da er einen Angriff auf sich vermutet.

Übrigens geht nächsten Montag um 09:41 und 7 Sekunden die Welt unter, ich weiss das...

Geschrieben

Diese Weltraumstrahlen, diese Weltraumstrahlen, die machen mich ganz wuschig, ich glaube ich werde mir aus Alufolie einen Helm basteln

Geschrieben

[...]sind eigentlich Dienstwaffenträger, genauer Polizisten bei einer Fahrzeugkontrolle, "Berechtigte" im Sinne des Waffengesetzes?

Also verstoße ich nicht ggf. gegen das WaffG wenn ich meine ordentlich transportierten Waffen dem Beamten auf seine Aufforderung hin zur Kontrolle übergebe?[...]

Nein ein Polizist ist kein Berechtigter i.S.d. WaffG. Zur Kontrolle Aushändigen musst Du ihm die Waffenbesitzkarte, ggf. den Waffenschein oder die anderen Dokumente die unter Ausweisvorschriften im Gesetz genannt sind, soweit das eben jeweils zutrifft.

Wenn der Polizist die Waffe sehen möchte, gerne wenn er sich dabei auf eine polizeiliche oder strafprozessuale Vorschrift beruft, denn das WaffG gibt ihm dazu keine Handhabe. Dann darf er sich aber auch gerne selbst bedienen. Allenfalls den Schlüssel hole ich aus Hosensack, damit er ihn mir leichter aus der Hand nehmen kann.

Etwas anders gilt bei der Mitnahme oder dem Verbringen. Da hast Du die Waffe den zur Kontrolle befugten (Zoll, Bundespolizei) auf Verlangen vorzuführen. Der § 33 WaffG geht dann als lex specialis den andern Vorschriften des WaffG vor. Du verstößt also nicht gegen Vorschriften zum Führen von Waffen, wenn du dem Bundespolizisten am Schalter der Fluggesellschaft den Koffer öffnest, die Waffe rausholst und sie ihm übergibst.

Zwar bestimmt § 55 WaffG, dass das WaffG nicht auf die Polizeien des Bundes und der Länder anzuwenden ist, das bezieht sich aber auf die Behörde. Deshalb braucht ein Polizist auch keinen Waffenschein, wenn er mit seiner Dienstwaffe rumläuft. Er braucht nur eine entsprechende Dienstvorschrift und in Bayern z.B. einen Stempel in seinem Dienstausweis.

Wenn der Polizist hingegen eine Waffe sicherstellen will oder sie einfach nur ausgehändigt haben möchte, dann braucht er dazu eine polizeigesetzliche oder strafprozessuale Regelung, die ihm das erlaubt. Solche Vorschriften gibt es aber § 55 WaffG ist es nicht. Ganz entgegen der Ansicht hier postender Polizeivollzugsbeamter (insoweit sind nur der Posts blamabel.) Die Ausnahmen im WaffG habe ich oben genannt. Dort (Bundesländer) wo die Polizei die für den Vollzug des WaffG zuständige Behörde ist, haben die dieser Behörde angehörenden Beamten natürlich die Befugnisse die der für den Vollzug des WaffG zuständigen Behörde durch das WaffG eingeräumt sind.

Geschrieben
Der PB zieht seine Waffe, weil er in diesem Moment genau dies erkennt und erschiesst den LWB da er einen Angriff auf sich vermutet.

Das passiert nicht. Die meisten PB sind nicht versessen drauf, Leute umzubringen, und einen guten Teil des Rests schreckt der entstehende Papierkram ab.

Eine nette kleine Festnahme dagegen hat für den PB nur positive Folgen.

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