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IGNORED

Versagung Pulverschein (Schwarzpulver)


nolocontendere2000

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute, ich grüße euch.

Ich würde meinen ersten Beitrag gleich mit einem Hilfegesuch verbinden.

Ich bin Jagdscheininhaber und wollte mich auch dem Wiederladen widmen.

So besuchte ich auch einen Lehrgang, wo ich gleich das Komplettangebot (Wiederlade, Vorderlader, Böllerschießen)

absolviert. Marschierte auch sogleich mit meinen drei Zeugnissen zum SB meiner Behörde und bekomme heute ein Schreiben http://imgur.com/d3VMEKc .

Was für ein Bedürfnis erwartet den der SB bitte sehr. Ich möchte Vorderlader schießen. Ob jetzt jaglich oder auf dem Schießstand ist ja wohl meine Sache.

Wenn ihr ähnliches erlebt und oder Tips habt, welcher Argumentation ich mich bedienen sollte, schreibt kurz was.

MFG Julian

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Du hast bei link kopieren ein Leerzeichen mitkopiert, deshalb geht der aus deinen Beitrag nicht.

So gehts: http://imgur.com/d3VMEKc

Zum Thema kann ich nichts handfestes dazu geben, ausser das ich auch der Meinung bin, dass du das so nicht akzeptieren solltest.

Du kannst ja theoretisch schon x Vorderlader Zuhause haben (ab 18) und mir denen in einigen Budesländern auch jagen. Da der Jagdschein für die ganze BRD gilt, sehe ich persönlich damit schon eion Bedürfniss.

/€ zu langsam... :)

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hi,

als jäger darfst und kannst du dir eine alte / schöne ( damast ) flinte zulegen, die z.b. nur einen schwarzpulverbeschuss hat.

da müsstest du dann auch laden, denn die munition ist in der regel hierfür nicht mehr erhältlich.

erklär das dem zuständigen sb .

handgunner

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Wenn man in D mit Schwarzpulver Jagen darf, schicke deinem SB die entsprechenden Auszüge aus dem jeweiligen Landesjagdgesetzen um dein Bedürfniss zu begründen - ansonsten ist es hierzulande leider so, dass "haben wollen" als Bedürfnissgrund nicht ausreicht.

Wie das ganze dann beim Böllern ausschaut weiss ich allerdings auch nicht...dir geht's ja denke ich mal nur ums Vorderladerschiessen

LG:Steam

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Naja Schwarzpulver und Böllerpulver sind ja irgendwie dasselbe aber vom Gesetz her wieder unterschiedlich :)

Also zum Böllern ist es am einfachsten einen Verein zu haben der eine Böllergruppe hat oder ein reiner Böllerverein., dann klappt das auch.Man könnte auch argumentieren, dass das Böllern ja eine Weiterführung von Tradition ist und man zum Böllern ja keinen Verein brauch, aber wie bei allem, leichter ist es einfach sich eine Unterschrift von einem Verein zu holen

Bei Vorderladern dasselbe, wenn man sowieso in einem Verein ist, kann man sich da auch dann das Bedürfnis holen.

Das man mit Schwarzpulver jagen kann weiss ich als nicht Jaeger natuerlich nicht, aber ansonsten macht es ohne Verein keinen Sinn Schwarzpulver zu haben, weil man eh nur auch dem Schiessstand schiessen darf

Aber wieso klaert man sowas nicht bei der Abgabe wenn man seine Unterlagen einreicht, da war hier auch ein extra Blatt Bedürnisnachweis. Und da gab es auch nur bei Nitro Pulver was zum ankreuzen Jagdschein oder WBK.

Bei den anderen beiden musste das ein Verein bestätigen.

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Wer als Jäger seine 9,3x72R oder 45-70 mit Schwarzpulver lädt, kann und darf dann auch damit jagen.

Es ist in keinem Jagdgesetz eines Bundeslandes vorgeschrieben, nur mit Nitropatromem zu jagen.

Die gesetzlichen Vorschriften betreffend Mindestenergie muss die mit Schwarzpulver geladene Patrone natürlich erbringen.

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Zum Wiederladen:

Der jahresjagdschein reicht aus um das bedürfnis als Wiederlader zu begründen.

Zum Böllerschießen:

Entweder man ist Mitglied oder Beauftragter eines Schützen- oder Brauchtumsvereins der Böllerschießen praktiziert oder man ist Beauftragter einer Gemeinde oder Unternehmung (z.B. Friedhof) die Böllerschießen praktiziert. Der Jagdschein reicht dafür nicht.

Schießen mit Vorderlader:

Bei manchen Behörden bekommt man die Erlaubnis um mit Vorderlader jagen zu gehen.

Manche Bundesländer haben Erlasse die Vorderladerschießen auf der Jagd aus Gründen der Weidgerechtigkeit verbieten und in manchen Bundesländern ist die Jagd mit Vorderlader per Gesetz verboten. Ein Bedürfnis als Jäger nachzuweisen wird also schwer oder unmöglich sein.

Bleibt die Alternative als organisierter Sportschütze dem Vorderladerschießen nachzugehen. Im Klartext du mußt Vereinsmitglied werden und brauchst eine Bedürfnisbescheinigung vom Vereinsfürst.

Die Einstellung "ich will Vorderladerschießen ob zur Jagd oder auf dem Stand geht die Behörde nichts an", bringt dich keinen Zentimeter weiter. Schlechtestenfalls wird dir das als beharrliche Weigerung die Rechtslage anzuerkennen ausgelegt und das wäre ganz schlecht.

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Wer als Jäger seine 9,3x72R oder 45-70 mit Schwarzpulver lädt, kann und darf dann auch damit jagen.

Es ist in keinem Jagdgesetz eines Bundeslandes vorgeschrieben, nur mit Nitropatromem zu jagen.

Die gesetzlichen Vorschriften betreffend Mindestenergie muss die mit Schwarzpulver geladene Patrone natürlich erbringen.

Er kann ja Schwarzpulver zum Laden von Patronenhülsen beantragen, nur darf er es dann immernoch nicht zum Schießen mit dem Vorderlader verwenden, denn das ist eine andere Umgangsart. Tut er es trotzdem und wird erwischt dann nehmen sie ihm mit Recht alles weg.

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...Was für ein Bedürfnis erwartet den der SB bitte sehr....
Kauf dir einen Vorderlader (und Zubehör) egal ob ein Gewehr oder Pistole. Dein Bedürfnis ist schiessen mit Vorderladerwaffen. Schick ihm die Quittung und eine Beispielrechnung der Verbrauchsmenge für 5 Jahre dann sollte es gut sein. Überleg dir aber auf Nachfrage antworten zu können wo du die Waffen schiessen kannst, ansonsten bist du in die nächste Falle gegangen.

Füge eine Beispielrechnung für NC und SP bei:

Pro Patrone z.B. des Kaliber .308, 42grs Pulver N140 x 50 Patronen pro Woche x 52 Wochen pro Jahr = 6,5kg für ein Kaliber pro Jahr, vielleicht solltest du die Wochen und Anzahl der Patronen eher nach unten korrigieren. Dies für jedes Kaliber das du schiesst rechnen. Dieses Muster auch für SP anwenden und alles zusammen für 5 Jahre rechnen.

Mehr Bedürfnis kannst du gar nicht haben.

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Kauf dir einen Vorderlader (und Zubehör) egal ob ein Gewehr oder Pistole. Dein Bedürfnis ist schiessen mit Vorderladerwaffen. Schick ihm die Quittung und eine Beispielrechnung der Verbrauchsmenge für 5 Jahre dann sollte es gut sein.

Das reicht längst nicht mehr aus !

Früher mal genügte der Besitz eines VL als Bedürfnisnachweis.

Die Zeiten sind vorbei.

Es bleibt hier m.E. nur, das Gespräch mit dem SB suchen, die Möglichkeiten der VL Jagd auszuloten

und wenn man das Argument der SP Patronen bemühen will, dann sollte zumindest auch eine dafür geeignete Waffe im Bestand sein.

Hier hilft m.E. nur vernünftige Argumentation, denn nur mit dem Jagdschein und dem Kurs allein läßt sich kaum ein Bedürfnis begründen und rechtlich durchsetzen.

G.T.

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, schreibt kurz was.

MFG Julian

Das ist jetzt nicht mal sarkastisch gemeint, aber man stelle sich vor die Behörde erfährt mal nebenbei...

das der Schwarzpulverinteressent sich vor kurzen einen Schnellkochtopf und paar Nägel im Baumarkt gekauft hat.

Bitte nicht falschverstehen zum lachen ist das nicht, aber bei SP schauen die jetzt bestimmt doppelt und dreifach hin

obwohl man diese Chemikalie theoretisch auch selbst herstellen könnte.

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Hier mal der (genaue) Ablehnungsgrund. Frag doch einfach mal nach wie so ein Bedürfnis genau aussieht. IMHO beinhaltet Wiederladen die Erlaubnis für Schwarzpulver.

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum

Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden

Fassung.

(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich

beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit

oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die

nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

...

2. der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,

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Bei uns hier im Saarland ist das zentral geregelt beim Landesamt für Verbraucher- und Umweltschutz. Ich weiß jetzt nicht mehr genau, wie es nach meinem Lehrgang war - ist 25 Jahre her - aber für die Verlängerung brauche ich regelmäßig eine Bedürfnisbescheinigung vom Verein. Sollte bei erster Antragstellung auch so gewesen sein. Sind echt nett die Leute, aber wenn man im 5-Jahreszeitraum keinerlei Pulver erwirbt, gibts bei der nächsten Verlängerung dann auch zumindest gewisse Rückfragen.

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Ich möchte Vorderlader schießen. Ob jetzt jaglich oder auf dem Schießstand ist ja wohl meine Sache.

Wenn du schießsportlich "tätig" (d.h. in entsprechendem Verein/Verband) bist, ist das kein Problem mit SP für Vorderlader.

Wenn du dich jagdlich in einem Bundesland betätigst, in dem die VL-Jagd zulässig (d.h. nicht ausgeschlossen) ist, hast du ebenfalls ein Bedürfnis (über die SP-geladenen Patronen für die Jagd hinaus, also für VL auf der Jagd).

Trifft jedoch keines von beiden zu, hast du bei der heutigen (restriktiven) Rechtsanwendung ein Problem. Das ist m.E. wahnwitzig, aber leider Rechtslage.

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...Wenn du schießsportlich "tätig" (d.h. in entsprechendem Verein/Verband) bist,....
Es gibt keinen Vereinszwang in Deutschland. VL Pistolen und VL Gewehre sind frei ab 18 zu erwerben. Wenn ich eine VL Waffe besitze habe ich das Bedürfnis SP zu erwerben.
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Das reicht längst nicht mehr aus !

Früher mal genügte der Besitz eines VL als Bedürfnisnachweis.

Die Zeiten sind vorbei.

Warum sollte das vorbei sein ? Hat sich das Gesetz geändert ? In meiner Gemeinde ist das immer noch so (NRW), obwohl NRW ist gross und um die Ecke kann es anders sein. Die Grundlage aber bleibt. Für ein VL Gewehr brauche ich SP, sonst kein Bumm.
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Es gibt keinen Vereinszwang in Deutschland.

Du hast Recht, de jure nicht, aber de facto läuft es mit manchen Regelungen schon darauf hinaus -

die Problematik hier fällt auch darunter.

VL Pistolen und VL Gewehre sind frei ab 18 zu erwerben.

Auch das ist absolut richtig.

Wenn ich eine VL Waffe besitze habe ich das Bedürfnis SP zu erwerben.

Du magst zwar selbst dieses Bedürfnis haben,

es reicht aber gesetzlich nicht (mehr ! Früher war das anders) als anerkanntes Bedürfnis

und genau darauf kommt es an.

Wie bereits weiter oben geschrieben, selbst der langjährige VL Schütze bedarf zur Verlängerung des Scheins einer

Bedürfnisbestätigung, der Erstantragsteller nach meiner Kenntnis sogar der Bestätigung wo er das VL Schießen ausüben kann.

Man braucht hier m.E. nicht über Sinn und Unsinn zu reden

(wo ist z.B. die Logik, daß es VL Waffen frei ab 18 gibt - den Schein grundsätzlich aber erst ab 21 ? )

auf "hartem" Weg ist das nicht durchsetzbar.

Im Übrigen gibt es gerade zu dieser Frage eine große Anzahl von Themen hier in WO nachzulesen.

Gruß

G.T.

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Es gibt keinen Vereinszwang in Deutschland. VL Pistolen und VL Gewehre sind frei ab 18 zu erwerben. Wenn ich eine VL Waffe besitze habe ich das Bedürfnis SP zu erwerben.

Naja aber schiessen , wo willste denn damit schiessen ? Nur auf einem dafür zugelassenen Schiessstand..

Also kannst Du ja den Besuch eines solchen nachweisen, bekommst ja immer eine Quittung, weil Du ja versichert sein musst usw...

Das ist dann Quasi eine Mitgliedschaft, weil Du dieses ja auch regelmässig machen musst.

Bei uns musste ein halbes Jahr bestätigt werden, dass man dem Vorderladerschiessen nachgeht.

Und dann haste Dein Bedürfnis. Aber einfach nur einen VL haben begründet kein Bedürfnis SP zu erwerben.

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Bei uns musste ein halbes Jahr bestätigt werden, dass man dem Vorderladerschiessen nachgeht

Und dann haste Dein Bedürfnis. Aber einfach nur einen VL haben begründet kein Bedürfnis SP zu erwerben.

Und was ist mit eingetragenen VL-Revolvern auf der Gelben WBK?

Nach dieser Regel "halbes Jahr regelmäßig dem Vorderladerschiessen nachgeht" wird es mit dem Wederladen von unterschiedlichen NC-Kalibern (also unterschiedliche Pulversorten) sehr schnell eng. Ein kleiner Rest SP reduziert die Lagermange auf 50% der erlaubten NC-Pulvermenge (1 KG SP hält z.B. bei einer Hege Siber (8 grs.) fast ewig). Sind wir doch mal ehrlich: Selbst 3 KG decken in vielen Fällen den Bedarf an vorhandene ladbare Kaliber nicht ab. Für mich ist das fast eine entweder/oder Entscheidung. Wir halten uns doch alle an die maximalen Lagermengen - gelle!

Manfred

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Und was ist mit eingetragenen VL-Revolvern auf der Gelben WBK?

Nach dieser Regel "halbes Jahr regelmäßig dem Vorderladerschiessen nachgeht" wird es mit dem Wederladen von unterschiedlichen NC-Kalibern (also unterschiedliche Pulversorten) sehr schnell eng. Ein kleiner Rest SP reduziert die Lagermange auf 50% der erlaubten NC-Pulvermenge (1 KG SP hält z.B. bei einer Hege Siber (8 grs.) fast ewig). Sind wir doch mal ehrlich: Selbst 3 KG decken in vielen Fällen den Bedarf an vorhandene ladbare Kaliber nicht ab. Für mich ist das fast eine entweder/oder Entscheidung. Wir halten uns doch alle an die maximalen Lagermengen - gelle!

Manfred

Naja die gelbe WBK bescheinigt dir ja dass Du Sportschütze bist und dies schon mind ein Jahr , und Du auch einem Verband/Verein angehörst wo Du diesem Sport nachgehst. Und dieser kann dir dann Dein Bedürfnis für das Pulver ausstellen, also ist das doch kein Problem .

Was aber was nun das Lagern mit dem Bedürfnis zu tun hat, weiss ich auch nicht ? Wenn jemand ein Bedürfnis an SP hat, dann ists natuerlich schwierig mit dem Lagern von SP UND NC.

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Was aber was nun das Lagern mit dem Bedürfnis zu tun hat, weiss ich auch nicht ?

Ganz einfach. Ich habe schon längere Zeit wegen der Lagermenge kein SP mehr (und auch keinen VL geschossen). Ergo kann mir der Verein auch nicht das regelmäßige Schießen mit VL bestätigen. Ich habe aber auch schon länger die .22 nicht mehr bewegt. Muß ich mir jetzt Gedanken um den Munitionserwerb machen?

Früher reichte ein gewisser Verbrauch (Einkauf) von SP zur Verlängerung des Pulverscheins. Da gab es auch noch Billigsorten, die vorzüglich als Blumendünger geeignet waren.

Manfred

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