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IGNORED

Waffentransport - Zwischenstopp


t1tus

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Apropos Arbeitgeber: Wie sieht denn die Situation aus, wenn die Waffe dort zwischengelagert wird (Tür ist abschließbar und B-Schrank ist auch kein Thema)? Zum Schießstand wäre dies der kürzeste Weg. Ansonsten wieder 30 Minuten in die entgegen gesetzte Richtung, Waffe holen und weitere Std. zum Schießstand.

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Wo genau Du Deine Waffe aufbewahrst ist nicht vorgeschrieben, es ist nur geregelt wie und wer Zugriff haben darf.

Wenn Dein Arbeitgeber (Hausrecht) da mitmacht, warum nicht. Ein Problem könnte höchstens sein, dass das Gebäude nicht dauerhaft bewohnt ist (andere MIndeststandards für die Aufbewahrung).

gruß alzi

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Ich ging seit meiner Sachkundeprüfung davon aus, daß nur der direkte Weg vom und zum Schießstand zulässig ist [...]

So hab ich das damals jedenfalls gelernt.

Wie gesagt, ich ging bisher davon aus, daß ein Umweg ohne zwingenden Grund nicht zulässig ist.

Das könnte mitunter auf zwei mögliche Umstände zurückzuführen sein:

a ) Du hast Deine Sachkunde vor dem 01.04.2003 erworben. Damals galt der alte § 35 IV Nr. 2 c des damaligen WaffG und der besagte:

"Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer [...] Schusswaffen [...] nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen

verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf [...] führt".

Dann war die Geschichte mit dem "direkten Weg" eine pragmatisch korrekte Beschreibung des Sachkundedozenten.

b ) Du hattest im Sachkundelehrgang jemanden vor Dir, der seit 1976 die stets gleichen, mitlerweile obsoleten Inhalte lehrt.

Wie das aktuell in den Sachkundeprüfungen gelehrt wird, weiß ich leider nicht.

Wie das aktuell von irgendjemandem (der vielleicht nur alten Käse verzapft) gelehrt wird, ist ohne Belang.

Maßgeblich ist nämlich die aktuelle Rechtslage.

Siehe dazu auch Steindorf, § 12 WaffG, RZ 23: "Statt dessen ist das Erfordernis, dass die Beförderung von einem erlaubnisfreien Ort zu einem anderen solchen erfolgen muss, nicht mehr im Gesetz enthalten."

Ansonsten haben wir immer noch die Situation, dass alles erlaubt ist, was nicht als verboten definiert ist (auch wenn manche schon wieder in die umgekehrte Richtung denken). Deswegen ist es auch absolut sinnlos, nach ner Fundstelle zu fragen, die den Toilettengang oder das Essen bei den Eltern auf dem Weg (und damit im Zusammenhang mit dem Bedürfnis) erlaubt.

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[...]

Siehe dazu auch Steindorf, § 12 WaffG, RZ 23: "Statt dessen ist das Erfordernis, dass die Beförderung von einem erlaubnisfreien Ort zu einem anderen solchen erfolgen muss, nicht mehr im Gesetz enthalten."

[...]

Unvollständig zitieren und mit dem falschen Satzzeichen abschließen ist auch nicht fein.

richtig heißt es bei Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage, Verlag C.H.Beck:

[...]"Statt dessen ist das Erfordernis, dass die Beförderung von einem erlaubnisfreien Ort zu einem anderen solchen erfolgen muss, nicht mehr im Gesetz enthalten, ohne dass dies in der Begr. erwähnt würde. Es muss aber der Natur der Sache nach davon ausgegangen werden, dass es weiter besteht (A/B Rdn. 40, und zwar als Ausfluss der erforderlichen Zwecksetzung)."[...]

Anmerkung von mir:

"A/B Rdn. 40," meint vermutlich Apel/Bushart Waffenrecht, 3. Aufl. 2004 "A/B" ist im Verzeichnis der Abkürzungen nicht aufgeführt.

Weder Steindorf/Heinrich/Papsthart noch Gade/Stoppa oder Heller/Soschinka verlieren ein Wort zu der Frage ob bei der erlaubnisfreien Beförderung von Waffen (§ 12 Abs. 3 WaffG) vom Schießstand zur eigenen Wohnung ein Umweg gemacht und eine Unterbrechung des Weges erfolgen darf.

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Unvollständig zitieren [...]

Der Zusatz "[...] ohne dass dies in der Begr. erwähnt würde." ist für die Tatsache, dass es eben nicht mehr enthalten ist, doch letztlich vollkommen unmaßgeblich.

Der Meinung (und wir sollten schon differenzieren, was Gesetz und was eine Meinung des Verfassers eines Kommentars ist), dass der (ursprüngliche - und genau darauf willst Du hinaus) Kontext so weiter bestehe, schließe ich mich nicht an, denn der Sachverhalt des Führens wurde nämlich ebenso neu definiert (Ausübung der tatsächlichen Gewalt in einer Schießstätte stellt nach der Gesetzesänderung kein Führen mehr dar) wie auch der Passus "zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit", der vorher eben nicht vorhanden war, eingepflegt wurde.

Und um mal beim "vollständigen Zitieren zu bleiben": Die Meinung "Es muss aber der Natur der Sache nach davon ausgegangen werden, dass es weiter besteht [...]" wirkt nicht nur in Anbetracht des oben geschilderten Sachverhalts reichlich verschroben, sondern klingt absolut absurd, wenn es exakt einen Satz weiter heißt:

"Jede Waffenbeförderung von einem Ort zu einem beliebigen anderen ist als Transportvorgang möglich, sofern nur zwischen ihm und dem bezüglich des Beförderers behördlich anerkannten waffenrechtlichen Bedürfnis ein Zusammenhang festgestellt werden kann ("Inselverkehr")." Und vor dem Hintergrund macht das "Weiterbestehen des Erfordernisses 'erlaubnisfreier Orte'" wohl recht wenig Sinn - auf gut deutsch: Der Kommentar widerspricht sich mit der monierten Meinung - zumindest in der von Dir angedachten Interpretation - selbst.

Ansonsten brauchen Autos Treibstoff und Menschen Nahrung und wer meint, man dürfe auf dem Weg liegende Rastmöglichkeiten nicht nutzen, argumentiert im Grunde dafür, dass die Behörde vorzuschreiben habe, wann wer wie und wo zum Schießen geht...

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  • 2 Wochen später...

Also ob erlaubt oder nicht, ich mache es nicht und empfehle es auch keinem.

Da mir aber das verbringen erlaubt ist, und ich mit dem Einverständnis des Wohnungsbesitzers / Mieters die Waffe sogar dort führen darf, kann mir doch niemand was wollen.

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Hallo? Es ist völlig ok, wenn der Jäger seiner Knarre mal die Sparkasse zeigt...

Mannmannmann.

Hauptsache die Damen :angel: und Herren :hi:hinter dem Schalter schätzen die Situation richtig ein und bekommen keine Schnappatmung. :help: .

Danke für die Vorlage. :P

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Da mir aber das verbringen erlaubt ist, und ich mit dem Einverständnis des Wohnungsbesitzers / Mieters die Waffe sogar dort führen darf, kann mir doch niemand was wollen.

Es gibt einige Meinungen, dass dies nicht der Fall ist (auch im eigenen Heim nicht) da stets ein Zusammenhang zum Bedürfnis bestehen muss. ;) Als Beispiel wird der Fall Sportschütze A fährt zu Sportschütze B, um diesen seine Waffe zwecks Kaufentscheidung vorlegen möchte. Das nächste Gegenbeispiel wäre der türstehende Sportschütze. Auch hier darf nicht bedürfnisfremd (trotz Erlaubnis des Objektbesitzers) "geführt" werden. Im eigenen Heimist nach den Aufbewahrungsvorschriften vorzugehen, es sei denn du hast bedürfnisentsprechenden Umgang (Reinigung, Training). Wer dem Kontrolleur mit der Waffe im Hosenbund öffnet, könnte ein großes Aha-Erlebnis bekommen.

Zum Thema Zwischenstopp sind die Möglichkeiten eigentlich recht deutlich dokumentiert. Verschiedene Beispiele sind ebenfalls aufgeführt.

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dass es Regeln gibt, die auch für

jeden unmissverständlich formuliert, verständlich und nachvollziehbar sind.

Erstens sind unsere Politikos nicht dazu in der Lage, solche Regeln aufzustellen.

Zwietens braucht sowas kein Mensch. Gibt genug Regeln, ich will gar nicht noch mehr

Drittens verstehe ich Dein Problem nicht.

Ich habe die Fragestellungen, die Du aufgezählt hast, für mich aus dem Gesetz beantworten können. Ich kenne Leute, die kommen auf andere Antworten. Das ist nicht mein Problem.

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