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IGNORED

Waffen erben in NRW


Kompressor

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Immer fleißig draufhalten..., das macht einen zwar bei der Behörde nicht beliebt, Gegenwind sind die Herrschaften allerdings nur in wenigen Fällen gewohnt. Wenn Das entsprechend Schule macht, gewöhnen sich die Beamten irgendwann an ihren Status als Dienstleister und nicht als Verweigerer und Einschränker !

Gut so, weiter machen !

BFP

Geschrieben

Hallo Kompressor,

ein Einspruchs- bzw. richtigerweise Widerspruchsverfahren existiert in NRW nicht mehr. Deswegen läuft die einmonatige Klagefrist trotzdem weiter. Du musst also aufpassen, dass deine Behörde dich nicht hinhällt und nach einem Monat sagt: Ätsch bätsch, verfristet, jetzt kannst du nichts mehr machen!

Wenn du ohne Anwalt klagst, sind die Gerichtskosten deutlich geringer als dein Eigenanteil bei der Rechtschutzversicherung. Der Streitwert richtet sich nämlich nach den deiner Meinung nach zu viel veranschlagten Gebühren (§ 52 Abs. 3 GKG). Du musst in deinem Fall höchstens 105 EUR zahlen. Wenn du auf eine rechtliche Einschätzung des Gerichts die Klage zurücknimmst, sind es nur 35 EUR.

In der Tarifstelle 26.24 AVerwGebO NRW ist klar geregelt, dass der Gebührenrahmen auch für die gleichzeitige Ausstellung mehrerer Erben-WBKs gilt. Da zählt das Argument nicht, dass pro WBK nur Platz für acht Eintragungen ist. Die anderen von der Behörde angeführten Tarifstellen sind ebenfalls nicht einschlägig. Der Gebührenbescheid strotzt nur so vor Rechtswidrigkeit.

Anbei ein Muster für eine Klage:

An das

Verwaltungsgericht XXX

Anschrift

Ort, den XX.XX.2013

Klage

des Herrn Name, Anschrift,

Klägers,

gegen

das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium ..., Anschrift,

Beklagten,

wegen: Gebührenerhebung für waffenrechtliche Erlaubnisse

Streitwert: ... EUR

Hiermit erhebe ich Klage und beantrage:

den Gebührenbescheid des Beklagten vom XX.XX.2013 aufzuheben,

(wenn bereits gezahlt wurde zusätzlich noch: die Beklagten zu verurteilen, an mich XXX EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 0,5% pro Monat seit Rechtshängigkeit zu zahlen.)

Begründung:

...

Unterschrift

Geschrieben

@ 2nd_Amendment, vielen Dank für die Vorlage. Das heißt für mich also die Dokumente sprich WBK´s abholen, und dann gegen den Gebührenbescheid klagen.

Ist beim Ausfüllen des Erbberchtigungsnachweises noch etwas zu beachten, wenn es keinen Erbschein gibt und nur meine Mutter und ich erbberechtigt sind?.

Schönen Abend noch- Kompressor

Geschrieben

Leg denen zum Nachweis deiner Erbenstellung Kopien des vom Nachlassgericht eröffneten Testaments sowie des Testamentseröffnungsprotokolls vor. Man muss deswegen nicht extra einen Erbschein beantragen, der ist ja auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Geschrieben
...
Ich bin mir nicht sicher, aber muss das vererben einer Waffe nicht in gerader Erbfolge erfolgen ? D.h. die Ehefrau erbt und bei deren späteren Ableben erst der Sohn. Wie geschrieben ich bin mir nicht sicher, also bitte nicht gleich steinigen.
Geschrieben

Ich bin mir nicht sicher, aber muss das vererben einer Waffe nicht in gerader Erbfolge erfolgen ? D.h. die Ehefrau erbt und bei deren späteren Ableben erst der Sohn. Wie geschrieben ich bin mir nicht sicher, also bitte nicht gleich steinigen.

Besteht keine letztwillige Verfügung (z.B. Testament) richtet sich das nach der gesetzlichen Erbfolge. Danach erben die Ehegattin und die Kinder (§§ 1931, 1924 BGB). Meist ist es leider so, dass der Verstorbene ein sog. Berliner Testament hat, nachdem seine Ehefrau alles bekommt. Hinsichtlich der Waffen ist das meist keine gute Lösung, weil die Ehefrau dann blockieren muss und der Sohn ohne Einzelbedürfnisnachweis (problematisch insbesondere bei Kurzwaffen) die Waffen nicht übernehmen kann.

Geschrieben

:good: hola amigos,

wir(ich und die beste Ehefrau der Welt-Frau Kishon ist ja schon gestorben...) haben auch ein "berliner Testament" gemacht, aber später mit dem Zusatz versehen: falls ich zuerst sterben sollte erbt unser Sohn (Sportschütze mit eigene waffen und WBK) alle waffen und alles Zubehör, und er braucht seine beiden Schwestern dafür auch kein Ausgleich zun zahlen.

Die beiden Töchter wollten nach ihrer Teenagerzeit mit den Schiesssport nicht weitermachen-weil sie das denn auch bezahlen sollten-und dafür war ihnen das Geld zu schade.

Das Testament und Zusatz liegt beim Gericht so dass unsere Erben erst garkeinen Erbschein beantragen müssen, die Kinder haben davon Kopien bekommen.

saludos de pancho lobo :hi::drinks:

Geschrieben

So, war jetzt gerade bei der Behörde. Die Dame winkte mit grünen Waffenbesitzkarten ohne Munitionserwerb. Nach meiner Aufforderung mir mal die aktuelle Gebührenordnung zu zeigen konnte nicht nachgekommen werden. Dann wurde noch der Rang der Erbfolge nach BGB angezweifelt, meine Mutter wäre die Erbberechtigte der Waffen. Daraufhin habe ich alles wieder zurückgegeben und bin gegangen. Auf dem Polizeigelände kamen mir dann mehrere Zivilisten mit offen am langen Arm getragenen Kleinkaliberlangwaffen entgegen. Später rief mich dann der Dienstellenleiter an, und bat um einen Gesprächstermin nach Ostern, weil heute ja der Betriebsausflug wäre und der Osterurlaub beginnt.

Gerade habe ich meinen Kaffevollautomaten auf Drogen untersucht.

Gruß Kompressor

Geschrieben
... Dann wurde noch der Rang der Erbfolge nach BGB angezweifelt, meine Mutter wäre die Erbberechtigte der Waffen....
Nach dem ich deine Ausführungen gelesen hatte kam bei mir ja dir Frage genau danach auf s.Beitrag #30. In Beitrag #31 kam ja die meiner Meinung nach richtige Antwort. Das könnte also noch anstrengend werden für dich.

Es ist übrigens immer unglücklich parallel sozusagen Live im Netz zu berichten. Der Feind hört evt. mit und diverse Neider und Denunzianten ebenfalls.

Geschrieben

@coltdragoon, laß den Feind und seine Freunde ruhig mithören, ist doch alles Amtlich!!. Vielleicht erkennt ja jemand wie lächerlich das alles für den unbescholtenen Bürger geworden ist. Ich habe nichts zu verlieren, und sehe das eher sportlich.

Gruß Kompressor

Geschrieben

Kann ihm nicht sowas helfen:

Auszug aus dem PDF:

Bei Erbengemeinschaften wird die Waffenbesitzkarte

auf einen Erben ausgestellt, die anderen Erben müssen den Erbverzicht erklären.

Nach dem ich deine Ausführungen gelesen hatte kam bei mir ja dir Frage genau danach auf s.Beitrag #30. In Beitrag #31 kam ja die meiner Meinung nach richtige Antwort. Das könnte also noch anstrengend werden für dich.

Es ist übrigens immer unglücklich parallel sozusagen Live im Netz zu berichten. Der Feind hört evt. mit und diverse Neider und Denunzianten ebenfalls.

Geschrieben
...Auszug aus dem PDF:...

In dem PDF ist ja auch ein Ei drin:"Evtl. vorhandene Munition ist deshalb bei der zuständigen Waffenbehörde abzugeben."

Er kann die Munition jedem Berechtigten geben d.h. auch verkaufen, z.b. einem Waffenhändler oder einem anderen Schützen im Verein (Jäger) des dahin geschiedenen. Je nach Menge bekommt er dann noch Geld dafür. Beim Amt ist der Gegenwert der Munition schlichtweg futsch. Das kann bei jagdlicher Munition schon erheblich sein.

Geschrieben

Die Waffenbesitzkarte für Erben berechtigt lediglich zum Besitz

der geerbten Waffen, nicht jedoch zum Gebrauch.

Laut denen darf man die geerbten Waffen auch nicht Schiessen???? Wird immer komischer, aber das andere komisch..........

Geschrieben

Ja, das ist anscheinend immer das jeweilige "Ortsrecht"... ;-)

Hier sieht man es z. B. anders:

"Für die erlaubnispflichtigen Schusswaffen, für die der Erwerber infolge eines Erbfalls ein anderes waffenrechtliches Bedürfnis geltend machen kann, ist keine Blockierung erforderlich. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Erbe bereits Jäger oder Sportschütze ist und die geerbten Waffen für diese Zwecke nützen kann."

Laut denen darf man die geerbten Waffen auch nicht Schiessen???? Wird immer komischer, aber das andere komisch..........

Geschrieben

"..., wenn der Erbe bereits Jäger oder Sportschütze ist und die geerbten Waffen für diese Zwecke nützen kann."

Und auch das ist nicht durch das Waffenrecht gedeckt. Eine solche Beschränkung ist weder durch das WaffG noch durch die WaffVwV gegeben. Es ist ganz eindeutig geregelt unter welchen Umständen keine Blockierpflicht besteht (bzw. es dieser nicht bedarf) !

Geerbte Waffen darf man auch nutzen, auch dieses ist in der WaffVwV ausgeführt.

Die Leute auf den Ämtern sollten endlich mal wenistens die WaffVwV (es gibt jetzt eine Einnheitliche! und die gilt einheitlich auch für Alle!) kennen, WaffG verlang ich ja noch nicht mal.

Vor Allem, sollten sie aber Ihre "Veröffentlichungen" auf einem Stand halten, der der aktuellen Rechtslage Rechnung trägt.

gruß alzi

Geschrieben

Mun ist im Erbfall doch nie vorhanden... ;-)

Meinte vor allem die Möglichkeit des Erbverzichts der Miterben hinsichtlich der Waffen.

Ich würde einen solchen Verzicht nicht erklären.

Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Die Erbengemeinschaft ist ein Übergangsstadium und existiert so lange, bis das Erbe unter den Erben verteilt wurde.

Richtig dürfte lediglich sein, dass die WBK nicht für die Erbengemeinschaft als solche erteilt werden kann.

Es wird immer wieder behauptet die WBK sei eine höchstpersönliche Erlaubnis, weshalb sie (von der Vereins-WBK abgesehen), nur auf natürliche Personen ausgestellt werden könne. Auch wenn man dies anders sieht, ist die Erbengemeinschaft jedenfalls nicht rechtsfähig (vgl. BGH, Beschl. v. 17.10.2006, Az. VIII ZB 94/05), weshalb auf sie keine WBK ausgestellt werden kann.

Die WBK kann aber sehr wohl auf mehrere Personen ausgestellt werden. Im Falle einer Erbengemeinschaft wird einfach jedem einzelnen Miterbe in die Erben-WBK aufgenommen in Form einer Mitberechtigung (vgl. Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 10 Rn. 35 mwN).

Wenn auch nur eine der in der WBK stehenden Personen nicht blockieren muss, müssen alle nicht blockieren. Ein Miterbe darf nämlich nicht eigentmächtig ohne Mitwirkung der anderen Miterben ein Blockiersystem in die Erbwaffen einbauen lassen (§ 2040 Abs. 1 BGB). Wenn aber einer der Miterben nach dem WaffG ein Recht auf unblockierten Waffenbesitz hat, kann dieses Recht ihm nicht dadurch wieder genommen werden, dass auch ein anderer die Waffen besitzt. Er ist deshalb nicht nach § 2038 Abs. 1 BGB zur Duldung der Blockierung verpflichtet.

Deswegen kann es durchaus empfehlenswert sein, alle Erben in die WBK aufzunehmen, auch wenn sie kein Interesse an den Waffen haben. Denn man weiß ja nie, ob die Behörde einen nicht für unzuverlässig erklärt. In so einem Fall kann die Erlaubnis dann nur derjenigen Person entzogen werden, die unzuverlässig ist. Die übrigen Personen dürfen die Waffen weiterhin besitzen und man hat nicht das Problem, die Waffen veräußern zu müssen.

Behörden hätten natürlich gerne eine Verzichtserklärung, da es dann weniger Erlaubnisinhaber gibt und weniger "Waffen ins Volk" kommen.

Ob man Waffen auf einer reinen Erben-WBK nach § 20 WaffG auch benutzen darf, ist umstritten. Soweit ersichtlich gibt es in der Literatur nur eine Stimme, die dies bejaht (Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., Kap. 22 Rn. 2537). In älteren Entwürfen zur WaffVwV war dies noch explizit geregelt, in der aktuellen WaffVwV hat man diesen Passus gestrichen. Aus dem Gesetzgebungsverfahren zur WaffG-Verschärfung 2008 gibt es leider einige Äußerungen, die darauf hindeuten, dass der Gesetzgeber bei Fehlen eines Einzelbedürfnisses für die konkrete Waffe eine Nutzung nicht wollte. Dies hat allerdungs im Wortlaut des Gesetzes keinen Niederschlag gefunden.

Fundstellen für die Gegenansicht: Begr. 1. WaffRÄndG 2008, BT-Drs. 16/8224, S. 16 (r. Sp.); Busche, Waffenschein und Waffenbesitzkarte, 2008, Kap. 3.3.6; Speziell zur fehlenden Nutzungsbefugnis bei Jägern: Berichterstatter Grindel, Innenausschuss-Protokoll Nr. 16/60, S. 43; Sachverst. Bartsch, Innenausschuss-Protokoll Nr. 16/60, S. 44; Regierungspräsidium Stuttgart, Protokoll der Dienstbesprechung der Waffenbehörden v. 24.09.2009; Zangl, Die Novellierung des Waffenrechtes – Problematik im Bezug auf Erb- und Anscheinswaffen an praktischen Beispielen, 2010, S. 29; Wolsfeld/Schröder, Jagdrecht für das Land NRW, 2008, S. 196

Geschrieben

Hallo Leute muss mich auch mal melden

Aus einem anderen Thread ist ja mein Ärger zum Thema Waffenerben schon Bekannt.

Nun kommt aber der Oberwitz. Habe mich mit der Dame verbinden lassen, die mir die Gebührenordnung zugesandt hat.

Da meine Behörde alles auf grün umtragen möchte , kommen folgende Kosten lt. Behörde auf mich zu:

Umtragung auf grün alle Karten 60€

Die Austragung aus Rot über 20 Waffen gesammt 300€

Also 2 Rote Gleich 600€

Aus Grün je Waffe 15€ bei 10 mal Grün könnt ihr ja mal hochrechnen.

Die Sache geht jetzt zum Anwalt und gut ist es.

MFG Condor

Geschrieben

Ich würde einen solchen Verzicht nicht erklären.

Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Die Erbengemeinschaft ist ein Übergangsstadium und existiert so lange, bis das Erbe unter den Erben verteilt wurde.

Diese Verzichtserklärungen dienen für die Waffenbehörde halt der Klarheit, dass nicht nach der Erteilung der Erben-WBK noch ein anderer berechtigter Erbe plötzlich eigene Besitzansprüche erhebt. Wenn dies nämlich zutrifft, gibt es ein riesiges Galama mit Streit, Gerichtsverfahren etc. wobei man dann im Prinzip ganz elegant einfach eine gemeinsame WBK draus machen könnte.

Letztendlich wird ja mit der WBK-Erteilung nur das Besitzrecht geregelt. Selbst wenn ein anderer Erbe Eigentumsansprüche geltend machen darf, kann er das ja trotzdem privatrechtlich tun und dann z.B. einen angemessenen Geldbetrag als Ausgleich erhalten.

Geschrieben

...

Die Austragung aus Rot über 20 Waffen gesammt 300€

...

MFG Condor

Also dem würde ich auf jeden Fall aus Pietätsgründen widersprechen, denn zu einem Austrag gehört zwingend eine erfolgte Überlassung. Findet eine solche hier überhaupt durch den Verstorbenen statt ? Nur im NWR wird er registerbedingt als Vorbesitzer geführt. Ein Verstorbener kann aber Waffen nicht mehr überlassen, da er dem Erwerber zumindest die Möglichkeit dazu einräumen muss (was bei Verschluss im Tresor in der Regel nicht zutrifft) und den Vermittler (Frau, Sohn, Freund, Waffenhändler o.ä.) wird man nicht ernsthaft gleich behandeln wollen.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Also die Überlassung ist ja so definiert, dass jemand die tatsächliche Gewalt über eine Waffe einem andern einräumt. Hierzu gehört ein aktiver Vorgang vom berechtigten Vorbesitzer zum Erwerber. Im Erbfall kann dieser Vorbesitzer aber nicht mehr überlassen. Deshalb schaltet sich ein anderer als Vermittler ein (der selbst nicht mal zwingend Berechtigter sein muss, z.B. die unbedarfte Witwe oder der hilfsbereite Hausmeister, der beim Haus ausräumen hilft).

Im Prinzip der selbe Sachverhalt wie nach einem Fund. Auch dort muss der überlassende Finder nichts bezahlen, weil er nicht berechtigter Vorbesitzer ist.

In der WBK des Verstorbenen ist zudem ja nichts mehr auszutragen, da die Waffen nicht mehr in dessen Besitz sind. Wenn alle Waffen verkauft/verschenkt/verschrottet sind, wird die WBK zur Akte genommen und diese geschlossen. Nur im NWR wird das aus dem Register ausgetragen, damit die Waffe dort nicht doppelt registriert ist.

Meines Erachtens kann so ein Vorgang für den Vermittler oder gar den Erwerber keine Gebühr auslösen. Letzerer muss nur die Eintragungskosten in seine WBK entrichten.

Geschrieben

So, jetzt ist es amtlich 195€. Wie von mir gefordert (1xWBKs nach 26.24 mit dem Maximalbetrag von 60€ sowie 1x WBK 26.20b mit 135€ ).

Die grünen nach 26.20b natürlich mit Sammelgebiet eingetragen. War doch gar nicht so schwer!!.Immerhin erfolgte auch die Kontaktaufnahme der Behörde in den Osterferien und das Bemühen um einen Konsens seitens der Abteilungsleitung war wirklich vorbildlich.

Für sämtlich Waffen auf gün ist natürlich der Munitionserwerb nicht erlaubt. Falls ich mir jetzt mal einige Kurzwaffen aus dem Kontigent als Fangschußwaffen oder zum jagdlichen Übungsschießen selbst ausleihe, müßte ich dann für genau diesen Fall meine zweite auf Jagdschein erworbene Kurzwaffe vorher verkaufen, um dem Bedürfnisnachweis gerecht zu werden?.

Gruß Kompressor

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