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IGNORED

Waffen erben in NRW


Kompressor

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Das mit dem Munitionserwerb für Erben-WBKs wird von den Behörden nicht einheitlich gehandhabt. Da sollte man sich erst mal erkundigen, wie die jeweils zuständige Behörde das sieht. Es soll kulante Behörden geben, die allein aufgrund der Tatsache, dass man Jäger oder Sportschütze ist, den Munitionserwerb eintragen. In NRW sind mir dazu allerdings keine Fälle bekannt.

Wie in meinem Beitrag #44 ausgeführt, wird bereits die Frage, ob man Erbwaffen überhaupt benutzen darf, kontrovers diskutiert.

In einer älteren Entscheidung zum WaffG 1976 wurde zur Frage des Munitionserwerbs für Erbwaffen entschieden, dass hierzu ein voller Bedürfnisnachweis erforderlich sei. Danach müsste man für den Munitionserwerb praktisch dieselben Voraussetzungen erfüllen, wie wenn man die Waffe ohne Erbfall erworben hätte.

Unabhängig von der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte in dieser Form vorgelegen haben, handelt es sich bei derselben um eine so genannte Erbfall-WBK. [...]

Nach dem Zusammenhang dieser Vorschriften berechtigt diese Waffenbesitzkarte jedoch nicht zum Munitionserwerb. Das Landratsamt geht deshalb zu Recht davon aus, dass jedenfalls noch das Bedürfnis [...] Voraussetzung des geltend gemachten Anspruches ist.

VG Ansbach, Urt. v. 24.08.2001, Az. AN 15 K 01.00723, Rn. 25 f. (zit. nach Juris)

Prozessieren lohnt in der Sache nicht. Als Jäger oder Sportschütze mit gelber WBK sollte man sich dann lieber eine entsprechende Langwaffe (z.B. Thompson Encore) in dem entsprechenden Kaliber kaufen, dann hat man seinen Munitionserwerb auch so, ohne von den Robenträgern abhängig zu sein.

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bemüh mal die Suchfunktion hier im Forum, das wurde schon vielfach diskutiert inkl. Verweise auf die WaffVwV und der Argumentation inwiefern eine Nutzung von Erbwaffen zulässig wäre. die WaffVwV enthält z.B. eine Ausführung zur Nutzung (Schießen) von Sammlerwaffen durch Sammler.

gruß alzi

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Das man Waffen hat und die nicht benutzen soll oder Munition dafür nicht kaufen darf, wenn man Jäger oder Sportschütze ist, ist einfach lebensfremd. Doch, ich würde genau deswegen klagen, schlagt die Justiz mit den eigenen Mitteln.

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Prozessieren lohnt in der Sache nicht. Als Jäger oder Sportschütze mit gelber WBK sollte man sich dann lieber eine entsprechende Langwaffe (z.B. Thompson Encore) in dem entsprechenden Kaliber kaufen, dann hat man seinen Munitionserwerb auch so, ohne von den Robenträgern abhängig zu sein.

Du kennst aber bestimmt das unglaubliche Urteil (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 02.12.2009 - 1 A 388.08) nach dem man typische Kurzwaffenmunition dann auf Jagdschein erwerben kann, wenn man eine entsprechende Waffe besitzt, aber dann nicht mehr, wenn man zusätzlich eine entsprechende KW (ohne Munerwerb) besitzt.

Habe ich also einen KK für die Karnickeljagd, darf ich .22lfB erwerben, erwerbe ich dazu noch eine TPH in .22lfB und habe keine Munitionserwerbsberechtigung eingetragen, aus welchen Gründen auch immer, wäre der Erwerb auch für die Langwaffe nicht statthaft.

So unsere glorreiche Rechtsprechung.

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Ja, das Urteil ist mir bekannt. Ich halte es allerdings für eine Fehlentscheidung. Der Kläger ist einerzeit verständlicherweise nicht in Berufung gegangen, da es lediglich um die Herausgabe einer Schachtel Munition ging und das Prozessrisiko dazu ein keinerlei Verhältnis stand.

Ob man bei dem Munitionserwerb über den Jahresjagdschein bei der Frage, was denn nun Langwaffenmunition ist, wirklich auf die Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition abstellen kann, halte ich zwar auch für durchaus fraglich. Das Gericht hat allerdings die Auswirkungen seiner Entscheidung nicht genug bedacht. Beispiel: Es kann doch nicht sein, dass ein Jäger, der bislang immer seine Büchsenmunition über den Jagdschein erwerben durfte und nun plötzlich eine Thompson Einzellader-Kurzwaffe in .223 Remington erbt, für seine Büchsen auf einmal keine Munition mehr erwerben können soll. Das würde ja dazu führen, dass derjenige, der ein Mehr an Erlaubnissen besitzt (nämlich zusätzlich noch eine Besitzerlaubnis für eine Kurzwaffe) gegenüber dem "reinen" Jäger ohne Erbfall plötzlich weniger dürfte.

Das "Problem", dass die über eine Munitionserwerbsberechtigung erworbene Munition auch "zweckwidrig" (wer sagt eigentlich, dass das verboten ist?) für andere Waffen genutzt werden kann, für die ein Munitionserwerb nicht vorliegt, gibt es ja an anderer Stelle auch, siehe z.B. die gelbe WBK. Da ist noch keiner auf die Idee gekommen, dass die Munitionserwerbsberechtigung ihre Gültigkeit in dem Moment verlieren soll, wo man auch eine Waffe in demselben Kaliber ohne Munitionserwerb besitzt.

Schließlich führt diese Auffassung auch zu praktischen Problemen: Woher soll der Händler, der dem Weidmann die Munition auf den Jahresjagdschein verkauft, wissen, ob er nicht auch eine Kurzwaffe ohne Munitionserwerb in dem betreffenden Kaliber besitzt? Da ist sonst möglicherweise auch die Handelserlaubnis in Gefahr, denn Munition darf nur berechtigten Personen überlassen werden, wobei die Berechtigung offensichtlich sein oder nachgewiesen werden muss (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG).

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Im Prinzip ja. Leider gibt es da allerdings einige übereifrige Behörden, die die Wiederladeerlaubnis nur mit der Einschränkung erteilen, dass lediglich Munition wiedergeladen werden darf für Waffen, für die man auch eine Munitionserwerbserlaubnis hat. Siehe dazu meinen Beitrag #5 in diesem Thread. Das sollte man vorab mit der zuständigen Behörde klären. Nicht dass man extra die Prüfung macht und dann doch nicht wiederladen darf wie man will.

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Schließlich führt diese Auffassung auch zu praktischen Problemen: Woher soll der Händler, der dem Weidmann die Munition auf den Jahresjagdschein verkauft, wissen, ob er nicht auch eine Kurzwaffe ohne Munitionserwerb in dem betreffenden Kaliber besitzt?

Einfach fragen, oder wäre das zu progressiv?

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Einfach fragen, oder wäre das zu progressiv?

Das dürfte nicht reichen. Denn die Berechtigung muss ja entweder offensichtlich sein - was allein durch die Antwort auf die Nachfrage nicht gewährleistet ist - oder nachgewiesen werden. Der Händler darf ja auch sonst nicht jemand einfach Munition verkaufen auf dessen Antwort hin, dass er dafür eine Berechtigung habe.
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