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IGNORED

Beschränkung Erlaubnis §27 Pulverschein


akkon

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Hallo, jetzt ist es auch bei mir so weit, die Verlängerung des Pulverscheins steht an.

Ich habe heute mit meinem SB gesprochen, und er meinte er hat die Weisung vom Innenministerium das er die Beschränkung für das Laden von eingetragenen Kaliebern für die man einen Munerwerb hat eintragen muss.

Ich wollte das eigentlich nicht da ich einen 98er vom Verein schieße und selber lade aber eben keinen eigenen in der WBK habe.

Wer von euch ist schon erfolgreich gegen den Eintrag vorgegangen?

Gibt es eine Sammelklage?

Er erzählte mir das schon mehere dagegen vorgehen wollten und einen Anwalt aus Stuttgart der sich angeblich der sache annehme.

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Es gibt auch schon viele Urteile, die einen solchen Eintrag für unrechtmäßig erklärt haben.

Hast Du eine Rechtschutzversicherung?

Ist gut, aber eigentlich nicht notwendig, daß Du beim VG keinen Vorschuß zahlen mußt und Du sicher obsiegen wirst.

Brauchst Du einen im Sprengstoffrecht erfahrenen Anwalt?

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Ist da inzwischen mal höchstrichterlich entschieden worden? Ich kenne nur das Urteil des VG Hannover (10 A 6817/03 vom 19.03.2004),welches die Einschränkung für rechtswidrig hält: http://www.schuetzen...derladen[1].pdf

In Nordrhein-Westfalen wird die Einschränkung aber bisher wohl für rechtens gehalten, auch durch das dortige OVG (20 A 20/04 vom 01.02.2005) bestätigt:

http://openjur.de/u/105744.html

Gibt es da einen neuen Stand? Oder bleibt wie bisher, bei bockiger Waffenbehörde nur der Klageweg mit ungewissem Ausgang (je nach Bundesland)?

Gruß

blackys

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...

In Nordrhein-Westfalen wird die Einschränkung aber bisher wohl für rechtens gehalten, auch durch das dortige OVG (20 A 20/04 vom 01.02.2005) bestätigt:

http://openjur.de/u/105744.html

...

Das lag aber an dem falsch begründeten Bedürfnis.

Außerdem gibt's seit 2005 ein neues SprengG.

Leider teilt uns der TE weder Bundesland noch zuständige Behörde mit.

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Gibt es da einen neuen Stand? Oder bleibt wie bisher, bei bockiger Waffenbehörde nur der Klageweg mit ungewissem Ausgang (je nach Bundesland)

  • In Bayern halten die Gerichte die Einschränkung ebenfalls für rechtmäßig (BayVGH, Beschl. v. 17.01.2008, Az. 21 ZB 07.1474; VG München, Urt. v. 21.01.2008, Az. M 7 K 07.5927)
  • In Niedersachsen gibt es einen Erlass des Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, wonach die Wiederladeerlaubnis unabhängig von bestehenden Munitionserwerbserlaubnissen unbeschränkt erteilt werden soll (Erl. d. MS NI v. 27.09.2007, Az. 403-40400/1-2).
  • Im Schrifttum wird das Abhängigmachen der Wiederladeerlaubnis von einer waffenrechtlichen Munitionserwerbserlaubnis nicht für rechtens gehalten (Steindorf, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG, 188. EL 2012, SprengG § 27 Rn. 4 a).

Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenfalls gegen eine solche Einschränkung:

Mit dem 3. SprengGÄndG erhielt § 27 SprengG einen neuen Abs. 1a.

Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 07.01.2005 hatte dieser folgenden Wortlaut:

Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Der Bundesrat war damit allerdings nicht einverstanden und forderte, den Wortlaut wie folgt zu ändern:

Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen berechtigt nur zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, für die eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung besteht.

Begründet wurde dies vom Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS) wie folgt:

Klarstellung des Gewollten. Die Formulierung macht deutlicher, dass nur Munition hergestellt werden darf für Waffen bzw. Munitionsarten, die sich im legalen Besitz des Wiederladers befinden.

Dieser Änderungswunsch wurde im weiteren Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht berücksichtigt. Unter der Prämisse, dass es sich hierbei lediglich um eine sprachliche Klarstellung i.S. einer präziseren Formulierung für das gleiche Gewollte handelt, lässt sich dieser weitere Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht erklären. Vielmehr wird es so gewesen sein, dass der Ausschuss der Bundesregierung etwas als Gewolltes unterstellt hatte, was diese nie gewollt hat.

Die verabschiedete Gesetzesfassung hat jedenfalls denselben Wortlaut wie der eingangs zitierte Entwurf der Bundesregierung vom 07.01.2005. Damit ist kein Raum für einen angeblichen Willen des Gesetzgebers dahingehend, dass Wiederlader nur Munition herstellen dürfen, für die sie auch eine Besitzerlaubnis haben.

Diesen Teil des Gesetzgebungsverfahrens haben die Gerichte in ihre Entscheidungsfindung bislang nicht einbezogen. Er lässt die Vorschrift in einem ganz anderen Licht erscheinen.

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Hallo, jetzt ist es auch bei mir so weit, die Verlängerung des Pulverscheins steht an.

Ich habe heute mit meinem SB gesprochen, und er meinte er hat die Weisung vom Innenministerium das er die Beschränkung für das Laden von eingetragenen Kaliebern für die man einen Munerwerb hat eintragen muss.

Ich wollte das eigentlich nicht da ich einen 98er vom Verein schieße und selber lade aber eben keinen eigenen in der WBK habe.

Wer von euch ist schon erfolgreich gegen den Eintrag vorgegangen?

...

Ich hatte bis vor Kurzem auch so eine blöde Beschränkung im Schein. Nachdem jetzt die Verlängerung bzw. Neuausstellung anstand, sprach ich darüber mit dem inzwischen neu zuständigen SB. Der meinte, er sehe für so eine Klausel eigentlich keine Rechtsgrundlage und auch keine Notwendigkeit, er müsse sich aber erst mal informieren und das abklären. Ein paar Tage später hatte ich den neuen Schein ohne Beschränkungen!

Ich denke, das Beste ist es, erst mal Überzeugungsarbeit zu leisten und es auf dem Weg über Konsens zu versuchen.

Wenn das nicht klappen sollte, dann bleibt einem eigentlich nur der Rechtsweg übrig.

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Ich denke, das Beste ist es, erst mal Überzeugungsarbeit zu leisten und es auf dem Weg über Konsens zu versuchen.

Wenn das nicht klappen sollte, dann bleibt einem eigentlich nur der Rechtsweg übrig.

Könntest du uns noch verraten, in welchem Bundesland es so vernünftige SBs gibt?

Gruß

Gunsmoker

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Könntest du uns noch verraten, in welchem Bundesland es so vernünftige SBs gibt?

Gruß

Gunsmoker

Mein Fall ist aus BW, ich glaube allerdings, dass das weniger am Bundesland als an der jeweiligen Person des SB oder manchmal auch an einer Doktrin der Behördenleitung liegt.

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  • 2 Monate später...

Es gibt zwar Threads zu diesem Thema, wirklich verwertbare Antworten habe ich llerdings keine gefunden.

Daher die Frage:

Gibt es im Bundesland Bayern, speziell um München herum, jemanden, der das Ganze bereits gerichtlich hat abklären lassen? Egal mit welchem Ausgang?

Gerne auch per PN!

Ich weiß, dass sowohl in den Landkreisen Rosenheim als auch Erding bereits §27-Inhaber dagegen vorgegangen sind. Ergebnisse kenne ich jedoch nicht.

Hab seit heute nämlich auch so einen netten Eintrag und wüsste gern ein paar Details, bevor ich die Paragraphenmaschinerie in Gang setzen lasse.

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Weil sich meine SBine querstellt und ich nicht alles scheu machen will, wenn das schon mit AZ belegbar durchgefochten wurde. Von ihr stammt auch die Info, dass schon dagegen vorgegangen wurde, allerdings kennt sie den Ausgang der Geschichten nicht. (sagt sie...) Es scheint aber seitens des Innenministeriums eine Order zu geben, das Ganze bei Jedem reinzustempeln, getreu dem Motto "versuchen kann mans ja mal, der deutsche Michel muckt schon nicht auf" ...zumindest hörte sich das im Kontext so an. Hatten wir ja alles schonmal seinerzeit bei der neuen Gelben und der Erwerbsbeschränkung.

Wenn Du allerdings eine belastbare Quelle für die Rechtswidrigkeit hast, wäre ich sehr angetan.

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In Bayern hast du mit einer Klage keine Chance! Sowohl der VG München als auch der BayVGH halten die Beschränkung für rechtens!

Scroll dazu einfach mal in diesem Thread ein wenig hoch zu meinen Beitrag #5, in dem die Aktenzeichen der Entscheidungen angegeben sind.

In anderen Bundesländern, z.B. Niedersachsen, gibt es die Beschränkung nicht. Ich persönlich halte sie für rechtswidrig, aber Recht haben und Recht bekommen sind leider zwei paar Schuhe. Die Gerichte lassen zu dieser Frage nicht einmal die Berufung zu, so dass nach der ersten Instanz Schluss ist.

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Auflagen in einer Erlaubnis sind zulässig unter bestimmten Bedingungen (SprengG lesen!), wenn die Auflage nicht begründet werden kann (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung), dass sie geeignet und notwendig ist, dann ist sie nicht zulässig. Lasst Euch das begründen! Wenn sie das nicht können , oder wollen, dann müssen sie die Auflage streichen.

Auch sind Argumente sinnvoll, die darlegen, warum die Auflage unsinnig sind. Gleichbehandlungsgrundsatz: z.B. im Vgl. zu Wiederladern ohne WBK, Leihwaffen, Perkussionshinterladerwaffen (nicht WBK-pflichtig), usw. usw.

Ich habe meine Behörde angeschrieben, die haben Rücksprache gehalten mit der zuständigen Abteilung die für die Auflagen zuständig ist (Abteilung Umwelt, früher Gewerbeaufsichtsamt). Der nette Mensch dort hatte aber vom Sprengstoffrecht mal garkeine Ahnung, die habe ich ihm dann verschafft! Er hat sich dann noch an anderer Stelle rückversichert, dass ich ihm keinen Bären aufgebunden habe (vermutlich RP), dann der Sprengstoffrechtsabteilung mitgeteilt, dass meinem Ersuchen um Streichung stattgegeben werden kann. Aufs Amt, streichen lassen. Fertig.

Gibt bzw. gab hier mal einen ziemlich ausführlichen Thread dazu, hat mir damals sehr geholfen!

Bissl Eigeninitiative, Fachwissen und bestimmtes Auftreten, und die Behörde KANN sich garnicht mehr sperren.

gruß alzi

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  • 4 Wochen später...
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