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IGNORED

Ein typisches Beispiel dafür, ....


Gast

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

... sich sehr genau zu überlegen ob und aus welchen Grund man Klage gegen Gebührenbescheide erhebt!

http://forum.waffen-online.de/index.php?sh...p;#entry1859194

Im vorliegenden Fall ging es lediglich um eine Verwaltungsgebühr für eine vorgezogene Zuverlässigkeitsüberprüfung und nun hat das BVerwG die Frage, ob eine Verwaltungsgebühr für die regelmäßig wiederkehrende Überprüfung zulässig ist gleich mit beantwortet! Es liegt auf der Hand, dass einmal getroffene gerichtliche Aussagen nicht so schnell revidiert werden!

Meines Erachtens macht es hinsichtlich der Klagebegründung einen erheblichen Unterschied, ob sie sich auf eine Fristverkürzung der Zuverlässigkeitsüberprüfung oder deren generellen Gebührenfestsetzung stützt.

Hier wäre es für den legalen Waffenbesitz besser gewesen, auf Klageerhebung bzw. in der Begründung auf den Bezug zur vorgezogenen Zuverlässigkeitsüberprüfung zu verzichten!

Vorab mal herzlichen Dank - nun ist allen Behörden Tor und Tür für die bundesweite Abzocke geöffnet!

Geschrieben
Hier wäre es für den legalen Waffenbesitz besser gewesen, auf Klageerhebung bzw. in der Begründung auf den Bezug zur vorgezogenen Zuverlässigkeitsprüfung zu verzichten! Vorab mal herzlichen Dank - nun ist allen Behörden Tor und Tür für die bundesweite Abzocke geöffnet!

War den die Tatsache, dass eine Gebühr zu entrichten ist nicht bereits vorher mehrfach gerichtlich bestätigt worden? Im übrigen war das doch keine vorgezogene Zuverlässigkeitsprüfung sondern die Regelüberprüfung. Der Kläger hatte geglaubt sich durch die von ihm veranlasste Ausstellung eines Jagdscheines eine Verlängerung erkauft zu haben was hier verneint wird, da die durchgeführten Überprüfungen nicht die selben sind.

Ich frage mich nur welcher Anwalt den Kläger vertreten hat, denn der hätte eigentlich das Ergebnis besser abschätzen müssen und seinem Mandanten abraten können (wobei er natürlich weniger Geld verdient).

BBF

Geschrieben

Ups ... gerade gesehen:

B. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis Göttingen

B.-E. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis Göttingen

B. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis Göttingen

Dr. C. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis Göttingen

E.-H. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis Göttingen

H. – RA Mauritz, Klein, Hons & Partner, Hannover – ./. Landkreis Göttingen

Es handelt sich um sechs Parallelverfahren aus dem Gebiet des Waffenkostenrechts, die sich in der Revision jeweils gegen Urteile des OVG Lüneburg vom 19. April 2011 richten. Im Streit steht in jedem der Fälle ein Gebührenbescheid über 25,65 € nach vorangegangener antragsloser waffenrechtlicher Überprüfung gem. § 4 Abs. 3 WaffG. Nach § 4 Abs. 3 WaffG hat die zuständige Behörde die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen. Die Kläger sind Inhaber waffenrechtlicher und jagdrechtlicher Erlaubnisse. In vier Verfahren haben die Regelüberprüfungen jeweils zwei Jahre und einen Monat nach der vorangegangnen waffenrechtlichen Prüfung stattgefunden. In einem Verfahren waren seit der letzten waffenrechtlichen Prüfung zwei Jahre und sechs Monate vergangen und in einem anderen war zwar Anfang 2006 eine jagdrechtliche Erlaubnis erteilt worden, aber die Zuverlässigkeitsprüfung unterblieben, und die waffenrechtliche Überprüfung gem. § 4 Abs. 3 WaffG fand im Februar 2007 statt.

Die Eingangsinstanz hat die Klagen ebenso wie die Berufungsinstanz die Berufungen abgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision zugelassen, weil sie zur Beantwortung der bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend geklärten Fragen beitragen kann, ob eine Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG erforderlich ist, wenn sie zum einen ohne personenbezogenen Anlass erfolgte und seit der letzten Regelüberprüfung erst zwei Jahre verstrichen sind sowie zum anderen, wenn dem Überprüften neun Monate zuvor ein Jahresjagdschein erteilt worden ist, welcher ebenfalls eine Prüfung der Zuverlässigkeit voraussetzt (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG).

Quelle

Es bleibt aber eigentlich dabei, die Situation hat sich durch die Klage nicht verschlechtert. Das Gesetz ist und bleibt zum :bad: und die Behörden werden den Zeitraum nun immer weiter verkürzen (was sie auch ohne diese Urteil versucht hätten bis jemand erfolgreich Widerstand leistet).

Ach ja: In welchem Turnus wohl die Bremer LWB unangemeldete Kontrollen bekommen werden? :teufel_17:

BBF

Geschrieben

Am härtesten fand ich ja die ebenfalls entschiedene Konstellation, dass ein Jahr vor der kostenpflichtigen Regelüberprüfung ein Jagdschein ausgestellt wurde, welcher ebenfalls die Prüfung der Zuverlässigkeit voraussetzt. Die Behörde war dann so frech und hat sinngemäß gesagt: "Ja, beim ersten Mal haben wir dir zwar die Zuverlässigkeitsprüfung mit der Jagdscheingebühr mit in Rechnung gestellt, aber tatsächlich rechtswidrigerweise nicht durchgeführt. Deshalb müssen wir dich jetzt noch mal überprüfen und du musst für die eigentlich bereits bezahlte Amtshandlung noch einmal bezahlen."

Diesen Fall hätte man auch durchaus anders entscheiden können. In NRW z.B. steht im Gebührengesetzt, dass Gebühren, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Dabei soll es sich um einen allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsatz handeln (vgl. Badura, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 38 Rn. 16).

Geschrieben

v.a. was wollen die Witzfiguren da eigentlich "prüfen" alle Jahre wieder?

Nehmen wir an, jemand bekommt eine Geld/Freiheitsstrafe, die die Zuverlässigkeit gefährdet: Dann sollte eigentlich die WBK eingezogen werden.

Mit nationalem Waffenregister eigentlich kein Problem mehr...

Das Gleiche gilt bei Unzurechnungsfähigkeit etc.

"Oh, Herr Müller hat im Vollsuff vor 2 Jahren einen LKW mit 80km/h durch die Fußgängerzone gelenkt. Wegen Demez und dem 4. Schlaganfall zwar keine Freiheitsstrafe, aber entmündigt ist er jetzt. Auf die Jagd geht er aber trotzdem noch! Den Jagdschein haben wir auch verlängert! Jetzt prüfen wir aber mal so ein bischen die 'Zuverlässigkeit' kann ja nicht schaden..."

http://www.youtube.com/watch?v=47hjF93S8Ag#t=30m00s

Entweder jemand wird straffällig oder unmündig etc., dann ist das ja wohl kein Problem, bei der Amtshandlung das gleich mit der Waffenbehörde abzuklären, oder nicht, dann ist er aber ganz normal weiterhin zuverlässig...

Geschrieben

Und wieder mal haben wir in einem Urteil den Unsinn mit der "Veranlassung, weil im Pflichtenkreis des Waffenbesitzers liegend" um die Nase gehauen bekommen.

Natürlich nicht als selbständige juristische Schlussfolgerung, sondern "copy and paste" aus anderen Urteilen zur Gebührenpflicht.

Macht sich in diesem Land mal jemand klar, was dies - bei konsequenter Anwendung - an Gebührenfolgen für alle anderen Bereiche mit sich bringt (von Kfz bis Eigenheim)?

Geschrieben
Macht sich in diesem Land mal jemand klar, was dies - bei konsequenter Anwendung - an Gebührenfolgen für alle anderen Bereiche mit sich bringt (von Kfz bis Eigenheim)?

Keine Sorge, die Deutschen haben genug Geld, wenn sie so blöd sind, die Sozialisten zu wählen, dann verdienen sie es nicht Anders!

Wie beim TÜV: Der hat tatsächlich meinen Verbandskasten kontrolliert. Hat zwar nix mit dem technischen Zustand zu tun, aber der Büttel hat mal wieder nen Grund im Kofferraum rumzuschnüffeln.

Wie ich schon sagte: Nächstes Mal werf ich nen Aufbruch in die Wildwanne, den darf er dann auch kontrollieren :ridiculous:

Geschrieben

Stichprobenkontrolle

1 x "Halten die Dachziegel noch?"

1 x "Bröckelt vielleicht etwas am Balkon?"

Polizeiliche Anhaltekontrolle

1x "Führerschein und Fahrzeugschein bitte..."

Jeweils ohne Ergebnis/Beanstandung. Alles "im Pflichtenkreis liegend", und alles im Interesse der öffentlichen Sicherheit.

Jeweils mit 80,-€-Gebührenbescheid als Folge...

Das gäbe einen Aufstand.

Geschrieben
Das gäbe einen Aufstand.

Keine Sorge, Diskriminierung durch den Staat erfolgt in Teutschland nur gegenüber Minderheiten.

Der typische Teutsche grillt am Wochenende auf der Terasse seines 100qm Reihenhauses und frisst dann das billige Aldifleisch, welches er mit reichlich Bier runterspült.

Dann hockt er sich in sein Auto und fährt ein bischen durch die Gegend (im Suff).

Ab und zu geht man noch auf eine "Demo" für den "Umweltschutz".

Gelegentlich bewirft man dabei Polizisten mit Steinen (wie so mancher Grüner!!!) oder sägt nen Hochsitz um, um es "den Schweinen" zu "zeigen".

Deshalb sind die Strafen dafür auch recht gering. Also wenn irgend so ein alter Jäger vom angesägten Hochsitz fällt, und dabei ins Gras beißt, dann ermittelt die Polizei ehr schleppend.

In andern Ländern gibts für sowas wie das heimtückische Ansägen ne Anklage wegen versuchten Mordes, und der Täter darf sich dann in einem Bundesgefängnis die nächsten 20 Jahre vernügen.

Und Bundesgefängnis bedeutet: Richtiger Knast!

Kein deutsches Hotel, welches störenderweise Gitter vor den Fenstern hat, sondern echter Knast...

Geschrieben
Der typische Teutsche [...]

Kein deutsches Hotel, welches störenderweise Gitter vor den Fenstern hat, sondern echter Knast...

Am echten Stammtisch gibt's wenigstens noch echtes Bier...

Geschrieben
Am echten Stammtisch gibt's wenigstens noch echtes Bier...

Entweder Gleichbehandlung oder keine Gleichbehandlung. So einfach ist es...

Statistisch betrachtet ist der Besitz eines Autos wesentlich riskanter als der einer Schusswaffe...

Geschrieben

Nehmt dem Staat das Recht, was bleibt anderes übrig als eine Räuberbande.

Wer nicht begreift, das durch die überprüfung exakt 0.00 €uro extra kosten entstehen und hier nur abgezockt wird, um die Zinsen der alternativlosen Schuldenmacher zu begleichen, der versteht aus aus einem bestimmten Grunde nicht....

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