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IGNORED

Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen


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Geschrieben (bearbeitet)

@schiiter: Warum schaust Du nicht in die Verordnungsermächtigung?

 

Findest Du sie nicht?

Ich will mal nicht so sein. Sie steht nicht mehr in § 15 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes sondern seit 2008 im § 15a Absatz 4.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

MAchen wir es doch kurz: Welcher Aufwand wäre nötig diese AWaffV zu ändern?

AUs meiner Warte wäre das MAximum Regierungswille was notwendig wäre. Es gibt also praktisch keine Hindernisse.

Geschrieben
Gerade eben schrieb schiiter:

AUs meiner Warte wäre das MAximum Regierungswille was notwendig wäre. Es gibt also praktisch keine Hindernisse.

Die Verordnung bedarf - so wie sie aufgebaut ist - der Zustimmung des Bundesrates. Der gehört zur Legislative und die Mehrheiten im Bund und in der Länderkammer sind nicht immer gleich. Zwar könnte das BMI Teile aus der Verordnung herauslösen und dann ohne Zustimmung der Länderkammer in einer eigenen Verordnung regeln, für den § 6 der AWaffV bzw. für die Verordnungsermächtignung nach § 15a Absatz 4 WaffG gilt das aber nicht.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb Bautz:

...Hier die damaligen Begründungen:

 

Danke (!!!) an Bautz. Das ist die Dokumentation / Begründung nach der ich gesucht (und nicht gefunden) habe. Vermutlich stammt das aus irgendeinem privaten und digitalen Nähkästchen. Leider sind solche Informationen heute offenbar nicht mehr frei zugänglich...

 

erinnern wir uns: Es geht um die Frage, warum bestimmte Kurzwaffen mit Anschlagsschaft (für welche sportliche Disziplinen existieren) in der Form von Pistolenkarabinern durch den §6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen werden...

 

meine 5ct zu den damaligen Begründungen:

 

vor 4 Stunden schrieb Bautz:

zu §6 ... zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dass vom Schießsport ...bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind...

 

soweit - so gut. "Abwehr von Gefahren ist immer klasse" - aber:

 

1. Kurzwaffen wie 1911, 08, C96, APS... etc. sind mit Anschlagschaft für die BDS-Disziplimen 1321 und 1322 zugelassen

2. Kurzwaffen wie 1911, 08, C96, APS... etc. mit Anschlagschaft sind von keiner der existierenden Gesetze oder Verordnungen irgenwie eingeschränkt oder mit irgendwelchen speziellen Verboten das Aussehen betreffent, reglementiert oder eingeschränkt

3. Das BKA ist in Ihren Feststellungsbescheiden zur APP-9 und anderen Pistolenkarabinern auf die Idee gekommen, das es sich um Kurzwaffen handelt. (Das ist nicht auf meinem Mist gewachsen..)

4. Kurzwaffen wie SP89 oder APP-9 werden wegen ihres Aussehens als "kriegswaffenähnlich" eingestuft, nur weil diese auch in vollautomatischen Versionen bei der Polizei existieren.

5. Kurzwaffen wie SP89 oder APP-9 sind in ihrer verwenden Konstruktionen (beides Rückstosslader) , ihrer Handhabung (laden, anschlag (mit Schaft), zielen, abdrücken) oder Wirkungsweise (Kaliber 9x19) identisch mit anderen Kurzwaffen, wie z.B. einer Glock-17 (mit Anschlagsschaft / Pistolenkarabiner-Gehäuse)

 

FAZIT: Für mich existiert also kein konstruktiver , handhabungsspezifischer oder wirkungsspezifischer Unterschied, zwischen genehmigten Kurzwaffen im Kaliber 9x19 und den für die "verbotenen" Varianten. Der einzige objektiv wahrnehmbare Unterschied - der des kriegswaffenähnlichen Aussehens - kann zur "... Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" nicht als Begründung gedient haben, sonst wären diese Waffen auch für Jäger (welche diese Waffen auch noch in der Öffentlichkeit führen dürfen) und Sammler zu verbieten.

 

vor 4 Stunden schrieb Bautz:

zu Absatz 1 ... wird daher der Schießsport im Grundsatz wie folgt beschränkt: ... Nr. 1: ...Hierdurch werden Kurzwaffen vom Schießsport ausgeschlossen, die auf Grund ihrer geringen Länge leicht verdeckt getragen werden können...und daher zudem einen hohen
Tragekomfort aufweisen; die darin begründete überraschende, effektive und rasche Einsetzbarkeit bedingt eine besonders hohe Missbrauchsgefahr...

 

na und? Das ist bei der bereits erwähnten Glock-17 mit 30 Schuss Magazin auch der Fall. Da ist bei einer dem jeweiligen Bedürfnis entsprechenden Verwendung nix verboten

 

vor 4 Stunden schrieb Bautz:

... Andererseits verringert die kurze Lauflänge die Präzision und damit den Grad der Eignung für das sportliche Schießen.

 

Ich will jetz nicht immer Kurzwaffen der Marke Glock strapazieren, aber meine 1911 hat einen 5 Zoll-Lauf. Das entspricht 12,7 cm. Die MP5 hat üblicherweise einen Lauf von 14-23 cm Länge, APP-9 hat einen Lauf von 13 cm Länge. Nach dieser Argumentation müsse allein aus der Lauflänge die Präzision für das sportliche Schießen schon nachweislich besser sein. Dazu kommt - wie ebenfalls bereits dargelegt - die Möglichkeit des Anschlages. Laut BDS SpO-KW ist eine Waffe mit einem Lauf von mehr als 8,5 Zoll (ca 22cm) keine Kurzwaffe mehr. Ein Pistolenkarabiner mit einem Lauf von mehr als 42 cm Länge wäre damit aus Sicht des Verbandes keine Kurzwaffe mehr.

 

vor 4 Stunden schrieb Bautz:

... Nr 2: ...Der Verzicht des neuen Waffengesetzes auf ein Verbot von Anscheins-Kriegswaffen könnte zu der aus Sicherheitsgründen unerwünschten Reaktion des Marktes führen, im Schießsport verwendete Schusswaffen optisch wie Kriegswaffen zu gestalten...

 

Genau das ist aber bei Airsoft-Waffen (unter und über 0,5 Joule), SRS-Waffen und auch Luftdruckgewehren (4,5 mm Diabolo) überhaupt kein Problen. Diese Waffen werden doch auch verkauft. Näheres zu den "Sicherheitsgründen" in Bezug auf den Anschein regelt der §42a WaffG. Insbesondere halte ich es für bedenklich, wenn außerhalb der demokratischen Gesetzfindung ein Ministerium über den Weg einer Verordnung feststellt, das ein mögliches (!)* Verhalten der Industrie und des Handels unerwünscht sei. Das klingt ja wie: "wir wissen was gut für Euch ist, egal was Ihr denkt". Das hatten wir zuletzt auch schon bei den beiden Erichs... Fußnote: *wenn mal alle Ministerien so genau wüssten, was genau passieren wird, dann hätten wir vermutlich nicht mal die hälfte der aktuellen Probleme mit denen sich dieser Staat hier herumschlägt.

 

vor 4 Stunden schrieb Bautz:

... Die Verwendung von Einzellader- oder Repetierwaffen, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken, für Zwecke des sportlichen Schießens erscheint - auch im Hinblick auf ihre geringereGefährlichkeit gegenüber den halbautomatischen Waffen - tolerierbar. ...

 

Hammer: Das ist doch sogar ein Beleg, das es nicht um das Aussehen geht - die Funktion ist das entscheidende Merkmal. Und das BKA sagt in Bezug auf die Funktion: null problemo - keine Kriegswaffen!

 

vor 4 Stunden schrieb Bautz:

... Beim ernsthaften Schießen mit Selbstladelangwaffen finden nur Waffen Verwendung, deren Lauflänge standardmäßig mindestens 42cm erreicht. ...

 

Das würde ich gerne bezweifeln. Wer von der Behörde will das wissen? Villeicht geht ja auch was mit 40 cm. Im Prinzip ist mir das aber völlig Wurst, da es mir hier um Kurzwaffen geht

 

vor 4 Stunden schrieb Bautz:

... Des Weiteren sind so genannte Bul-Pup-Waffen, ... nicht zulässig. Sie finden beim Schießsport keine sinnvolle Verwendung. Insbesondere ist ihr Abzugswiderstand bauartbedingt zum sportlichen Schießen zu hoch. ...

 

...es gibt auch sportliche Disziplinen, da werden DAO-Dienstpistolen geschosen. Es gibt auch Büchsenmacher, die machen täglich für die 1911er dieser Welt x-mal "Triggerjobs". Das ein AUG, TAR-12, SA-80 oder FAMAS immer und in jedem Fall einen schlechteren Abzug hat als ein AR-15 ist schlichtweg eine Behauptung. Das dieses dann auch noch BAUARTBEDINGT so sein muss, wäre nochmalerweise ein Grund für hysterisches Gelächter, wenn's nicht so traurig wäre

 

vor 4 Stunden schrieb Bautz:

Nr. 2 Buchstabe c:... die Nichtverwendung von Maschinenpistolenabkömmlingen beim sportlichen Schießen ist unstrittig...


 Das ist schlichtweg unwahr. Dauert mir aber jetzt zu lange (Beispiel PP-SH und alle "Maschinenpistolenabkömmlinge mit Konstruktionsjahr vor 1945)

 

vor 4 Stunden schrieb Bautz:

Nr. 3: Beim sportlichen Schießen mit Selbstladelangwaffen gilt als allgemeine Serienhöchstgrenze die Abgabe von 10 Schuss. Zugleich spielt gerade die Magazingröße beim äußeren Erscheinungsbild als Anscheinswaffe die entscheidende Rolle. ...

 

Finde ich auch nicht wahnsinnig nachvollziehbar, aber ok. Dann eben Magazine mit 10 Schuss max und weiter... da muss man doch nicht pauschal alle Pistolenkarabiner mit Patronen (Hülsen) unter 40mm verbieten NUR weil es dafür Magazine mit mehr als 10 Schuss gibt...

 

vor 4 Stunden schrieb Bautz:

Zu Absatz 3: Mit dem prinzipiellen Ausschluss bestimmter Waffen nach Absatz 1 vom Schießsport soll ein unkontrollierter Erwerb praktisch aller (nicht verbotenen) Schusswaffen zum Zwecke des Schießsports verhindert werden.

 

Jetzt ist die Katze aus dem Sack. Wer hat die denn damit beauftragt? Wo steht in irgendeinem Waffengesetz, dass eine Behörde Dinge verbieten soll, welche nach dem Gesetz nicht verboten sind? Kommt jetzt auch das Gesundheitsamt zu mir nach Hause und kontrolliert meine Küche und das WC? Leute, ja geht es noch?

 

Bearbeitet von BEG
Typo
Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb BEG:

und? Das ist bei der bereits erwähnten Glock-17 mit 30 Schuss Magazin auch der Fall.

Die Begründung bezieht sich auf Kurzwaffen mit einen Lauflänge unter 3". Hat Deine Glock 17 eine Lauflänge kleiner 3"?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Bautz:

Zu Absatz 3:
Mit dem prinzipiellen Ausschluss bestimmter Waffen nach Absatz 1 vom Schießsport soll ein
unkontrollierter Erwerb praktisch aller (nicht verbotenen) Schusswaffen zum Zwecke des
Schießsports verhindert werden.

Seit wann können wir " unkontrolliert Erwerben " ??????

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb BEG:

Wo steht in irgendeinem Waffengesetz, dass eine Behörde Dinge verbieten soll, welche nach dem Gesetz nicht verboten sind?

Es steht nicht drin dass sie muss, aber in § 15a Absatz 4 des Gesetzes steht dass sie bzw. es mit Zustimmung des Bundesrates darf.

Geschrieben (bearbeitet)

Werter BEG,

so wie Du das oben zitiert hast, wird der Eindruck erweckt der zitierte Text sei mir zuzuordnen. Das ist er mit Nichten und Neffen. Ich zitierte lediglich aus einem Entwurf der "Verordnung des Bundesministeriums des Innern Allgemeine Waffengesetz-Verordnung". Es wäre mir lieb wenn Du meinen Nick aus der Zitatüberschrift löschen würdest.

 

Tip: Bei der Suche nach solchen Dokumenten sind Bundesratsdrucksachen eine gute Quelle.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb BEG:

 

Danke (!!!) an Bautz. Das ist die Dokumentation / Begründung nach der ich gesucht (und nicht gefunden) habe. Vermutlich stammt das aus irgendeinem privaten und digitalen Nähkästchen. Leider sind solche Informationen heute offenbar nicht mehr frei zugänglich...

...

NAtürlich sind diese öffentlich verfügbar.

Dies und der Rest zeigt nur auf, dass du zwar sehr engagiert bist, aber es einfach nicht verstehst.

Gerade bzgl den von dir genannten Pistolenkarabinern scheint dr ausserhalb des §6AWaffV einiges nicht klar zu sein.

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb BEG:

3. Das BKA ist in Ihren Feststellungsbescheiden zur APP-9 und anderen Pistolenkarabinern auf die Idee gekommen, das es sich um Kurzwaffen handelt. (Das ist nicht auf meinem Mist gewachsen..)

Weil die Definition von Kurzwaffe im Gesetz so ist wie sie ist. Für § 6 AWaffV Absatz 1 Ziffer 2 ist es aber bedeutungslos ob Lang- oder Kurzwaffe denn die Vorschrift bezieht sich auf "halbautomatische Schusswaffen".

vor 10 Stunden schrieb BEG:

4. Kurzwaffen wie SP89 oder APP-9 werden wegen ihres Aussehens als "kriegswaffenähnlich" eingestuft, nur weil diese auch in vollautomatischen Versionen bei der Polizei existieren.

Die Vollautoversion ist eine Kriegswaffe weil sie in der Kriegswaffenliste steht. Auf eine Verwendung bei Polizei oder Militär kommt es nicht an. Und wenn etwas haarklein so aussieht wie eine Kriegswaffe ist es auch kriegswaffenähnlich.

vor 10 Stunden schrieb BEG:

5. Kurzwaffen wie SP89 oder APP-9 sind in ihrer verwenden Konstruktionen (beides Rückstosslader) , ihrer Handhabung (laden, anschlag (mit Schaft), zielen, abdrücken) oder Wirkungsweise (Kaliber 9x19) identisch mit anderen Kurzwaffen, wie z.B. einer Glock-17 (mit Anschlagsschaft / Pistolenkarabiner-Gehäuse)

 

FAZIT: Für mich existiert also kein konstruktiver , handhabungsspezifischer oder wirkungsspezifischer Unterschied, zwischen genehmigten Kurzwaffen im Kaliber 9x19 und den für die "verbotenen" Varianten. Der einzige objektiv wahrnehmbare Unterschied - der des kriegswaffenähnlichen Aussehens - kann zur "... Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" nicht als Begründung gedient haben, sonst wären diese Waffen auch für Jäger (welche diese Waffen auch noch in der Öffentlichkeit führen dürfen) und Sammler zu verbieten.

Das Aussehen der Waffe subsummiert unter Konstruktion. Das wurde damals rauf und runter diskutiert, nicht zuletzt von befähigten Juristen.

 

Dein Problem ist ein grundsätzliches Problem, dass vermehrt bei Sportschützen auftritt. Du willst nicht eine Waffe weil Du eine bestimmte Disziplin schießen willst (für die APP-9 gibt es keine Disziplin), sondern der Schießsport soll Dir den Weg ebnen für Dein eigentliches Ziel, nämlich den Besitz einer App-9. Ich weiß, das machen viele aber das ist eine, wenn nicht die Hauptursache für die niedrige Akzeptanz des Schießsports mit großkalibrigen Waffen.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb BEG:

FAZIT: Für mich existiert also kein konstruktiver , handhabungsspezifischer oder wirkungsspezifischer Unterschied, zwischen genehmigten Kurzwaffen im Kaliber 9x19 und den für die "verbotenen" Varianten.

Dann kannst du dir ja ohne jede Aufregung auch irgendeine andere Waffe kaufen. Es existiert für Dich ja kein konstruktiver , handhabungsspezifischer oder wirkungsspezifischer Unterschied.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb schiiter:

Dann kannst du dir ja ohne jede Aufregung auch irgendeine andere Waffe kaufen. Es existiert für Dich ja kein konstruktiver , handhabungsspezifischer oder wirkungsspezifischer Unterschied.

 

Mit der Begründung ist selbst die von Waffengrapschern noch am ehesten tolerierte Bockflinte fällig, denn auf delikttypische Distanzen sieht das Opfer wohl mit kaum einer Waffe übler aus oder hat geringere Überlebenschancen. Das ist im Gegensatz zum kriegswaffenähnlichen Aussehen sogar noch eine tatsächlich deliktbezogene Begründung. Meine Pistolen oder AR-Varianten mögen nicht nur in einem Match sondern auch bei einer Zombieinvasion oder bürgerkriegsähnlichen, organisiert ausgetragenen Konflikten der braven Holzflinte überlegen sein, aber in bezug auf kriminalitätstypische Szenarien oder auch die Drohwirkung einer vernünftigen Person gegenüber sind sie es nicht. Man muß also bei wirkungsspezifischen Unterschieden von einem gewissen Szenario ausgehen. 

Geschrieben

Der §6 AWaffG war ein von interner Verbotshysterie getriebener Verwaltungsakt mit dem Ziel eine Gruppe der LWB zu stigmatisieren. Anmerken darf man noch dass es eigentlich seinerzeit keinen (öffentlichen) Handlungszwang gab.

 

Aber das Ziel ist erreicht:

Der potentielle Straftäter (zuvor gesetzestreuer Sportschütze) lässt sich sicherlich in seiner Tatmotivation beeinflussen weil ihm der Zugang zu einem MP5-Klon verwehrt bleibt. Ganz bestimmt.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb Bautz:

Dein Problem ist ein grundsätzliches Problem, dass vermehrt bei Sportschützen auftritt. Du willst nicht eine Waffe weil Du eine bestimmte Disziplin schießen willst (für die APP-9 gibt es keine Disziplin), sondern der Schießsport soll Dir den Weg ebnen für Dein eigentliches Ziel, nämlich den Besitz einer App-9. Ich weiß, das machen viele aber das ist eine, wenn nicht die Hauptursache für die niedrige Akzeptanz des Schießsports mit großkalibrigen Waffen.

Das mag teilweise so sein, auch ich "mag" bestimmte Waffen einfach haben, teils weil sie mir gefallen, teils weil sie mich technisch interessieren bzw. Spaß machen zu schießen, allerdings sind z.B. bei Fertigkeit Selbstlader mit KW-Patronen die ARs in 9mm einfach am präzisesten in Verbindung mit schnellem Magazinwechsel, ähnlich wie es bei Fertigkeit auf 100m auch praktisch nur noch AR-15 bzw. AR-10 gibt. Sportlich "am geeignetsten" wären also diverse für den Schießsport verbotene ARs in 9mm. Bei KK sind die diversen Ruger, etc. zwar mindestens so präzise wie z.B. meine SIG 522 Target, aber beim Magazinwechsel sehe ich Vorteile bei der SIG und da stört, zumindest wirtschaftlich, das Verbot für diverse SIG 522, die um einiges günstiger als die Target sind, schon. Da rede ich jetzt noch nicht mal von "kein Zweibein erlaubt" bei der SIG 522 Target was immer mindestens "nervig" ist. Ich mag meine CX-4 Storm sehr gerne, aber für Fertigkeit kommt jetzt noch eine HERA 9mm in der "Sportversion" in den Schrank und das nicht weil "will haben", sondern weil einfach sportlich für diese Disziplin besser geeignet.

Bearbeitet von HBM
Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb HBM:

 Sportlich "am geeignetsten" wären also diverse für den Schießsport verbotene ARs in 9mm. Bei KK sind die diversen Ruger, etc. zwar mindestens so präzise wie z.B. meine SIG 522 Target, aber beim Magazinwechsel sehe ich Vorteile bei der SIG und da stört, zumindest wirtschaftlich, das Verbot für diverse SIG 522, die um einiges günstiger als die Target sind, schon. Da rede ich jetzt noch nicht mal von "kein Zweibein erlaubt" bei der SIG 522 Target was immer mindestens "nervig" ist. Ich mag meine CX-4 Storm sehr gerne, aber für Fertigkeit kommt jetzt noch eine HERA 9mm in der "Sportversion" in den Schrank und das nicht weil "will haben", sondern weil einfach sportlich für diese Disziplin besser geeignet.

Keine dieser Waffen sind verboten. Deshalb werden sie auch sehr gerne genutzt.

Du weisst ja (wie du am Ende aufführst) das es dafür nur der Anscheinsbeseitigung bedarf.

Das es einigermaßen absurd ist, dass nur das Kleid den Unterschied ausmacht, ist uns ja klar.

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb schiiter:

Keine dieser Waffen sind verboten. Deshalb werden sie auch sehr gerne genutzt.

Du weisst ja (wie du am Ende aufführst) das es dafür nur der Anscheinsbeseitigung bedarf.

Das es einigermaßen absurd ist, dass nur das Kleid den Unterschied ausmacht, ist uns ja klar.

Bei der SIG 522 gibt es nur die Version "SIG 522 Target" die für den Schießsport benutzt werden darf, alle anderen (natürlich günstigeren Versionen) sind lt. BKA-Bescheid nicht für Sportschützen erlaubt.

Bei den 9mm-ARs gibt es von Hera auch genau eine Version, die für die sportliche Nutzung durch das BKA "freigegeben" ist, bei allen anderen Versionen greift der §6. Diese wären aber ebenfalls mehr als "geeignet" für z.B. Fertigkeit-BDS und hier geht es ja darum wie die Einschränkung entstanden sind bzw. begründet wurden und die Begründung "nicht für den Schießsport geeignet" ist nun wirklich nicht haltbar, zumindest für die 9mm-ARs.

Geschrieben (bearbeitet)

DU kannst sie allesamt verändern und verwenden. Dafür braucht es keinen Bescheid des BKA. Man muss sich nur an den Merkmalen des Anscheins orientieren.

Für meine, selbst  veränderte , HERA gibt es auch keinen Bescheid. Den braucht es auch nicht. Die Waffe hat keinen Anschein. Dazu bedarf es keines BKA.

Welchen Handschutz oder Schaft man benutzt ist egal, solange damit eben die kriterien eingehalten werden.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb HBM:

und hier geht es ja darum wie die Einschränkung entstanden sind bzw. begründet wurden und die Begründung "nicht für den Schießsport geeignet" ist nun wirklich nicht haltbar, zumindest für die 9mm-ARs.

Wie die Einschränkungen entstanden sind ist nicht nur in diesem Thread hinreichend erklärt und erläutert worden. Es ist das "Verdienst" weniger.

Leider hat der gemeine, internetaffine, schießsportlegitimierte Waffenbesitzer nichts aus der Vergangenheit gelernt. Anders ist es nicht zu erklären, dass jeden Tag Viele viel dafür tun, dass sich an den Einschränkungen nichts ändert und dass noch mehr dazu kommen werden.

Geschrieben

Zur Not auch Videos von schießsportenden Terroristen in Frankreichs Clubs ,  welche natürlich keine Verbindung zur Flüchtlingsszene haben.

Geschrieben

 

vor 4 Stunden schrieb HBM:

Da rede ich jetzt noch nicht mal von "kein Zweibein erlaubt" bei der SIG 522 Target was immer mindestens "nervig" ist. Ich mag meine CX-4 Storm sehr gerne, aber für Fertigkeit kommt jetzt noch eine HERA 9mm in der "Sportversion" in den Schrank und das nicht weil "will haben", sondern weil einfach sportlich für diese Disziplin besser geeignet.

Wo liest Du daß die 522 Sport kein 2Bein haben dürfte?

Das Hera hat aber ausdrücklich ein Verbot des pöhsen 2 Beins drin stehen, im Gegensatz zur CX4. Aber ich will Dich natürlich nicht vom Kauf abhalten, Gott bewahre.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb VP70Z:

 

Wo liest Du daß die 522 Sport kein 2Bein haben dürfte?

Das Hera hat aber ausdrücklich ein Verbot des pöhsen 2 Beins drin stehen, im Gegensatz zur CX4. Aber ich will Dich natürlich nicht vom Kauf abhalten, Gott bewahre.

Muss mal noch mal nachlesen, evtl. hab ich das auch verwechselt, danke für den Hinweis. Im Moment finde ich den Hinweis bzgl. des Zweibeins weder beim SIG 522 Target, noch bei der Hera 9er Sport. Bei der CX3 ist es ja eh egal, da kein "Anschein". Keine Ahnung, wo ich das mit dem Zweibein gelesen habe, war in Verbindung mit "keine längeren Magazine als 10 Schuss", also nicht nur begrenzt, sondern keine längeren Magazine. Muss mal schauen ob ich das noch mal finde. Scheiß §6 ;-)

 

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