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IGNORED

Gebühr wegen Waffenkontrolle


Andi08/15

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Ich dachte, mit Herausgabe des Gegenstandes hat sich ein Durchsuchungsbeschluß (gab es den?) sozusagen erledigt?

Also haben die Beamten einfach mal weiter "gesucht", obwohl der Grund des freundlichen Gesprächs schon weggefallen war?

Hast du nichts schriftlich bekommen? Die Grundlage für den Hausbesuch der Polizei muss doch nachzulesen sein.

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Ich dachte, mit Herausgabe des Gegenstandes hat sich ein Durchsuchungsbeschluß (gab es den?) sozusagen erledigt?

Hat er doch geschrieben, dass es den gab!

Also haben die Beamten einfach mal weiter "gesucht", obwohl der Grund des freundlichen Gesprächs schon weggefallen war?

Das kann ich daraus nicht lesen!

Wenn die Überprüfung der Waffenaufbewahrung eh auf dem Terminplan anstand, bietet es sich an, dass man mit der Waffenbehörde zusammenarbeitet und die Maßnahmen gemeinsam durchführt.

TE hatte hier ja auch kein Problem damit, eben nur mit der Gebühr und darum geht es doch hier!

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Wenn die Überprüfung der Waffenaufbewahrung eh auf dem Terminplan anstand, bietet es sich an, dass man mit der Waffenbehörde zusammenarbeitet und die Maßnahmen gemeinsam durchführt.

TE hatte hier ja auch kein Problem damit, eben nur mit der Gebühr und darum geht es doch hier!

Das mit dem Beschluß habe ich mangels ausreichender Kaffee-Spritze wohl nicht mehr auf dem Radar gehabt, Entschuldigung.

Weiterhin bin ich nunmehr auch überzeugt, dass die Prüfung der Waffenaufbewahrung ohnehin geplant war.

Dann wäre es allerdings eine anlaßfreie und keine anlaßbezogene Prüfung gewesen ... :rolleyes:

Ergänzung:

Wenn man natürlich eine polizeiliche Ermittlung KWKG als zwingenden Anlaß beurteilt, auch die Aufbewahrung nach dem WaffG zu prüfen, dann passt es wieder.

Mangels Erfahrung in dieser Hinsicht lasse ich lieber mal weitere Spitzfindigkeiten :drinks:

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Servus,

es währe noch wissenswert, von welcher Behörde die Rechnung kommt.

Von der Staatsanwaltschaft oder der Waffenbehörde?

Gruß

fswald

Für Durchsuchungen werden noch keine Gebühren erhoben, also kann diese nur die Waffenbehörde fordern!

Die eigentlichen Maßnahmen sind doch gut abgelaufen, kein SEK, kein Chaos, kein erschossener Hund u.s.w., aber auch das scheint so manchen wohl nicht zu passen, naja!

Thema war und bleibt die Gebühr!

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Servus,

ich komm gerade von meiner SB und hab mit ihr auch das Thema "Nachschau" besprochen

und welche Gebühren da für den LWB entstehen.

Ihre Antwort: Es wird empfohlen dafür keine Gebühren zu erheben, jedoch kann dies jede Waffenbehörde mehr oder weniger selbst festlegen.

Sie weis von einigen Behörden, die eine Gebühr von 20€ bis 80€ erheben.

Wie sich diese Gebühren zusammensetzen oder nach welchen Kriterien die Höhe bemessen wird konnte sie mir nicht sagen.

Bei uns wird die Kontrolle auch in Zukunft (na ja ..die Rente ist sicher.. Noby Blüm) kostenfrei sein.

Gruß

fswald

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Sie weis von einigen Behörden, die eine Gebühr von 20€ bis 80€ erheben.

Ich kenne so einige Schützen und Jäger, die (trotz der begründeten Auffassung, dass Gebühren für anlass- und beanstandungslose Kontrollen unzulässig sind)

angesichts dieser Summen pragmatisch denken "ich zahle, der Betrag bringt mich nicht um, und ich hab' dann Jahre meine Ruhe..."

In Ba.-Wü. wird jedoch in der Landeshauptstadt (Stuttgart; grün-rot dominierter Gemeinderat) mittlerweile ein Gebührensatz von 210,- Euro

für beanstandungslose Aufbewahrungskontrollen (und das Doppelte im Fall irgendwelcher Beanstandungen) erhoben.

Spätestens da (und das Beispiel zeigt, wohin - willkürlich - die Reise gehen kann) ist Schluss mit lustig bzw. pragmatisch...

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Hallo,

so weit ich das in ERinnerung habe müssen aber Gebühren begründet sein, auf die Begründung wie die auf die 210€ kommen wäre ich sehr gespannt. Weil für 210€ kann man wohl einige Stunden arbeiten und ich glaube kaum das die Kontrolle derart viel Zeit in Anspruch nimmt, zumal ja nur die Aufbewahrung kontrolliert wird, aber kein Abgleich mit WBK oder sonstiges in diesem Zuge.

Weiterhin eine "Bestrafung" über die Höhe der Gebühren durchzuführen ist auch sehr fragwürdig. Wenn dann müssten die eine Ordnungswidrigkeit oder ähnliches festlegen, aber nicht einfach den Gebührensatz verdoppeln.

Aber...eine ähnliche Diskussion in Sachen Pulvermenge und die Kosten für die Verlängerung §27 werde ich wohl auch irgendwann mal führen dürfen wenn ich in nen anderen Landkreis ziehe. Weil...dort orientiert sich die Gebührenhöhe anhand der Pulvermenge die eingetragen wird. Meines Erachtens...absolut illegal..weil der Verwaltungsakt immer derselbe ist.

Gruß

Carsten

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Ich bin immernoch der Meinung, dass ein Widerspruch das Mittel der Wahl ist. Bei einem Gebührenbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der nach §35 VwVfG nunmal unter anderem eine hoheitliche Maßnahme im Gebiet des öffentlichen Rechts bedarf. Wird bezweifelt ob eine öffentlich rechtliche Grundlage für den Bescheid besteht (verdachtsabhängige/ -unabhängige Kontrolle), so sollte man das darlegen und (er-)klären lassen.

Nur weil neuerdings die Möglichkeit besteht gegen einen VA direkt zu klagen, ohne vorher Widerspruch zu erheben, muss man dies nicht zwangsläufig tun.

Viele Grüße,

Stephan

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so weit ich das in ERinnerung habe müssen aber Gebühren begründet sein, auf die Begründung wie die auf die 210€ kommen wäre ich sehr gespannt. Weil für 210€ kann man wohl einige Stunden arbeiten und ich glaube kaum das die Kontrolle derart viel Zeit in Anspruch nimmt....

Deine Zweifel an dieser (m.E. politisch motivierten) Gebührengestaltung sind berechtigt.

Natürlich setzen sich in Stuttgart betroffene LWB nicht nur dem Grunde nach, sondern auch wegen der Höhe verwaltungsrechtlich gegen die Gebühr zur Wehr.

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so weit ich das in ERinnerung habe müssen aber Gebühren begründet sein, auf die Begründung wie die auf die 210€ kommen wäre ich sehr gespannt. Weil für 210€ kann man wohl einige Stunden arbeiten und ich glaube kaum das die Kontrolle derart viel Zeit in Anspruch nimmt, zumal ja nur die Aufbewahrung kontrolliert wird, aber kein Abgleich mit WBK oder sonstiges in diesem Zuge.

Die werden bei der Gebührenberechnung auch nicht nur die Kontrolle selbst, sondern auch etwaige Vor- oder Nacharbeiten mit eingerechnet haben, von denen der Betroffene aber nichts mitbekommt. Von daher würde ich die Gebührenhöhe nicht unbedingt nur an den 15 Minuten vor Ort festmachen.

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Die werden bei der Gebührenberechnung auch nicht nur die Kontrolle selbst, sondern auch etwaige Vor- oder Nacharbeiten mit eingerechnet haben, von denen der Betroffene aber nichts mitbekommt. Von daher würde ich die Gebührenhöhe nicht unbedingt nur an den 15 Minuten vor Ort festmachen.

Z.B. das Parkticket für den Funkwagen! :rolleyes:

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