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Schiessbuch - Behörde verlangt Ringzahl


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Geschrieben

Wie gut, dass es eine Verwaltungsvorschrift gibt, in der von Ringzahlen und "erfolgreich" nicht die Rede ist.

Für Mitglieder eines Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehören,

genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass

die fortbestehende schießsportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch

geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Vereins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass

der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem anerkannten

Verband als Mitglied gemeldet ist.

Das sollte für eine gewisse Erdung, bei allzu hoch fliegenden SBs sorgen.

Geschrieben
Bei uns im BDMP stellt die SLG eine Bescheinigung aus,

Na-Na, so einfach ists auch im BdMP nicht :rolleyes: ....

Dein SLG-Leiter macht auch nix anderes als der DSB-OSM - nämlich deinen Bedürfnissantrag unterschreiben und damit deine Aktivitäten zu bestätigen. Der Antrag geht dann an den Landesverband und dieser bestätigt dann dein Bedürfniss.

Und ja, das war auch bei mir bis jetzt jedes mal kostenlos :gutidee:

LG:Steam

Geschrieben
Dein SLG-Leiter macht auch nix anderes als der DSB-OSM - nämlich deinen Bedürfnissantrag unterschreiben und damit deine Aktivitäten zu bestätigen. Der Antrag geht dann an den Landesverband und dieser bestätigt dann dein Bedürfniss.

Ich hoffe, das bezieht sich nur auf das Bedürfnis für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse ?

Spätestens nach Flohbändigers Verweis auf die WaffVwV sollte klar sein, dass für die "Bedürfniswiederholungsprüfung" (welch Unwort !) nach 14.4 eine Vereinsbescheinigung oder die Vorlage des Schießbuchs ausreicht.

Falls tatsächlich ein Verband diese Bescheinigungen ausstellen sollte, sehe ich das eher kontraproduktiv - der freundliche SB wird dann verführt zu sagen : "Der Verband XY macht das auch so".

Viele Jahre wurde von uns Vereinsmeiern das Bedürfnis und die Sachkunde bestätigt und wer behauptet, das habe zu Erfurt und Winnenden geführt, ist auf die Anti-Waffenlobby hereingefallen. Wo liegt bei dem Umweg über die Verbände ein wirklicher Fortschritt ? Wer behauptet ernsthaft, der bürokratische Mehr-Aufwand würde einen Gewinn für die innere Sicherheit bringen ?

Viele Grüße - sundance

Geschrieben
Na-Na, so einfach ists auch im BdMP nicht :rolleyes: ....

Dein SLG-Leiter macht auch nix anderes als der DSB-OSM - nämlich deinen Bedürfnissantrag unterschreiben und damit deine Aktivitäten zu bestätigen. Der Antrag geht dann an den Landesverband und dieser bestätigt dann dein Bedürfniss.

Und ja, das war auch bei mir bis jetzt jedes mal kostenlos :gutidee:

LG:Steam

@ Steam

Bei der Überprüfung nach §4 WaffG. kann der SLG Leiter direkt mit dem Formular:

Bescheinigung gem. §4 Abs. 4 WaffG über das Fortbestehen des Bedürfnisses

Siehe http://www.lv-nsb.bdmp.de/Seiten/downloads.html

dieses der Behörde gegenüber bestäigen.

:gutidee:

Gruß Jens

Geschrieben
"Bedürfniswiederholungsprüfung" (welch Unwort !) nach 14.4

Ist WaffG § 4.4, in 14.4 geht's um gelbe WBKn.

Und @Flohbändiger :hi: ich meinte zwar: es ist nirgends "der" genaue Nachweis normiert, mit dem das fortdauernde Bedürfnis nachzuweisen ist, aber meine Formulierung ist da missverständlich gewesen. Also: Danke für die Ergänzung.

Geschrieben

Ok, Mea Culpa...da hab ich wohl im Eifer des Gefechts den Antrag auf´s Bedürfniss mit der Überprüfung nach §4 WaffG verwechselt...ist nun auch bei mir wieder alles klar im Kopf :ridiculous:

Schönen (rest)Vatertag noch: Steam

Geschrieben
Ist WaffG § 4.4, in 14.4 geht's um gelbe WBKn.

Danke - war ein Versehen ! Es hat aber durchaus Behörden gegeben (vielleicht gibt es sie noch ?) die bei 4.4. eine Verbands-Bescheinigung verlangt haben.

Viele Grüße - sundance

Geschrieben
Es hat aber durchaus Behörden gegeben (vielleicht gibt es sie noch ?) die bei 4.4. eine Verbands-Bescheinigung verlangt haben.

Genau diese Forderung wurde in NRW öfters gestellt. Aus Kulanz hat daher der LV4 des BDS wohl auch eine solche Bescheinigung vorbereitet, die kostenfrei bleibt. Nicht jeder Schütze lässt es eben freiwillig auf eine Konfrontation mit dem Amt ankommen.

Geschrieben
Genau diese Forderung wurde in NRW öfters gestellt. Aus Kulanz hat daher der LV4 des BDS wohl auch eine solche Bescheinigung vorbereitet, die kostenfrei bleibt. Nicht jeder Schütze lässt es eben freiwillig auf eine Konfrontation mit dem Amt ankommen.

Vom Ministerium ging diese Forderung nach einer Verbandsbescheinigung aber jedenfalls nicht aus:

Für die Bedürfnisprüfung nach Satz 3 gelten bei Sportschützen nicht die Voraussetzungen wie bei einer Ersterteilung nach § 14 Abs. 2 WaffG; insbesondere ist eine Bescheinigung des anerkannten Schießsportverbandes nur in Zweifelsfällen erforderlich. Für Mitglieder eines Vereins, der einem anerkannten Schießsportverband angehört, genügt es, dass die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft im Verband durch eine Bescheinigung des Vereins bestätigt wird.

Da der Waffenbehörde nach § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG ein Ermessen zusteht, ob Sie die Wiederholungsprüfung durchführt, kann sie im Rahmen ihrer Ermessenanwendung auch über die zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses erforderlichen Nachweismittel entscheiden. Im Regelfall sollte zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses eine Vereinsbescheinigung über die fortbestehende schießsportliche Aktivität und Mitgliedschaft als ausreichend angesehen werden.

Quelle: IM NRW (jetzt MIK), Vollzugshinweise v. 21.05.2010, Az. 43.6-57.06.01 §§ 4,14,36
Geschrieben

Bei uns im Amt war auch ne neue Sachbearbeiterin !!!

Wollte Schießbuch und Telefonnr. von mir haben

Eine Anfrage bei dem Datenschutzbeauftragten des Landes: ob die Behörde jetzt ein

Bewegungsprotokoll über uns schützen anlegen will :confused:

Und der dezente Hinweis das im Gesetz nichts von Schießklattenpflicht steht, wirkte Wunder :rolleyes:

B01

Geschrieben
Nun ja, ist eine Verbandsbescheinigung denn etwa kein geeigneter Nachweis?

Im Zweifel nein, da vom Verband in der Regel niemand weiß, wer regelmäßig am Schießen teilnimmt.

Geschrieben

Die Formulierung "abweichendes schießsportliches Urteil" (auf dem BdMP-Link) finde ich eher lustig.

Es ist schon dreist, wofür wieder einmal Steuergelder vergeudet werden.

Worum geht es dabei konkret ? Offensichtlich wird ein Nachweis der sportlichen Aktivität mit einzelnen Waffen gefordert ?

Für das Bedürfnis reicht es aus, wenn mit erlaubnispflichtigen Kurz- bzw. Langwaffen geschossen wird.

Nun ja, ist eine Verbandsbescheinigung denn etwa kein geeigneter Nachweis?

Natürlich ist das ein Nachweis - aber warum Verband, wenn Verein laut WaffVwV reicht ?

Viele Grüße - sundance

Geschrieben

Hm,

wie sollte jemand beim TRAINING auch jedesmal eine Ringzahl nennen können?

(Kennt der SB am Ende den Unterschied zwischen Training und Wettkampf gar nicht? Dann wird es aber Zeit, dass den/ die mal jemand zum Schiessen einlädt oder zumindest das Thema mal in groben Zügen erklärt!)

Meine weisse Scheibe hat keine Ringe, der Hochbalken hat keine Ringe, und wenn ich doch mal auf die Ringscheibe schiesse ist nach 50 Schuß .45 ACP einfach nicht mehr zu erkennen, wie die genaue Ringzahl gewesen wäre.

Carsten

Geschrieben
Im Zweifel nein, da vom Verband in der Regel niemand weiß, wer regelmäßig am Schießen teilnimmt.

Also ich kenne Verantwortliche bei Verbänden, die lassen sich die regelmäßigen Schießtermine in dem Fall in geeigneter Form nachweisen.

Für manche Behörden offenbar nicht.

Siehe diesen Thread ...

Also wenn ich den Beschluss richtig gelesen habe, war die betroffene Behörde in der Sache dermaßen überzogen uneinsichtig, dass das Gericht gar nicht anders entscheiden konnte. Das halte ich aber nicht für typisch.

Der überwiegenden Zahl der Behörden würde wahrscheinlich eine Verbandsbescheinigung als Bedürfnisnachweis nach § 4 Abs. 4 WaffG allemal ausreichen, auch wenn ansonsten eigentlich nur eine Vereinsbescheinigung oder ein Schießbuch gefordert wird.

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