Zum Inhalt springen
IGNORED

kleiner Waffenschein


Hitman47

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo, also ich bin im Besitz eines kleinen Waffenscheins,...

Warum?

Nun ja ganz kurz, in unserem Verein werden immer Sachkundeprüfungen abgehalten usw da wollten die den Teilnehmern mal zeigen wie so ein Waffenschein Aussieht und da die KV kein roh Dokument mit Max Musterman zu Verfügung stellen wollte musste ich mich "opfern" :00000733: und den kleinen Waffenschein beantragen, da er ja auf dem selben Vordruck hergestellt wie der vollwertige Waffenschein :D habs spendiert bekommen den fuffi.

Frage ist jetzt: Was darf ich jetzt und was nicht?

Nicht das ich jetzt irgend was vor habe oder so, nur Interesse halber.

Geschrieben

Du darfst Kartuschen-Waffen führen, solange sie die PTB-Zulassung haben. Ausgenommen sind öffentliche Veranstaltungen, einschließlich Kirmes, Disco, Karneval entsprechend §42.

Der Rest ist gesunder Menschenverstand. Offenes Führen wird von Manchem vielleicht als Bedrohung empfunden. Du musst Dich dem Hausrecht beugen, wenn Dich also jemand bittet, die Waffe nicht in seine Wohnung/Geschäftsräume zu bringen, musst Du leider draußen bleiben. Jedwede Auseinandersetzung, bei der die Waffe sichtbar wird, verschärft sich um die Tatmehrheit der "Drohung mit Schusswaffe" oder wie das juristisch zu deuten ist.

Schießen darfst Du auch mit dem Gaser nur unter den Randbedingungen der Notwehr. Der "kleine" gibt keine Berechtigung andere Waffen (Messer, Teleskopstock etc.) zu führen, NUR Gas-Waffen.

Geschrieben
Du bist ja lustig...

Wiki: Waffenschein

Alles schon gelesen -.- so clever war ich schon klärt nur nicht alle Fragen,...

Habe noch keine SSW aber dürfte ich dann z.B.

die SSW sichtbar führen ? Also in einem Holster so das es jeder sehen kann.

Dürfte ich damit einfach so durch den Aldi marschieren?

Was zählt Beispielsweise den alles zur einer Öffentlichen Veranstaltung.

Was würde ein Polizei Beamter wohl da zu sagen? Und vor allem was hat er mir dies bezüglich zu sagen? Wie weit gehen da meine Rechte in Sachen "führen"?

Geschrieben

Hast du seinen Post überhaupt richtig durchgelesen?

Offen führen darfst du. Ist es ratsam? nicht wirklich!

Der erstbeste Hansel ruft die Polizei und du kriegst Probleme. Irgendwas finden sie schon was sie dir reinwürgen können.

Erregung öffentlichen Ärgernisses oder sowas. Kannst es ja mal ausprobieren. Außerdem ist ein Gaser nur solange wirksam wie der Einsatz überraschend erfolgt. Weil mehr wie piff hust wirds wohl nicht bringen. Außer vielleicht wenn du ihm nen aufgesetzten Schuss oder Nahschuss ins Gesicht gibst.

In einer Aldi Fililale gilt das Hausrecht des Inhabers. Wenn also der Aldimitarbeiter sagt, verlassen sie sofort das Geschäft sie vergraulen uns ja alle Kunden musst du gehen.

Geschrieben
Hast du seinen Post überhaupt richtig durchgelesen?

Hab ich auch erst dran gedacht. Aber schau dir mal die Uhrzeiten der beiden Postings an. Als Hitman anfing, seinen letzten Post zu schreiben, gab es den von Tyr noch nicht.

Geschrieben

Doch, doch hab ich gelesen,. Danke auch nochmal dafür, aber hab ich erst später gelesen. Er hat nämlich gepostet während ich schrieb -.-

Ich will überhaupt nix ausprobieren oder gar auf jemanden Schießen,... das Deutsche Gesetz sieht ja eh vor das ich mich erst Abstechen oder Abknallen lassen muss ehe ich mich währen darf,... Na ja so oder so ähnlich jedenfalls.

Hab keine SSW und will auch keine.

Wen ich da irgendwann mal ärger bekämme wegen so was, sind alle meine Scharfen Waffen in Gefahr, werde ich nie eingehen, das Risiko.

Es ging mir nur rein um das " was wäre wen" ;)

Geschrieben
Doch, doch hab ich gelesen,. Danke auch nochmal dafür, aber hab ich erst später gelesen. Er hat nämlich gepostet während ich schrieb -.-

Ich will überhaupt nix ausprobieren oder gar auf jemanden Schießen,... das Deutsche Gesetz sieht ja eh vor das ich mich erst Abstechen oder Abknallen lassen muss ehe ich mich währen darf,... Na ja so oder so ähnlich jedenfalls.

Hab keine SSW und will auch keine.

Wen ich da irgendwann mal ärger bekämme wegen so was, sind alle meine Scharfen Waffen in Gefahr, werde ich nie eingehen, das Risiko.

Es ging mir nur rein um das " was wäre wen" ;)

Hallo,

als das damals hoch gekommen ist, habe ich auch einen Kleinen beantragt.

Seit dem, habe ich die SSW nicht mehr mit genommen! ;)

Zur Ansicht bei der Sachkunde ist das Teil gut, ansonsten kann man(n) sich die 50 Doppelmark sparen.

black count

Geschrieben
Ich will überhaupt nix ausprobieren oder gar auf jemanden Schießen,... das Deutsche Gesetz sieht ja eh vor das ich mich erst Abstechen oder Abknallen lassen muss ehe ich mich währen darf,... Na ja so oder so ähnlich jedenfalls.

Hab keine SSW und will auch keine.

Wen ich da irgendwann mal ärger bekämme wegen so was, sind alle meine Scharfen Waffen in Gefahr, werde ich nie eingehen, das Risiko.

Man sollte sich aber nicht verstecken, nur weil man im Besitz von scharfen Waffen ist und man Angst hat, diese könnten einem abgenommen werden. Mit Sicherheit hast Du aber Recht, dass gerade bei Sportschützen ein größeres Maß an treue zum Gesetz vorhanden ist, als bei anderen Staatsbürgern. Zumindest kann ich dass von vielen mir bekannten Schützen bestätigen, da solche Diskussionen über „Trinke ich noch ein Bier“, oder „Ich fahre immer Vorschriftsmäßig“ sehr oft geführt wird. Eine gewisse Angst sich „zu weit“ aus dem Fenster zu lehnen ist bei vielen vorhanden, eben wegen Sorge dass man als „unzuverlässig“ eingestuft wird.

Natürlich kann es dabei auch eher der Fall sein, dass bei dem Einsatz einer SSW (in einer Notwehrsituation) vor Gericht es dazu kommen kann, dass einem als Sportschütze ein leichtfertiger Umgang mit der SSW vorgeworfen wird. Aber bevor ich mich in einer Notwehrsituation zusammen schlage lasse, bin ich gewillt mich entsprechend mit einer SSW zu verteidigen.

Es steht dabei außer Frage dass ich mit einer SSW keinen auf Rambo machen sollte und auch hier man sich gut überlegen muss, ob es sinnvoll ist eine SSW zu ziehen, wenn ein anderer mit einer Waffe vor einem steht. Es gibt aber sicherlich zahlreiche Fälle wo der Einsatz einer SSW die letzte Möglichkeit ist sich vor einem Angriff zu schützen. Der größte Fehler wird bei den meisten Besitzern sein, dass sie sich zu stark mit einer SSW fühlen und nicht mehr je nach Gefahrensituation richtig einschätzen können ob hier eine klare Notwehrsituation besteht.

Soweit ich dass auch mal richtig mit bekommen habe geht es bei dem „kleinen Waffenschein“ auch nicht darum es zu unterbinden dass Leute ab 18 Jahre sich eine SSW kaufen, sondern dass man eine rechtliche Handhabung hat solche Waffen einzuziehen, wenn diese bei jemanden vorgefunden werden, der diese in der Öffentlichkeit trägt und keinen kleinen Waffenschein hat. Fakt dürfte nämlich sein, dass besonders viele Halbstarke mit solchen Waffen (erinnere mich da noch gut an meine Jugendzeit, wobei ich jetzt nicht mich zu den halbstarken zähle!) herumlaufen und damit einen auf Rambo machen. Viele von diesen sind auch wegen zahlreichen Delikten vorbestraft und würden einen solchen kleinen Waffenschein erst gar nicht ausgestellt bekommen. Natürlich verhindert dass nicht dass sich solche Leute trotzdem eine solche Waffe im Laden kaufen, aber zumindest gibt es die rechtliche Möglichkeit gegen diese Leute vorzugehen, wenn eine solche Waffe vorgefunden wird. Das Thema welche Strafe diese dann zu erwarten haben, ist leider wieder ein ganz anderes.

Vielleicht noch zu erwähnen ist es, dass man auch als nur Besitzer vom kleinen Waffenschein der ständigen Regelüberprüfung unterliegt. Diese wird aktuell (zumindest in Sachsen) mit um die 26 Euro alle 3 Jahre in Rechnung gestellt. Sofern man im Besitz von Sportwaffen ist, unterliegt man schon dieser Regelüberprüfung und bekommt keine extra Rechnung für den kleinen Waffenschein.

Gruß Taurus357

Geschrieben
Erregung öffentlichen Ärgernisses oder sowas.

Nimm in der Öffentlichkeit keine sexuellen Handlungen vor, dann bist du in der Hinsicht auf der sichern Seite.

Geschrieben

man unterscheidet:

öffentliche Versammlung unter freiem Himmel

öffentliche Aufzüg

öffentliche Versammlung

dazu:

Öffentliche Veranstaltung im Sinne des Waffengesetzes sind planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben.

Geschrieben

Hier die Grundsatzentscheidung des BGH zum Begriff der öffentlichen Veranstaltung (noch zum WaffG 1976, aber auf das aktuelle WaffG übertragbar):

Die schlichte “Öffentlichkeit” eines Ereignisses reicht nicht aus, das nach § 35 I oder IV WaffG erlaubte Waffentragen zu einem unerlaubten zu machen. Diese Bestimmungen gestatten, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, das Waffentragen in der Öffentlichkeit, auch wenn größere Menschenansammlungen (z. B. Bahnhof, öffentliche Verkehrsmittel, Kaufhaus, Tierpark) anzutreffen sind. § 39 I WaffG schränkt, ebenso wie § 2 III VersammlG, diese allgemein erteilte Erlaubnis ein. Nach der Absicht des Gesetzgebers (vgl. BT-Dr 6/2678, S. 33) soll das Verbot des § 39 I WaffG solche Zusammenkünfte - beispielsweise zum Zwecke des Vergnügens, der Unterhaltung, des Kunstgenusses, der wirtschaftlichen Werbung - erfassen, welche nicht unter § 2 III VersammlG (öffentliche Versammlungen oder Aufzüge) fallen, bei denen aber ähnliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen (vgl. WaffVwV Nr. 39.1). Der in § 39 I WaffG verwendete Begriff der öffentlichen Veranstaltung liegt im Grenzbereich der Versammlung einerseits, der bloßen zufälligen Menschenansammlung andererseits. “Veranstalten”, etymologisch “ins Werk setzen”, “herrichten” (Grimm Deutsches Wörterbuch) bezieht sich auf ein bestimmtes “ausgerichtetes” Ereignis, dieses hat “Teilnehmer” oder “Besucher” sowie regelmäßig einen “Veranstalter” und hebt sich ab von alltäglichen Vorgängen, Ereignissen und ständig zur Benutzung vorhandenen Einrichtungen und Lokalitäten.

Öffentliche Veranstaltungen i. S. des § 39 I WaffG sind demnach planmäßige, zeitlich eingegrenzte, aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse, welche nicht nach der Zahl der anwesenden Personen, sondern nach ihrem außeralltäglichen Charakter und jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt und in der Regel jedermann zugänglich sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Nach Ansicht des Gesetzgebers treten bei solchen besonderen, außeralltäglichen Ereignissen durch das Führen von Waffen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf, welche über die normalen, vom Waffenführen in der Öffentlichkeit ausgehenden Gefahren hinausreichen.

Eine örtliche und zeitliche Begrenztheit des einem bestimmten Zweck dienenden Ereignisses ist erforderlich, um den Begriff der “Veranstaltung” nicht uferlos auszudehnen. Dauerhafte Vergnügungen etwa, welche, wie Vergnügungsparks, Tiergärten etc., den Charakter besonderer Ereignisse verloren haben und zu festen Dauereinrichtungen sowohl in örtlicher wie in zeitlicher Hinsicht geworden sind, fallen daher nicht unter den Begriff der Veranstaltung i. S. des § 39 I WaffG; andererseits sind etwa Volksfeste oder Sportveranstaltungen, solange sie sich innerhalb eines eingegrenzten Rahmens halten, auch dann erfaßt, wenn ihre zeitliche Dauer sich über mehrere Tage oder Wochen erstreckt und die Teilnehmer oder Besucher vielfach wechseln.

Bei Gast- und Unterhaltungsstätten ist zu unterscheiden: Der - jeweils nach Örtlichkeit und Besucherzielgruppe im Einzelfall zu bestimmende - normale Betrieb einer derartigen Lokalität ist keine Veranstaltung. Dagegen können unter § 39 I WaffG beispielsweise Tanzveranstaltungen fallen, welche als besonderes, herausgehobenes Ereignis in einer Gaststätte stattfinden, nicht aber der normale Betrieb einer Diskothek. Dort wiederum können “Veranstaltungen” stattfinden, wenn es sich um besonders veranlaßte, zeitlich abgegrenzte Ereignisse handelt, so z. B. der Auftritt von “live” spielenden Musikern oder eine “Miß-Wahl”. Auf die Anzahl der jeweils anwesenden Personen kommt es hierbei nicht an; die gesetzliche Differenzierung zwischen “Öffentlichkeit” und “Veranstaltung” knüpft nicht an die Personenzahl von Menschenansammlungen, sondern an die spezifische Stimmung bei außeralltäglichen Ereignissen an, welche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in sich birgt.

BGH, Beschl. v. 22.02.1991, Az. 1 StR 44/91 (NStZ 1991, 340)

Geschrieben
Vielleicht noch zu erwähnen ist es, dass man auch als nur Besitzer vom kleinen Waffenschein der ständigen Regelüberprüfung unterliegt. Diese wird aktuell (zumindest in Sachsen) mit um die 26 Euro alle 3 Jahre in Rechnung gestellt.

Gruß Taurus357

Komisch, davon merk ich gar nix und wenn ich richtig gezählt hab, hätt ich das schon 2x merken müssen :confused:

Ist doch keine Ländergeschichte, oder? Und was wird bei den Gasern überprüft? Sollen die jetzt auch nen Tresor von innen sehen?

Geschrieben

wenn sie geladen sind und du nicht die unmittelbare kontrolle darüber hast, ist ein klasse-0-tresor vorgeschrieben. die schreibtischschublade reicht dann nicht aus.

Geschrieben
wenn sie geladen sind und du nicht die unmittelbare kontrolle darüber hast, ist ein klasse-0-tresor vorgeschrieben. die schreibtischschublade reicht dann nicht aus.

Es gilt der 2. Satz, getrennt von Munition!

Geschrieben

Da bin ich aber nicht der Einzige, der das affig findet, oder? Noch dazu in Haushalten, wo es keine Kleinkinder gibt. Damit es wenigstens gar nix greifbares mehr gibt im Fall der Fälle.

Der andere Fall ist doch, daß man sich Gaser holt, wenn man schon die echten nicht zeigen kann, als Alternative zum Dekostück...

Wird Zeit, daß ich mir die ganzen MacGuyver-folgen noch mal reinziehe...man weiß nie :rolleyes:

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.