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IGNORED

Waffe verleihen


r4b3

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

hallo zusammen!

Ich habe die Suchfunktion zwar benutzt, aber leider nichts passendes gefunden....

Folgende Frage:

Ich habe einen Halbautomaten (Jagdschein), den würde ich gerne meinem Vater ausleihen.

Der ist im DSB Sportschütze, hat auch Waffen zuhause, aber weil die Disziplin fehlt keinen Halbautomaten.

Darf ich ihm diese trotzdem ausleihen?

Dürfte ich sie ihm ausleihen, wenn es eine passende Disziplin geben würde?

schreibe vom Handy, deswegen kann das Ganze etwas seltsam aussehen..

danke schonmal!

cheers!

r4b3

Geschrieben
der § 38 WaffG verlangt beim Verleih einer erlaubnispflichtigen Waffe das Mitführen einer entsprechenden Bescheinigung. Der Landesverband hat hierzu dieses Muster entwickelt. Bitte verwenden Sie dies immer dann, wenn Sie eine erlaubnispflichtige Schusswaffe und/oder Munition verleihen bzw. einem Anderen zur Aufbewahrung oder zum Transport überlassen.

Hinweis: § 12 WaffG legt fest, das der Leihnehmer im Besitz einer WBK sein muss (egal was für einer). Ausserdem ist die Dauer auf max. 4 Wochen beschränkt. Deshalb ist unbedingt das Datum anzugeben.

PDF Formular zum Waffenverleih per PC ausfüllbar

mehr braucht's nicht

Geschrieben
§_12 WaffG

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit cut cut erwirbt;

vorübergehend ist das Zauberwort und nichts anderes.

versucht doch nicht immer Päpstlicher als der Papst zu sein!!!!!!!

Geschrieben
vorübergehend ist das Zauberwort und nichts anderes.

versucht doch nicht immer Päpstlicher als der Papst zu sein!!!!!!!

Ach richtig, ich vergaß! Er kann sich ja alles Mögliche ausleihen, hauptsache, es ist nur vorübergehend. :rolleyes:

Ich habe allerdings mal gelernt, dass ich mir nur Waffen ausleihen kann, die ich im Rahmen meines Bedürfnisses auch verwenden darf. Da wird es mit Halbautomaten beim DSB mit wenigen Ausnahmen eng.

Geschrieben

§_12 WaffG

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit cut cut erwirbt;

====>

heißt also, er ist im DSB, in seinem Verein gibts keine Halbautomaten, also darf ich sie ihm nicht leihen, weil ja kein Bedürfnis (fehlende Disziplin) besteht.

(Irgendwelche ominösen B-Listen seien jetzt mal völlig uninteressant.)

ODER zählt hier "im Zusammenhang damit..." na ja, ein Zusammenhang besteht ja. Schießsport... ...aber reicht das?

Also was denn nu?

Leihschein usw. ist mir ja klar, wies funktioniert. Ich will mich nur nicht in die Nesseln setzen...

DANKE euch schon mal für die Antworten

euer päpstlicher r4b3

Geschrieben

Da der Vater als Gastschütze auch im BDS ( oder anderem Verband ) schießen kann, ist der Verleih des Halbautomaten kein Problem.

Auf meine Leihscheinen stand immer " verliehen zum Gebrauch nach Sportordnung des BDS und DSB für 4 Wochen " damit hatte ich nie Probleme.

Gruß

sts

Geschrieben
Da der Vater als Gastschütze auch im BDS ( oder anderem Verband ) schießen kann, ist der Verleih des Halbautomaten kein Problem.

Auf meine Leihscheinen stand immer " verliehen zum Gebrauch nach Sportordnung des BDS und DSB für 4 Wochen " damit hatte ich nie Probleme.

Gruß

sts

Muss das da drauf stehen? Das ist meiner Meinung nach eine Einschränkung.

Geschrieben

Hallo,

ich glaube nicht dass das draufstehen muss, da ja lt. Gesetz sowieso nur 4 Wochen gehen. Es ging ja darum, ob der Vater den HA leihen kann, obwohl er "nur" im DSB ist. Mit dieser Klausel gibt es m.E. nach wenigstens keine Probléme bzw. Diskussionen. Wenn man will, kann man ja alle Verbände aufführen. :D

gruß

sts

Geschrieben
Der vom Bedürfnis unfassende Zweck ist nicht Verbandsabhängig.

Sehe ich prinzipiell genauso. Mit dem Zusatz, dass es sich bei der Waffe schon um eine solche handeln muss, die lt. einer Sportordnung anerkannt ist, also auch für Sportschützen zu erwerben ist. Bei diversen Waffen ist das nicht der Fall, ich glaube kaum, dass man sich die für den vom Bedürfnis umfaßten Zweck ausleihen darf. Z.b. AK im Originalkaliber und mit original Design

Geschrieben
Sehe ich prinzipiell genauso. Mit dem Zusatz, dass es sich bei der Waffe schon um eine solche handeln muss, die lt. einer Sportordnung anerkannt ist, also auch für Sportschützen zu erwerben ist. Bei diversen Waffen ist das nicht der Fall, ich glaube kaum, dass man sich die für den vom Bedürfnis umfaßten Zweck ausleihen darf. Z.b. AK im Originalkaliber und mit original Design

Davon ginge ich beim Fragesteller aus.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Wenn nun aber in der grünen WBK einen Voreintrag über z.B. eine .45 steht und ich mir nun eine 7,62mm ausleihen möchte so ist das doch nicht über das Bedürfnis gedeckt? - Das kann doch so nicht gemeint sein?

Das Bedürfnis ist der Eintrag in der WBK.

Also kann es doch nur rechtens sein, eine Waffe GLEICHEN Kalibers sich ausleihen zu dürfen - Oder sehen ise ich das falsch?

Geschrieben
Also kann es doch nur rechtens sein, eine Waffe GLEICHEN Kalibers sich ausleihen zu dürfen - Oder sehen ise ich das falsch?

Du kannst Dir mit Leihschein eine Waffe für 4 Wochen ausleihen! ganz einfach![/b][/u]

das Ausleihen einer Waffe ist von einem Voreintrag völlig unabhängig,

Du kannst Dir als Sportschütze nur mit grüner WBK ja auch einfach ne BBF oder einen HA ausleihen

ohne Probleme.

das einzige wo ich ein Problem sehe könnte ist wenn Du kein Jäger/Sammler bist & Dir

eine Waffe leihen willst die nur für Jäger/Sammler (wegen Lauflänge usw) erlaubt ist;

wobei ich das auch als möglich sehe aber da manche Behörden was draus stricken werden.

Geschrieben
Das Bedürfnis ist der Eintrag in der WBK.

Das ist falsch.

Der Eintrag ist die Besitzerlaubnis, bzw. der Voreintrag die Erwerbserlaubnis. Um diese zu bekommen, mußt Du Dein Bedürfnis bereits nachweisen. Das Bedürfnis liegt aber nicht in der Waffe, sondern in der Person.

Wenn Du z.B. eine gelbe WBK für Sportschützen hast, dann hast Du bereits nachgewiesen, daß Du Sportschütze bist. Und dieses Bedürfnis berechtigt dann zur Ausleihe von Waffen (die auf die gelbe erworben werden dürften!). Analog bei der grünen.

Geschrieben

Das Thema hat ich mit meinem SB auch schon mal gehabt.Kannst alles ausleihen solang es zum Sportlichen schießen zugelassen ist.Da bei meiner Sachkunde auch so was erzählt wurde nur mit Voreintrag eine Pistole leihen usw.

Geschrieben
Wenn Du z.B. eine gelbe oder grüne WBK für Sportschützen hast, dann hast Du bereits nachgewiesen,

daß Du SportschützeSachkundig und berechtigt bist eine Waffe zu besitzen.

Und dieses Bedürfnis WBKberechtigt dann zur Ausleihe von Waffen

(die auf die gelbe erworben werden dürften!). Analog bei der grünen.

so ist es richtig. Beim Ausleihen gibt es keine Beschränkung ob ich nur eine grüne oder gelbe WBK

habe und das ich mir nur die entsprechenden Waffen ausleihen darf.

das ganze wird doch auch in der Sachkunde erklärt.

Habt Ihr da alle geschlafen???

Geschrieben

Nicht jeder mit grüner WBK hat auch ein Bedürfnis. Beispiel Altbesitzer, Erben, 4mmM20 Besitzer. Leihen geht nur für einen vom Bedürfnis umfassten Zweck. Deshalb sollten genannte Waffenbesitzer nicht leihen können. Überlassen zum Transport und zur vorübergehenden Aufbewahrung geht ohne Bedürfnis, hier braucht es nur einen Berechtigten (also WBK-Besitzer).

Geschrieben
das ganze wird doch auch in der Sachkunde erklärt.

Habt Ihr da alle geschlafen???

Ich hatte das schon absichtlich so geschrieben... ein Besitzer einer gelben WBK darf nämlich z.B. keine Selbstladepistole ausleihen, und ein Sportschütze auf seine grüne WBK keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffe. Maßgeblich ist nämlich das Bedürfnis des Leihnehmers. Das hängt zwar an seiner Person, und nicht an der geliehenen Waffe, aber man darf eben nicht alles ausleihen was man will, nur weil man irgend eine WBK hat. Nur weil man die Waffe nicht bezahlt, und nicht eintragen lassen muß, ist man von den Erwerbseinschränkungen nicht befreit.

EDIT:

Beispiel: Jungjäger. Der ist in Besitz einer grünen WBK und einer Doppelflinte. Darf aber keine Kurzwaffe ausleihen.

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