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IGNORED

Anrechnung von WS bei der Aufbewahrung


Randall-Fan

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Nach meiner Meinung (Begründung dort zu finden) sind kalibergleiche/kleinere Wechselsysteme nicht mitzuzählen.

Richtig. § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV pulverisieren den Unsinn in diesen Fällen ganz einfach und belegbar. Wenn die Behörde das nicht wahrhaben möchte, soll sie doch einen kostenpflichtigen Bescheid erlassen und das Gegenteil begründen. Spätestens dann wird sie einknicken.

Geschrieben
(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1)

oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den

Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand:

Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6,

dritter Halbsatz zum Waffengesetz)

2.6

Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

:confused:

Wäre der Verweis auf 2.5 da nicht sinnvoller?

2.5

Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.

Gruß André

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Stimmt, hängt mit der Änderung aus 2008 zuammen, wo die Systematik dort etwas geändert worden ist. Gibt noch ein paar solche Fehler, die schon viel länger bei jeder Änderung falsch mitgezogen werden.

Geschrieben

In Bayern kommst Du nicht drum herum, Wechselsysteme zaehlen da bei Lagerung voll als Waffe. Ueberlege Dir, ob ein Waffenschrank nicht doch guenstiger ist ale das 1. Gespraech mit dem Anwalt.

Michael

Geschrieben

Moin Moin !

Ein für mich brauchbarer A-Schrank von Hartmann kostet rund 350 €, mit ein bischen Glück ist der Anwalt billiger. Ich wohne auch nicht in Bayern.

Der Punkt ist ein anderer: Nicht jede Behörde hat immer Recht, mit dem was sie tut und ich warte immer noch auf eine Entscheidung über die Antragssammlung, welche ich in diesem Zusammenhang fristgerecht gestellt habe.

MfG

Randall-Fan

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Moin Moin !

Leider ja : keine alternative Lagerung, keine Fristverlängerung, dauerhaftes Auslagern nur mit kostenpflichtigem Austragen und ein unsubtiler Hinweis, daß ich aufgrund der Bringschuld des LWB in Bezug auf die Aufbewahrung froh sein sollte, daß ich mir noch einen zweiten A-Schrank kaufen darf. Den Rest spare ich mir.

Angeblich gibt es seit 2010 eine Anweisung auf Landesebene, daß anzurechnen ist. Wer sich mit Behördenhierarchien in der Praxis auskennt, weiß, was dies regelmäßig für Ausnahmegenehmigungen vor Ort bedeutet.

DWJ und FWR haben mir auf Anfrage bestätigt, daß die Behörde Recht hat. Visier/Caliber haben nicht geantwortet. Rechtsprechung für die Nichtanrechnung gibt es anscheinend auch nicht.

Es war eine recht interessante Erfahrung, die ich nicht noch einmal machen möchte.

Geschrieben

hi

kannst du evt eine waffe bis zur klaerung der sachlage einem kollegen oder deinem buema "ueberlassen" ?

damit waere das problem zwar formal noch vorhanden und zu klaeren, wenn aber die stueckzahl durch die ueberlassung an den kollegen passt kann man dir daraus kaum einen strick drehen ..

weiss ned wie die rechtslage in DE ist

kann man zeitlich befristet ueberlassen?

dann stimmt die anzahl im schrank mal bis auf weiteres

und die streitfrage laesst sich ohne risiko abklaeren ...

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