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IGNORED

Wer benötigt keinen Waffenschein?


max33

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Geschrieben

hi. ich lerne zur zei fuer die waffensachkunde auf

http://waffensachkundepruefung.de/fas/fas.php

mit einer frage komme ich nicht klar.

und zwar soll hier angeblich nur die 3. antwort richtig sein.

ich bin aber der meinung das die 1. auch richtig sei.

Frage 27/60

Frage: Wer benötigt keinen Waffenschein?

Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen seiner Tätigkeit als Geld- und Werttransporteur führt.

Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe während einer traditionellen Brauchtumsveranstaltung (z.B. Schützenaufmarsch) führt.

Derjenige, der als Inhaber eines Jahresjagdscheins eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe während der berechtigten Jagdausübung führt

benötige mal eure meinung hierzu.

Geschrieben

1 ist deswegen falsch, weil der Bewacher für Geldtransporte unbedingt einen WS benötigt, so er denn eine Waffe führt. Der Jäger nein, weil sein Jagdschein eine Führerlaubnis impliziert und eingeschränkt die Funktion eines WS beinhaltet. Er braucht somit keinen extra WS.

Somit ist 3 richtig.

PS:Viel Erfolg, vielleicht sehen wir uns.

Geschrieben

Nummer 2 ist aber eigentlich auch richtig.

es bedarf keines Waffenscheins, aber eine Ausnahmegenehmigung nach §42 Abs 2.

Siehe §16 Waffg: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

Geschrieben
Nummer 2 ist aber eigentlich auch richtig.

es bedarf keines Waffenscheins, aber eine Ausnahmegenehmigung nach §42 Abs 2.

Siehe §16 Waffg: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

nein, siehe §16 WaffG:

§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen.

(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.

In der Frage geht es ausdrücklich um Kurzwaffen.

Geschrieben

der Geld- und Werttransporteur braucht keinen waffenschein.

ich kenn einige, von denen hat keiner einen waffenschein, die haben alle nur die Waffensachkunde nach §7 waffg.

Geschrieben

Bleib ruhig. Es ist so wie geschrieben. Den Waffenschein hat die Firma und der ist auch notwendig. Du kannst das auch im WaffG nachlesen ;)

Geschrieben

Hi,

derjenige der im Auftrag eines Unternehmers (der Waffenscheininhaber) als Bewacher, Werttransporteur oder auch was immer eine Waffe führt, benötigt ein Schreiben der zuständigen Behörde woraus zu erkennen ist, daß er im Auftrag berechtigt ist, etc.

sonst hat er im Falle der Kontrolle die Arschkarte !

Pete

Geschrieben
Wo Steht denn das???

Das ist so nicht ganz richtig.

Doch, ist es. § 28 WaffG regelt lediglich das Bedürfnis für einen gewerblichen Waffenschein, nicht aber die Erlaubnispflicht. Die regelt sich nach § 10 Abs. 4 WaffG.

Eine Wachperson welche eine Schußwaffe im Dienst führen will benötigt die Sachkundeprüfung gemäß §7 WaffG.

Die Sachkunde ist Erteilungsvoraussetzung für jede waffenrechtliche Erlaubnis mit Ausnahme des KWS.

Einen Waffenschein braucht man nicht, da der Gewerbetreibene diesen beantragt.

Falsch. In einzelnen Fällen wird dem waffenrechtlich Verantwortlichen der Firma lediglich ein Waffenschein erteilt, in dem alle Mitarbeiter als Mitbenutzer eingetragen sind. Üblicher ist allerdings, dass jeder Mitarbeiter seinen eigenen Waffenschein bekommt.

  • 4 Wochen später...
Geschrieben
Einen Waffenschein braucht man nicht, da der Gewerbetreibene diesen beantragt.

Nachweisen muss der Angestellte seine Waffensachkunde mit der Prüfung für Bewacher (Sport reicht hier nicht)

Natürlich braucht man den! Laß Dich mal als Werttransporter ohne Waffenschein erwischen! Du beantragst den Schein nicht, aber mitführen mußt Du ihn.

Geschrieben
hi. ich lerne zur zei fuer die waffensachkunde auf

http://waffensachkundepruefung.de/fas/fas.php

mit einer frage komme ich nicht klar.

und zwar soll hier angeblich nur die 3. antwort richtig sein.

ich bin aber der meinung das die 1. auch richtig sei.

Frage 27/60

Frage: Wer benötigt keinen Waffenschein?

Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen seiner Tätigkeit als Geld- und Werttransporteur führt.

Derjenige, der eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe während einer traditionellen Brauchtumsveranstaltung (z.B. Schützenaufmarsch) führt.

Derjenige, der als Inhaber eines Jahresjagdscheins eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe während der berechtigten Jagdausübung führt

benötige mal eure meinung hierzu.

ist zwar nicht ganz passend aber auch derjenige der sie illegal kauft und dann führt braucht auch keinen und wenn er einem bestimmten clan angehört bekommt er nicht mal eine strafe

Geschrieben
ist zwar nicht ganz passend aber auch derjenige der sie illegal kauft und dann führt braucht auch keinen und wenn er einem bestimmten clan angehört bekommt er nicht mal eine strafe

Das interessiert mich aber auch! Bitte doch mal etwas näher erläutern!

Geschrieben

Er meint sicher, daß sich Verbrecher nicht um solche Lappalien wie das WaffG scheren und sie, solang sie keine Legalwaffenbesitzer oder anderweitig brave Bürger sind, oftmals mit geringfügigen Strafen davonkomen, sollten sie doch mal erwischt werden.

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