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Waffe mit zur Arbeit bringen


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Geschrieben

Hast du etwa abweichende Informationen, die Du sicher gerne mit Quellen belegst?

So eine Latrinenparole wie die von Dir geschriebene: die Jäger Bambimörder lassen sich beim Schüsseltreiben die Kanonen klauen , mit der zwingenden logischen Folgerung, daß bei allen anderen Waffenbesitzern nichts abhanden kommt, und diese damit Über - Menschen sind ist wenig hilfreich sondern ziemlich für den Arsch. 1 x Dieter Nuhr!

Wenn ich Zahlen hätte, würde ich so eine Keiltreiberei zwischen die LWBs nicht betreiben.

Ich kenne zwar Fälle (nicht - Jäger) bei denen ich mich schon ans Hirn fasse, wie denen was abhanden kam und die Behörden tatsächlich mit Gehirn und Augenmaß reagiert haben, aber ganz sicher schreibe ich die nicht in irgend einem bescheuerten Forum auf.

Geschrieben
Wo also ist das Problem? Spricht die Vielzahl der unbestimmten Rechtsbegriffe in diesem Satz grundsätzlich gegen uns? Gibt es Richterrecht, daß die von mir skizzierte Sichtweise konterkariert? Eigene (böse) Erfahrungen? Solide Aussagen aus der Verwaltungspraxis (SB, zust. Behörde, etc.)?

Das Problem beginnt dann, wenn die von Dir geschilderten Maßnahmen eben nicht ausreichend waren und die Waffe entwendet wird.

Eine (richterliche) Meinung dazu:

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22%20K%207560/11

VG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2013 - 22 K 7560/11 – „Waffenaufbewahrung im Kofferraum“ ZVR-Online Dok. Nr. 40/2013 – online seit 30.05.2013 § 5 Abs. 1 WaffG, § 36 Abs. 1 WaffG, § 45 Abs. 2 WaffG, § 46 Abs. 1 WaffG

Leitsatz der Reaktion

Die Aufbewahrung zweier erlaubnispflichtiger Schusswaffen nebst Munition für mehrere Stunden in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum eines PKW, der in der privaten Parkgarage eines Bürogebäudes abgestellt ist, genügt ersichtlich den waffenrechtlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht.

Anders als der Kläger meint, exkulpiert die Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV sein Verhalten nicht. Danach hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 – 8 AWaffV nicht möglich ist. Die – als Ausnahmevorschrift eng auszulegende – Vorschrift will diejenigen Fälle erfassen, bei denen die Einhaltung der grundsätzlich bestehenden waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen/Munition in der Wohnung ausnahmsweise deshalb vorübergehend nicht möglich ist, weil eine solche aus Gründen scheitert, die im direkten Zusammenhang mit einer Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Betroffenen stehen. Exemplarisch wird hier der „Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen“ angeführt. Damit wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen/Munition „anlässlich“ der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer – auch zeitlicher – Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd/des Schießsports bestehen. Ein solcher kann beispielsweise anzunehmen sein bei dem Transport zu einer weiter entfernten Jagd-/Schießsportveranstaltung oder bei der Aufbewahrung der Waffen/Munition in einem Hotelzimmer anlässlich einer Jagdreise oder eines Schießsportturniers (vgl. auch Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV), aber auch bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs (etwa zur Einnahme des Mittagessens, zum Tanken etc.) im Rahmen eines Transports von Waffen und Munition zum Schießtraining o. ä. (vgl. Ziffer 36.2.15 WaffVwV).

Ob ein derartiger Zusammenhang auch noch anzunehmen ist, wenn – wie hier – die Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses (hier: des Schießsports) nicht unmittelbar zeitlich nachfolgt, sondern ggf. erst Stunden später beabsichtigt ist und damit kein nur kurzfristiges Verlassen des Fahrzeuges in dem o. g. Sinne vorliegt, ist fraglich, kann im Ergebnis aber offen bleiben. Denn selbst für den Fall, dass auch eine solche Konstellation von § 13 Abs. 11 AWaffV erfasst sein sollte, hat der Kläger jedenfalls nicht die im Weiteren von der Vorschrift vorausgesetzten erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme gesichert.

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Aber es ist abzusehen, dass Du dran bist, wenn etwas passiert oder Dich der Falsche kontrolliert.

Geschrieben

So eine Latrinenparole wie die von Dir geschriebene: die Jäger Bambimörder lassen sich beim Schüsseltreiben die Kanonen klauen , mit der zwingenden logischen Folgerung, daß bei allen anderen Waffenbesitzern nichts abhanden kommt, und diese damit Über - Menschen sind ist wenig hilfreich sondern ziemlich für den Arsch. 1 x Dieter Nuhr!

Welcher Elefant ist Die denn über die Leber gelaufen?

Nach beim lesen die Augen auf, könnte helfen. Nichts von der geschwurbelten S******e die Du mir versuchst in den Mund zu legen habe ich gesagt.

Geschrieben

Eine (richterliche) Meinung dazu:

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22%20K%207560/11

...

Wo kein Kläger, da kein Richter.

Aber es ist abzusehen, dass Du dran bist, wenn etwas passiert oder Dich der Falsche kontrolliert.

Dem ist wohl (leider) nichts mehr hinzuzufügen, mein vorläufiges Fazit wird damit zur Gewissheit: das Risiko ist mir definitiv zu groß.

Vielen Dank German und allen anderen!

Geschrieben

Das Problem beginnt dann, wenn die von Dir geschilderten Maßnahmen eben nicht ausreichend waren und die Waffe entwendet wird.

Eine (richterliche) Meinung dazu:

http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=22%20K%207560/11

Das war die Entscheidung, die ich in Erinnerung hatte.

Natürlich kann man all das auch anders sehen.

Mal abgesehen davon, daß ich das Aufbewahren der Hardware im nicht überwachten/bewachten PKW für Stunden und Stunden auch als fahrlässig ansehe, gibt es aber keinen signifikanten Unterschied zwischen der gebilligten Aufbewahrung im Hotel anläßlich einer Schießveranstaltung und dem Aufbewahren im Büro. Vor und nach dem Schießen besteht der gleiche geringe zeitliche Zusammenhang zum Schießen wie unser Fragesteller in seinem Fall beschreibt. Wenn man richtigerweise akzeptiert, daß hier ein Ausnahmefall der grundsätzlich zulässigen außerhäusigen Aufbewahrung vorliegt, dann stellt sich nur noch die Frage der ausreichend sicheren Aufbewahrung. Hier sollte ein abschließbarer Blechschrank, der ja zuhause für die Aufbewahrung von Mun und damit deren Sicherung gegen Diebstahl ausreicht, als ausreichend angesehen werden. Mit einem A-Schrank steht man auch für KW natürlich noch besser da, zumal eine Beurteilung ja ohnhin nur erfolgen wird, wenn etwas wegkommt - und das Aufbrechen oder Wegschaffen eines A-Schranks aus dem "benutzten" Büro ist ja faktisch unmöglich. Wenn im Falle des Blechschranks man zusätzlich, soweit möglich, den Verschluß entfernt, und mit sich führt oder in einen anderen Schrank verschließt, dann sollte diese jeder Überprüfung standhalten.

Gelitten haben diejenigen, die ihre Hardware nicht mit ins Büro nehmen dürfen. Hier wird man ausgehend von der bekannten Rechtsprechung einen unbewachten Parkplatz für Stunden über Stunden nicht als ausreichend ansehen können (natürlich ist die Behauptung, daß der erfolgte Diebstahl beweise, daß es unzureichend gewesen sei, als solche ausgemachter Unsinn, dem einen Aufbruch stehen vieltausendfache Parkvorgänge ohne Aufbruch gegenüber), und ich halte dies auch für richtig. Anders auf einem "bewachten", abgeschlossenen Firmenparkplatz, anders auch, wenn man bei der Arbeit sein Fahrzeug quasi ständig im Blick hat und das Fahrzeug - wie etwas bei einem Mittagessen - nur für kurze Zeit unbeacht ist. Obwohl ich gerade bei dem Parkplatz eines Rastplatzes von einer deutlich erhöhten Aufbruchgefahr ausgehen würde.

Geschrieben

Genau so, werte ich das auch.

Sorgfalt und gesunder Menschenverstand eben.

Geschrieben

Hallo, mir ging es weniger um das Geld, ich möchte vielmehr die Regeln einhalten. Mir wäre es natürlich aus Gründen der Bequemlichkeiten lieber gewesen, dass die Schranklösung rechtlich einwandfrei gewesen wäre, da sie das offensichtlich nicht ist habe ich mir gerade einen Waffenschrank bei EBAY bestellt. Vielen Dank für die informativen Antworten!

Grüsse

sigst, geht doch. Somit auf der sicheren Seite.

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