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IGNORED

Stadt Langenau - unangemeldete Kontrolle + 100 Euro!


Mr. X

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Hallo liebe Waffenbesitzer (w/m),

folgender Sachverhalt ist auf der Internetseite der Südwest-Presse nachzulesen (mit Kommentarfunktion).

Die Stadt Langenau verlangt für unangemeldete Kontrollen unabhängig des Ergebnisses eine Pauschale von 100 Euro!

Unser Schützenkamerad wird im Artikel mit den Worten zitiiert " (...) erst im vergangenen Jahr dem

Verwaltungsverband anhand von Fotos und Dokumenten belegen konnte, dass bei ihm alles

vorschriftsmäßig ist. „Dafür wurde ich noch ausdrücklich gelobt“, erzählt der Tontaubenschütze immer noch ungläubig. "

Ferner ein Vergleich im selbigen Artikel "„Wenn ich ein Auto zulasse, muss ich damit auch regelmäßig zum TÜV

und die Gebühren für die Kontrolle selbst bezahlen, selbst wenn nichts bemängelt wird“,

beschreibt (...) die Handhabung mit den Kontrollgebühren"

Ich würde vorschlagen, dass bei JEDEM (Gleichheitsprinzip und frei nach dem Motto "Wer nichts zu verbergen hat ....")

mal seine gute Stube (Keller inkl. Dachraum und sonstige Gehöfte) durchforstet wird.

Dann bin ich mal gespannt, was dabei herauskommt.

--> Bestimmt ein Aufschrei nach dem Art. 13 des GG. <--

Musste es einfach nur loswerden, damit es die breitere Öffentlichkeit erfährt wie die Stadt Langenau seine Gebühren erhebt.

So long.

Jetzt aber ab in Training, solange man noch kann/darf ...

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Der Vergleich mit dem TUEV hinkt insoweit, dass ich nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes mein Auto vorfuehren und TUEV abnehmen lassen muss. Dafuer muss ich zahlen.

Die Stadt jedoch kann theoretisch beliebig viele Kontrollen durchfuehren und dafuer Gebuehren verlangen. Es ist also nicht so, das sich der Waffenbesitzer bspw. alle 2 Jahre auf eine Kontrolle mit verbundener Gebuehr einstellen muss.

Ich wuerde in jedem Falle Widerspruch einlegen mit der Begruendung der Unverhaeltnismaessigkeit der Gebuehrenhoehe. Wie dort ausgefuehrt sind ja schon einge Widersprueche eingegangen.

Klar, die Stadt kann Gebuehren dafuer verlangen, wird ja im Finanzausschuss und/oder Rat beschlossen. Da sind natuerlich wieder einmal die Volksvertreter gefragt, unter diesen schien aber kein Waffenbesitzer gewesen zu sein.

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Klar, die Stadt kann Gebuehren dafuer verlangen, wird ja im Finanzausschuss und/oder Rat beschlossen.

Was noch lange nicht besagt, dass die Gebühren rechtens bzw. in ihrer (pauschalierten!) Höhe angemessen sind.

"Beschließen" kann so ein Gremium zunächst mal vieles.

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Es ist also nicht so, das sich der Waffenbesitzer bspw. alle 2 Jahre auf eine Kontrolle mit verbundener Gebuehr einstellen muss.

Ganz genau. Im Gegensatz zum TÜV (oder der ebenfalls mit festem Turnus vorgeschriebenen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG) sind verdachtsunabhängige Kontrollen wie allgemeine Verkehrskontrollen der Polizei nur Stichproben. Da solchen die Veranlassung der öffentlichen Leistung fehlt, dürfen dafür auch keine Gebühren erhoben werden.

Eine Veranlassung besteht in diesem Zusammenhang nur dann, wenn der Betroffene durch sein Verhalten die Kontrolle quasi selbst heraufbeschwört. Hierdurch entsteht jedoch ein Verdacht und dann ist der Sachverhalt natürlich ein anderer.

Wenn jemand für die Akte schon haarklein seine Waffen- und Munitionsverwahrung belegt und nachgewiesen hat, gibt es keinesfalls eine Veranlassung vor Ort nachzusehen. Das ist dann nur noch "Privatvergnügen" der Behörde, evtl. mit dem Hintergrund, durch den Nummernabgleich der Waffen die Datenqualität für das NWR zu verbessern.

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Ich bin auch überzeugt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (Eilverfahren!) nicht das letzte Wort

in dieser - juristischen - Sache ist. Die etwas kesse Rechtsauslegung "als veranlasst gilt alles, was im Pflichtenkreis

des Betroffenen liegt" könnte m.E. durchaus von einer nächsten Instanz gekippt werden.

Noch (unabhängig von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung) etwas zur Gebührenhöhe:

In Langenau wird mit 100,- Euro pro "Besuch" pauschaliert. Im vorliegenden Fall wurde eine Kontrolle von

sage und schreibe 10 min. Dauer vorgenommen. Man muss sich dazu klarmachen, dass für eine Stunde

eines Mitarbeiters des gehobenen Verwaltungsdienstes derzeit grob ein Satz von 80,- € (mal etwas mehr,

mal etwas weniger) ansetzbar sind; und in diesem Stundensatz müsste bereits alles "eingepreist" sein.

So viel noch zu den 100 Euro und der "Verhältnismäßigkeit" dieses Pauschal-Ansatzes....

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Hm,

das Wichtige steht dort doch schon im den Kommentaren. :gutidee:

Wer sich freiwillig kontrollieren läßt, der soll auch zahlen!

§ 36 Abs. 3 S. 3 WaffG lautet "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt." Wer also Waffen und Munition NICHT in Wohnräumen verwahrt oder die Waffenverwahrungskontrolleure in die Wohnung läßt, der macht das fast immer freiwillig. Warum sollte die Allgemeinheit mit einer freiwilligen wenn auch sinnfreien Leistung belastet werden?

Wer sich freiwillig kontrollieren lassen will, der soll auch zahlen. Wer nicht zahlen will, der hat seine Waffen daheim und läßt den Kontrolleur nicht in die Wohnung - fertig.

Euer

Mausebaer :beach:

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... des zur Verfügung stehenden Druckmittels im Waffenrecht, ...

Das Druckmittel gibt es nicht. Für § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG mußt Du "wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben." Aber § 36 Abs. 3 S. 3 ist ja entsprechend einer Vorschrift des WaffG. :ridiculous:

Das Geschwafel von wegen Verlust der Zuverlässigkeit ist das Fantasieergebnis feuchter Träume einiger Politiker und Waffenunrechtsidiologen. :peinlich:

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Unabhängig davon kam mir angesichts der deftigen Langenauer Gebühr noch der Gedanke:

Neben den Gründen

- Wohnung nicht geputzt bzw. vorzeigbar

- stehe gerade im Negligee in der Wohnung

hat die (sparsame) Waffenbesitzer-Ehefrau jetzt noch definitiv einen dritten Grund, auf zumindest IHR Recht aus § 13 GG zu pochen,

und niemanden einzulassen.

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Ich bin auch überzeugt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg (Eilverfahren!) nicht das letzte Wort

in dieser - juristischen - Sache ist. Die etwas kesse Rechtsauslegung "als veranlasst gilt alles, was im Pflichtenkreis

des Betroffenen liegt" könnte m.E. durchaus von einer nächsten Instanz gekippt werden.

Ist das so keineswegs haltbare Urteil jetzt eigentlich rechtskräftig oder hat der Betroffene die nächste Instanz angerufen ?

Der o.g. Leitsatz wurde vom Grundsatzurteil des BVerwG zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die regelmäßige Prüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG "geklaut" und ist so formuliert wohl auch zutreffend. Im O.g. Verfahren kann er aber insofern gekippt werden, dass er hier schlichtweg nicht passt und schlampig aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Verkannt wird eben der Unterschied zwischen Pflichtprüfung der Behörde und stichprobenweiser Kontrolle. Letzere erfolgt gerade NICHT im Pflichtenkreis des Betroffenen, wenn die Nachweisführung bereits anderweitig erfolgt ist. Da in Baden-Württemberg bis Ende 2009 alle schriftlichen Auskünfte zur Waffenverwahrung einzuholen waren, kann die Behörde jetzt nicht kommen, keine Ahnung von der Vorortsituation vortäuschen und hieraus einen Grund für eine Nachschau vorgeben. Im übrigen muss sie auch bei der Anwendung von Mitteln das für den Betroffenen am wenigsten belastende wählen. Flächendeckende gebührenpflichtige "Pflicht"-Kontrollen kann es schon deshalb gar nicht geben. Ein eklatanter Fehler also ! Setzen, 6.

Man muss sich dazu klarmachen, dass für eine Stunde

eines Mitarbeiters des gehobenen Verwaltungsdienstes derzeit grob ein Satz von 80,- € (mal etwas mehr,

mal etwas weniger) ansetzbar sind; und in diesem Stundensatz müsste bereits alles "eingepreist" sein.

So viel noch zu den 100 Euro und der "Verhältnismäßigkeit" dieses Pauschal-Ansatzes....

Huch, ist der Satz in den letzten Jahren so stark gestiegen ? :o Hab das nicht mehr so genau verfolgt und hätte jetzt auf ca. 70,- Euro getippt.

Was in diesem Satz allerdings nicht einhalten ist, sind die Fahrtkosten, sondern nur die Personal-, Sach- und Raumkosten. Zudem werden wohl zwei Kontrolleure berechnet und rein zeitmäßig nicht nur die reine Kontrollzeit vor Ort, sondern auch die Zeit für An- und Rückfahrt, die Vorbereitung der Kontrolle und auch deren Auswertung. Insofern sind 100,- Euro meines Erachtens für eine kurze Kontrolle durchaus gerechtfertigt (sofern sie verdachtsabhängig und nicht nur aus dem blauen Himmel heraus erfolgt ist). Schau zum Vergleich nur mal, was ein einzelner Kaminfeger verlangt...

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Das Geschwafel von wegen Verlust der Zuverlässigkeit ist das Fantasieergebnis feuchter Träume einiger Politiker und Waffenunrechtsidiologen. :peinlich:

Das ist durch die Gerichte erst noch zu klären. Momentan liegst Du mit dieser Auffassung auf jeden Fall falsch ! Wenn Du die Kontrolleure dauerhaft nicht in die Wohnräume reinlässt, musst Du eben anderweitig einen Nachweis führen oder Deinen Tresor selber zur Behörde fahren.

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Wir gleiten wieder mal ins allgemeine Kontroll-Thema ab.... Thema ist hier eigentlich die Gebührenerhebung.

Dazu vielen Dank für die Ausführungen. Ich sehe es ganz genauso. Die Stichprobenkontrollen sind doch nie und nimmer im Einklang mit dem "Pflichtenkreis"...

Der o.g. Leitsatz wurde vom Grundsatzurteil des BVerwG zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die regelmäßige Prüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG "geklaut" und ist so formuliert wohl auch zutreffend. Im O.g. Verfahren kann er aber insofern gekippt werden, dass er hier schlichtweg nicht passt und schlampig aus dem Zusammenhang gerissen wurde. Verkannt wird eben der Unterschied zwischen Pflichtprüfung der Behörde und stichprobenweiser Kontrolle. Letzere erfolgt gerade NICHT im Pflichtenkreis des Betroffenen, wenn die Nachweisführung bereits anderweitig erfolgt ist. Da in Baden-Württemberg bis Ende 2009 alle schriftlichen Auskünfte zur Waffenverwahrung einzuholen waren, kann die Behörde jetzt nicht kommen, keine Ahnung von der Vorortsituation vortäuschen und hieraus einen Grund für eine Nachschau vorgeben. Im übrigen muss sie auch bei der Anwendung von Mitteln das für den Betroffenen am wenigsten belastende wählen. Flächendeckende gebührenpflichtige "Pflicht"-Kontrollen kann es schon deshalb gar nicht geben.

Leider habe ich aktuell keine Informationen, ob gegen das Urteil des VG Freiburg der weitere Rechtsweg beschritten wird.

Gerüchteweise soll übrigens noch ein zweites/anderweitiges Rechtsmittelverfahren gegen die Gebührenerhebungen laufen.

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Schau zum Vergleich nur mal, was ein einzelner Kaminfeger verlangt...

für die jetzt aller 3 Jahre stattfindende Feuerstättenschau waren es 57,58 Brutto.

Da wurde der Schornstein von ganz Unten bis ganz Oben und der Kachelofen begutachtet.

Gedauert hat es ca. 45 min. Im einzelnen setzt sich das Netto so zusammen.

Grundwert je Gebäude 3,22

Fahrpauschale 7,54

Feuerstättenschau 10,12

Zuschlag pro Feuerstätte 2,85

Messung Brennstofffeuchte 5,89

Beratung nach 1.BlmSchV §26 9,57

Ausstellung Bescheid 9,20

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für die jetzt aller 3 Jahre stattfindende Feuerstättenschau ...

Wobei eine Feuerstätte durch Benutzung und Abnutzung zu einer erheblichen technischen Gefahrenquelle für den Betreiber und andere werden kann. Ähnliches ist mir von Waffen- und Mun.-Schränken nicht bekannt. :closedeyes:

Es bleibt dabei, das die 36er-Nachschau mehr einer Nachschau, ob die vorgeschrieben Kfz-Stellplätze oder einheimischen Laubbäume zu einem Grundstück vorhanden sind, bei der man die illegal bebauten Flurstücke nicht beachtet, gleicht. :bad:

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Hm,

das Wichtige steht dort doch schon im den Kommentaren. :gutidee:

Euer

Mausebaer :beach:

Hallo Mausebaer,

vergiss es, es hat doch keinen Zweck. Die Mehrzahl der Forumsteilnehmer versteht offensichtlich den Inhalt der §§ 36 und 39 des Waffengesetzes nicht. Noch schlimmer ist aber, dass zum Nichtverstehen noch die Entwürfe von diversen Verwaltungsvorschriften die nie beschlossen wurden und so nie rechtskraft erlangt haben miteinander vermischt werden.

Gruss

D. Rellek

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Ganz genau. Im Gegensatz zum TÜV (oder der ebenfalls mit festem Turnus vorgeschriebenen Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG) sind verdachtsunabhängige Kontrollen wie allgemeine Verkehrskontrollen der Polizei nur Stichproben. Da solchen die Veranlassung der öffentlichen Leistung fehlt, dürfen dafür auch keine Gebühren erhoben werden.

...

Alles andere wäre ja auch verrückt. Dann könnte z. B. die Kreispolizei nach Lust u. Laune Fahrzeuge stichprobenweise kontrollieren, Alkoholkontrolle machen oder die Geschwindigkeit messen und bei sämtlichen Kontrollierten, selbst wenn alles in Ordnung ist, 100 € Gebühren abkassieren. :00000733:

Ich glaube damit wären dann die öffentlichen Haushalte im Handumdrehen saniert. Es könnte dann natürlich sein, dass eine zunehmende Zahl an Berufspendlern auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigt, was zumindest in Freiburg die Grünen durchaus freuen könnte. Finanztechnisch müssten sie sich dann aber eine neue Kontrollaktion in einem anderen "Pflichtkeis" konstruieren. :peinlich:

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