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IGNORED

Grüne WBK Voreintrag verfallen


Teahoopu

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Hallo,

ich hatte in meiner grünen WBK einen Voreintrag für eine Pistole 9mm. Da ich innerhalb des einen Jahres nicht das bekommen habe, was ich suche (wollte gebraucht kaufen) ist der Eintrag nun ungültig. Jetzt habe ich eine Waffe und bräuchte einen neuen Eintrag. Gibt es eine Möglichkeit sich die Waffe nun direkt eintragen zu lassen ohne wieder den ganzen Weg von vorne über den Verband das Bedürfnis usw. zu gehen? Ich wüsste nun ja bereits den genauen Waffentyp, die Seriennummer und Verkäuferdaten etc.

Im Verein hat man mir gesagt, dass das nicht geht und ich den kompletten Prozess leider wieder von Anfang an starten muss. Ich meine aber, irgendwo gelesen zu haben, dass Voreinträge auch direkt vom SB geändert wurden.

Gruß

T

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Servus !

Ich denke mal der beste Weg ist, Deinen SB anzurufen und ihn zu fragen.

Voreintag kann man im Normalfall verlängern lassen, aber wenn er mal abgelaufen ist, dann kann es u. U. auch "zu spät" sein.

Wie gesagt, VERBINDLICH kann Dir das Dein Sachbearbeiter sagen.

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Warum laesst Du dir dann so einfach ausf Blaue den Voreintrag machen. Sollte man sich schon vorher ueberlgen, wenn man was Spezielles sucht, das Jahr ist nun mal wirklich lang.

SB fragen ist aber nun die einzige Moeglichkeit da weiterzukommen.

Michael (Zeugwart BY)

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...leider musst du dir den Voreintrag für ein weiteres Jahr verlängern müssen! Das düfte aber kein Problem sein!!!

Rechtlich gesehen kann eine abgelaufene Frist nicht verlängert werden. Wenn sie abgelaufen ist, ist sie abgelaufen, die dem Fredstarter erteilte Erlaubnis ist erloschen.

Es ist daher sinnvoll, beim SB viel Charme zu versprühen. Anspruch auf eine Reanimation seiner erloschenen Erlaubnis hat er keinen.

:rolleyes:

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Auch wenn die EWB erloschen ist, besteht vielleicht wenigstens die Möglichkeit, dass eine neue EWB ohne erneute Vorlage einer Verbandsbescheinigung erteilt wird. Die volle Gebühr fällt auf jeden Fall nochmals an.

In der Tat wäre vor Ablauf bei triftigen Gründen auch nach den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen eine Verlängerung (von je nach Fall so ca. 1-4 Monaten) möglich gewesen.

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@zeugwart: weil viele Gebraucht-Verkäufer nicht an dich verkaufen wenn du keinen gültigen Voreintrag hast Schlaumeier

@sachbearbeiter: kannst du mir die Verwaltungsgrundsätze/-vorschrift nennen oder wo ich das nachlesen kann? Würde mich interessieren

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Servus !

Schon mal auf die Idee gekommen, sich das was man sucht für 4 Wochen zurück legen zu lassen wenn man was passendes gefunden hat ?

Dann erst den Bedürfnisantrag stellen und in 4 Wochen ist dieser immer durch und den Voreintrag kann man sich schenken...

Immer noch besser als andere als "Schlaumeier" zu bezeichnen !

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Mir ist bis dato noch nichts abgelaufen ich hatte nur Probleme mit dem beantragten Kaliber. Plausibel erklärt mit der Angabe meines Verbandes, der Ansprechperson meines Verbandes und sehe da ein Anruf beim Verband und eine kleine Mail meines Verbandes und es wurde geändert sogar kostenlos. Eines der Probleme war das das beantragen zu dem Zeitpunkt sehr lange gedauert hatte und nach meiner Wartezeit gab es nur noch überteuerten Schrott.

Ich habe aber von befreundeten Schützen schon verlängern lassen. Er verlängert (wenn abgelaufen) ohne Neuantrag usw. gerne mal. Aber er fragt dann, hat er schon was und meint ich befriste es auf einen Monat. Er verlangt dann je nach Situation nichts oder eine kleine Gebühr. Bei anderen geht es nicht oder es wird anders gehändelt.

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@adventureQ: ich kann mich nur wiederholen: manche Verkäufer (vor allem auf eGun) legen dir nichts zurück. Die verkaufen nur an den, der einen gültigen Voreintrag hat.

Was ich aber an deinem Beitrag interessant finde, ist, dass es offenbar die Möglichkeit gibt eine bestimmte Waffe deren Daten man schon hat OHNE Voreintrag einzutragen. Kannst du das noch ein bisschen erklären?

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Servus !

Das ist ganz einfach:

Wenn Du vom Verband die Befürwortung hast, gehst zum Händler, suchst Dir eine Waffe raus, schreibst Dir die Seriennummer auf, gehst zum Amt und lässt DIESE WAFFE gleich eintragen.

Danach ab zum Händler, Waffe einpacken, meistens auch zahlen ;) und gut ist´s !

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@sachbearbeiter: kannst du mir die Verwaltungsgrundsätze/-vorschrift nennen oder wo ich das nachlesen kann? Würde mich interessieren

Gerne.

Gemäß § 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) können Fristen verlängert und mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Auslegungen für die in Gesetzen enthaltenen Frist- und Terminbestimmungen erfolgen nach dem Vierten Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 186 bis 193 BGB).

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@adventureQ: ich kann mich nur wiederholen: manche Verkäufer (vor allem auf eGun) legen dir nichts zurück. Die verkaufen nur an den, der einen gültigen Voreintrag hat.

Das sind aber wirklich nur "manche". Wenn die Ware bezahlt ist, bewahren sehr viele Verkäufer die Waffe gern eine gewisse Zeit lang auf. Der immer kleiner, aber auch spezieller werdende Markt an Schusswaffen in D zwingt einen ja oft dazu, dann zu kaufen wenn man kann, und nicht dann wenn man darf (i.S. eines Voreintrages oder 2/6-Regelung).

dass es offenbar die Möglichkeit gibt eine bestimmte Waffe deren Daten man schon hat OHNE Voreintrag einzutragen.

Meinst Du die gelbe WBK oder was?

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................ ist der Eintrag nun ungültig.

................. Jetzt habe ich eine Waffe,............

Also ich bin jetzt wirklich kein Waffenrechtexpertengelehrter :rolleyes: , aber diese Kombination finde ich, vom reinen Bauchgefühl her, sehr grenzwertig.

Bitte schnellstens mit deiner SBine, inkl. guter Erklärung, in Kontakt treten !

P.S. gilt natürlich nicht, wenn du damit meinst, dass du dir jetzt eine ausgesucht hast. Sollte sie schon in deinem Besitz sein...........dann aber schnell !!

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  • 4 Wochen später...

@Sachbearbeiter: das mit der Fristverlängerung ist interessant, ich habe nun mit meiner SB gesprochen und sie sagt, Fristverlängerung wäre grundsätzlich als Möglichkeit ausgeschlossen. Ich werde sie mal auf deine Gesetzesstelle hinweisen. Bin gespannt, was sie dazu sagen.

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Ich werde sie mal auf deine Gesetzesstelle hinweisen. Bin gespannt, was sie dazu sagen.

Wahrscheinlich gar nichts, denn in § 31 Abs. 7 VwVfG heißt es wörtlich:

Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 36 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

Die Dauer des Voreintrages ist aber nicht von der Behörde festgesetzt, sondern vom Gesetzgeber.

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Wenn man nett fragt, ist einiges möglich:

- Kurz vor Ablauf gefragt, ohne Gebühr um 1 Jahr verlängert.

- Kurz vor Ablauf gefragt, diesmal wurde neue Befürwortung gewünscht, damit dann ohne Gebühr um 1 Jahr verlängert.

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Wahrscheinlich gar nichts, denn in § 31 Abs. 7 VwVfG heißt es wörtlich:

...

Die Dauer des Voreintrages ist aber nicht von der Behörde festgesetzt, sondern vom Gesetzgeber.

Könnte man meinen, trifft aber in Verwaltungsverfahren, zu denen die Erteilung einer Erwerbserlaubnis gehören, nicht zu. Hier gilt nämlich folgendes:

http://www.juraforum.de/lexikon/fristen-im...ltungsverfahren

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