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IGNORED

Hilfe! Bin ich Plöd?


TheLonestar

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Geschrieben

Hallo, liebe WO´ler!

Ich sitze hier mit Kopfweh vor dem WaffG und der AWaffGV und finde nirgends, wo es geschrieben steht, dass:

1. 12-18 Termine regelmässiger Teilnahme bescheinigt werden müssen. Wo steht der Passus? Ich finde absolut nix. Nirgends.

2. Das Bedürfnis nach § 8 WaffG umfasst doch auch diese 12-18 Termine und das 1 Jahr Vereinszugehörigkeit, oder? Darunter finde ich nichts.

3. Auch das für Antrag Eintrag grüne WBK vom 23-25 Lebensjahr eine MPU vorgeschrieben ist, ist unauffindbar.

Bin ich mit Blindheit geschlagen? Bitte micht falsch verstehen, ich will das oben genannte nicht in Frage stellen, sondern im Gesetzestext nachlesen.

Bitte klärt mich auf, wo es stehen mag!

Danke!

Lone

:confused:

Geschrieben
WaffG § 6 Persönliche Eignung

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

Die 12-18 Mal Training sind durch Rechtsauslegung des § 14 (2) Nr. 1 "regelmäßig" entstanden.

Nachtrag: Das Bedürfnis nach §8 ist etwas anderes als § 14. Da kommt es jetzt drauf an was genau du vorhast.

Geschrieben

Die 18 TEs sind Vorgaben der Verbände und so nicht im WaffG zu finden. So soll wohl "regelmäßig" definiert werden.

Das eine Jahr Vereinszugehörigkeit findet sich unter §14.

Im §58 Satz 9 steht: Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine Schusswaffe, so hat sie binnen

eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen Behörde ein amts- oder fachärztliches

oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen.

Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1

Satz 2 und in den Fällen des § 13 Abs. 2 Satz 1.

Geschrieben
Hallo, liebe WO´ler!

Ich sitze hier mit Kopfweh vor dem WaffG und der AWaffGV und finde nirgends, wo es geschrieben steht, dass:

1. 12-18 Termine regelmässiger Teilnahme bescheinigt werden müssen. Wo steht der Passus? Ich finde absolut nix. Nirgends.

Ableitung aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WaffG
2. Das Bedürfnis nach § 8 WaffG umfasst doch auch diese 12-18 Termine und das 1 Jahr Vereinszugehörigkeit, oder? Darunter finde ich nichts.
Nix Vereinszugehörigkeit und § 8 WaffG! Die ergibt sich aus Vereinsmeierei, vorauseilenden Gehorsam und Vorsicht der Bescheinigen.
3. Auch das für Antrag Eintrag grüne WBK vom 23-25 Lebensjahr eine MPU vorgeschrieben ist, ist unauffindbar.

Nicht WBK-Grün sondern nicht olympisches GK.

=> §6 Abs. 3 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV

Bin ich mit Blindheit geschlagen? ...

Ja oder Bequemlichkeit oder fehlender Sachkunde...

Geschrieben

Zu 1: Im Gesetz steht nur regelmäßig, ist durch die Verwaltungspraxis, und die Entwürfe für die VwV zu 12/18 mal im Jahr geworden. Exakt wie es DEIN Verband haben will, wirst du in den Befürwortungsrichtlinien deines Verbandes finden.

Zu 2: Nachdem du von Vereinen redest, wirst du Sportschütze sein wollen. Da finden sich die Regeln im §14 WaffG.

Zu 3: Die Alterseinschränkung hat mit grün oder gelber WBK nichts zu tun. Es geht um Kaliber und Waffenarten. Das findet sich hier:

§ 6 Persönliche Eignung

...

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

in Verbindung mit

§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

Geschrieben

:ridiculous:

Der Threadtitel lässt nichts Gutes erahnen. Da hast du einen Tippfehler drin, der ja fast eine Steilvorlage ist.

Anekdote zum Schluss: Neulich hat man jemanden in meinem Umfeld gefragt: Sind sie faul oder einfach nur blöd? Er antwortete: Also faul bin ich nicht... :rotfl2:

Tschuldigung wenn es Off Topic ist.

Gruß

Stefan

Geschrieben
...

Ich sitze hier mit Kopfweh vor dem WaffG und der AWaffGV und finde nirgends, wo es geschrieben steht, dass:

1. 12-18 Termine regelmässiger Teilnahme bescheinigt werden müssen. Wo steht der Passus? Ich finde absolut nix. Nirgends.

...

"18 mal im Jahr" findet sich hier in

"Deutscher Bundestag Drucksache 14/7758

14. Wahlperiode 07. 12. 2001"

...

Zu § 14 (Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Sportschützen)

Zu Absatz 1

Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (Satz 2 Nr. 2).

------------------------

Dabei bezieht sich der Begriff "regelmäßig" auf §14 Abs 2 Nr. 1 WaffG

§14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

...

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach §15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und ...

------------------------

Die Formulierung wurde entsprechend in alle mir bekannten Kommentare übernommen.

Darüber hinaus denke ich, daß die Befürwortungsrichtlinien zum Anerkennungsverfahren für Schießsportordnungen duch das Bundesverwaltungsamt gehören. Da bin ich mir aber nicht sicher, weil sich die Befürwortungsrichtlinien der Landesverbände unterscheiden. In diesem Punkt sind sie allerdings alle gleich.

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