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IGNORED

Nachweis der Verwahrung


OldHand

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Geschrieben

Folgender Fall: Legale Waffen, in WBK eingetragen und ordnungsgemäß in einem dafür geeignetem und zugelassenem Waffenschrank verwahrt.

Jetzt die Frage: Muss der Nachweis unaufgefordert erbracht werden oder muss die Behörde den Nachweis anfordern?

Bitte nur die rechtliche Seite! Keine Ratschläge wie, am schlauesten wäre es wenn ........

Geschrieben

ist seit der Gesetzesänderung eine Bringschuld, also

Photos von den Schränken/Rechnungen/ähnl. ans Amt schicken

Geschrieben

...und die aktuelle Rechtsgrundlage

§36 WaffG

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen

2002 sah das noch so aus.

§36 WaffG

(3) Wer Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

Das wurde gestrichen. Damit dürfte eindeutig sein, dass man ohne Aufforderung die Nachweise zu erbringen hat.

greetz

Geschrieben
Folgender Fall: Legale Waffen, in WBK eingetragen und ordnungsgemäß in einem dafür geeignetem und zugelassenem Waffenschrank verwahrt.

Jetzt die Frage: Muss der Nachweis unaufgefordert erbracht werden oder muss die Behörde den Nachweis anfordern?

Bitte nur die rechtliche Seite! Keine Ratschläge wie, am schlauesten wäre es wenn ........

Frag vorsichtshalber Deinen SB. Ich habe auf meine diesbezügliche Frage die Antwort erhalten: Schicken Sie uns bloß nichts. Hier wird eine Fragebogenaktion vorbereitet. Den Fragebogen schicken wir Ihnen irgendwann, Sie füllen ihn bitte aus und schicken ihn mit den nötigen Anlagen an uns zurück. Alles andere gibt hier zuviel Durcheinander und hält nur auf.

Klaas

Geschrieben
Frag vorsichtshalber Deinen SB. Ich habe auf meine diesbezügliche Frage die Antwort erhalten: Schicken Sie uns bloß nichts. Hier wird eine Fragebogenaktion vorbereitet. Den Fragebogen schicken wir Ihnen irgendwann, Sie füllen ihn bitte aus und schicken ihn mit den nötigen Anlagen an uns zurück. Alles andere gibt hier zuviel Durcheinander und hält nur auf.

Klaas

Klaas, das kann aber wohl nicht in Baden-Württemberg sein, oder?

Geschrieben

Der SB rät damit zu einem Verstoß gegen das WaffG!

Geschrieben
Der SB rät damit zu einem Verstoß gegen das WaffG!

Eben.

Bürokraten bekämpft man dadurch, indem man ihre Vorschriften befolgt. Das sind sie nänmlich nicht gewöhnt, das können sie selber nicht.

Also auf jeden Fall hinschicken.

Wenn dann der Fragebogen kommt,

- (wenn man nett ist) "In der Anlage als Kopie der Nachweis, der ihnen bereits mit Post vom.... zugegangen ist".

- (wenn man zickig ist) " Die Unterlagen sind ihnen bereits am .... zugegangen".

- (Wenn man extra zickig ist) Den Fragebogen wahlfrei nach eigenem Bedarf abändern, halb ausfüllen und auf die Anlagen ais dem alten Anschreiben verweisen...

Bald ist übrigens der 1. April, das sollte man unbedingt nutzen.

Geschrieben

Mutter liest hier ziemlich kreativ im WaffG. Da steht nichts mehr von "auf Verlangen" da steht allerdings auch nicht "unaufgefordert".

@Mutter: kannst Du auf gängige Rechtsprechung oder Kommentare (damit meine ich nicht solche hier im Forum) verweisen, um Deine Ansicht zu untermauern? Falls er dies nicht kann, würde ich dazu raten, seine Ansicht zu ignorieren, und auf eine Aufforderung zum Nachweis warten.

Geschrieben

Manchmal habe ich das Gefühl, daß einige der hier Anwesenden nur auf die Gelegenheit warten, ihrem SB ans Bein zu pink......

Ist eine generelle Gegnerschaft Voraussetzung bei Waffenbesitzern ?

Ich habe mit meinem SB ein gutes Verhältnis. Das soll auch so bleiben. :gutidee:

Geschrieben
Mutter liest hier ziemlich kreativ im WaffG. Da steht nichts mehr von "auf Verlangen" da steht allerdings auch nicht "unaufgefordert".

Das war ganz und garnicht kreativ. Ich habe auch keine Ansicht geäußert. Wie oben beschrieben ist der erste Teil der Auszug aus dem aktuellen WaffG und der zweite Teil der Stand des WaffG 2002. Aus dieser Änderung lassen sich die entsprechenden Schlüsse ziehen.

Du darfst deine eigenen Schlüsse ziehen. Ich werde keine Diskussion zu allg. bekannten Tatsachen führen.

greetz

Geschrieben
Manchmal habe ich das Gefühl, daß einige der hier Anwesenden nur auf die Gelegenheit warten, ihrem SB ans Bein zu pink......

Ich habe mit meinem SB ein gutes Verhältnis. Das soll auch so bleiben. :gutidee:

Hier geht es nicht um Verhältnis oder Gegnerschaft. Es geht um einen Verstoß gegen das Waffengesetz (§36 (3) Satz1), der durchaus folgenreich sein kann.

Wen der SB wegen bevorstehender anderweitiger Aktionen gern auf die gesetzlich zu erbingenden Nachweise verzichten möchte, soll er dass schriftlich begründen.

Am Ende ist nämlich der Waffenbesitzer in der Pflicht.

greetz

Geschrieben
Da steht nichts mehr von "auf Verlangen" da steht allerdings auch nicht "unaufgefordert".

schau dir doch bitte noch mal den §36 an.

Für die "alten" Waffenbesitzer, die die Unterbringung noch in einem verschlossen Behältnis angemeldet hatten, gilt §36 Abs. 4, und das seit 2002!!

4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen, so hat der Besitzer bis um 31. August 2003 die ergänzenden Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen

Anforderungen entsprechenden Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.

Und wer hat diesen Frist gewahrt??

Geschrieben
schau dir doch bitte noch mal den §36 an.

Für die "alten" Waffenbesitzer, die die Unterbringung noch in einem verschlossen Behältnis angemeldet hatten, gilt §36 Abs. 4, und das seit 2002!!

Und wer hat diesen Frist gewahrt??

Da ließe sich schon eher was draus machen als aus "allgemein bekannten Tatsachen". Wenn allerdings die Aufbewahrungsvorschriften nach heutigem WaffG schon vor Inkrafttreten des genannten §36 (über)erfüllt waren, so wurde durch Absatz 4 keine Frist gesetzt.

Auch eine schnelle, kleine Google-Suche hat nichts eindeutiges (wird in vielen Landkreisen unterschiedlich gehandhabt, Pressemeldungen sind undeutlich) hervorgebracht. Ich würde nicht viel Geld auf Mutters Ansicht setzen, aber auch nicht viel Geld auf meine Ansicht setzen.

Geschrieben

Also meines Erachtens ist § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG auch zum bestehenden Waffenbesitz mehr als eindeutig:

"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

Genau das ist die bereits zitierte Bringschuld, die in erster Linie erst mal im Raum steht.

Zusätzlich hat die Waffenbehörde das Recht, schriftliche Auskünfte einzuholen und auch die Sache vor Ort zu begutachten. Letzteres geschieht in aller Regel stichprobenweise und dient als Signalwirkung. Vereinzelt nehmen ganz skeptische Waffenbehörden mit immensem Aufwand auch flächendeckend Vorortkontrollen vor. Meines Erachtens eine Verschwendung von Steuergeldern, aber in der heutigen Zeit so geduldet.

Geschrieben
Also meines Erachtens ist § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG auch zum bestehenden Waffenbesitz mehr als eindeutig:

"Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen."

Genau das ist die bereits zitierte Bringschuld, die in erster Linie erst mal im Raum steht.

Zusätzlich hat die Waffenbehörde das Recht, schriftliche Auskünfte einzuholen und auch die Sache vor Ort zu begutachten. Letzteres geschieht in aller Regel stichprobenweise und dient als Signalwirkung. Vereinzelt nehmen ganz skeptische Waffenbehörden mit immensem Aufwand auch flächendeckend Vorortkontrollen vor. Meines Erachtens eine Verschwendung von Steuergeldern, aber in der heutigen Zeit so geduldet.

Ich kann es ja nachvollziehen, dass man es so interpretiert, aber dann:

§2 Abs. 1 StVG: "Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen." Vorsorglich beglaubigte Kopie an alle Straßenverkehrsämter schicken?

Ich bleibe dabei, dass der Gesetzestext nicht eindeutig zum unaufgeforderten Nachweis aufruft, und ich habe keine Fundstelle (außer einige genauso unwesentliche Meinungen wie die meinige hier) , die etwas Gegenteiliges aussagt.

Geschrieben

zumindest bei uns im Kreis ist auf den Anträgen folgender Passus drin:

Nachweis der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munitio (z.B. Kaufbeleg, Foto mit Angaben derSicherheitsstufe etc.):

Anlagen

ohne das bekommst Du keine Waffe mehr eingetragen.

soviel dazu, das wird bei anderen Behörden ähnlich sein.

Geschrieben

Moin zusammen,

ich habe zwar noch keine WBK, kämpfe aber zur Zeit mit meinem 1.Vorsitzenden um die Beantragung. (Der geneigte Leser hat meinen Thread dazu längst gefunden und gelesen :rolleyes: )

Wenns bei mir dann soweit ist, werde ich mit Antrag und Bildern meines Schrankes zur Waffenbehörde dackeln und alles schön auf deren Tischen ausbreiten.

Mein Schrank ist aus dem Jahre 97. Da gibts noch keine Bescheinigung oder Schildchen.

Ich muss also überzeugend wirken.

Was ich damit sagen will, ist, dass ich mich nicht auf ein "gefährliches" auslegen der Paragraphen einlassen werde. (Mußte bringen, kannste warten bis...)

Ich sage freundlich Hallo und lerne so den SB kennen und er mich. Alles Weitere ergibt sich im Gespräch.

Einem Hinweis am Telefon, nichts zu schicken, würde ich grundsätzlich nicht folgen, da im Zweifelsfall der Gute am anderen Ende der Leitung sicher nichts mehr davon weiss.

Gruß,

Wolfgang

Geschrieben

Es tut mir leid Henry M. Winter das fehlende Verständnis der Rechtslage, die fehlende Fähigkeit erbrachte Quellen zu verarbeiten, sowie deine mangelnde Recherchefähigkeit disqualifizieren dich als Diskussionspartner zu diesem Thema.

Die Nachweispflicht ist eindeutig.

greetz

Geschrieben
Ist eine generelle Gegnerschaft Voraussetzung bei Waffenbesitzern ?

Offensichtlich ja, allerdings empfehle ich dringend zusätzlich die zum Erreichen des Expertenstatus unbedingt notwendige Portion an allgemeiner Paranoia. Nur dann wirst du in den Kreis der Allwissenden aufgenommen und kannst in die Zukunft sehen.

Allerdings halte ich es auch wie du und pflege ein gutes Verhältnis zu meinem SB. Aber das ergibt sich aus meiner Lebenserfahrung, die hier einige halt erst noch machen müssen!

MfG

LWB

Geschrieben
Ich kann es ja nachvollziehen, dass man es so interpretiert

Da gibts nix zu interpretieren. Die Nachweisführung hat hier konkret zu erfolgen. Sie gehört zu den Pflichten jedes Waffenbesitzers. Das ergibt sich auch aus den Begründungen der erfolgten WaffG-Änderungen (z.B. BT-Drs. 16/13423 S. 70/71: http://drucksachen.bundestag.de/drucksachen/index.php), Ziff. 36.7 des aktuellen WaffVwV-Entwurfs, einschlägigen Kommentierungen etc. In diesem Punkt ist das eine glasklare Geschichte.

, aber dann:

§2 Abs. 1 StVG: "Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen." Vorsorglich beglaubigte Kopie an alle Straßenverkehrsämter schicken?

Du verkennst hierbei, dass das Wort Nachweis in diesem Zusammenhang anders zu verstehen ist und zwar im Sinne einer amtlich bestätigten Dokumentation/Beurkundung für Prüfungszwecke. In der deutschen Sprache kann es sieben verschiedene Bedeutungen und 144 Synonme haben:

http://synonyme.woxikon.de/synonyme/nachweisen.php

Der Unterschied liegt bei den Rechtsgebieten daran, dass ein Waffenbesitzer schon aufgrund seines Besitzes automatisch gewisse Pflichten hat, der Führerscheininhaber aber nur dann, wenn er ein Auto (mal waffenrechtlich gesprochen) im öffentlichen Straßenverkehr "führt"

Geschrieben
Moin zusammen,

ich habe zwar noch keine WBK, Mein Schrank ist aus dem Jahre 97. Da gibts noch keine Bescheinigung oder Schildchen.

Ich muss also überzeugend wirken.

Die VDMA-Schränke ab Stand Mai 1995 werden auch heute noch anerkannt ! Wenn keine Belege mehr zum Tresor vorhanden sind, musst Du halt Fotos machen und die vorlegen. Oder die freundlichen Mitarbeiter der Waffenbehörde mal auf einen Plausch bei Dir zuhause einladen. :D

Hinsichtlich der Sachkunde weißt Du, dass die Prüfung ab 01.04.2003 erfolgt sein muss und frühere Nachweise für eine erstmalige Beantragung nicht mehr anerkannt werden ?

Geschrieben
...

Manchmal habe ich das Gefühl, daß einige der hier Anwesenden nur auf die Gelegenheit warten, ihrem SB ans Bein zu pink......

...

:rolleyes: den Eindruck habe ich schon lange... und die SB's werden sich im Fall des Falles daran erinnern ;) Ich hatte noch nie Probleme mit einer Behörde .. andere ständig... da fragt man sich natürlich woran das liegen könnte :)

Gruß

Hunter

Geschrieben
...Hinsichtlich der Sachkunde weißt Du, dass die Prüfung ab 01.04.2003 erfolgt sein muss und frühere Nachweise für eine erstmalige Beantragung nicht mehr anerkannt werden ?

Meine erste WSK habe ich 1990 gemacht. Schon aus der Tatsache heraus, dass sie fürs Wachgewerbe abgelegt wurde und deshalb nicht anerkannt wird, habe ich dieses Jahr im Februar nochmals die WSK, diesmal für Sportschützen abgelegt. War recht interessant, da ne Menge Neues vermittelt wurde.

Dass ältere Prüfungen aber generell nur ab 2003 anerkannt werden, war mir neu. Ich staune, schätze aber, dass es mit der Erneuerung des WGs zu tun hat.

Wie gesagt, ich habe ja gemerkt, dass einiges damals Gelerntes nicht mehr dem heute geltendem Recht entspricht. (Konnte mit meinem Wissen nur selten im Kurs klugscheißen... :traurig_16::) )

Geschrieben
:rolleyes: den Eindruck habe ich schon lange... und die SB's werden sich im Fall des Falles daran erinnern ;) Ich hatte noch nie Probleme mit einer Behörde .. andere ständig... da fragt man sich natürlich woran das liegen könnte :)

...natürlich ausschliesslich am Verhalten der Behördenmitarbeiter !

MfG

LWB

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