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IGNORED

einschüssige Perkussionsrevolver


consonamus

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Hallo!

Es gab doch mal vor mindestens 2 oder 3 Jahrzehnten Vorderladerrevolver, bei denen die Pistonführungen bis auf eine, die funktionsfähig blieb, großzügig ausgebohrt wurden. Die wurden als nicht WBK-pflichtig frei (ü/ 18) verkauft. Das war nach meiner Erinnerung evtl. nach dem WaffG 1976, denn im WaffG 1973 war die Erwerbspflicht an der Munition festgemacht wurden, mit der Folge, dass plötzlich alle Waffen, deren Munitionsart vergessen worden war, wieder frei verkauft wurden. :peinlich: Zuerst "traf" das das Kaliber 7,65 Mauser Belgisch / Argentinisch. Später dann die VL-Revolver in den Kalibern .31 und .44. Darauf gabs im 1976er Gesetz eine neue Anmeldemöglichkeit mit Amnestie.

Und nach dem WaffG 1976, das diese Fehler behob, haben - vermutlich - die Händler mit zu hohen Lagerbeständen an Perkussionsrevovern die auf 5 Kammern kastriert und die als freie einschüssige verkauft :gutidee: .

Die wurden zwar wohl in großen Stückzahlen verkauft, aber irgendwann war das dann auch vorbei. Hatten die Händler ihre Lagerbestände alle losgeschlagen oder war da wieder der Gesetz- / Verordnungsgeber tätig geworden? Kann mich nicht mehr erinnern, ist so lange her. (Wie hieß noch gleich die Krankheit mit dem alten Eimer ??? :traurig_16: oder so ähnlich?)

Kann man die eigentlich noch legal besitzen und ggfls. verkaufen? Oder mussten die mit der Anmeldevorschrift für die zu LEP's umgebauten scharfen Waffen angemeldet werden?

Vielen Dank; Grüße

consonamus

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Es gibt keine einschüssigen Perkussionsrevolver !!

Wer aber doch solche Dinger hat sollte sie in eine ( WBK ) eingetragen haben !!

Aber die Anmeldung ist schon jarzehnte verstrichen !!

Und somit ist die Waffe illegal !! Und jetzt würde ich mir ja mal Gedanken machen das Ding los zu werden !!

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sind doch nachwievor einschüssige vorderlader-kurzwaffen mit perkussionszündung mit/nach historischem vorbild. frei ab 18.

(mein erster gedanke als ich die frage las)

gruß alzi

Ja Pistole aber kein Revolver !!

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Hallo! Gibt es zu Euren verschiedenen Meinungen denn auch rechtliche "Unterfütterung"?

Schließlich wurden diese Waffenkastraten nach 1976 von diversen Händlern öffentlich verkauft. Und irgendwann war damit Schluss. Weiß jemand, wann und warum damit Schluss war?

Eigentlich gibt's dazu ja gar nicht so wahnsinnig viele Möglichkeiten:

1. Gesetz: Hatten wir irgendwann nach 1976 eine Änderung des WaffG, die diese Waffen erwerbsscheinpflichtig machte?

2. Änderung der DVO zum Waffengesetz: Ja / Nein? Wenn ja, wann? (Ich erinnere mich, dass man diese Voere KK-Einstecksysteme für 98er bis 1989 frei kaufen konnte; danach nur noch auf WBK-Eintrag. War das bei der Gelegenheit?)

3. Richtlinien zum WaffG? Eine Richtlinie bindet nur die Verwaltung, und die ist Ländersache (Polizei). Aber das war bundesweit zu Ende. Also scheidet diese Mögl. eher aus.

4. Gerichtsurteile? Hat die Behörde einem Händler mal den Verkauf untersagt und ist der vor Gericht unterlegen?

Ich habe natürlich auch die SuFu bemüht und bin immer wieder auf diesen zweidimensionalen Revolver namens "Tingle-Pistole" gestoßen, der hier schon als Referenz für die Verbotsvorschrift angeführt wurde. Gibt es zu dessen Verbot denn eine Vorschrift oder Gerichtsurteile? Wobei zwischen einem kastrierten Revolvernachbau, der im Originalzustand zweifelsfrei ein historisches Vorbild hatte und der erst durch die Abänderung angeblich sein Vorbild verlor und der von vornherein als Phantasiewaffe konstruierten Tingle rein rechtlich schon ein Unterschied bestehen müsste.

Dank für Eure Mühe und Grüße

consonamus

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Wobei zwischen einem kastrierten Revolvernachbau, der im Originalzustand zweifelsfrei ein historisches Vorbild hatte und der erst durch die Abänderung angeblich sein Vorbild verlor und der von vornherein als Phantasiewaffe konstruierten Tingle rein rechtlich schon ein Unterschied bestehen müsste.

Das historische Vorbild, wenn man den Revolver darin sehen will ist WBK-pflichtig, somit auch der Kastrat.

Karl

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Bin auch für WBK-Pflicht, aber neues Argument:

Der Erwerb von einschüssigen Kurzwaffen mit Perkussionszündung und Konstruktionsjahr vor... wäre erlaubnisfrei. Allerdings gilt für abgeänderte Waffen dieselbe Erlaubnislage wie für die Ursprungswaffe, somit erwerbbar auf gelbe WBK mindestens. Unterschied geboren/abgeändert...

Also: Eintrag des Fundstücks, bitte !!!

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Diese "Revolver" mit einschüssiger Trommel stammen noch aus den Zeiten der alten gelben WBK. Nach wie vor WBK-pflichtig, weil das historische Vorbild fehlt.

Hallo Floppyk,

die alte "gelbe" bezog sich nur auf Einzelladerlangwaffen - hat also nichts mit dem Thema zu tun. Einschüssige Vorderlader wie die genannten "vermackelten" Revolver oder die sog. Tingle-Pistole waren damals frei ab 18 zu erwerben.

Viele Grüße - sundance

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Es gibt keine einschüssigen Perkussionsrevolver !!

Wer aber doch solche Dinger hat sollte sie in eine ( WBK ) eingetragen haben !!

Aber die Anmeldung ist schon jarzehnte verstrichen !!

Und somit ist die Waffe illegal !! Und jetzt würde ich mir ja mal Gedanken machen das Ding los zu werden !!

Da sehen wir doch mal wieder was für abartige Gesetze wir haben der Revolver der nur einen Schuss hat müsste

(nach gesunden Menschenverstand) auch der einschüssigen Perkussionspistole gleichgestellt sein.

Sorry soviel Dussligkeit des Gesetzgebers (unser gewählter Volksvertreter,Politiker) ist nicht zu fassen.

Wenns nach mir ginge wären auch die mehrschüssigen Perkussions-Vorderladerrevolver frei ab 18 ohne WBK

zu erwerben, glaube kaum das sich bankräuber die Mühe machen und zu stopfen anfangen zudem ein

scharfer Revolver mit Patronen eh zuverlässiger ist.

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Hallo! Gibt es zu Euren verschiedenen Meinungen denn auch rechtliche "Unterfütterung"?

Ich habe natürlich auch die SuFu bemüht und bin immer wieder auf diesen zweidimensionalen Revolver namens "Tingle-Pistole" gestoßen, consonamus

1. Die Tingle Pistole hatte nie einen autentischen Vorläufer, sie wurde als einschüssige Pseudo-Revolveratrappe konzipiert.

2. die sog. Kastraten (auf einschüssige Revolver umgebaute oder mit solchen Trommeln versehene z.B. nur eine Trommelkammer kompl. gebohrt und mit Piston versehen)

wurden nach der Waffengesetzänderung 1973 bis 1976 verkauft um die Restbestände ehemals freier Waffen abverkaufen zu können, da der Markt bei uns weggebrochen war. Danach

war der Verkauf nach einer weiteren Gesetzesänderung nicht mehr zulässig, der Altbesitz wurde toleriert, nur Weiterverkauf war untersagt. Dieses änderte sich nach einer weiteren

Gesetzesänderung nach 1989.

Diese Kastraten sind nach heutiger Rechtslage WBK-Pflichtig, weil wesentliche Teile (Rahmen und Lauf) den mehrschüssigen Modellen entsprechen und durch Austausch der

Trommel ohne Schwierigkeiten wieder ein Mehrschüsser wird.

Auszug aus dem Waffgesetz:

§ 3 Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 WaffG (Wesentliche Teile)

(1) Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen den Schußwaffen gleich. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann.

(2) Wesentliche Teile sind

1. der Lauf, der Verschluß sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind,

2. bei Schußwaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssigesoder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches,

3. bei Schußwaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schußwaffe verbunden ist,

4. bei Handfeuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

(3) Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schußwaffen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können.

(4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Bitte korrigieren, wenn ich Falsch oder Unzureichend aus meinen Erinnerungen versucht habe die zeitlichen Abläufe darzustellen.

Erik

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...

2. die sog. Kastraten (auf einschüssige Revolver umgebaute oder mit solchen Trommeln versehene z.B. nur eine Trommelkammer kompl. gebohrt und mit Piston versehen)

wurden nach der Waffengesetzänderung 1973 bis 1976 verkauft um die Restbestände ehemals freier Waffen abverkaufen zu können, da der Markt bei uns weggebrochen war. Danach

war der Verkauf nach einer weiteren Gesetzesänderung nicht mehr zulässig, der Altbesitz wurde toleriert, nur Weiterverkauf war untersagt. Dieses änderte sich nach einer weiteren

Gesetzesänderung nach 1989.

§ 3 Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 3 WaffG (Wesentliche Teile)...

Bitte korrigieren, wenn...

Erik

Hallo!

Aber gern!

Die Kastraten wurden nicht zwischen 1973 und 1976 verkauft, sondern nach 1976 bis ... "weiß ich nicht". Zwischen 1973 und 1976 wurden Vorderladerrevolver in den Kalibern .31 und .44 aufgrund der "Munitionslücke" in der VO zum WaffG 1973 ohne Abänderung frei verkauft. Ab 1976 war die WBK- und Erwerbsgenehmigungspflicht nicht mehr an der Munitionsliste aufgehängt, daher waren wieder die vorher freien Gewehre im Kal. 7,65 Belgisch / Argentinisch Mauser, div. japanische Nambu-Pistolen und auch die VL-Revolver in den Kal. .31 und .44 wie alle scharfen Waffen zu behandeln. Daher gab es auch 1976 eine zweite Anmeldemöglichkeit mit Amnestieregelung.

Der Argumentation mit den wesentlichen Teilen kann ich nicht folgen, es geht nicht um Teile, sondern um komplette Waffen. Dass die durchaus unterschiedlich zu behandeln sind, kann man auch auf anderen Gebieten sehen. War mal 'ne Diskussion vor einigen Jahren. Dabei kam heraus, dass es tatsächlich legale Deko-(Selbstlade-) Pistolen mit intaktem Griffstück gibt; betrifft insbes. solche mit frühen zweistelligen BKA-Nummern.

Aber die Änderung des WaffG von 1989, die Du anführst, würde mich mal interessieren. Was ist da genau geregelt worden? Wurden die "einschüssigen" VL-Revolver tatsächlich bis 1988 verkauft?

Ich werde mal nachsuchen ob ich die alten DWJ-Ausgaben von 1976 ff. noch wiederfinde. Ich meine, dort müssten die "einschüssigen" VL-R. auch aktiv beworben worden sein.

Bis dahin

Danke und Grüße

consonamus

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Hallo!

Aber gern!

Die Kastraten wurden nicht zwischen 1973 und 1976 verkauft, sondern nach 1976 bis ... "weiß ich nicht". Zwischen 1973 und 1976 wurden Vorderladerrevolver in den Kalibern .31 und .44 aufgrund der "Munitionslücke" in der VO zum

Bis dahin

Danke und Grüße

consonamus

Ich kann mich aber noch gut erinnern das ich die sog."Tingle-Pistole" noch in den Jahren 1991-1994 in den Auslagen

einiger Händler sah, vorallem in den neuen Bundesländern.

Und dort wohl ab 18 angeboten wurde, vermutlich waren es Altbestände aus der BRD und die gesetzliche Lage

unbekannt und hat im Osten die ehm.Vopos in den Nachwendewirren eh nicht interessiert, denke auch das die

Händler nicht Bescheid wussten und es sich um Altbestände handelte die der ein oder andere Händler nach Mitte der

70iger noch vorrätig hatte.

Denn die Erma Pistolen wie etwa die KGP690 (Parrabellum Nachbau) P38 Nachbau sowie die EGP45 in 8mm konnte

man noch Ende der 90iger in den Auslagen sehen ok, sie waren einwandfrei legal hatten ihr PTB Zeichen aber sie

wurden zu dem Zeitpunkt auch schon lange nicht mehr hergestellt.

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Kann man die eigentlich noch legal besitzen und ggfls. verkaufen?

Lies folgendes:

1. WaffV vom 10.03.1987:

§2 (1)1b in Verbindung mit (4)1

Dann noch die alte WaffVwV in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.1979,

(rückverweisend auf die Fassung vom 08.03.1976)

Dort lesen wir unter

1.8.4

Ursprünglich mehrschüssige Perkussionswaffen, die in einschüssige Waffen umgebaut worden sind, werden ebenso wie die entsprechenden Nachbauten (Replikate) von der Befreiung nicht erfaßt

Seit damals also somit nicht mehr von den entsprechenden Regelungen des WaffG befreit und der Waffenbesitzkartenpflicht mit allen daraus entstehenden Konsequenzen unterliegend.

Um die erste Frage nochmals aufzugreifen:

Legal kannst Du die Waffen beispielsweise als Inhaber einer WBK mit der dort eingetragenen Waffe besitzen,

verkaufen kannst Du sie an einen entsprechend Erwerbsberechtigten.

Grüße aus Grünstadt

Robert

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