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IGNORED

Darf man Patronen in oeffentlichen Verkehrsmitteln transportieren?


nordwind

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Geschrieben

Mir ist noch nicht so ganz klar, ob Patronen, ca. 20 bis 30 Stueck, also keine grossen Mengen, in oeffentlichen Verkehrsmitteln transportiert werden duerfen. Dabei geht es mir ausdruecklich nur um Gesetze, also nicht um irgendwelche vertragsrechtlichen Bestimmungen wie z.B. Befoerderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe. Nach meiner laienhaften Meinung macht man sich nur strafbar, wenn man gegen Gesetze verstoesst.

Koennt Ihr mir kompetent Auskunft geben? Vielen Dank.

Geschrieben

Diese Frage ist überflüssig - echt.

Wer transportiert schon 20-30 Patronen ??

Wegen DÜRFEN - Frag die Verkehrsbetriebe nach den Beförderungsbedingungen.

Wegen was anderem - da reichen die paar Murmeln eh nicht. Man geht/fährt zum Training oder zum Wettkampf - da reícht das nicht.

Geschrieben
Wer transportiert schon 20-30 Patronen ??

Ein Jäger der seinen Jahresvorrat an Patronen gekauft hat.

Zur Frage: Je nach Beförderungsbedingungen. Grundsätzlich in einem verschlossenen Behältnis u. vor Blicken geschützt dürfte nichts passieren. Die notwendigen Papiere am Mann setzte ich jetzt mal vorraus.

Geschrieben

Wieso ist diese Frage überflüssig?

Als Präzisionsschütze hat man nicht immer 100er Päckchen an Munition dabei. Und wenn er nach 20-30 Schuss fragt dann sind es eben nur 20-30 Schuss, egal aus welchem Grund.

Außerdem hast Du die Frage nicht gelesen/verstanden. Hier wird gefragt was das Gesetz sagt nicht die Verkehrsbetriebe.

Geschrieben

Je weniger gutmenschelnde Mitfahrende die Mun sehen, desto weniger stellt sich die Frage. Ansonsten brauchst du das Zeug, um 1)zu sporteln oder 2) dein Jagdtraining zu absolvieren

Wer weiß, wieviele Leute im Bus das gleiche vorhaben? Und? Sieht und erkennt man die?

Gehts eigentlich nur um die Mumpeln? Gewehr schon da?

(Mist, der machts ja auch beim kleinen b )

Geschrieben

Solche "Antworten" hatte ich befuerchtet. Kann auch jemand was zum Gesetz sagen? Befoerderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe gehen mir am Arsch vorbei, Gesetze aber nicht, die moechte ich einhalten. Das man unauffaellig bleibt und die richtigen Dokumente dabei hat, versteht sich von selbst.

Geschrieben
Solche "Antworten" hatte ich befuerchtet. Kann auch jemand was zum Gesetz sagen? Befoerderungsbedingungen der Verkehrsbetriebe gehen mir am Arsch vorbei, Gesetze aber nicht, die moechte ich einhalten. Das man unauffaellig bleibt und die richtigen Dokumente dabei hat, versteht sich von selbst.

Wie wärs denn dann mit "du machst das ganze zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck und deshalb ist es erlaubt" ?

Den § find ich jetz nich so schnell

Geschrieben

Meine Frage kommt daher, dass ich gelesen habe, dass man kein Treibladungspulver in oeffentlichen Verkehrsmitteln transportieren darf (Sprengstoffrecht?), und die Patronen ja Treibladungspulver enthalten.

Geschrieben

In der alten Verwaltungsvorschrift stand mal was davon, daß man Muni z.B. nur lose transportieren darf.

Da die nicht mehr gilt und noch nix neues gekommen ist gilt halt nach meinem Wissen das WaffG/AwaffV und die sagen dazu herzlich wenig.

Meiner Meinung nach kannst Du Dir die 20 Patronen auch als Kopfschmuck um den Helm hängen, sofern ausgeschlossen ist, daß Unberechtigte sich bedienen.

Und das mit dem Pulver ist natürlich richtig, doch wie gesagt: Pulver und Muni sind zweierlei.

Geschrieben
Nach meiner laienhaften Meinung macht man sich nur strafbar, wenn man gegen Gesetze verstoesst.

Z.B. § 123 StGB Hausfriedensbruch, wenn Du gegen den erklärten Willen der Verkehrsbetriebe widerrechtlich vom Transport ausgeschlossene Munition transportierst.

Geschrieben

Der § 123 StGB erstreckt sich auf Wohnungen, Dienst- und Geschäftsräume.

Von Verkehrsmitteln ist da nicht die Rede.

Es kann u.U. sein, dass per "Richterrecht" eine Erstreckung auf die Vekehrsmittel selbst stattgefunden hat.

Wenn entsprechende Urteile vorliegen, nur her damit.

Ansonsten kann - vom recht klaren Wortlaut des Gesetzes her - "Hausfriedensbruch" nur in den genannten Immobilien

begangen werden (eine Ausnahme bilden m.W. Schiffe, die Wohnräume beinhalten), nicht z.B. in der U- und S-Bahn.

Geschrieben
Der § 123 StGB erstreckt sich auf Wohnungen, Dienst- und Geschäftsräume.

Von Verkehrsmitteln ist da nicht die Rede.

Moin,

§ 123 StGB:"..... welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind....."

Kommentar Dreher/Tröndle:

"Zum öffentlichen Verkehr bestimmte Räume sind z.B. Straßenbahnwaggen, Bahnhofshallen, öff. Telefonzellen....."

Gruß

Uwe

Geschrieben
Wie wärs denn dann mit "du machst das ganze zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck und deshalb ist es erlaubt" ?

Den § find ich jetz nich so schnell

Soweit ich weiß, gibt es die Einschränkung "zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck" beim Transport bzw. Führen nur bei Waffen:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen

Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Geschrieben

@uwe-dredd-wittenburg:

"...abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind..."

Netter Versuch jedoch...

Was soll eigentlich immer diese Art? Da fragt einer eine Frage und haust ihm gleich Hausfriedensbruch um die Ohren? Gehts auchmal ohne Dein "extradeutsches" Verhalten!?

Geschrieben

@ Uwe - zum Thema "Hausfriedensbruch":

Selbst wenn man (ein Rechtskommentar ist noch keine gängige Rechtsprechung) mal von der Gültigkeit der von dir genannten Auslegung ausgeht:

Wie relevant ist dies überhaupt in der Praxis?

1. Ist ein ausdrücklicher Ausschluss des (ordnungsgemäß verpackten) Transports von Munition wohl nur in wenigen ÖPNV-Beförderungsbedingungen enthalten.

2. Ist eine Situation, in der ein Munitionspäckchen im geschlossenen Rucksack/Tasche eines Reisenden gesehen und beanstandet wird, zwar denkbar, aber doch in der Praxis ziemlich unwahrscheinlich.

3. Vorausgesetzt, 1. und 2. (Ausschluss + Beanstandung) kommen zusammen - betrachten wir uns doch mal den § 123 StGB:

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn der Bedienstete der Bahn bzw. des ÖPNV entscheidet, dass wegen des Mitführens des Munitionspäckchens ein "unbefugtes Verweilen"

des Reisenden vorliegt, und wenn er ihn dann auffordert, sich bei nächster Möglichkeit zu entfernen - auch dann würde der Tatbestand des "Hausfriedensbruchs" erst erfüllt, wenn der Reisende sich entgegen der Aufforderung weigert, die Reise abzubrechen (das Verkehrsmittel zu verlassen).

Sehr viele "Wenns"....

Bei dem Punkt "Hausfriedensbruch" scheint es wieder einmal darum zu gehen, aus einem Sachverhalt (der im Grunde ein klar vertrags-/zivilrechtliches Thema ist) mit aller Mühe auch einen strafrechtlichen Tatbestand zusammenzukonstruieren.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Da fragt einer eine Frage und haust ihm gleich Hausfriedensbruch um die Ohren?

Er hat doch konkret nach Tatbestände gefragt und eine konkrete Antwort erhalten!

Also wo ist Dein Problem?

Gehts auchmal ohne Dein "extradeutsches" Verhalten!?

Wenn Dir meine Antworten nicht passen ist das nicht mein Problem!

Geschrieben
Soweit ich weiß, gibt es die Einschränkung "zu einem vom Bedürfnis umfaßten Zweck" beim Transport bzw. Führen nur bei Waffen:

Richtig, denn Munition kann man im waffenrechtlichen Sinne nicht führen!

In den seltensten Fällen wird das jemanden auffallen, aber es gibt einige Möglichkeiten der Feststellung:

- Ohnmachtsanfall

- Unfall

- Kontrolle ohne Fahrschein und Ausweis

Nur einige Beispiele wo man derartiges finden kann, zwar seh sehr selten.

Hatte gerade eine hilflose Person (Trunkenheit) mit nettem Inhalt im Rucksack!

Ich weiß nicht wie oft ich noch betonen soll, dass ich hier nichts erfinde, sondern erlebtes darlege? :confused:

Geschrieben
Selbst wenn man (ein Rechtskommentar ist noch keine gängige Rechtsprechung) mal von der Gültigkeit der von dir genannten Auslegung ausgeht:

Wie relevant ist dies überhaupt in der Praxis?

Der Staatsanwalt und der Richter halten sich schon an den Kommentar.

Bei dem Punkt "Hausfriedensbruch" scheint es wieder einmal darum zu gehen, aus einem Sachverhalt (der im Grunde ein klar vertrags-/zivilrechtliches Thema ist) mit aller Mühe auch einen strafrechtlichen Tatbestand zusammenzukonstruieren.

Gruß,

karlyman

@Karly:

Der Treadstarter hat nach mögliche Gesetze gefragt und ich habe ein Beispiel genannt und nicht gesagt dass es so sein muß.

Wenn ein Mitarbeiter aus irgendeinem Grund die Polizei ruft, der den Betroffenen dann kontrolliert und Munition findet, schreibt eine Anzeige!

Wenn der Mitarbeiter dem Beamten sagt, dass der Transport von Munition widerrechtlich in öff. Verkehrsmitteln ist, kannst Du Dir doch an 3 Fingern abzählen welche Überschrift er wählen wird, wenn der Betroffene eine Munitionserwerbserlaubnis besitzt.

Ob die Verkehrsbetriebe dann einen Strafantrag stellen und das dann auch tatsächlich strafrechtlich verfolgt wird, ist dann eine andere Schiene.

Der Beamte kann dann aber nicht einfach "ein Auge zudrücken", die Zeiten sind schon lange vorbei.

Wenn ich sehe was alles an Anzeigen aufgenommen wird, entsteht bei mir der Eindruck, dass die Angst vor der Strafvereitelung im Amt riesengroß sein muß.

Geschrieben
Verflucht, befürchtet man jetzt schon unmotivierte Personendurchsuchungen in öffentlichen Verkehrsmitteln?

Macht der Zoll im Bereich D - CH laufend, die brauchen das Schwarzgeld welches die Leute dabei haben.

Eine Gefährdung des Bahnverkehrs o.ä. wird ein alt68er bzw. seine Zöglinge schon auch noch daraus machen, keine Sorge.

Geschrieben

Schon mal darüber nachgedacht, daß nicht jeder Sportschütze über ein Auto verfügen muß? Oder daß, wenn er denn ein Auto sein Eigen nennt, es ihm nicht immer verfügbar ist, weil z. B. Frau, Mann, Sohn, Tochter o. ä. auch mal damit fahren wollen?

Kurzum, ich käme mir ziemlich diskriminiert vor, wenn ich meine frisch beim Büma gekauften Mumpeln nicht im Bus oder der Bahn transportieren dürfte.

Da stellen in Gängen abgestellte Koffer, dröhnende ipods u. ä. sowie sperrige Fahrräder schon ganz andere Gefahrenquellen dar.

Ich weiß, das hier im Forum zu schreiben, bedeutet Eulen nach Athen zu tragen. Aber die Reaktion einiger hier läßt schon tief blicken, was die Gesellschaft mit uns anstellt. Wir fühlen uns mittlerweile überall verfolgt. Kaum einer wagt mehr, in der Öffentlichkeit zu atmen.

Letztendlich interessiert es aber keinen und die von Hoplophobie befallenen sind auch da draußen in der Minderheit.

Neulich bin ich auf dem Weg zur Jagd in voller Montur mit Jagdmesser an der Seite in einer Tankstelle gewesen. Es hat keine Sau interessiert, was für eine Plotte ich da am Gürtel trage. Kein Mensch hat einen Zollstock hervorgeholt, um die Klingenlänge zu messen oder hat das SEK gerufen.

Genau so ist es mit dem offensichtlichen Transport von Waffen in der Bahn oder dem Bus. Es juckt nicht mal die Bundespolizisten, die mit im selben Abteil sitzen. Die haben die Schnauze vermutlich auch schon voll von dem ewigen Geseiher, den ständigen Gesetzesverschärfungen und dem ganzen Hype, der da von den Berufshysterikern gemacht wird.

Also:

Steck die Dinger in den Rucksach, - Deine Kondome wirst Du ja auch nicht offen in der Hand halten - und laß gut sein.

Auf die Sache mit dem TLM ist völlig überzogen. Da juckt es keinen Menschen, daß wesentlich leichter entflammbare Mittelchen im Zug mitgeführt werden. Ich habe noch nie von einer konkreten gesetzlichen Vorschrift gelesen, daß ich kein Feuerzeugbenzin oder ein Feuerzeug in der Bahn mitführen darf. Auch gegen die Pulle Friesengeist ist noch niemand vorgegangen.

Geschrieben
Steck die Dinger in den Rucksach und laß gut sein.

Das meine ich auch. Gut verpacken, sich verantwortungsbewusst verhalten, und fertig.

Für den ganz unwahrscheinlichen Fall, dass tatsächlich ein Bediensteter des ÖPNV die Sache registrieren, beanstanden und

darin nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern einen "Hausfriedensbruch" sehen sollte - keinen großen Aufstand machen,

das "Haus" friedlich bei nächster Gelegenheit verlassen, und dann ist es (ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!)

auch nichts mit einem Hausfriedensbruch-Tatbestand.

Die Sache wird hier hochgepusht, dass es einem schwindlig wird...

Geschrieben
- keinen großen Aufstand machen,

das "Haus" friedlich bei nächster Gelegenheit verlassen, und dann ist es (ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!)

auch nichts mit einem Hausfriedensbruch-Tatbestand.

Genau da wollte ich hin!

Z.B. für die, die meinen: "das dürfen die nicht, das können die nicht, ich bin im Recht u.s.w."

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