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Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung nach § 26


Floppyk

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Weiß jemand die Voraussetzungen dafür?

Was kostet so eine Erlaubnis?

Ist diese Erlaubnis auf bestimmte Teile bezogen, die man bei Beantragung angeben muss?

Bedarf es nach der Herstellung eines Teiles bzw. Waffe während der Gültigkeit der Erlaubnis eine Eintragung dieser Teile in eine WBK?

Was ist mit den hergestellten Teilen oder gar Waffen nach Ablauf der Gültigkeit?

Bearbeitet von Floppyk
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Weiß jemand die Voraussetzungen dafür?

Was kostet so eine Erlaubnis?

Ist diese Erlaubnis auf bestimmte Teile bezogen, die man bei Beantragung angeben muss?

Bedarf es nach der Herstellung eines Teiles bzw. Waffe während der Gültigkeit der Erlaubnis eine Eintragung dieser Teile in eine WBK?

Was ist mit den hergestellten Teilen oder gar Waffen nach Ablauf der Gültigkeit?

Gude....

Meinem Kenntnisstand nach benötigt man ein Gutachten welches besagt daß man die nötigen Kenntnisse bezüglich Werkstoffen, Fertigungstechniken sowie Ballistik besitzt. Die Kosten für diese Erlaubnis können bei einigen hundert €´s liegen, je nach ausstellender Behörde. Bei der Herstellung solcher Teile sind die gültigen Gesetze wie u.a. Beschußgesetz, WaffG, AWaffV zu beachten. Alle dem Waffengesetz unterstellten spezifischen Teile (Läufe, WS, Griffstücke, Verschlüsse u.a. ) sind nach wie vor eintragungspflichtig in eine WBK. Nach Ablauf der Gültigkeit passiert mit den hergestellten Teilen nichts, sofern sie vorschriftsmäßig eingetragen sind.

Edit: Formulierung, Räschtschraibungg

Gruß

Turrican

Bearbeitet von Turrican
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1) Der SB muß von der Ernshaftigkeit überzeugt sein. Grundkenntnisse im Waffenbau und den Werkstoffen sollten auch vorhanden sein.

2) Eine Erlaubniss von 2004 hat in Thüringen 150€ gekostet. Für 3 Jahre.

3) Die Erlaubniss wird nach dem beantragtem Vorhaben ausgestellt, da wird alles detailliert aufgelistet was benötigt wird.

4) Ich denke dass die Waffe/Umbau.... nach erfolgter Beschussprüfung in die WBK eingetragen wird.

5) Eintrag in die WBK "Eigenbau"

Schnuffi

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Hier mal die Ausführungen des VwV-Entwurfs dazu:

Zu § 26: Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Nichtgewerblichkeit wird auf Nummer 21.1, wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen.

26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im Allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei dient, sondern z. B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung.

26.3 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und gegebenenfalls die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau bestimmt werden. Zumindest sind zur Beschreibung die Art des Kalibers und der hierfür bestimmten Munition, die Art der Automatik, der äußeren Abmessungen der Waffe und das Fassungsvermögen der Trommel oder des Magazins zu bestimmen. Die Angaben über Art und Zahl der Schusswaffen sind nicht in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, wenn die Erlaubnis einem Waffensachverständigen (§ 26 Abs. 2 Satz 2) für Schusswaffen jeder Art erteilt wird. Ferner ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden, dass die Schusswaffe, sofern es sich um eine Feuerwaffe (vgl. § 2 Abs. 1 BeschG) handelt, einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart vorzulegen und dass die Waffe nach § 24 Abs. 1 zu kennzeichnen ist. Anstelle eines Herstellerzeichens (vgl. § 24) tritt ein Ursprungszeichen, das auf einem wesentlichen Teil der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3) deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie den in Nummer 25 bezeichneten Kennbuchstaben der Länder. Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt.

In dem Erlaubnisbescheid muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung verbotener Gegenstände bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 40 Abs. 4 bedarf.

26.4 Die Zeitdauer der Geltung der Erlaubnis richtet sich nach der veranschlagten Herstellungsdauer. Will der Hersteller die von ihm hergestellte Waffe darüber hinaus behalten, so bedarf er hierfür einer WBK."

Kein Herstellen ist z.B.

- die Verschönerung oder Verzierung einer Waffe

- die Anbringung bzw. Veränderung von Teilen, die für die Funktionsfähigkeit, Funktionsweise oder Haltbarkeit der Waffe nicht wesentlich sind

- die geringfügige Änderung am Schaft oder der Visiereinrichtung

- das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Vorderladerwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9

- Herstellen von Munition, da dies zum Umgang nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 SprengG zählt.

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  • 7 Jahre später...

Ich bin eben erst über besagten §26 gestolpert. Ganz aktuell hätte ich eine Frage zu genau dem Thema, da sie mir schon ein paar Jahre auf der Seele brennt. Wenn ich die "wesentlichen Teile" einer erlaubnisfreien Waffe mit F im Fünfeck, in meinem Fall einer Paintballwaffe cal.43 in eine ebenfalls erlaubnisfreie Airsoftwaffe einbauen will, benötige ich hierzu diese Erlaubnis?

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  • 2 Wochen später...

Nach Rücksprache mit der Waffenbehörde konnte die wichtigsten Punkte klären. Demnach muß ich eine erweiterte Sachkunde gem §1 Abs. 3 AWaffV nachweisen. Nach längerer Recherche konnte ich einen Anbieter in NRW für einen mehrtägigen Fachkundelehrgang gem. §26 WaffG finden. Da ich nicht beurteilen kann, wie häufig bzw. selten solche Lehrgänge genutzt werden, mal eine Frage an die geballte Forenpower: Kennt jemand weitere Anbieter solcher Fachkundeschulungen? Über die IHK finde ich nur was zu Waffenhandelslizenz. Da besteht meinerseits aber kein Interesse.

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Ich kann dir leider nur mitteilen, dass alle mir bekannten Inhaber von §26 Erlaubnissen auch die Vorraussetzungen für die gewerbliche hätten, nur eben (derzeit) kein Gewerbe betreiben.

Sprich allesamt haben eine Büchsenmacherausbildung oder höher.

Wer die erweiterte Sachkunde (insbes. zu Werkstoffkenntnisse) vermittelt, weiss ich auch nicht. In einzelnen Fällen werden durch Hersteller spezielle Kurse angeboten. Aber das sind auch eher alles Büchsenmacherweiterbildungen. Es war in den mir bekannten Fällen kein Lehrgang erw. Sachkunde, sondern eine erweiterte Sachkunde wurde durch die vorhergehende Fachtätigkeit anerkannt.

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vor 17 Minuten schrieb ZaphodBeeblebrox:

einen mehrtägigen Fachkundelehrgang gem. §26 WaffG

Ich kann beim besten Willen weder in §26 WaffG noch in Nr. 26 der WaffVwV einen Hinweis auf eine nachzuweisende Fachkunde o.ä. entdecken.

Worauf bezieht sich denn das "gem. §26" genau?

 

Und was soll denn in diesem Fachkundelehrgang vermittelt werden?

Viel wichtiger wäre hier doch der Nachweis gewisser handwerklicher Fähigkeiten, um die Herstellung ansich mit einem gewissen Qualitätsanspruch zu gewährleisten. Das könnte z.B. der Nachweis einer entsprechenden handwerklichen Ausbildung (z.B. ein Metallberuf abseits des Büchsenmachers) o.ä. sein.

Was kann man denn diesbezüglich in einem vielleicht ein paar Tage dauernden Lehrgang lernen?

 

Das klingt eher wie so'n künstlich erzeugter Lehrgang, damit die Waffenbehörde eine Ausrede hat und nicht selber eine Eignung feststellen muss.

 

/Pseudoedit: OK, hab' den vermutlichen Anbieter gefunden. 3 Tage, wobei die Inhalte ja grundsätzlich vernünftig klingen, bis auf die veranschlagte Zeit. Da geht's tatsächlich nur um das Stück Papier für die Behörde. Ja mei, wenn's so funktioniert, warum nicht? Wenn da tatsächlich ein Büchsenmacher dabei ist, der sinnvolle Inhalte vermittelt und Werkstücke und Material gestellt werden, ist auch der Preis IMHO angemessen.

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Maschinelle Metallverarbeitung (drehen, fräsen, etc...) ist in meinem Beruf als Elektromechaniker, neben dem ganzen Elektrotechnikgedöns, eine meiner hauptsächlichen Tätigkeiten. Festigkeitsberechnungen statischer Art sind für mich auch keine Unbekannte. In der Hinsicht sind Grundlagen vorhanden und ich muß net bei Null anfangen. Da das Ganze unter den fachkundigen Augen eines Büchsenmachermeisters läuft, stehe ich dem Ganzen recht positiv gegenüber.

Da es mir hierbei "nur" um die Bearbeitung von ge"F"ten Druckluftwaffen geht, sehe ich mich da auch nicht überfordert. Was gänzlich anderes wäre es, wenn ich das drängende Bedürfnis verspüren würde Feuerwaffen bearbeiten zu wollen. Mein Respekt vor den herrschenden Kräften ist dafür zu groß. Dann würde ich mir ernsthaft überlegen eine Lehre als Büchsenmacher zu machen.

 

 

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vor 4 Stunden schrieb German:

Ich kann beim besten Willen weder in §26 WaffG noch in Nr. 26 der WaffVwV einen Hinweis auf eine nachzuweisende Fachkunde o.ä. entdecken.

Worauf bezieht sich denn das "gem. §26" genau?

Sorry, hatte es vergessen. Ganz unten Fett gekennzeichnet.

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

§ 1 Umfang der Sachkunde

(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Waffengesetzes nachzuweisende Sachkunde umfasst ausreichende Kenntnisse

1.
über die beim Umgang mit Waffen und Munition zu beachtenden Rechtsvorschriften des Waffenrechts, des Beschussrechts sowie der Notwehr und des Notstands,
2.
auf waffentechnischem Gebiet über Schusswaffen (Langwaffen, Kurzwaffen und Munition) hinsichtlich Funktionsweise, sowie Innen- und Außenballistik, Reichweite und Wirkungsweise des Geschosses, bei verbotenen Gegenständen, die keine Schusswaffen sind, über die Funktions- und Wirkungsweise sowie die Reichweite,
3.
über die sichere Handhabung von Waffen oder Munition einschließlich ausreichender Fertigkeiten im Schießen mit Schusswaffen.
(2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse über Waffen und Munition brauchen nur für die beantragte Waffen- und Munitionsart und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachgewiesen werden.
(3) Wird eine Erlaubnis nach § 26 des Waffengesetzes beantragt, so umfasst die nachzuweisende Sachkunde außer waffentechnischen Kenntnissen auch Werkstoff-, Fertigungs- und Ballistikkenntnisse.
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vor 22 Stunden schrieb ZaphodBeeblebrox:

Da es mir hierbei "nur" um die Bearbeitung von ge"F"ten Druckluftwaffen geht, sehe ich mich da auch nicht überfordert.

Da würde ich aber vorher mal mit Deiner zuständigen Behörde sprechen, ob das als Bedürfnisgrund überhaupt durchgehen würde. Paintball- oder Airsoftwaffen sind, waffenrechtlich gesehen, besseres Spielzeug und das Schießen damit ist, mangels Sportordnung, reiner Freizeitspaß. Wenn Du also an solchen Waffen etwas machen möchtest, musst du ggf. erst mal darlegen, dass es sich nicht nur um Liebhaberei handelt, sondern, wie von Sachbearbeiter bereits zitiert, der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung. Das stelle ich mir bei Paintball- oder Airsoftwaffen nämlich schwierig vor.

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Auch Paintball- und Airsoftwaffen fallen nicht fertig vom Himmel und müssen entwickelt / konstruiert werden.......

Gegenstand von Begutachtung / Untersuchung sind sie oft- eben weil sie waffenrechtlich nicht nur als "besseres Spielzeug" angesehen werden.

 

Ganz abgesehen davon ist es von Vorteil ganze threads zu lesen....

Zitat: "Nach Rücksprache mit der Waffenbehörde......"

Bearbeitet von chapmen
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@Flohbändiger: Wenn man keinen Büchsenmacher in der Umgebung findet, der sich dem Thema annehmen möchte weil es in seinen Augen "Spielzeug" ist, hilft mir das persönlich nicht weiter. In meiner Begründung für mein Bedürfnis hab ich den Punkt ganz trocken angesprochen. Konstruieren und experimentieren sind zwei wichtige Leidenschaften in meinem Leben. Die grauen Zellen kommen dabei mal richtig auf Touren und am Ende lehnt man sich entspannt bei nem schönen Bier zurück und genießt und erfreut sich am Ergebnis bzw. Erkenntnisgewinn.

Darüber hinaus wäre es mir neu, das man mit freien Waffen nach Sportordnung zu schießen hätte.

Bearbeitet von ZaphodBeeblebrox
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  • 4 Monate später...
Am 6.6.2018 um 12:35 schrieb German:

/Pseudoedit: OK, hab' den vermutlichen Anbieter gefunden. 3 Tage, wobei die Inhalte ja grundsätzlich vernünftig klingen, bis auf die veranschlagte Zeit. Da geht's tatsächlich nur um das Stück Papier für die Behörde. Ja mei, wenn's so funktioniert, warum nicht? Wenn da tatsächlich ein Büchsenmacher dabei ist, der sinnvolle Inhalte vermittelt und Werkstücke und Material gestellt werden, ist auch der Preis IMHO angemessen.

Mal ein Fazit meinerseits: Der Kurs fand ja Anfang Oktober statt und war mit 3 Tagen sehr eng eingegrenzt. Diese 3 Tage waren stramm organisiert und hatten's schon ganz knackig in sich, wurden von uns aus aber knallhart in die Abende hinein überzogen :D. Die Lernkurve war bei allen Beteiligten sehr steil trotz Vorkenntnisse. :good:

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Alle hatten schon beruflich bedingt tiefere Kenntnisse in der Metallverarbeitung. Dadurch konnte das Thema Material-/ Festigkeitslehre recht schnell abgehandelt werden. Bei späteren Themen wurde nur noch erwähnt, welche Stahlsorten und Nachbehandlungsverfahren geeignet sind bzw. warum nicht. Die dort gesparte Zeit konnte an anderer Stelle verwendet werden.

Z.b. wie und mit welchen Werkzeugen Läufe hergestellt werden bzw. mit welchen Werkzeugen/Verfahren man welche Art von Zügen reinbekommt. Die Themen Verschluß, Patronenlager, Schlagbolzen bzw. Zündarten, Abzug/Schloß/Nuß/Rasten u. Federn, Sicherungsarten, etc...und die potentiellen Fehlerquellen wurden intensiv behandelt. Auf praktischer Seite wurden Rasten, Verriegelung und Federn stärker behandelt. D.h. Federstahl bearbeiten, Anlassen, in Form bringen, Härten. Das ansetzen und durchführen von Streichbrünnierung und die Nachbehandlung kamen auf Nachfrage, Als nette Zugabe hatte er uns auf die Schnelle das bläuen von Stahl vorgeführt. Durch Zufall (Ein Kollege hatte sie mitgebracht) kam es zur Fehlersuche an einer Querflinte: Zwei verschiedene Patronenhersteller. Die Eine zündet, die Andere nie. Sah am Angfang nach nem leicht zu beheben Fehler aus, entpuppte sich aber doch als sehr kniffelige Geschichte. Man mußte schon ä bißl um die Ecke denken.

 

Das mal eben schnell aus der Erinnerung geschrieben. Die andere Hälfte fällt mir bestimmt im Auto ein. 

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