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IGNORED

Notwehr in Deutschland - Wehren verboten


rhodium

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Geschrieben
Der Mainzer Strafrechtler Professor Volker Erb hat den Fall Sven G. wissenschaftlich für eine Fachzeitschrift analysiert und kommt zu dem Ergebnis, "dass für Sven G. kein gleichermaßen erfolgversprechendes anderes Mittel zur Verfügung stand...

Zu dem Schluss kommt nicht nur der Professor sondern jeder vernüftige Mensch. Die Realität in der Hauptverhandlung sieht dann aber doch anders aus, als es sich der Laie vorstellt, als es der Student an der Uni lernt und der Professor sich wünschen würde...

Wenn jemand eine (Stich)waffe benutzt, gibts mit der groben Kelle, scheissegal was sonst noch war...der Einsatz von Waffen wird hier in Deutschland nicht toleriert, der Richter dreht die Tatbestände schon solange hin "bis es passt...", vorallem wenn nicht soviel Öffentlichkeitsinteresse besteht...Der Staat beansprucht das Gewaltmonopol für sich und verteidigt es gnadenlos. Außer in sehr sehr eindeutigen Fällen muss jeder, der sich mit einer Waffe zu Wehr setzt mit massiven Sanktionen rechnen, daher sollte jeder gründlich überdenken, ob er nach einer Notwehrtat freiwillig die einschlägigen Behörden einschaltet...

Selbst wenn dieser Informatikstudent wieder auf freien Fuss kommt: Seine bürgerliche Existenz ist für immer ruiniert.

Geschrieben
Der Staat beansprucht das Gewaltmonopol für sich und verteidigt es gnadenlos.

Der Staat HAT das Gewaltmonopol. Zurecht.

Das hat zwar weder mit Waffenbesitz, noch mit SV wirklich was zu tun, wird aber immer mal wieder gerne irgendwie in die Diskussion geworfen. :rolleyes:

Üblicherweise allerdings von denen, die durch bewaffnete Bürger das Gewaltmonopol des Staates gefährdet sehen.

Geschrieben
Sven G. sah sich vielmehr einer Gruppe von fünf (!) aggressiven Personen gegenüber, die - was er natürlich nicht wusste - soeben wegen Schlägerei aus einem Jugendtreff geworfen worden waren.

Nicht nur das, sondern einer seiner Kumpel wurde auch schon per Faustschlag umgehauen.

Bei dem Fall kann man nur den Kopf schütteln. Wenn der Richter beim Thema Notwehr mit "Verhältnismäßigkeit" argumentiert, au weia. Und der Anwalt des Angeklagten scheint daran nichts auszusetzen zu haben.

Geschrieben
Der Staat HAT das Gewaltmonopol. Zurecht.

Das hat zwar weder mit Waffenbesitz, noch mit SV wirklich was zu tun, wird aber immer mal wieder gerne irgendwie in die Diskussion geworfen. :rolleyes:

Üblicherweise allerdings von denen, die durch bewaffnete Bürger das Gewaltmonopol des Staates gefährdet sehen.

Richtig, denn es gilt für folgende:

Grundlagen

Der Begriff selbst wurde von dem Soziologen Max Weber im Jahre 1919 in seinem Vortrag Politik als Beruf geprägt, ist aber in seinem Wesensgehalt, als Folge staatlicher Souveränität, bereits bei Jean Bodin (in seiner Schrift Sechs Bücher über den Staat (1576)) und später bei Thomas Hobbes angelegt, beispielhaft etwa im Leviathan (1651).

Die Idee des Gewaltmonopols sieht vor, dass die Angehörigen eines Gemeinwesens darauf verzichten, Gewalt (z. B. Selbstjustiz) auszuüben, d. h. tatsächliche oder vermeintliche Rechte und Ansprüche durch individuelle Ausübung von Zwang durchzusetzen. Vielmehr übertragen sie deren Schutz und Durchsetzung ganz auf die staatlichen Justiz- und Exekutivorgane; also an Gerichte, Polizei und Verwaltung. Diese wiederum sind in einem demokratischen Staat an das von der Legislative sanktionierte Recht und Gesetz gebunden.

Die Herausbildung des staatlichen Gewaltmonopols, seit der frühen Neuzeit allmählich einhergehend mit der Gewaltenteilung, gilt allgemein als großer zivilisatorischer Fortschritt. Ziel ist die Wahrung und der Schutz der Rechte und Freiheiten der Gesamtheit aller Staatsbürger und die Beseitigung willkürlicher Machtausübung durch einzelne Bürger, sowie der gewaltsamen Durchsetzung von Partikularinteressen einzelner Personen oder Interessengruppen. Das Gewaltmonopol bedeutet auch die Absage an Fehde und Blutrache als Mittel der Rechtsdurchsetzung. Wilhelm von Humboldt (1792): „Denn bei der Zwietracht entstehen Kämpfe aus Kämpfen. Die Beleidigung fordert Rache, und die Rache ist eine neue Beleidigung. Hier muss man also auf eine Rache zurückkommen, welche keine neue Rache erlaubt – und diese ist die Strafe des Staats.“(Wilhelm von Humboldt: Ideen zu einem Versuch die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen, 1792, ISBN 978-3-15-001991-7]

Ausnahmen:

Die Rechtsordnung demokratischer Staaten kennt auch Ausnahmen vom Gewaltmonopol des Staates. Dazu zählt etwa das Recht, sich mit Gewalt gegen rechtswidrige Angriffe zu wehren (Notwehr) und sich vor sonstigen Gefahren zu schützen (Notstand).

Das Bürgerliche Gesetzbuch Deutschlands definiert einzelne Ausnahmefälle, in denen Bürger im Wege der Selbsthilfe die Realisierung privater Ansprüche gewaltsam durchsetzen dürfen. Diese Ausnahmen stehen jedoch nicht in einem echten Widerspruch zum Gewaltmonopol, denn einerseits gelten sie immer nur dann, wenn der Staat die zu schützenden Interessen nicht verteidigen könnte. Andererseits beziehen die Ausnahmen ihre Legitimation vom Staat, der sie als Inhaber des Gewaltmonopols für seine Bürger zuvor (ex ante) definiert hat.

Das in der Vergangenheit geltende, lange umstrittene (richterliche Gewohnheits-)Recht von Eltern, gegenüber ihren Kindern zu Erziehungszwecken Gewalt anzuwenden, wurde mit der gesetzlichen Festlegung des Anspruchs des Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung abgeschafft (siehe Kindesmisshandlung).

Ebenso kann die nunmehr mit dem Gewaltschutzgesetz gesetzlich eingehend geregelte Ausdehnung des staatlichen Gewaltmonopols auf die Familie – und damit auf einen sehr privaten Bereich – als ein weiterer Fall der Nichtanerkennung einer „staatsfreien“ Zone betrachtet werden.

Weitgehend anerkannt ist ein privates Widerstandsrecht für den Fall, dass die staatliche Rechtsordnung versagt oder der Staat selbst zur Bedrohung für die Rechte der Bürger wird. Im deutschen Grundgesetz ist dies im Artikel 20 Absatz 4 festgehalten (Widerstandsrecht in Deutschland).

Auch wenn ich Wikipedia nicht unbedingt für eine zitierfähige Quelle halte, ist die Begrifflichkeit dort gut beschrieben.

Gruß JM

Geschrieben

Wer ist Prof.Erb? War er mit dem Fall befasst?

Oder speist er sein Wissen aus den Medien?

Je nach Quelle (Bild oder TZ) ist der Täter übrigens ein "Schläger" oder ein "angehender Fußballprofi", auch interessant, oder?

ZITAT(saturn78 @ 28.12.2010 - 19:38)

Wir haben es hier nämlich ... zu tun ... mit einer 1:1 Situation, in der der Angreifer vor dem (deutlich größeren und stärkeren) bereits zurück wich, als der Stich erfolgte.

Das ist falsch.

Sven G. sah sich vielmehr einer Gruppe von fünf (!) aggressiven Personen gegenüber, die - was er natürlich nicht wusste - soeben wegen Schlägerei aus einem Jugendtreff geworfen worden waren.

Der Anführer der Gruppe hatte bereits Svens Begleiter niedergeschlagen und ging dann auf Sven los. Der Angriff war keineswegs beendet

In der konkreten Situation stand er einem gegenüber, während sie die Begleiter des Täters und seine Begleiter im Hintergrund hielten. Und nur darauf kommt es an.

Je nach Quelle war er auch "mit seiner Clique" unterwegs....Naja.

Die entsprechenden Quellen hab ich bereits genannt.

Wer möchte (und kann) kann das ganze auch noch in weniger "mundgerechter Form" nachlesen.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/...os=4&anz=10

Darin: Die Auffassung des Gerichtes aufgrund der Ermittlungergebnisse, ohne "...es war dunkel, es war kalt..." und ohne den sonstigen Boulevard bla bla.

Auf den es übrigens (nur mal so als Tip) vor Gericht nicht ankommt.

Man kann sich natürlich darüber streiten, ob die Höhe des Strafmasses angemessen war. (ich denke nicht)

Fakt ist jedoch, dass es sich um eine Überschreitung des Notwehrrechts handelte.

Wer auf der gleichen Seite des BGH mal nach "Notwehr" sucht, wird feststellen, dass die Urteile eher und sehr deutlich pro SV tendieren, ebenso bei den meisten D Gerichten.

Geschrieben
Fakt ist jedoch, dass es sich um eine Überschreitung des Notwehrrechts handelte.

Nur deswegen ein "Fakt", weil ein Richter so entschieden hat (weil er es für "unverhältnismäßig" hielt und damit anscheinend einen komplett anderen Notwehrparagrafen meint als den, den man im StGB findet).

Geschrieben
Je nach Quelle (Bild oder TZ) ist der Täter übrigens ein "Schläger" oder ein "angehender Fußballprofi", auch interessant, oder?

Seit den letzten beiden Weltmeisterschaften wissen wir ja, daß Kopfstöße und Kung-Fu-Tritte durchaus ihren Platz im Profifußball haben.

Geschrieben
Der Staat HAT das Gewaltmonopol. Zurecht.

Er kann es aber nicht immer für sich beanspruchen. In dem Moment, wo der Polizist mit dem Gummiknüppel mal nicht zur Stelle ist entsteht ein Spanungsverhältnis aus Art. 2 II GG und eben dem Gewaltmonopol. Der Gesetzgeber löst dieses über 32ff. StGB und andere auf. Letztlich ist das aber eher wie ein Versprechen im Wahlkampf: Macht man, weils nicht anders geht, aber keiner nimmt es so wirklich ernst...

@ Saturn78: Wenn Du einen Anwalt in deinem Bekanntenkreis hast, der auch strafrechtliche Mandate hat, frag ihn doch einfach mal...

Geschrieben

In einer Bedrohungslage den Notwehrparagraphen herunterbeten und die für und wieder abzuwägen, halte ich für einen Laien fast unmöglich. Es sei denn man ist darauf trainiert. Ein Laie wird immer reflexartig und emotional handeln. Der kennt nicht den Notwehrparagraphen.

Ich denke wahrscheinlich nicht daran ob die Typen die mich gerade überfallen sonst echte Kumpels sind und mir eigentlich einen Rhaki ausgeben würden....., vielmehr was für eine sadistische Folter mich noch erwartet, weil einer von denen noch keinen Menschen hat sterben sehen.

Ich kannte viele Jahre einen von drei Tankstellenwärtern. Genau über die Strasse. Die Tanke wurde innerhalb weniger Jahre mehrfach überfallen. Der allseits beliebte Verkäufer wurde niedergestochen und verstarb.

Laut DSH vielleicht nur ein paar aufgeregte Jugendliche die vorher noch das Risiko abgewogen haben......., tut mir Leid aber das ist Blödsinn.

Um die Familie wird sich das Sozialamt gekümmert haben. Welch Trost! Was man heute im gängigen Sprachgebrauch von den Jugendlichen hört?

"Voll das Opfer!"

Dieser Satz ist nicht nur ein Satz. Dieser Satz ist auch die Grundhaltung einer Generation.

Also viel Glück uns allen, das wir schadlos durchs Leben kommen. Denn Kriminelle suchen und kennen ihre Opfer.

Gruß Earl66!

Geschrieben
Nur deswegen ein "Fakt", weil ein Richter so entschieden hat (weil er es für "unverhältnismäßig" hielt und damit anscheinend einen komplett anderen Notwehrparagrafen meint als den, den man im StGB findet).

Du warst also dabei, ja?

Dir liegen also Quellen vor, die dem Gericht nicht vorlagen?

Andere (neue) Zeugenaussagen, Überwachungsbänder?

Dann mal ab zur Staatsanwaltschaft damit!

Falls nicht, betest du auch nur die Blödzeitungsmeldung nach.

Wenn man den ganzen (sich teilweise widersprechenden) Schmuss, den uns die Journalie als "Beiwerk" verkauft, weglässt, (also dunkel, U-Bahn, Jugendliche, Ausländer) und dazu noch die damalige "U/S-Bahn-Schläger"-Hysterie subtrahiert, bleibt es, was es ist:

Eine Schlägerei unter Jugendlichen, in deren Verlauf einer der (allseits besoffenen) Kontrahenden ein "schubsen" (übereinstimmende Zeugenaussagen) mit einem Messerstich gegen den Hals beantwortete, obschon er Körperlich überlegen war.

Und danach weder die Polizei rief, noch sonst irgendwelche Maßnahmen ergriff, sondern nach Hause ging.

Das sind die festgestellten und vom BGH bestätigten Fakten.

Und nur damit hat sich das Gericht zu beschäftigen.

Nur weil wir uns, dank Medien, daran gewöhnt haben, eine Situation aus ihren Umständen heraus zu bewerten, und uns möglicht schon nach zwei Sätzen ein bequemes schwarz/weis-Bild zu bilden, heist es noch lange nicht (und da bin ich froh drüber), dass ein Gericht einen Tatbestand nicht auf seinen Faktenkern reduziert.

Vielleicht ist es dem ein oder anderen nicht klar, aber die Presse (gerade bestimmte Teile der Presse) und Gerichte haben völlig verschiedene Aufgaben.

Die Blöd-Zeitung z.B. muss Auflage machen, mit großen Überschriften, bunten Bildern und Titten. Denn Sie wird vor allem in der Frühstückspause am Kantinenkiosk gekauft. Und in seiner Frühstückspause möchte der deutsche Michel nicht durch Zwischentöne, nackte Fakten oder gar Widersprüche verwirrt werden, er möchte Aufreger, Skandale, Sensationen und dass alles muss in den Zeitgeist passen. Also muss die Story (die noch in den 90er max. im Lokalteil gestanden wäre) "aufgeblasen" werden, direkt die Unwarheit sagen möchte man nicht, aber allein die Stichworte: "Messer, Ausländer, U-Bahn, Urteil" erhöhen schon mal kräftig die Auflage. Also wird sowas betont, passte ja auch gerade so schön in die allgemeine Hysterie.

Gerade wir, sollten diese Mechanismen kennen!

Gerichte haben eine völlig andere Aufgabe, sie sollen versuchen anhand der Fakten recht zu sprechen, auch wenn die Blöd-Zeitung (und mit ihr der deutsche Michel), ihr Urteil schon gefällt hat.

Und das ist auch gut so.

Z.B. in diesem Fall: http://www.youtube.com/watch?v=7Z_I-Se_ryU

Zu dem Schluss kommt nicht nur der Professor sondern jeder vernüftige Mensch. Die Realität in der Hauptverhandlung sieht dann aber doch anders aus, als es sich der Laie vorstellt, als es der Student an der Uni lernt und der Professor sich wünschen würde...

Ja, die Realität ist aber leider nicht so, wie sie uns die Medien verkaufen und fast nie schwarz/weiß.

Das sich hinterher jemand (der vielleicht noch was werden will) damit produziert "Skandal, Skandal" zu rufen, spricht nicht gerade für ihn.

Wäre sich der Prof. seiner Sache absolut sicher, könnte er doch (als Volljurist), die Vertretung des Opfers (zumindest beratend) unterstützen und in die Wiederaufnahme gehen, zur Not bis nach Karlsruhe.

Geschrieben
Fakt ist jedoch, dass es sich um eine Überschreitung des Notwehrrechts handelte.

Wer auf der gleichen Seite des BGH mal nach "Notwehr" sucht, wird feststellen, dass die Urteile eher und sehr deutlich pro SV tendieren, ebenso bei den meisten D Gerichten.

§33 StGB: Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Tante Edit hat das Zitat eingefügt

Geschrieben

Dies stellt doch keinen Gegensatz zu saturn78s Äußerungen dar. Um bei Überschreitung der Notwehr straffrei zu bleiben, müssen die Vorraussetzungen Verwirrung, Furcht oder Schrecken vorliegen. Ohne diese bleibt die Überschreitung der Notwehr nicht straffrei.

greetz

Geschrieben
Oder ist es wohl doch ein "feed back": Du kriegst, was du wählst!

Das stimmt natürlich zum Teil. Aber wer soll hier noch gewählt werden um aus Deutschland wieder Deutschland zu machen ?

Keine der heutigen Parteien und deren "Persönlichkeiten" sind in der Lage, wirksame Veränderungen und bessere Bedingungen zu schaffen. Es gibt auch keine deutschen Tugenden mehr. Die gewählten Politiker heben nach der Wahl ab in den Himmel und erkennen die gesellschaftlichen Probleme nicht mehr.

Aber was ständig zu erkennen ist, in anderen Ländern funktioniert es besser. Vielleicht ist auch das heutige Parteiensystem nicht optimal. Es wird doch nur ständig gestritten und unter dem Strich kommt nichts Brauchbares heraus. Politiker sitzen zudem in Aufsichtsräten von Firmen und vertreten noch deren Profitinteressen. Was soll hier noch Gutes herauskommen ?

Und die logische Konsequenz (um beim eigentlichen Thema zu bleiben ) für den Einzelnen, entweder stirbt bei einem Angriff der Raubtäter / Vergewaltiger oder ich. Und das eigene Hemd ist doch immer das nächste. Lieber gehe ich ins Gefängnis als tot oder körperlich zerstört zu sein. Das war sicher auch dem 77-jährigen Mann sein Gedanke als er sich mittels seiner Jagdgeräte verteidigt hat.

Geschrieben
Ja, die Realität ist aber leider nicht so, wie sie uns die Medien verkaufen und fast nie schwarz/weiß.

Mann, Du kannst doch in einer emotionalen Debatte nicht mit Rationalität daherkommen.

Geschrieben
Laut DSH vielleicht nur ein paar aufgeregte Jugendliche die vorher noch das Risiko abgewogen haben......., tut mir Leid aber das ist Blödsinn.

Da ich hier angesprochen werde:

es ist genau so , Verzeihung - Blödsinn wenn man aus diesem tragischen Fall heraus jeden Täter weltweit damit gleichschaltet.

Die Menschen sind verschieden und nicht jeder Täter ist ein Killer. Wir kennen die Situation an der Tanke nicht,gab es eine Rangelei, einen Kampf...? Wissen wir nicht.

In der Gruppe ist noch die Gruppendynamik dabei, der Täter wird sich "stärker" fühlen.

Ohne Grund wird aber kein Tankstellenräuber zustechen,denn so dumm sind die auch nicht um nicht zu wissen dass es Unsinn ist wegen paar hundert Euro Beute eine umfangreiche Ermittlungsbehörde zu aktivieren und am Ende lebenslänglich einzufahren.

Bei Morde werden wohl 90 % der Fälle aufgeklärt, bei einfachen Einbrüchen wohl viel weniger.

Ich habe dagegen sehr oft in durchaus seriösen Blättern gelesen dass resolute Kassiererinnen oder Ladenbesitzer durch konsequentes Auftreten schon versuchte Überfälle vereitelt haben und der Täter einfach wieder abgezogen ist weil er genau die Situation nicht eskalieren will.

Die meisten wägen schon genau ab, wo das geringste Risiko und die geringste Gegenwehr zu erwarten ist.

Ich bin ja nicht grundsätzlich gegen SV oder Gegenwehr, aber als Waffenbesitzer den Law and Order Typen heraushängen lassen kann auch nach hinten losgehen.

Geschrieben
Du warst also dabei, ja?

Daß der Richter die Verteidigungshandlung als "unverhältnismäßig" beurteilte, war in den entsprechenden Berichten der Medien zu lesen.

Daß bei der Frage nach Notwehr oder nicht die Verhältnismäßigkeit keine Rolle spielt, ist in jedem Lehrbuch zum StGB zu finden. Gebotenheit, Erforderlichkeit, Rechtswidrigkeit und Gegenwärtigkeit des Angriffs, ja, aber keine Verhältnismäßigkeit.

Dir liegen also Quellen vor, die dem Gericht nicht vorlagen?

Andere (neue) Zeugenaussagen, Überwachungsbänder?

Brauche ich das? Ich ziehe aus den vorliegenden Quellen lediglich andere und realistischere Schlüsse.

Eine Schlägerei unter Jugendlichen, in deren Verlauf einer der (allseits besoffenen) Kontrahenden ein "schubsen" (übereinstimmende Zeugenaussagen) mit einem Messerstich gegen den Hals beantwortete, obschon er Körperlich überlegen war.

Wenn man jugendlich und besoffen ist, muß man sich also verprügeln lassen?

Auch in Zeitungen mit mehr als vier Buchstaben im Namen war zu lesen, daß das "Opfer" der Notwehrhandlung schon einen Kumpel des Täters niedergeschlagen hat. Geschlagen, nicht geschubst.

Und danach weder die Polizei rief, noch sonst irgendwelche Maßnahmen ergriff, sondern nach Hause ging.

Jemand, der nach einem solchen Vorfall mal kurz die Polizei ruft oder zu irgendwelchen halbwegs koordinierten Tätigkeiten fähig ist, ist entweder ein Fall für die Klapsmühle oder hat jahrelanges Training für Ausnahmesituationen hinter sich.

Das sind die festgestellten und vom BGH bestätigten Fakten.

Momentchen: Bei einer Revision geht es nicht um Fakten - im Gegensatz zu einer Berufung werden keine Beweise erhoben. Eine Revision bezieht sich nur auf die Rechtsfehlerfreiheit des Urteils. Selbst wenn man eine ganze Wagenladung entlastender Beweise beibringt, sind die bei einer Revision vollkommen ohne Belang.

Das BGH hat nur festgestellt, daß das Urteil nicht rechtsfehlerfrei ist. Mit irgendwelchen Aussagen zum Tatablauf hat es sich nicht beschäftigt.

Gerichte haben eine völlig andere Aufgabe, sie sollen versuchen anhand der Fakten recht zu sprechen,

Gerichte haben auch die Gesetze zu beachten. Und im Notwehrparagrafen steht nichts von Verhältnismäßigkeit.

Geschrieben
der damit sagen möchte, daß Straftäter hier in Deutschland mit Samthandschuhen angefaßt werden.

In letzter Zeit sind auch Fälle bekannt geworden, die Bürgern schon das Leben gekostet haben, weil Straftäter einfach nicht eingesperrt und mit "Kuschelstrafen" belegt wurden.

Der Raubtäter in diesen Falle hat das bekommen, was er verdient hat.

Achtung - bei solcher Argumentation ist schnell die Grenze zwischen SV (also persönlicher, spontaner Gefahrenabwehr) und "Privatjustiz" überschritten.

Ein gefundenes Fressen für Waffen- und SV-Gegner.

Nochmal: das eine darf mit dem anderen nichts zu tun haben. Ein Notwehrender gibt einem Angreifer nicht "was er verdient". Das ist nicht seine Sache und sein Recht.

Ein Notwehrender verteidigt seine Haut. Nicht mehr und nicht weniger.

Geschrieben
Notwehrhandlung, Verurteilung zu 3 Jahren und 9 Monaten Haft, plus 12500€ Schmerzensgeld (Siehe auch Artikel in Spiegel Panorama

1. Das ist das erste Urteil (wie bereits x-Mal geschrieben).

2. Er wurde nicht zu Schmerzensgeld verurteilt.

Er hat 12500€ als sog Wiedergutmachungsleistung gezahlt, freiwillig, und ohne dazu verurteilt worden zu sein.

Das schrieb sogar die Blöd-Zeitung.

Wenn einzelne natürlich nicht mal mehr in der Lage sind, Blöd-Zeitungsmeldungen ganz zu lesen, muss auch die Frage gestellt werden, ob sie sich nicht lieber aus komplizierten juristischen Sachverhalten raushalten sollten.

In anderen Ländern läuft das übrigens auch nicht grundsätzlich anders.

Weder in der Schweiz, noch in den meisten Teilen der USA (Texas mag hier ggf. eine Ausnahme sein), ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unbekannt.

Weder in Berlin, noch in Bern, darf ich jemanden, der mir körperlich unterlegen ist, einfach, ohne jede Vorwarnung, abknallen/abstechen, weil er mich anpöbelt bzw. schubst.

Und wenn ein Angriff beendet ist, dann ist er beendet (der Angriff auf dem Kumpel), es heißt "Notwehrrecht", nicht "Racherecht".

Das ist aber auch nicht wirklich neu.

Neu ist nur das Medienecho bezüglich des ersten Urteiles, bzw. der Medienhype, weil die Kombination aus U-Bahn, Jugendliche, Messer, etc. nunmal sexy ist und für Auflage sorgt.

Der Notwehrparagraph (§ 32ff.StGB) setzt nicht den allgem. Rechtsgrundsatz der Verhältninmäßigkeit außer Kraft. http://dejure.org/dienste/hrr/StGB/32/1.html

Auch in der Schweiz nicht, auch in Lummerland nicht.

Das sollte sich jeder vor Augen führen, wenn er sich mit SV (Waffe?) beschäftigen möchte.

Es gibt da zwei VISIER-Specials (Nummer hab ich vergessen) da ist das sehr schön aufgedröhselt.

Wenn jemand mit einer Axt auf dich zuläuft und noch 20 Meter entfernt ist, dann ist dir das Drohen mit einer SW zuzumuten bzw. der Warnschuss. Der direkte, gezielte Schuss wäre schon eine Überschreitung. Anders sieht es natürlich bei 5Metern aus.

Ich habs schon mal irgendwo geschrieben, zur SV gehört nicht nur die faktische Möglichkeit (Waffe) sondern auch ein entsprechendes Mindset, das auch den juristischen Aspekt nicht ignoriert.

Geschrieben
Gerichte haben eine völlig andere Aufgabe, sie sollen versuchen anhand der Fakten recht zu sprechen,

Da habe ich aber schon was anderes erlebt, (nicht in einem Notwehrverfahren) Autounfall... Die Story ist eh die Krönung, z.b. Schilderung des Unfallhergangs durch DREI Personsen, zwei Deckungsgleich, die Dritte anders, Im Polizeibericht stand NUR die Dritte, Frage des Richters: Gab es auch andere Schilderungen?

Antwort Ja, Nachfrage des Richters,( Rumgedruckst, da wohl gemerkt das einen Bock geschossen) Antwort O-Ton: Wir haben uns dann für die Version des Herrn K entschieden...Dauer des Spasses fast 2 Jahre, Kosten hat zum Glück die Rechtsschutz übernommen, der " Beschuldigte" hat leider verloren, denn dann hätte die Staatskasse die Kosten für den ganzen Mist( Gutachter Unfallhergang,Gutachten Schaden) bezahlen müssen. Bei der Verhandlung war ich leider persönlich nicht anwesend,der Richter wollte aber vom Rechtsanwalt informiert werden wie den meine Klage ausgehen würde. Meine Privatklage da es mein Fahrzeug war gegen den Unfallgegner habe ich "gewonnen".

Geschrieben
Momentchen: Bei einer Revision geht es nicht um Fakten - im Gegensatz zu einer Berufung werden keine Beweise erhoben. Eine Revision bezieht sich nur auf die Rechtsfehlerfreiheit des Urteils. Selbst wenn man eine ganze Wagenladung entlastender Beweise beibringt, sind die bei einer Revision vollkommen ohne Belang

Richtig, und darum gab es keine Berufung, weil die Beweise von niemandem (auch nicht vom eigenen Anwalt) angezweifelt wurden.

Hab mich da falsch ausgedrückt. Sorry!

Geschrieben
Der Notwehrparagraph (§ 32ff.StGB) setzt nicht den allgem. Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit außer Kraft. http://dejure.org/dienste/hrr/StGB/32/1.html

Bevor man einen solchen Link einfügt, empfiehlt es sich, alles zu lesen, was dort zu finden ist.

Sonst geht, wie in diesem Fall, "der Schuss ins eigene Knie":

- in einer akuten Notwehrsituation kann der Angegriffene jedes Mittel einsetzen, das geeignet ist, den Angriff abzuwehren, nötigenfalls auch zu beenden,

- eine durch Notwehr gebotene Handlung muss nicht angedroht werden,

- ist eine Handlung aus Notwehr geboten, so ist es dem Handelnden nicht zuzumuten, vorher eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen,

- um die aus der Anwendung des § 33 StGB resultierende Straffreiheit zu erlangen, muss der Angegriffene, soweit er die Grenzen der Notwehr überschreitet, nicht erst in "Todesangst" verfallen. Es genügt die "einfache Angst" um die körperlichen Unversehrtheit, also bereits die Angst, von einem Angreifer verletzt zu werden,

- etc.

Die einschlägige Rechtssprechung des BGH bietet genügend "Stoff", um sich mit diesem Thema intensiv auseinander zu setzen.

CM

Geschrieben

Ich habs gelesen und z.B. das hier gefunden:

1. Auch bei heftig bewegten Tatgeschehen und vehementen Angriffen muss der Angegriffene bei nicht mehr akut gefährlichen Einwirkungsmöglichkeiten des Angreifenden vor Abgabe gezielter Schüsse auf den Körper des Angreifenden den Einsatz der Waffe zunächst androhen, insbesondere etwa durch einen Warnschuss (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Erforderlichkeit 5 und 11, Verhältnismäßigkeit 2).

2. Diese Einschränkung des Notwehrrechts durch Begrenzung der Erforderlichkeit der Verteidigung bezieht sich auf jeglichen gefährlichen Einsatz einer Schusswaffe, nicht etwa nur auf einen mit (mindestens bedingtem) Tötungsvorsatz geführten.

Ich habe deswegen einen Link eingefügt, damit sich jeder die BGH-Entscheidungen selber durchlesen kann und nicht nur auf Berichte in diversen Medien angewiesen ist.

Kannst du mir die Stelle zitieren, die meinen Ausführungen widerspricht?

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