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IGNORED

Erwerb von Einzelladerkurzwaffen


Janzfan

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Soll halt jeder Basteln wie er meint oder sich bei Bedarf zumindest hier durch Nichtwissen blamieren...

Mit dem Pesti Recht zu hadern, ist wie mit dem Messer zur Schießerei zu kommen. Ich hab' auch schon meine Einschusslöcher abgeholt. Von wegen verschlossenes Behältnis. egal.

@ASE

Dir ist jetzt etwas für alle nützliches widerfahren: Du hast gefordert, daß man Dir die Rechtsgrundlagen erklärt. SP hat sich die Zeit genommen, die WaffVerwV und eine Bundesdrucksache zu zitieren, ein Urteil rauszusuchen und den logischen Weg mal mit uns gemeinsam abzureiten. Jetzt genieße die ausgebombte Landschaft und zieh' die Lehre daraus, wir "normal Sachkundigen" sind legal unbewaffnet.

Es hilft jetzt nichts ALLEIN auf den GESETZES-Text zu pochen und mit dem Fuß aufzustampfen. Es gibt eben Rechtskommentare, Vorschriften und andere Sekundär-Quellen zur Beurteilung von Sachverhalten. Die sind uns üblicherweise nicht zugänglich, und @SP und Andere verdienen normalerweise Geld mit diesem Know-How.

Ja, diese Regelungen sind kleinlich, knickrig und unlogisch. Aber was hast Du eigentlich vom Waffenrecht erwartet ? Gib jetzt die Schuld nicht dem Rechtskundigen sondern den Politikos, die diese Schichten von Anlassgesetzgebung, Obrigkeitsideologie und guten Absichten aufgetürmt haben.

Geschrieben
Du zitierst das OLG, schön, und was steht da?

Das, was Du halt mal wieder nicht gelesen hast, nämlich dass eine Schusswaffe aus wesentlichen und unwesentlichen Teilen zusammegesetzt wurde.

Ohne wesentliche Teile wird wohl kaum jemand eine Schusswaffe zusammensetzen können, ohne die entsprechenden nicht-wesentlichen Teile (wie im Beispiel den Schaft) aber eben auch nicht!

Das ist eine Tautologie, die eigentlich keiner weiteren Erläuterung bedarf.

Aber man sieht dies beispielsweise an dem simplen Umstand, dass in dem Text der BR-Drs. 81/06 - den ich jetzt zum vierten Male hier anführe - in keiner Weise zwischen wesentlichen und unwesentlichen Teilen unterschieden wird.

Ist ein AR-Wechselsystem ohne das unwesentliche Griffstück wohl eine funktionsfähige Waffe?

Welches Bauteil fehlt dem AR-WS wohl noch, um eine funktionsfähige Waffe daraus zu machen?

Ist es beim Ansetzen des unteren Systemgehäuses wohl so, dass ohne Beschränkung der Allgemeinheit gilt:

In Diesem Sinne auch weiter das Bayerische Oberste Landesgericht (a.a.O.)
...so setzt er damit vorhandene Bauteile zu einer funktionsfähigen Waffe zusammen. Dieser Vorgang wird auch nach dem Sprachgebrauch als Herstellen einer Waffe bezeichnet.
?

Die Bedeutung springt einem auch aus dem Umkehrschluss zu

Das Zusammenfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

mitten ins Gesicht. Zumindest wenn man Lesen kann und will.

Was wird dann wohl mit dem Bausatz für eine erlaubnispflichtige Waffe sein, wenn explizit nur der Zusammenbau derjenigen für erlaubnisfreie Schusswaffen vom Herstellungsbegriff ausgenommen sind?

Wird so ein Bausatz wohl sowohl aus wesentlichen wie nicht-wesentlichen Baugruppen bestehen?

Was du hier an Beweisen aufführst hat mit der Fragestellung nichts zu tun

Doch, sie beschäftigen sich alle mit Fragen der Waffenherstellung ohne Einbeziehung wesentlicher Teile in den Akt der Herstellung selbst.

Denn auch das Bearbeiten ist sachlogisch ein Unterbegriff der Waffenherstellung in engerem Sinne.

Für Deine offensichtlichen Defizite in diesem Bereich bin ich nun wirklich nicht verantwortlich.

Das sind nun wirklich alles seit Anno Tobak eingefahrene Gleise. Wenn uns wirklich jemand Verschärfungen beschert, dann Leute, die in Deiner Manier irgendwelchen groben Unfug propagieren, nur weil es gerade ins Geschäftsmodell oder die persönlichen Wunschvorstellungen passt.

Sachkunde? Fachkunde?

Scheint bei Dir nur rudimentär vorhanden.

Letztere konnte man noch bis vor recht kurzer Zeit einfach ersitzen. Aber die Zeiten sind ja zum Glück vorbei, gell.

Ich rate deshalb zu einem entsprechenden Kurs.

.... und nun erklärst du mir und den anderen noch was

Also, nochmal für uns dumme Menschen von der großen Pestilenz, bitte mit Ja oder Nein beantworten:

...

Bring mir och ein Urteil, ...belege daran,

Sonst geht es Dir noch gut? Wie käme ich wohl dazu, mich vor Dir zu rechtfertigen?

Du glaubst doch wohl nicht im Ernst, dass ich hier noch wegen einer Zwiesprache mit Dir etwas schreibe?

Vor allem nicht, wenn Du mir mehr oder weniger direkt unterstellst, ich würde den Rest des Forums als "dumme Menschen" ansehen.

Fürs Protokoll: Das "manchmal" weiter vorne bezog sich auf genau einen Threadteilnehmer.

Mir geht es lediglich noch darum, unbedarfte Zeitgenossen, die den von Dir verzapften Unfug glauben könnten, vor Schaden zu bewahren.

Gast solideogloria
Geschrieben

Falls ich alles richtig verstanden habe, dann nicht. Du hast erst ein Problem, wenn du mit dem PistolengrifflowerSL8 und dem OriginalgrifflowerSL8miteingetragenem22erWechselsystem GLEICHZEITIG auf einem Schießstand aufläufst und dort dummerweise zufällig von deinem SB und der Polizei aufgegriffen wirst und die Herkunft der beiden Waffen erklären sollst. Hast du nur eine der beiden dabei hast du kein Problem.

Und immer daran denken, DU bist Deutschland. :)

Geschrieben
Falls ich alles richtig verstanden habe, dann nicht. Du hast erst ein Problem, wenn du mit dem PistolengrifflowerSL8 und dem OriginalgrifflowerSL8miteingetragenem22erWechselsystem GLEICHZEITIG auf einem Schießstand aufläufst und dort dummerweise zufällig von deinem SB und der Polizei aufgegriffen wirst und die Herkunft der beiden Waffen erklären sollst. Hast du nur eine der beiden dabei hast du kein Problem.

Und immer daran denken, DU bist Deutschland. :)

Hi,

es ist schon verwirrend, vor allem weil natürlich niemand ausprobieren will, ob er verurteilt wird oder nicht. Ich versuch nochmal die Sache durch folgende einfache Fragestellung aufzuklären:

Frage 1:

Darf man einen zivilen AR-15-Klon-Lower erwerben, wenn man kein ziviles eingetragenes AR-15-Klon hat?

Unterfrage:

wenn ja, darf man ihn ausserhalb des Tresors aufbewahren?

Frage 2:

Darf man selbst als Schütze - ohne Waffenherstellungserlaubnis - einen neuen, freie erworbenen nicht in der WBK eingetragenen Lower an den alten, legal erworbenen und eingetragenen Upper dranmachen und das Teil dann haben und benutzen?

Frage 3:

Wenn Frage 2 nein,

darf man als Schütze mit eintragenem AR-15-Klon einen neuen, freie erworbenen nicht in der WBK eingetragenen Lower - vom Büchsenmacher mit Waffenherstellungserlaubnis - an den alten, legal erworbenen und eingetragenen Upper drangemachten Lower haben und benutzen?

Unterfragen zu 3:

Wenn Frage 2 oder 3 mit ja beantwortet wird, darf man dann die jeweils fertige "Kombination" aus Upper_1 und Lower_2

2/3a - haben

2/3b - benutzen?

Frage 4:

Ändert sich die Rechtslage bei 2 und 3, wenn der verwendete Upper ein zur Waffe_1 ein in die WBK eingetragenes Wechselsystem in kleinerem Kaliber ist?

Unterfrage zu 4

Kommt es darauf an, ob der hinzuerworbene Lower in die WBK eingetragen ist?

Frage 5:

Darf man einen AR-15-Klon-Lower ausserhalb des Tresors aufbewahren

Kommt es darauf an, ob der Lower in die WBK eingetragen ist?

WEBNOTAR

Geschrieben

Ich probier's mal

1.) Ja, Du darfst den Lower erwerben. unterliegt als Griffstück einer Langwaffe keiner Erlaubnispflicht. Ist auch den Waffen nicht gleichgestellt bei der Aufbewahrung, darf also aus dem Tresor draußenbleiben.

2.) Nein, wäre Herstellung. Auch wenn es nicht oder nur schwer nachzuweisen wäre.

3.) Der Büxer darf das, logisch, er hat ja die Herstellungserlaubnis. Er würde diesen Austausch in seinem Buch dokumentieren, oder den neuen Lower identisch mit dem Alten markieren, sinnvollerweise.

3+.) Du hast dann ja eine AR gehabt, für die Du Erwerbs- und Besitzerlaubnis hattest. Nach dem Umbau hast Du immer noch eine, hoffentlich kongruent mit den Eintragungen in der WBK. Warum sollte sich da jetzt etwas geändert haben ?

4.) Ja, es ändert sich was. Statt Reparatur/Umbau erwirbst Du eine "neue" eigenständige Waffe. (Es könnten mit dem Gerät jetzt nicht mehr 1 Schütze nacheinander in 2 Kalibern schießen, sondern 2 Schützen nebeneinander mit zwei Waffen) Dieser nicht verbotene (aber erlaubnispflichtige) Umbau geht also quasi mit einem "Erwerb" einher. Nur mit Erwerbserlaubnis!

5.) Hatten wir schon unter 1.): Ja, muss nicht weg.

Geschrieben
Frage 3:

darf man als Schütze mit eintragenem AR-15-Klon einen neuen, freie erworbenen nicht in der WBK eingetragenen Lower - vom Büchsenmacher mit Waffenherstellungserlaubnis - an den alten, legal erworbenen und eingetragenen Upper drangemachten Lower haben und benutzen?

Antwort: 3.)

Der Büxer darf das, logisch, er hat ja die Herstellungserlaubnis. Er würde diesen Austausch in seinem Buch dokumentieren, oder den neuen Lower identisch mit dem Alten markieren, sinnvollerweise.

Hi,

dann ist das doch die Lösung, die so irrsinnig ist, dass sie gar nicht wahr sein darf:

1. Der Schütze besitzt sämtlich legal erworbene und frei besitzbare Waffenteile

2. Der Büchsenmacher bescheinigt, höchstpersönlich reingedrückt zu haben:

den jeweiligen Haltebolzen zwischen

- altem Upper und neuem Lower -

sowie

- Wechselsystem-Upper un altem AR-15-Kon-Lower!

Und alles ist gut!

Bin ich jetzt bekloppt oder nur begriffststutzig?

WEBNOTAR

Geschrieben
Bin ich jetzt bekloppt oder nur begriffststutzig?

Aber weder-noch !!!

Es geht halt nur um Waffenrecht...

Bei einem Vorgang, der so ein wenig in der Grauzone ist, sammelt man aber mittels des Dienstleisters Büchsenmacher einen Dokumentationshaufen an, mit dem man sich gegen Anwürfe gleich welcher Seite schützen kann. Das sollte Dir die 15 Steine oder so wert sein, die der Büxer dafür bekommt.

Natürlich trifft das hier einen Schuldlosen, und eine Notwendigkeit besteht für die öSiO auch nicht. Aber so ist wohl im Moment die Gesetzeslage.

Geschrieben
Bei einem Vorgang, der so ein wenig in der Grauzone ist, sammelt man aber mittels des Dienstleisters Büchsenmacher einen Dokumentationshaufen an, mit dem man sich gegen Anwürfe gleich welcher Seite schützen kann. Das sollte Dir die 15 Steine oder so wert sein, die der Büxer dafür bekommt.

Hi,

na besser 15 Euro als 15 Jahre.

Ich werde morgen mal das Ordnungsamt - Waffenrecht - um einen Lösungvorschlag bitten. Die Damen dort sind kompetent und immer sehr hilfsbereit; die werden schon wissen, was zu tun ist. Ich lass es Euch wissen.

WEBNOTAR

Geschrieben

Hallo,

Hi,

dann ist das doch die Lösung, die so irrsinnig ist, dass sie gar nicht wahr sein darf:

1. Der Schütze besitzt sämtlich legal erworbene und frei besitzbare Waffenteile

2. Der Büchsenmacher bescheinigt, höchstpersönlich reingedrückt zu haben:

den jeweiligen Haltebolzen zwischen

- altem Upper und neuem Lower -

sowie

- Wechselsystem-Upper un altem AR-15-Kon-Lower!

Und alles ist gut!

Leider ist das nicht die Lösung fürchte ich:

3. Der Büchsenmacher gibt Dir die "neu entstandene Waffe" nur in die Flossen, wenn Du (als Sportschütze) einen Voreintrag in der WBK dafür hast.

Zumindest mein BüMa meinte das so, als ich ihn auf diese Möglichkeit angesprochen habe.

Grüsse!

Peti

Geschrieben
Hallo,

Leider ist das nicht die Lösung fürchte ich:

3. Der Büchsenmacher gibt Dir die "neu entstandene Waffe" nur in die Flossen, wenn Du (als Sportschütze) einen Voreintrag in der WBK dafür hast.

Zumindest mein BüMa meinte das so, als ich ihn auf diese Möglichkeit angesprochen habe.

Grüsse!

Peti

Hi,

meinst Du (oder er), dass ein zusätzlicher Voreintrag möglich ist, wenn alle (!) Teile bereits eingetragen sind?

WEBNOTAR

Geschrieben

Bevor jetzt Verwirrung aufkommt:

Wir reden generell nicht von "Vermehrung". Sondern so etwas wie "Ich möchte meinen alten DPMS-Lower gegen einen neuen HERA austauschen, mit Ambi-Bedienung".

Sinnigerweise lässt man den Büchser dann in den neuen Lower die SN des Alten einschlagen, und lässt den alten Lower dort. Der Büchser trägt dann in die Rechnung ein: Griffstück ausgetauscht. Ob das über's Waffenhandelsbuch laufen muss, bezweifle ich.

Jetzt hypothetisch:

Wenn ich mit 'nem CZ V22 Wechselsystem zu meinem Büxer gehe, wird er mir kaum einen neuen Lower drunterbasteln und auf der Rechnung sagen: "Wechselsystem zur Komplettwaffe umgebaut" OHNE daß ich eine Erwerbsberechtigung für eine komplette, eigenständige SL-Lang-Waffe im Kaliber .22 lfb habe.

Bei Austausch/Reparatur/Umbau/Tuning ist das Einfach. Beim "Vermehren" wird es schon schwierig. Das ist übrigens auch der Grund, weswegen AR-15 Wechselsysteme zumindest von einigen Herstellern nur OHNE Verschlusskopf-und Verschlussträger ausgeliefert werden.

Ich wiederhole auch nochmal meine Meinung: Das ist BS, überflüssig und unnötig kompliziert. Wie der Rest vom Waffengesetz auch. Passt also.

Geschrieben
Bevor jetzt Verwirrung aufkommt:

Wir reden generell nicht von "Vermehrung". Sondern so etwas wie "Ich möchte meinen alten DPMS-Lower gegen einen neuen HERA austauschen, mit Ambi-Bedienung".

ups, sorry, hatte es so verstanden, dass zusätzlich ein Lower "dazu" kommt, den man dann mit den Wechselsystemen verbindet und teilt.

Asche->Haupt->hust->schweig :-)

Geschrieben
ups, sorry, hatte es so verstanden, dass zusätzlich ein Lower "dazu" kommt, den man dann mit den Wechselsystemen verbindet und teilt.

Asche->Haupt->hust->schweig :-)

hi,

hier der Hustenbonbon, Du hast das Wort:

Genau so war es auch!

Tatsachenlage

vorhanden:

Upper_1+Lower_1+CZ-Wechselsystem in WBK

dann dazu gekauft:

Lower_2 von Schmeisser dazu, noch nicht in WBK

Jetzt die der Diskussion zugrundeliegende Planung:

Kombinummer 1:

Upper_1+Lower_2 für .223

und

Kombinummer 2:

CZ-WS mit Lower_1 für .22

Diskussion nun:

erlaubte Knallerei oder knastwürdiges Verbrechen?

WEBNOTAR

Geschrieben
Tatsachenlage

vorhanden:

Upper_1+Lower_1+CZ-Wechselsystem in WBK

dann dazu gekauft:

Lower_2 von Schmeisser dazu, noch nicht in WBK

Jetzt die der Diskussion zugrundeliegende Planung:

Kombinummer 1:

Upper_1+Lower_2 für .223

und

Kombinummer 2:

CZ-WS mit Lower_1 für .22

Diskussion nun:

erlaubte Knallerei oder knastwürdiges Verbrechen?

WEBNOTAR

Habe mal eingefärbt, und zur Antwort zitiere ich mich selbst:

Jetzt hypothetisch:

Wenn ich mit 'nem CZ V22 Wechselsystem zu meinem Büxer gehe, wird er mir kaum einen neuen Lower drunterbasteln und auf der Rechnung sagen: "Wechselsystem zur Komplettwaffe umgebaut" OHNE daß ich eine Erwerbsberechtigung für eine komplette, eigenständige SL-Lang-Waffe im Kaliber .22 lfb habe.

1. Die Herstellung darf nur durch jemand mit Erlaubnis erfolgen.

2. Es "Entsteht" eine "neue" Waffe (sonst wäre es keine Herstellung). Aber die neue Waffe darf man nur mit Erwerbserlaubnis...erwerben, muss man eintragen, dann darf man besitzen.

Der Unterschied zur "Reparatur/Instandsetzung/Tuning" (die auch nur jemand mit Herstellungserlaubnis machen soll) ist, daß hinterher mehr Waffen da sind als vorher. Und das soll ordentlich nach den Maßgaben des WaffG gemacht werden (warum eigentlich ?).

Geschrieben
Ist ein AR-Wechselsystem ohne das unwesentliche Griffstück wohl eine funktionsfähige Waffe?

Welches Bauteil fehlt dem AR-WS wohl noch, um eine funktionsfähige Waffe daraus zu machen?

Komplettes System:

Antwort JA!

Lauf-Patronelager-Verschluss.

Das ist eine Waffe, auch wenn du halt kein bequemes Griffstück hast, kann das alleine schiessen.

Geschrieben

Anbei noch:

Die diskussion ist eigentlich ziemlich interessant, manches davon ist ja erst der Eintragungspflich für WS geschuldet:

Vor dieser Regelung konnte man einfach ein WS erwerbun und natürlich mit allen Griffstücken verwenden.

Wer zwei CZ75 besaß konnte selbstverständlich das eine WS mit beiden griffstücken benutzen.

Heute wird halt in die WBK "WS für lfd: Nr XX" eingetragen. DAs schafft eine unsinnige zuordnung. Würde man schrieben: WS für lfd:XX und alle Typengleichen Waffen wärs eindeutiger.

Folgendes Gedankenexperiment:

2 CZ75

1 WS, registriert auf Cz Nr1

Verkaufe ich die CZ Nr1, müsste ich

a) das WS gleich auch verkaufen oder

B) zumindest die Eintragung gebührenpflichtig ändern lassen.

Ferner dar ich das WS nie mit CZ Nr 2 verwenden.

Das kann natrülich nicht im Sinne des erfinders sein, das durch willkürliche juristische Zuordnung eines WS zu einer waffe eine technisch einheit geschaffen wird. Was prä-Eintragungspflich kein problem war, soll jetzt de jure eines geworden sein? Das ist natürlich unfug.

Es handelt sich um einen fall schlechter Reglung, man muss das so regulieren, das jedes WS natürlich mit jeder passenden grundwaffe verwendet werden darf.

Die andere Seite am Beispiel der Eintragungspflicht(AR15):

Solange die WS noch nicht eingetragen wurden kann man der Argumentation von Pestilenz durchaus folgen, da is nix registriert aber es stehen zwei plempen statt einer im Schrank. Das schwierige hier wäre zu beweisen, dass man die Knarre nicht als ganzes sonder als WS erworben hat.

Heute ist das WS aber registriert, für den Erwerb des Griffs brauchst du keine erlaubnis und für den austausch auch keine Erlaubnis notwendig

Sonst müsste man auch bein einbau eines neuen Griffstück in eine vorhandene Waffenherstellungsserlaubnis haben....

Das wäre nach der Argumentation von Pestilenz(erlaubnispflichtiges Teil) die herstellung einer neuen Waffe,

Es ist in diesem Fall nicht ganz so einfach über die Herstellungsschiene zu argumentieren, dem wird nicht jeder Richter folgen.

Die fall den du zitiert hast ist eben anders gelagert: Wenn ich mir für nen 98 einen neuen verschluss besorge habe ich auf jeden Fall die Pflicht zu beschiessen und mann kann durchaus von der neuherstellung einer Waffe ausgehen. Die frage ist hier eigentlich: Wie kam er an den verschluss?

Mit Urteilen ist das in D so eine sache(->fehlende Präzedensfallreglung), das eine Gericht entscheidet so, das andere so.

Was ich von Pestilenz gerne hätte wäre ein Urteil zu unerem Fall, dijenigen die er gebracht hat sind nicht übertragbar, das gesetzlich klar geregelt:

Änderung der Schussfolge ist klar geregelt, darf nur der Büxer machen.

Neuen verschluss ein bauen ebenfalls.

Den schaft um beim zweiten fall zu bleiben darf natürlich jeder tauschen.

Ich geb noch folgende vergleichbare juristisches Gedankenspiel

K98+Einstecksystem vorhanden.

Das Einstecksystem kan alleine schiessen->schusswaffe, die aber als WS erworben werden kann.

WArf ich mir as WS einen schaft basteln oder stelle ich eine Waffe her?

Darf ich eine Zielfernrohrmontage aufkleben? Oder stelle ich dann eine Waffe her?

W ist der unterschie(juristisch) zwischen Schaft und Montage? Sollte es meines Erachtens keine geben.

Geschrieben

Hi,

ich bin jetzt sicher, mir und vielleicht uns allen wird geholfen!

Mit der Frage, ob das "Dranbasteln" des Lower_2 an den Upper_1 und das gleichzeitige Vorhandensein des mit dem Lower_2 kombinierten CZ-WS(=Upper_2) eine "Herstellung" i.S.d. Gesetzes ist, wird sich jetzt das zuständige Ordnungsamt befassen.

Das CZ-Wechselsystemmit dem Lower_1 zu kombinieren wird allseits als zulässig angesehen, da das WS in der Spalte "Art" als "Wechselsystem" in der WBK steht. Eine Zuordnung zu der XR-15 ist in der WBK nicht erfolgt. Nur in der Spalte "Hersteller oder Warenzeichen" steht "CZ V-22 für XR15".

Entweder

- gibt es jetzt einen "Persilschen (= der Upper des XR-15 darf mit einem beliebigen Lower kombiniert und dann so verwendet werden)

oder

- wird der freie nicht eintragungspflichtige Lower_2 in die WBK eingetragen (kost was, aber nützt was) und kann dann mit dem Upper_1 und dem CZ-Wechselsystem kombiniert werden

oder

- ich bekomme (kost was, aber nützt was) eine einzelfallbezogene Herstellungserlaubnis zur Kombination von Lower_2 mit Upper_1 und Upper_2 mit Lower_1.

ODER

- das SEK kommt zu mir.

WEBNOTAR

Geschrieben

Eigentlich eine Gute Idee, auch wenn das in D leider nicht verbindlich für andere Ordnungsämter ist. Wie gesagt es gab m.W. auch schon Vorstöße die Griffstücke halbautomatischer Langwaffen wie bei Pistolen erwerbspflichtig zu machen(sofern der Auslösemechanismus darin enthalten ist).

Das nimmt dann leider Freiheit zugunsten von Rechtsicherheit. Besser wäre es, eine klare Defition im Waffg(sehr aufwändig), einer Rechtsverordnung(etwas weniger aufwändig) oder eine Dienstanweisung(vom BDI nicht unmittelbar verbindlich für die Länder) bzw. -empfehlung herauszugeben die klarstellt, das das Anfügen erlaubnisfreier Teile an erlaubnispflichtige Waffenteile keiner Herstellungserlaubnis bedarf, sofern hier keine materialschwächenden Arbeiten ausgeführt werden.

wird der freie nicht eintragungspflichtige Lower_2 in die WBK eingetragen

Wette das das nicht gemacht wird, weil es keine Rechtsgrundlage für eine solche Eintragung gibt.

Kanst auch keine <0.5J Softair eintragen lassen.

PS: Entschuldigt sich für die grusligen Rechtschreibfehler im vorigen Post.....brrrrrrrr

Geschrieben
Antwort JA!

Lauf-Patronelager-Verschluss.

Das ist eine Waffe

Falsch.

Der Krempel wird Dir noch nicht einmal vom Beschussamt beschossen.

, auch wenn du halt kein bequemes Griffstück hast, kann das alleine schiessen.

Ja klar, wahrscheinlich noch als Selbstladebüchse. Ohne Vorholfeder, Verschlusspuffer, Mehrladeeinrichtung...

(wenn Du tatsächlich einen Einzellader oder einen Repetierer draus machst, was wird das wohl sein? :teu38:)

Das ist ähnlicher Unfug wie das hier:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1471877

Und? Sachkunde? Fachkunde?

manches davon ist ja erst der Eintragungspflich für WS geschuldet:

Vor dieser Regelung konnte man einfach ein WS erwerbun und natürlich mit allen Griffstücken verwenden.

Nein. Von daher hat das nullkommanichts mit der Eintragungspflicht zu schaffen.

Folgendes Gedankenexperiment:

2 CZ75

1 WS, registriert auf Cz Nr1

Verkaufe ich die CZ Nr1, müsste ich

a) das WS gleich auch verkaufen oder

B) zumindest die Eintragung gebührenpflichtig ändern lassen.

Warum? Das Glump ist erlaubnispflichtig und eingetragen.

Siehe:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1597243

Wie man das eingetragene WS verwenden kann, steht je nach Wortlaut der Eintragung auf einem anderen Blatt.

Was prä-Eintragungspflich kein problem war, soll jetzt de jure eines geworden sein? Das ist natürlich unfug.

Das gesamte Waffenrecht basiert auf dem "Unfug" der Zweckwidmung, das mal vorweg.

Zur Herstellung einmal ein anderes Beispiel: Pistole in 7,65 Para mit Wechsellauf in 9x19.

Wegen der Bestimmung über kalibergleiche und kleinere Wechselläufe möchte der Erwerber das Ganze als Pistole in 9x19 mit Wechsellauf in 7,65 Para eintragen lassen.

Um die Waffe so anzubieten (buchhalterisch zu zerlegen und neu zu kombineiren) braucht es eine Herstellungserlaubnis. Obwohl an den Teilen selbst nichts geändert wird und sie auch nicht anders zusammengebaut werden, als man es auch mit einer "Pistole 7,65 Para mit Wechsellauf in 9x19" dürfte.

Wenn ich mir für nen 98 einen neuen verschluss besorge habe ich auf jeden Fall die Pflicht zu beschiessen

Jetzt wird es spannend. Wo soll denn das stehen?

Und ich Dummerchen dachte immer, dass nach § 12 (1) BeschG so etwas nur in beschossenem Zustand überlassen werden darf oder aber allenfalls, sofern eine Ersatzbescheinigung über die Nichtdurchführbarkeit der Beschussprüfung vorliegt.

Das betrifft einmal das Überlassen. Zum anderen - modulo Ersatzbescheinigung - die Verwendung zum Schießen.

Von "habe ich auf jeden Fall die Pflicht zu beschiessen" kann hingegen überhaupt keine Rede sein.

Ansonsten gibt es auch noch weitere Ausnahmen von der Beschusspflicht, die aber jeder selbst in § 4 BeschG nachlesen möge.

Wenn man die Ausführungen hier so liest könnte man glatt auf die Idee kommen, dass man einfach so auch eine Systemhülse vom 98er anbohren (Optikmontage) oder tauschen dürfte (um mal bei dem ollen Krempel zu greifen, denn bei dem neumodischen Kram greifen die waffenrechtlichen Vorschriften ja angeblich nicht).

Die Hülse ist ja schließlich ein freies Teil...

Geschrieben

Hi,

ich finde es schade, wenn - was mir langsam so vor kommt - das offenbar hochbrisante Thema durch m.E. nach eigensinnig rechthaberische sich wechselseitig hochschaukelnde eher wort- denn sinnreiche, Beiträge zerredet wird. Alle wohlgemeinten, mehr oder weniger scharfsinnigen Hilfserwägungen und Argumente sollten doch letztlich dem Ziel der Beantwortung der abstrakten Rechtsfrage dienen, um Anwendersicherheit zu schaffen.

Verbindlich Recht sprechen nur die Gerichte, auch wenn es (leider) nicht immer richtig ist. Wir als LWB sind insoweit gewaltunterworfene Bürger und müssen uns dem fügen. Also ist es doch wohl durchaus schlau, die durchaus praktisch relevante Frage zu klären, damit man sich dann künftig auch entsprechend verhalten kann. Auch eine verbindliche Behördenentscheidung - egal ob sie gefällt oder nicht - kann da helfen, die Zuverlässigkeit nicht zu riskieren. Es wäre doch unklug, jetzt, wo sich eine Gelegenheit bietet, dass ein zuständiger kompetenter Sachbearbeiter den Fall zu bearbeitet und deshalb eine Lösung zu finden hat, sich einer der hier verbreiteten (kühnen) Theorien anzuschliessen, und dann im Kontrollfall seine Lizenz zu riskieren.

Warten wir doch mal ab, was das hiesige Ordnungsamt hier für seinen Lieblingsschützen für eine Lösung findet.

WEBNOTAR

Geschrieben
durch m.E. nach eigensinnig rechthaberische sich wechselseitig hochschaukelnde eher wort- denn sinnreiche, Beiträge zerredet wird.

Danke für die Einschätzung. Ich ziehe es danach vor, mich hier nicht weiter zu beteiligen.

Verbindlich Recht sprechen nur die Gerichte, auch wenn es (leider) nicht immer richtig ist.

Prima, dann kann man jedem Fragensteller hier sofort die Antwort geben: Rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern und die Sache auf dem Rechtsweg abklären.

Diskussion nicht weiter erforderlich. Damit ist Zeit und Aufwand gespart. Ob die UWB oder das VG dann die Sache korrekt abhandelt ist auch irrelevant, Hauptsache sie wurde formal geklärt.

ich bin jetzt sicher, mir und vielleicht uns allen wird geholfen!

Mit der Frage.... wird sich jetzt das zuständige Ordnungsamt befassen.

Du magst zur Kenntnis nehmen, dass ich Deinen ungebremsten Optimismus in dieser Sache nicht so recht zu teilen vermag.

Das hat mannigfaltige, größtenteils aber evidente Gründe, die ich im Sinne der Wortökonomie nicht weiter ausführen will.

Geschrieben
Falsch.

Der Krempel wird Dir noch nicht einmal vom Beschussamt beschossen.

Ach was.....dein AR 15 WS trägt also keinen Beschuss......schlimmer Junge :contra:

Ja klar, wahrscheinlich noch als Selbstladebüchse. Ohne Vorholfeder, Verschlusspuffer, Mehrladeeinrichtung...

(wenn Du tatsächlich einen Einzellader oder einen Repetierer draus machst, was wird das wohl sein? :teu38:)

Ändert nix dran das es sich um eine funktionsfähige Schusswaffe handelt.

Oder willst du uns jetzt noch einreden das WS selbst besitze keine Schusswaffeneigenschaft?

Zur Herstellung einmal ein anderes Beispiel: Pistole in 7,65 Para mit Wechsellauf in 9x19.

Wegen der Bestimmung über kalibergleiche und kleinere Wechselläufe möchte der Erwerber das Ganze als Pistole in 9x19 mit Wechsellauf in 7,65 Para eintragen lassen.

Um die Waffe so anzubieten (buchhalterisch zu zerlegen und neu zu kombineiren) braucht es eine Herstellungserlaubnis. Obwohl an den Teilen selbst nichts geändert wird und sie auch nicht anders zusammengebaut werden, als man es auch mit einer "Pistole 7,65 Para mit Wechsellauf in 9x19" dürfte.

Na Bravo, tolles Beispiel, Was sollen wir jetzt daraus lernen? Der tolle Pestilenz hat ein Beispiel möglichst weit von der Praxis entfernt konstruiert?

Was hat das mit der Fragestellung zu tun? Nicht sehr viel.

Die Frage war, das es sicher nicht im Sinne des Gesetztgebers war, mit der Eintragungspflicht eine Kopplung des Systems an eine bestimmte Grundwaffe zu schaffen, sondern die Erfassung der durchaus eigenständig schussfähigen Wechselsysteme zu erreichen. Ja, Gesetze werden auch nach der mutmaßlichen Intention des Gesetzgebers ausgelegt. Der Rest hat sich halt aus verwaltungstechnischer Bequemlichkeit ergeben.

Wenn man die Ausführungen hier so liest könnte man glatt auf die Idee kommen, dass man einfach so auch eine Systemhülse vom 98er anbohren (Optikmontage) oder tauschen dürfte (um mal bei dem ollen Krempel zu greifen, denn bei dem neumodischen Kram greifen die waffenrechtlichen Vorschriften ja angeblich nicht).

Die Hülse ist ja schließlich ein freies Teil...

Du kommst sicher auf so eine Idee.....

Austauschen.... Was muss man denn machen um eine Systemhülse zu tauschen hmm? man muss den lauf einpassen...... siehe weiter unten, Anlage zum Waffg...

Eine Hülse darfst du natürlich Anbohren, als Einzelteil.....

Aber jetzt kommt der interessante Teil hierzu:

Aus der Anlage zum Waffg

wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

und nun zur defintion von wesentlichn teilen:

Wesentliche Teile sind

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

1.3.2

bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;

1.3.3

bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;

1.3.4

bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;

bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;

Lets play a game:

Wir müssen uns ans Waffg und AWaffV halten nicht wahr?

D.h. ich muss mich als Bürger ja auch an ein Gesetz halten können, d.h. solange ich den Wortlaut befolge bin ich auf der juristisch sicheren Seite.

Es heist hier: Lauf, Verschluss Patronenlager seien die Wesentlichen teile eine K98 nicht wahr?

Es ist nirgends die Rede von höchstbelasteten Teilen(gem BschG), gell?

Die Systemhülse trägt ein Beschusszeichen aufgrund von §3 Abs 1. BeschG(Stichwort:höchstbeanspruchte teile)

es ist aber gem. den obigen Definitionen kein wesentliches Teil.....

Deswegen ist 98er hülse auch frei zu erwerben.

Wo genau ist nachzulesen, daß das Anbohren erlaubnispflichtiges bearbeiten ist?

Habs in meinen eigenen Lehrgängen stets so unterrichtet, aber es ist nicht wirklich schriftlich festzunageln

Selber stets so gehört.....

Wie würde wohl ein Richter entscheiden, dem man folgenden Fall vorlegt:

Privatperson hat die Systemhülse (und nur die!) eines K98 angebohrt und gem. BeschG beschiessen lassen.

Vorwurf: Bearbeiten einer Schusswaffe ohne Erlaubnis.

Verteidigung: Weder Lauf, noch Patronenlager, noch Verschluss wurden bearbeitet. Mandant habe sich exakt an den Wortlaut der Anlage zum Waffg gehalten.

Nun, zeig was du kannst, das meine ich wirklich ernst.

Manche Behauptungen werden zwar tradiert, und in diesem Fall ist das den Büchsenmachern ganz recht so, aber lassen sich dann am Wortlaut des Gesetzes nicht belegen.

Dass einzige was hier greift ist, das nur der Büxer die Qualifikation hat zu beurteilen, ob seine Arbeit einen Neubeschuss erforderlich macht, was bei Montagen eher selten der Fall ist. Die Privatperson hingegen kann das nicht, aber dieser Mangel wird durch den erneuten Beschuss geheilt.

Liest man nur das Waffg, seine Anlagen und das BeschG, so lässt sich daraus ableiten, dass die Systemhülse sehr wohl angebohrt werden darf.

Allerdings muss ein Neubeschuss erfolgen.

Geschrieben
Habs in meinen eigenen Lehrgängen stets so unterrichtet, aber es ist nicht wirklich schriftlich festzunageln

Selber stets so gehört.....

Na, das wirft natürlich auf die dezidierte und belegte Argumentation von SeinePestilenz ein ganz schlechtes Licht, wenn du etwas anderes gehört hast und wenngleich das auch nicht schriftlich "festzunageln" ist.

Aber ich bewundere Deinen Mut, wenngleich dieser áuch wahrscheinlich defizitärem Fachwissen geschuldet ist. Es blamiert sich eben jeder so gut er kann, sagte schon meine Großmutter.

Vielleicht gerade deswegen, eine schöne und besinnliche Weihnachtszeit

SWJ

Geschrieben
1. Danke für die Einschätzung. Ich ziehe es danach vor, mich hier nicht weiter zu beteiligen.

2. Prima, dann kann man jedem Fragensteller hier sofort die Antwort geben: Rechtsmittelfähigen Bescheid anfordern und die Sache auf dem Rechtsweg abklären.

Hi,

zu 1: Sei nicht böse, aber ich will einfach wissen, wie es RICHTIG ist!

zu 2: Ja, in der TAT! Besser die Sache - wenn es einem so wichtig ist - auf dem Verwaltungsrechtsweg klären, als sich vor der großen Strafkammer verteidigen zu müssen. Wenn man einen Bescheid von der Waffenbehörde hat, der die Sache positiv klärt, ist eine strafrechtliche Verurteilung jedenfalls augeschlossen.

WEBNOTAR

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