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IGNORED

Erwerb von Einzelladerkurzwaffen


Janzfan

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Geschrieben

Hallo,

wer kennt sich genau genug mit dem Waffg. aus,um evtl.eine Aussage zu einer speziellen Fragestellung machen zu können,würde mich darüber freuen.

Habe eine Einzelladerkipplaufpistole (Thompson Center Encore in einem 50er Kal.) in der (neuen) gelben WBK eingetragen.

Habe die Absicht, 6 weitere Läufe sowie 6 Griffstücke zu erwerben.

Laut Auskunft meiner Behörde könnte ich die Griffstücke (mit der leidigen 2/6 Regelung) auch einzeln nach u.nach erwerben.

Somit könnten dann die Wechselläufe auf einmal als WL für die vorhandene Waffe eingetragen werden u.man hätte diese dann sofort.

Oder aber man würde jeweils ein Griffstück u.Lauf als ganze Waffe eintragen,dann würde man zwar Gebühren sparen,müßte aber wegen der 2/6 Regel

länger warten,bis man alles zusammen hat.

Würde natürlich gerne die WL sofort (werden alle zeitgleich geliefert) eintragen u.die Griffstücke nach u.nach erwerben wollen.

Nun meine Frage :

Könnte ich dann später Läufe u.Griffstücke als komplette Waffen zusammengesetzt aufbewahren ?

Möchte keine Überraschungen erleben,wenn sich Herrschaften im Auftrag der Machthabenden zur Besichtigung einladen,und irgentwas

nicht korrekt ist (dafür ist mir der Kram zu teuer).

Freundliche Grüße u,vielen herzlichen Dank für das lesen.

Stelle dies auch unter "Kurzwaffen allg." ein

Geschrieben

OK hier meine Meinung:

können ja, dürfen nein. Du setzt nämlich Teile zu einer fertigen Waffe zusammen, die es so vorher nicht gegeben hat, das entspricht dem Tatbestand der Waffenherstellung, und die ist laut §21 oder §26 WaffG erlaubnispflichtig, die Definition ist in Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 8.1

Randanmerkung: Wenn keine Kennzeichnung an Lauf und GS besteht, ist es möglich dieses Vergehen unbeabsichtigt zu machen.

Geschrieben

Vielen Dank für die schnelle Reaktion.

Ja,das habe ich mir schon fast gedacht,also werden die Dinger jeweils als kompl.Pistole erworben u man hat seine Ruhe.

Falls das mit den Sicherungssystemen kommt,darf man dann ja sowieso jede Waffe sichern,was man bei den losen WL

meineswissens beim heutigen Stand der Dinge allerdings nicht bräuchte.

So hätte das "Teile lose liegen lassen" aber auch einen Vorteil gehabt.

Geschrieben

Versteh ich jetzt nicht ganz.

Wenn ich den Threadstarter richtig verstanden habe, will er doch zunächst ein Griffstück mit mehreren Wechselläufenerwerben und später einzelne (passende) Griffstücke dazukaufen. Der Grund erschliesst sich mir zwar nicht ganz (würde ein Griffstück nicht reichen ?).

Aber mE ist doch das Giffstück die "Waffe" und die Läufe sind wechselbar, oder ?

Wenn ich das Wechselsystem auf mein 1911-Griffstück schiebe, stell ich doch auch keine neue Waffe her.

Geschrieben
Versteh ich jetzt nicht ganz.

Wenn ich den Threadstarter richtig verstanden habe, will er doch zunächst ein Griffstück mit mehreren Wechselläufenerwerben und später einzelne (passende) Griffstücke dazukaufen. Der Grund erschliesst sich mir zwar nicht ganz (würde ein Griffstück nicht reichen ?).

Aber mE ist doch das Giffstück die "Waffe" und die Läufe sind wechselbar, oder ?

Wenn ich das Wechselsystem auf mein 1911-Griffstück schiebe, stell ich doch auch keine neue Waffe her.

Hallo,

nein,die Wechselläufe würden zur bereits eingetragenen Waffe ( 50er Kal.) gehören (zu lfd.Nr sowieso in WBK).

Genauso wird ja auch Dein 1911er WS eingetragen sein (zu lfd.Nr sowieso in Deiner WBK),anders kannst Du ja weder WS noch WL erwerben.

Da ich keine Umbauerei mag,wollte ich halt komplette Waffen haben.

Geschrieben
Da ich keine Umbauerei mag,wollte ich halt komplette Waffen haben.

Bei den EL-Kurzwaffen ist das auch eine seltsame Einschränkung. Aber speil's mal für AR-15 Systeme durch:

Du kaufst eine SL-Büchse. Dazu einen kompletten Upper als Wechsel-System. Natürlich ohne Bedürfnis und ohne 2/6.

Und einen kompletten Lower, ist ja ein Freier Erwerb. Dann baust Du den neuen Lower mit Deinem Wechsel-Upper zusammen... Upps Neue Waffe.

Und jetzt spinn mal ein bisschen und ersetze einen mit zehn.

Es ist dies eine Spitzfindigkeit, die Auswüchsen vorbeugen soll. Für das T/C System macht das überhaupt keinen Sinn, schon gar keinen Gewinn für die öSiO. Ist halt legaler Beifang.

Und beim T/C System ist doch nun wirklich der Umbau fix gemacht.

Geschrieben
Laut Auskunft meiner Behörde könnte ich die Griffstücke (mit der leidigen 2/6 Regelung) auch einzeln nach u.nach erwerben.

Somit könnten dann die Wechselläufe auf einmal als WL für die vorhandene Waffe eingetragen werden u.man hätte diese dann sofort.

Die Beispiele mit der 1911 und den AR-15 hatten wir ja schon öfter, aber IMHO passen sie hier nicht. Beim AR-15 wird aus einem WS und einem erlaubnisfreien Teil eine neue Waffe. Bei den 1911er Diskussionen war der Grund für die kritische rechtliche Betrachtung das als 4mmM20 oder ähnlich erworbene Griffstück.

Das ist hier aber wenn ich die Frage richtig verstanden habe anders. Die WS-Systeme werden zwar für die Grundwaffe auf einmal angeschafft, die Griffstücke aber nach und nach - und dann als "eigene zusätzliche, bedürfnispflichtige Waffe" in die WBK eingetragen. Daher entsteht IMHO hier durch den Zusammenbau von neuem Griffstück und WS eben keine neue Waffe, da das Griffstück allein schon die bedürfnispflichtig eingetragene Waffe ist.

Geschrieben
Daher entsteht IMHO hier durch den Zusammenbau von neuem Griffstück und WS eben keine neue Waffe,

Doch, genau das passiert. Tyr13 hat in Beitrag #2 die Sachlage korrekt beschrieben.

In der WBK steht bei Eintrag eines Griffstücks nämlich auch nur dieses und gerade keine komplette Basiswaffe (auf die WS aufsetzen könnten) - in der WBK kann schlecht stehen "Pistole" wenn lediglich ein Griffstück vorhanden ist.

Auch wenn ein Griffstück als wesentliches Teil erlaubnis- und eintragungspflichtig ist, stellt es eben gerade keine Waffe, sondern ein nur Teil dar, dessen Gleichstellung mit einer Waffe nach Anlage zum WaffG sich auf die Erlaubnispflicht bezieht. Die Ausnahme (unbeschadet der Eintragungspflicht) für den Wechsellauf bezieht sich lediglich auf einen solchen, also einen Wechsellauf, nicht aber einen Lauf ohne weitere Zweckbindung.

Die Zweckbindung des Wechsellaufes erschließt sich bei einer korrekten Eintragung durch den Wortlaut "Wechsellauf zu laufender Nummer xx".

Wenn ich zehn SIG P210 auf einer WBK eingetragen habe, dann darf ich ohne Herstellungserlaubnis auch nicht durch freies Neukombinieren der Teile Griffstücke, Verschlüsse (Schlitten) und Läufe mischen. Auch wenn die Teile in der Neukombination passen würden und ja ohnehin alles auf die WBK eingetragen ist.

Schauen wir abschliened nochmals in DR-Drs 81/06:

Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von

Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile

zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,

zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen

sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird. Das Zusammenfügen

von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt

2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

Wo noch kein Lauf ist, kann folglich auch keiner ausgetauscht werden.

Geschrieben
Doch, genau das passiert. Tyr13 hat in Beitrag #2 die Sachlage korrekt beschrieben.[...]

Verdammte Axt, den Passus "Herstellung" habe ich glatt überlesen!

In der WBK steht bei Eintrag eines Griffstücks nämlich auch nur dieses und gerade keine komplette Basiswaffe (auf die WS aufsetzen könnten) - in der WBK kann schlecht stehen "Pistole" wenn lediglich ein Griffstück vorhanden ist.

Auch wenn ein Griffstück als wesentliches Teil erlaubnis- und eintragungspflichtig ist, stellt es eben gerade keine Waffe, sondern ein nur Teil dar, dessen Gleichstellung mit einer Waffe nach Anlage zum WaffG sich auf die Erlaubnispflicht bezieht. Die Ausnahme (unbeschadet der Eintragungspflicht) für den Wechsellauf bezieht sich lediglich auf einen solchen, also einen Wechsellauf, nicht aber einen Lauf ohne weitere Zweckbindung.

Die Zweckbindung des Wechsellaufes erschließt sich bei einer korrekten Eintragung durch den Wortlaut "Wechsellauf zu laufender Nummer xx".[...]

Wenn ich versuche das zu Ende zu denken: (fällt mir schwer genug) Darf die Behörde dann überhaupt eine einzelnes Griffstück in die gelbe WBK eintragen?

Geschrieben
Darf die Behörde dann überhaupt eine einzelnes Griffstück in die gelbe WBK eintragen?

Ja. Es ist von der Erlaubnispflicht her der Waffe gleichgestellt und damit der Erwerb duch die Gelbe gedeckt.

Man könnte (besonders bei seltenen Teilen) das Ding ja irgendwann einem Büxer überlassen, der dann (sofern alle erforderlichen Teile schließlich vorliegen) daraus eine Komplettwaffe baut.

Gang und gäbe sind Eintragungen einzelner Griffstücke bei roten WBKs (nur als Beispiel: Griffstück aus Nullserie bei Sammlern, als Referenz für Sachverständige).

Dann finden sich in freier Wildbahn durchaus noch Eintragungen wie "Wechselgriffstück zu Nummer y" oder dergleichen. Das ist nach den Rechtsgrundlagen zwar Käse (siehe oben), aber die weitere Diskussion darüber ist eher kontraproduktiv.

In solchen Fällen kann man sich still freuen und im Zweifel auf die Behörde verweisen, die das so eingetragen hat. Für alle praktischen Belange also auch relativ unprobelmatisch.

Geschrieben

Sowohl das Eintragen des Griffstückes, als auch der Erwerb der Läufe und das zusammensetzen ist rechtlich unbedenklich.

Unsere Behörde sieht das ebenso und da wir relativ viel von diesen Waffentypen verkaufen sollte man da schon sicher sein, dass man sich kein Ei ins Nest legt.

Die Problematik tritt bei 4mmM20, AR15 und bei allen Blaser Modellen auf, wobei es hier im Grundsatz schwächer bewertet würde, weil halt einschüssig.

Gruss

Patrick Feige

THE DUKE Team

Geschrieben

Hi,

sorry, aber ich habs noch nicht ganz verstanden.

I.

Folgender unterstellter Sachverhalt:

1. Eingetragen und vorhanden ist

- ein komplettes AR15 (Lower 1 und Upper 1)

- ein Wechselsystem dafür in kleinerem Kaliber (Upper 2)

2. Vorhanden ist

- ein zusätzlicher frei erworbener Lower (Lower 2)

II.

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Sache nochmal die Frage:

Dürfen jetzt

a) zusammengebaut werden

und

b ) zusammengebaut aufbewahrt werden

und

c) benutzt werden:

1) - Lower des eingetragenen AR 15 mit dem eingetragenen Wechselsystem (Lower 1 + Upper 2)

2) - frei erworbener Zusatzlower mit dem Originalupper des eingetragenen AR15? (Lower 2 + Upper 1).

Jetzt bitte ich die Expertenrunde nochmal um eine Antwort zu den Fragen a1, a2, b1, b2, c1, c2 (ja oder nein), am Besten mit kurzer Begründung.

WEBNOTAR

Geschrieben
1) - Lower des eingetragenen AR 15 mit dem eingetragenen Wechselsystem (Lower 1 + Upper 2)

Es darf.

(Die Unterscheidung a, b, c ist unerheblich)

2) - frei erworbener Zusatzlower mit dem Originalupper des eingetragenen AR15? (Lower 2 + Upper 1).

Es darf nicht. Jedenfalls nicht ohne eine entsprechende Herstellungserlaubnis.

Denn es handelt sich um eine erlaubnispflichtige Waffenherstellung.

(Die Unterscheidung a, b, c ist unerheblich)

Wir hatten das schon etliche Male ausführlich und in epischer Breite, deshalb hier nur kurz.

Geschrieben

Analge zum Waffengesetz

werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen

Das Zusammenstecken von Lower und Upper ist definitiv kein "erzeugen" im Sinne o.G. definition.

Was lernen wir daraus: Es gibt eben Lücken im Waffengesetz, und die muss man nicht selber durch freies dazuerfinden noch schliessen.......

Ist es auch "Waffen herstellung" wenn ich ein Anschütz 1907 System(Erwerbspflichtig) mit einem neuen Schaft(erlaubnisfrei) zusammenfüge? Natürlich nicht.

Das man aus nem Wechsellauf und einem freien Lower halt de facto eine zweite Wumme hat, ist halt dem mittlerweile inkohärent gewordenen Waffg geschuldet. Bei Pistolen funktioniert das halt nicht, da quasi alles was man für eine funktionierende Waffe benötigt erwebspflichtig ist.

Und es gab bereits Vorstöße, die Griffstücke von Halbautomaten ebenfalls erwerbspflichtig zu machen, d.h. man ist sich der Lücke bewusst.(leider)

Geschrieben
Das Zusammenstecken von Lower und Upper ist definitiv kein "erzeugen" im Sinne o.G. definition.

Ei freilich, aber mach mal nur.

Unsere Behörde sieht das ebenso

Das ist schön für Euch.

Wer meint, Teile ließen sich einfach so bedenkenlos zusammenstecken, macht im Geiste folgendes Experiment:

Man tausche an einer MKE T94 mit Festschaft diesen gegen den Schubschaft. Da die Gesamtlänge nicht mehr über 60 cm liegt, wurde aus einer Langwaffe eine Kurzwaffe hergestellt.

Nur mal so als besonders evidentes Beispiel.

und die muss man nicht selber durch freies dazuerfinden .

si tacuisses philosophus mansisses...

Auch wenn es dem eigenen Wunschdenken oder der Geschäftstätigkeit zuwider läuft, sollte man harte Realitäten weder ignorieren noch verdrängen.

Das man aus nem Wechsellauf und einem freien Lower halt de facto eine zweite Wumme hat...

Und was soll das denn anderes sein als der Tatbestand einer Waffenherstellung?!?

Entschuldigung, aber vergackeiern kann ich mich selber.

Die Problematik tritt bei 4mmM20, AR15 und bei allen Blaser Modellen auf, wobei es hier im Grundsatz schwächer bewertet würde, weil halt einschüssig.

Eine schwächer bewertete Waffenherstellung? Also folglich nur ein minderschwerer Fall? Donnerwetter aber auch!

Und wer lediglich eine Kartoffelkanone baut, bekommt dann wahrscheinlich nur eine Ermahnung an der Frittenbude mit einer Portion Pommes extra?

Geschrieben
Es darf nicht. Denn es handelt sich um eine erlaubnispflichtige Waffenherstellung.

Hi,

hab ich das richtig verstanden?

Man darf einen legal erworbenen Lower nur angucken und anfassen, nicht aber seiner Bestimmung als Wechselteil (bspw. anderer Schaft, Abzug, Sicherung, Magazinauslöser etc.) zuführen?

WEBNOTAR

Geschrieben

@ Seine Pestilenz.

Rohmaterialien, Matarialien?

Die Begriffe sind dir bekannt, oder?

Rohmaterialien: Stahl, Messing als entsprechendes Halbzeug.

Materialien: Z.B. ein Lauf ohne eingeschnittenes Patronenlager.

Das Problem das du nicht siehst ist einfach folgendes:

Prä-2002/2003 gab es solche Waffen nicht zu Kaufen(Anscheinsparagraph). Man erinnnere sich daran wie anno 2001 in Sl8 aussah.

Daher gab es auch nicht das Problem das sich speziel bei Ar14 oder evtl. zivielen Varianten des G3 stellte.

Pistolengriffstücke waren sowieso erwerbsscheinpflichtig, daher lässt sich die ganze Diskutiererei hier nicht darauf anwenden.

Um es klarer zu machen, Es steht in den Begriffdefinitionen zur und dem Paragraphen zur Herstellung nicht etwa:

"...es sei den es werden in der WBK eingetragene und zu einander zugeordnete Waffenteile zusammengefügt."

Überhaupt verliert das WAffg kein Wort zu evtl. erlaubnispflichten beim Zusammensetzten von Wechselsystemen.

Es wird lediglich der erwerb und besitz solcher gegenstände geregelt, nicht wahr?

Deiner ansicht folgend spielt es dann keine Rolle, ob du Dein Wechselsystem mit einem zweiten Lower oder dem Orginalen kombinierst, das Gesetzt hat dir lediglich erlaubt, das System zu erwerben und besitzen nicht aber den zusammenbau explizit eerlaubnisfrei gestellt.

Du stellst, deiner Auslegung folgend auch dann eine Schusswaffe her.

Das gegenteil beweise bitte mit schlüssigen Zitaten aus dem Waffg.

Wahrscheinlich erschien es selbst dem Sicherheitsbürokraten einfach dusselig sinnfrei, warum ein durch einen geprüften Erwerbsberechtigten rechtmässig erworbenes und besessenes, sowie registriertes d.h. aktenkundiges Waffenteil nicht mit einem legal erworbenen Anderen dafür vorgesehen Teil kombiniert werden dürfe.

Ein Lower steht juristisch auf der Stufe eines Zielfernrohrs. Du baust keine Waffe, sondern bastelst einen erlaubnisfreien Gegenstand dran. Und das auch noch mit "allgemein gebräuchlichen Wekrzeugen".

Was machst du denn wenn du einen freien Lower mit einem einem freien Wechselsystem kombinierst? Kürzt du den Lauf, änderst du das kaliber, Änderst du die Seriennummer?

Wonach du impliziet verlangst ist folgenes:

Der Gesetztgeber möge beschliessen:

1. Wechselsysteme für Langwaffen, die sonst nur aus erlaubnisfreien Teile bestehen sind:

a: Den Schusswaffen gleichzustellen, d.h. ihr erwerb erfolgt nicht mehr erlaubnisfrei bei Vorhandener in eine WBK eingetragene Grundwaffe.

b: Wechselsysteme sind nur durch Berechtigte einzusetzen, die im Besitz einer erlaubnis zur Herstellung von schusswaffen sind.

Wenn ich leute treffen will die anstatt die ihnen zugestandenen Rechte zu nutzen leiber nach noch mehr Knute schreien, gehe ich zu den Legalwaffenbesitzern....

Geschrieben
Hi,

hab ich das richtig verstanden?

Ja.

:rolleyes:

Man darf das Erst mit Erlaubnis. Meine Behörde hat gesagt: Holen Sie sich eine Befürwortung Verbandsbescheinigung, dann kriegen Sie die Erlaubnis. Angefragt hatte ich dort, weil ich mein CZ-Wechselsystem auf einem separaten Lower verwenden wollte.

Die ganze Regelung wird komisch, wenn man z.B. zwei Glock 17 hat, eine mit langem Lauf, die andere mit Reflex-Visier. Auf einem Wettkampf hat man einen Schaden an der Abzugsgruppe, und möchte den Wettkampf mit der anderen Waffe zu Ende schießen...Böse. Wenn die Schlitten aber nicht gekennzeichnet sind, ist die unerlaubte Herstellung selbst für einen hypothetischen Kontrolleur überhaupt nicht zu erkennen.

Ich würde übrigens nie im Leben zu einem Gesetzes-Verstoß auffordern. Nicht wenn es nicht einen guten Grund dafür gibt. :angry2:

Geschrieben
Das ist schön für Euch.

Wer meint, Teile ließen sich einfach so bedenkenlos zusammenstecken, macht im Geiste folgendes Experiment:

Man tausche an einer MKE T94 mit Festschaft diesen gegen den Schubschaft. Da die Gesamtlänge nicht mehr über 60 cm liegt, wurde aus einer Langwaffe eine Kurzwaffe hergestellt.

Warum kommt jetzt das Beispiel mit der MKE?

Die Aussage des zitierten Patrick/THE DUKE hat sich doch ziemlich klar auf die T/C Contender und Encore bezogen.

Und da ist's in der Tat gar nichts mit "herstellen". Da geht es schlicht um den standardmäßigen und so vorgesehenen Tausch von Wechselläufen,

egal ob nun lang oder kurz.... Das ist ein Montieren, wie es in wenigen Augenblicken auf dem Schießstand, nach dem Reinigen etc. erfolgt.

Geschrieben

Kern der ganzen diskussion um die Ar-15 ist es sich mal die frage zu stellen, worin ein Wechselsystem eigentlich besteht.

Und warum der begriff beim AR15 irgendwie sinnfrei ist.

Es genügt darauf zu schauen, wo hier die wesentlichen Teile sind. die Beim Schuss die kräfte aufnehmen und die logischerweise auch einen Beschussstempel tragen.....

Du gehst doch auch nicht hin und lässt dir den lower austragen falls du ihn einfach so verkaufst....

Bei der TC ist es eigenlich einfach, da mit ner gelben sowohl die Langwaffenversion als auch die Kurzwaffenversion erworbenwerden können

Es gibt nur eines zu beachten:

Das Waffengesetz kennt:

1 Wechselläufe

2. Wechseltrommeln

3. Wechselsystem= Lauf und Verschluss

Es kennt aber keine Wechselgriffstücke bzw Wechselverschlüsse.

Nur die o.g. können erlaubnisfrei(bei der Gelben eh sinnlos) erworben werden, bei vorhandener Grundwaffe.

Bei der TC kannst du daher Wechselläufe kaufen wie du lustig bist, aber der Erwerb eines Griffstücks kommt dem Erwerb einer Waffe gleich, d.h:

2/6 Regel greift:

Geschrieben

Ich hab's doch oben schon gesagt: Diese Sichtweise ist ein Behelfszaun, mit dem die Weide des Waffenbesitz dichtgemacht werden soll. Meine Faustregel, um Ärger zu vermeiden:

Wenn Du Wechselsysteme tauschst, dann war das WS der Waffe zugeordnet, z.B. Pistole 9mm mit WS .22. Oder eben Büchse .308 mit Wechsellauf in .223. Wenn Du das zugeordnete Wechsel-Teil auf eine andere Waffe baust, "entsteht" eine neue Waffe. Das sollte vermieden werden, um nicht in Konflikt zu geraten.

Bei den T/C Waffen ist das wegen Wechsel zwischen Kurz- und Langwaffe nochmal komplexerer. Hier hat aber zum Beispiel meine Behörde gesagt: Solange nur Schäfte getauscht werden, ist es keine Herstellung, sogar wenn damit ein Wechsel der Waffenkategorie verbunden ist.

Abgrundtief abartig wird es, wenn man für eine Contender in .45 LC einen Langen Lauf in .45/70 (der ist dicker:= kalibergrößer) haben will. Der Lauf kann dann als separate "Waffe" auf gelb eingetragen werden und zählt in Bezug auf 2/6.

Akzeptiert doch einfach, daß es an der Stelle im WaffG ein wenig holprig ist. Es ist doch halbwegs klar was geht und was eben nicht.

Bei der Eingangsfrage wäre ja auch folgender Gang denkbar: Erst eine TC mit den 6 WL kaufen. Dann irgendwann, wenn Geld und Langeweile da sind: Einen der Läufe kurzfristig verkaufen und zurückerwerben, zusammen mit einem neuen Griffstück für diesen Lauf. Dann als neue Waffe eintragen lassen, oder der SB mit Euch zusammen denkt sich vielleicht auch eine kulante Regelung aus.

Mit dem Kopf durch die Wand geht meistens nicht gut, wenn es doch klappt hat man Beulen und die Wand ist kaputt. Türen finden ist besser.

Geschrieben
Rohmaterialien: Stahl, Messing als entsprechendes Halbzeug.

Materialien: Z.B. ein Lauf ohne eingeschnittenes Patronenlager.

... daher lässt sich die ganze Diskutiererei hier nicht darauf anwenden.

Das ist Deine eigene Auslegung. Diese Meinung darfst Du schon haben, sie ist nur nicht die maßgebliche.

Das BayObLG sieht es in seinem Beschluss vom 19.12.2003, AZ 4ST RR 149/03 anders (siehe Randziffer 26):

In diesem Sinn hat der Angeklagte dadurch, dass er das aufgefundene unvollständige Gewehr K 98 mit einem vorhandenen oder beschafften Verschluss und einem Schaft versah, eine Schusswaffe hergestellt. Von diesem Begriff des Herstellens lässt sich auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) leiten, wenn sie in Nr. 7.4 darauf verweist, dass unter dem Begriff des Herstellens auch das Zusammensetzen fertiger wesentlicher Teile zu einer Schusswaffe gehört. Das gleiche Ergebnis ergibt sich aus Nr. 41.1 WaffVwV (vgl. hierzu auch Apel Waffenrecht 2. Aufl. § 7 Rn. 6 a).

Ebenso der Steindorf in RZ 56 zu § 1 WaffG. Er weist übrigens ebenfalls darauf hin, dass die von Dir ins Feld geführte Anlage überhaupt keine technische Begriffsbestimmung darstellt. Daher mein Verweis oben auf die BR-DRS. 81/06 - dort steht, was man unter Herstellen versteht. Übrigens bezieht sich das BayObLG direkt auf die WaffVwV. Und damit ist Herstellen eben auch:

...das Zusammensetzen fertiger Teile

zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,

zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen

sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird

In Diesem Sinne auch weiter das Bayerische Oberste Landesgericht (a.a.O.)

...so setzt er damit vorhandene Bauteile zu einer funktionsfähigen Waffe zusammen. Dieser Vorgang wird auch nach dem Sprachgebrauch als Herstellen einer Waffe bezeichnet.

Analog auch Apel und jeder andere mir bekannte Kommentar zum Waffenrecht.

Aber wahrscheinlich ist der Beschluss des BayObLG, die Ausführungen von Steindorf und Apel sowie weiterer renommierter Fachleute vor dem Posting eines ASE einfach null und nichtig.

Prä-2002/2003 gab es solche Waffen nicht zu Kaufen

Ach weißt Du, den von mir beschriebenen Begriff des Herstellens gab es schon in § 19 DVO des Reichswaffengesetzes.

Deiner ansicht folgend spielt es dann keine Rolle, ob du Dein Wechselsystem mit einem zweiten Lower oder dem Orginalen kombinierst, das Gesetzt hat dir lediglich erlaubt, das System zu erwerben und besitzen nicht aber den zusammenbau explizit eerlaubnisfrei gestellt.

Hast Du den Thread nicht gelesen? Dies könnte nämlich Vorteile bringen

Zum dritten mal die Stelle aus BR-Drs. 81/06:

Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von Schusswaffen, von

Schalldämpfern für Schusswaffen und das Zusammensetzen fertiger Teile

zu einer Schusswaffe, es sei denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege,

zur Nachschau oder zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen

sowie Wechselsystemen auseinander genommen wird. Das Zusammenfügen

von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach Anlage 2 Abschnitt

2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.7 bis 1.9 ist kein Herstellen.

Ein Lower steht juristisch auf der Stufe eines Zielfernrohrs. Du baust keine Waffe, sondern bastelst einen erlaubnisfreien Gegenstand dran. Und das auch noch mit "allgemein gebräuchlichen Wekrzeugen".

Um mich selbst zu Zitieren

Und woher kommt bloß die Illusion, dass sich der Tatbestand Waffenherstellung auf die wesentlichen Teile reduzieren ließe!?

Das ist eine katastrophale Fehleinschätzung!

Beispielsweise die Schussfolge vieler Waffen lässt sich verändern, ohne ein wesentliches Teil anzutasten.

Ein auf die alte gelbe WBK als Einzellader eingetragener Einzellader kastrierter Repetierer lässt sich im Regelfall ohne die Bearbeitung wesentlicher Teile zurückbauen.

Die wesentlichen Teile gibt es nicht (ausschließlich) wegen den Belangen der Waffenherstellung, sondern (vor allem) um die Erlaubnispflichtigkeit des Erwerbs und Besitzes von Gegenständen zu regeln. Sonst könnte man erlaubnisfrei nämlich auch alle Komponeneten einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe erwerben... Dass man auch diese Elemente nicht bearbeiten darf, stellt einfach ein i-Tüpfelchen dar.

Zur Illustration bzgl. nicht-wesentlicher Teile sei wiederholt folgender Gerichtsbeschluss (VG Oldenburg, 11. Kammer, Beschluss vom 21.11.2006, AZ 11 B 4846/06) angeführt:

Sachverhalt

Wie sich aus den Angaben des Antragstellers vom ... 2006 gegenüber dem ihn vernehmenden Polizeibeamten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. Bl. 43 f. der Beiakte A) ergibt, hat er zum einen bei der Selbstladeflinte Izhmash, Model Saiga, Nr.: ..., die er zum Einzellader umgebaut erworben hatte, den Metallstift entfernt, der die Entnahme des Magazins dauerhaft verhinderte, und den Magazinhaltehebel mit einem Schweißpunkt blockiert. Zum anderen hat er bei der Selbstladebüchse Izhmash, Model Saiga, Nr.: ..., die er zum Repetierer umgebaut erworben hatte, die geschlossene Gaszufuhr durch Entfernen eines Bolzens wieder geöffnet und die Stelle außen zugeschweißt.

Man beachte Besonders: Der oben zitierte Sachverhalt bezieht sich auf zwei verschiedene Waffen, eine Selbstladeflinte Izhmash, Model Saiga und eine Selbstladebüchse Izhmash, Model Saiga. Die Flinte wurde verbotener Weise vom Einzellader auf Mehrlader umgebaut (durch Entfernen des Metallstifts). Die Büchse wurde vom Repetierer zum HA umgebaut. Beides waren verbotene Bearbeitungstatbestände.

Leitsätze

1. Die Bearbeitung von Schusswaffen stellt keine mißbräuchliche Verwendung von Waffen i.S.d. § 5 I Nr. 2 a) WaffG dar.

2. Erfolgt die Bearbeitung ohne die nach § 26 I 1 WaffG erforderliche Erlaubnis, liegt darin ein nicht sachgemäßer Umgang mit den Waffen i.S.d. § 5 I Nr. 2 B ) WaffG, der regelmäßig auch zum Vorliegen des Regelunzuverlässigkeitsgrundes des § 5 II Nr. 5 WaffG führt. (Keine Zuverlässigkeit nach unerlaubtem Bearbeiten von Schusswaffen)

Das Gericht stellt hierbei direkt auf den § 26 WaffG (nichtgewerbliche Waffenherstellung) ab, da der Betroffene eben kein gewerblicher Hersteller ist - sonst hätte er ja kein Problem.

Wonach du impliziet verlangst ist folgenes:

Ich verlange gar nichts. Ich schreibe lediglich, wie es sich verhält.

Wenn ich leute treffen will die anstatt die ihnen zugestandenen Rechte zu nutzen leiber nach noch mehr Knute schreien, gehe ich zu den Legalwaffenbesitzern....

So manchmal beschleicht mich das Gefühl: Wenn ich Leute treffen will, die keinen blassen Dunst haben...

Es genügt darauf zu schauen, wo hier die wesentlichen Teile sind. die Beim Schuss die kräfte aufnehmen und die logischerweise auch einen Beschussstempel tragen.....

Nein, siehe oben. Der Begriff der Waffenherstellung lässt sich nicht dadurch ausschließen, dass wesentliche Teile unberührt bleiben.

Mir ist das im Übrigen zu doof hier. Soll ASE jemand anders die Sachlage erklären, wenn er mir nicht glauben will. Darum geht es nämlich eigentlich.

Soll halt jeder Basteln wie er meint oder sich bei Bedarf zumindest hier durch Nichtwissen blamieren...

Geschrieben

Schön dargestellt ! Respekt.

Und auch dem guten Abraham Lincoln sagt man folgendes Zitat zu:

Manchmal ist es besser, durch Schweigen den Eindruck von Inkompetenz zu erwecken, als durch Reden letzte Zweifel daran endgültig auszuräumen!

Geschrieben

Sag mal Pestilenz, hast du eigentlich deinen Eigenen Post nochmal durchgelesen?

Du bläst dich ganz schön auf, und nun erklärst du mir und den anderen noch was

"ein wesentliches Teil"

einer schusswaffe ist

WESENTLICHES TEIL klingelt es da bei dir? Sachkunde? Fachkunde?

Kann ein frei zu erwerbender Teil eine Schusswaffe denn ein wesentliches Teil sein?

Sorry, aber vermutlich war dir die beschäftigung mit solchen niedrigkeiten auch zu doof.....

Du zitierst das OLG, schön, und was steht da?

Das der Kerl sich einen neuen Veschluss besorgt hat, na was ist das? ein wesentliches Teil, wie du ja sicherlich weist.

Und was macht man da? Man verändert u.U den verschlussabstand und muss daher auch neu beschiessen..... das ist herstellung definitiv

Also, nochmal für uns dumme Menschen von der großen Pestilenz, bitte mit Ja oder Nein beantworten:

Is ein Lower reciever ein Wesentliches teil einer Schusswaffe?

Ist ein lower Reciever erlaubnisfrei zu erwerben?

Dar ich den lower Reciever bearbeitn, an leute ohne WBK weiterverkaufen oder selber unbrauchbarmachen?

Was du hier an Beweisen aufführst hat mit der Fragestellung nichts zu tun, schon aufgefallen?

Schussfolge geändert(da braucht man kein Urteil dafür, Kerl, das ist im Waffenrecht klar definiert)

neuer Verschluss

etc.

Bring mir och ein Urteil, wo jemand einen neuen lower reciever an sein AR-Wechselsystem gebaut hatte und verknackt wurde.

Hier die Stelle aus der Anlage 1 zum WaffG, bitte belege daran, was am anbauen eines lower recievers illegal ist.

8.2

wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

Geschrieben
OK hier meine Meinung:

können ja, dürfen nein. Du setzt nämlich Teile zu einer fertigen Waffe zusammen, die es so vorher nicht gegeben hat, das entspricht dem Tatbestand der Waffenherstellung, und die ist laut §21 oder §26 WaffG erlaubnispflichtig, die Definition ist in Anlage 1, Abschnitt 2, Punkt 8.1

Randanmerkung: Wenn keine Kennzeichnung an Lauf und GS besteht, ist es möglich dieses Vergehen unbeabsichtigt zu machen.

Wobei die Griffe selber (als Holz, Kunststoff- oder Gummigriff) selbstverständlich NICHT eintragungspflichtig sind und man diese nach Lust, Laune und Geldbeutel austauschen kann!

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