Zum Inhalt springen
IGNORED

Anzahl der legalen Waffen ist viel kleiner als die Schätzung


sunnygun

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
...

Da kriegt auf absehbare Zeit keiner genaue Zahlen.

Deswegen ja auch die Nachschauen durch die Behörden.

...

Solch eine Nachschau wäre jedoch ein Verstoß gegen das WaffG. Denn in § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG steht ausdrücklich "zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2" Das beinhaltet nicht im geringsten,

  1. dass man seine eigenen Waffen selbst verwahen muß,
  2. noch dass man keine fremden Waffen verwahren dürfe sowie
  3. noch nicht einmal, dass irgendwer eine Erlaubnis zum Besitz dieser Waffen besitzen müsse. :rolleyes:

WBK-Daten und Verwahrung sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe und ein Kontrolleur, der das nicht beachtet, ist nicht nur schnell seine Zuverlässigkeit wegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG los. Er/Sie hält sich auch unerlaubt im fremden Besitztum auf (§ 123 StGB). :keule:

Geschrieben
...er bekomme (wie alle Ämter) laufend Anfragen, wenn irgendwo eine Waffe unklarer Herkumpft auftaucht. Die könne er aber gar nicht beantworten, denn um herauszufinden, ob diese Puste einst einem seiner "Kunden" gehört hat, müsste er Hunderte von Akten aus dem Schrank ziehen, wozu er keine Zeit habe.

Der SB bei uns ist da sehr genau im Bilde. Eine "Halterfeststellung" dauert nur wenige Sekunden.

Die Daten bleiben gespeichert, auch wenn der ehemalige LWB vor Jahren seine Waffen sammt WBK abgegeben hat.

Das ganze wird mit "Orion" verwaltet.

Schnuffi

Geschrieben

WBK-Daten und Verwahrung sind zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe und ein Kontrolleur, der das nicht beachtet, ist nicht nur schnell seine Zuverlässigkeit wegen § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG los. Er/Sie hält sich auch unerlaubt im fremden Besitztum auf (§ 123 StGB). :keule:

Du gibst auch nie auf. Stimmt aber immer noch nicht, was Du da schreibst. :D

Geschrieben

Beweise es!

Mein Beweis ist der Text des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG und natürlich das, was in den Abs. 1 und 2 dazu steht.

Dazu müssen

  • weder die eigenen Waffen (vollständig) da sein,
  • noch kann das vollständig kontrolliert werden, weil eben nicht alle Waffen zu registriert zu sein haben;
  • noch wäre es unerlaubt, gerade auf andere Personen eingetragene Waffen zu verwahren.

Geschrieben

Nochmal zu den sogenannten Nachschauen oder Kontrollen...

mal angenommen die Kontollettis melden sich an und wollten mal sehen wie es bei mir so aussieht....WAS GEANAU wollen die denn da sehen?

Ob ich nen Schrank habe? Weil alles andere wäre ja völliger Blödsinn. Ich kann doch den Schrank vollständig ausräumen und im Raum gestellt/gelegt haben. Ist doch mein Haus/Wohnung/Zimmer und ein dritter bzw. zweiter kann doch da gar nicht rankommen solange ich nicht da bin.

Also was soll das ganze Kontrollgequatsche.

Es sei denn, die stellen mir einen persönlichen Kontrolletti zur Seite, der mir 24 Std die Butterstullen reicht...

Es ist mein persönliches Eigentum und solange ich mich entsprechend gesetzeskonform verhalte, habe ich mit meinem Eigentum auch nichts zu befürchten.

Geschrieben
Anzahl der legalen Waffen ist viel kleiner!

Und wenn das so ist, so stellt es ja auch nur einen ganz untergeordneten volkswirtschaftlichen Schaden dar, wenn die paar Plempen eingezogen und vernichtet werden. Die Verhandlungsmasse fällt ja dann viel geringer aus, als erwartet. Und auch die Anzahl derer, die dann klagen ist wohl viel geringer als erwartet.

Bei manchen der in letzter Zeit vorgebrachten "Argumente" möchte man sich hinsetzen und weinen...

Geschrieben

DAs tue ich in letzter Zeit öfter....hinsetzen und den Kopf schütteln. Es ist wohl doch zuviel verlangt, einfach mal um zwei Ecken zu denken oder sich mal in die Argumentation unserer Gegner zu versetzten bzw. diese gedanklich durchzuspielen.

Bekanntlich hat ja jede Sache mindestens zwei Seiten.

Wenn man natürlich nur eine sehen will....erklären sich viele Aktionen auch von Leuten, die eigentlich unsere "Lobby"darstellen wollen.

Wenig Überlegung, viel Angst vor der eigenen Courage und sich ja keinen Anfeindungen aussetzen.

So wird das nix.

Geschrieben
Beweise es!

Mein Beweis ist der Text des § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG und natürlich das, was in den Abs. 1 und 2 dazu steht.

Du musst dort eigentlich nur genau lesen, dann hast Du auch die Antwort.

Ich hab jetzt keine Lust, das nochmals alles von vorne aufzudröseln. Benutz die Suchfunktion ! :P

Geschrieben

Nein, SB... wenn man den Text des WaffG genau liest, MUSS man zu dem Schluß kommen, den Mausebaer zieht.

Die Aufbewahrung wird kontrolliert, nicht die Rechtmäßigkeit des Besitzes. Sonst würde das auch so drin stehen.

Geschrieben
...

Die Aufbewahrung wird kontrolliert, nicht die Rechtmäßigkeit des Besitzes. Sonst würde das auch so drin stehen.

Vielleicht hätte ich auch einfach nur schreiben müssen, dass ich die nachgewiesenen und geprüften Laufbahnbefähigungen sowohl für den gehobenen Bankdienst bei der Deutschen Bundesbank als auch für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesfinanzverwaltung habe und derzeit an meiner zweiten akademischen Laufbahn arbeite. :closedeyes: Für manche sind Titel und Laufbahnen wichtiger als Gesetzestexte. :rolleyes:
Geschrieben
Nein, SB... wenn man den Text des WaffG genau liest, MUSS man zu dem Schluß kommen, den Mausebaer zieht.

Nein, eben nicht ! Kontrolliert wird ganz konkret die rechtskonforme Verwahrung der Waffen und Munition, die jemand besitzt und nicht irgendwelche Stahlbehälter mit unbekanntem Inhalt. Die Kontrolle kann nur dergestalt erfolgen, dass man auch überprüft, ob die bei der Behörde dort registrierten Waffen bzw. fremdverwahrte Waffen etc. dort auch vorhanden sind. Alles andere ist Augenwischerei.

Und genau so steht das auch in § 36 Abs. 3 i.V. mit Absatz 1 WaffG.

Geschrieben
Vielleicht hätte ich auch einfach nur schreiben müssen, dass ich die nachgewiesenen und geprüften Laufbahnbefähigungen sowohl für den gehobenen Bankdienst bei der Deutschen Bundesbank als auch für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der Bundesfinanzverwaltung habe und derzeit an meiner zweiten akademischen Laufbahn arbeite. :closedeyes:

Sei mir nicht böse, aber diese Qualifkation ist keine Gewährleistung dafür, dass Du den Sachverhalt besser einschätzen kannst .Personen dieser Kategorie und höhere haben in der Vergangenheit nur zu oft bewiesen, dass bei deren geistigen Produkten gerne mal ganz andere Komponenten ausschlaggebend sind.

Der objektive Durchschnittsbürger ist da nicht selten klar im Vorteil. :rolleyes:

Geschrieben

Nein, eben nicht ! Kontrolliert wird ganz konkret die rechtskonforme Verwahrung der Waffen und Munition, die jemand besitzt und nicht irgendwelche Stahlbehälter mit unbekanntem Inhalt. Die Kontrolle kann nur dergestalt erfolgen, dass man auch überprüft, ob die bei der Behörde dort registrierten Waffen bzw. fremdverwahrte Waffen etc. dort auch vorhanden sind. Alles andere ist Augenwischerei.

Und genau so steht das auch in § 36 Abs. 3 i.V. mit Absatz 1 WaffG.

Laut Gesetz wird kontrolliert ganz konkret die Aufbewahrung der Waffen. Punkt. Da steht absolut überhaupt gar nichts davon, wem die zu gehören haben.

Deshalb ist bei einer Kontrolle zwar der Schrank zu öffnen, um zu zeigen daß im A-Schrank keine Kurzwaffe liegt, und im B-Würfel keine Kurzwaffen-Munition.

Das Gesetz ist in dieser Sache so klar wie sonst nur selten. Es enthält eine positive, abschließende Aufzählung der zu überprüfenden Sachverhalte. Namentlich die in §36 Absatz 1 und 2 geregelte Aufbewahrung.

Schade für den Kontrolleur, aber der Erwerb und Besitz sowie die Eintragungspflicht sind in anderen Paragraphen geregelt, und dürfen daher nicht überprüft werden.

Geschrieben

§ 36 WaffG

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder

die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde

die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben

außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt

zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Also noch ein letztes mal: Die Aufbewahrung dieserWaffen und Munition ist nachzuweisen. Vor Ort überprüft wird genau das, wozu der Waffenbesitzer nach Absatz 1 verpflichtet ist. Es geht darum, wie er konkret für seine Waffen vorgesorgt hat. Punkt.

Nur einen Stahlwürfel zu betrachten wäre keine Kontrolle, sondern eine Farce. Der TÜV überprüft auch die Verkehrssicherheit DEINES Autos und nicht irgendeines x-beliebigen. Dazu bekommt er das zugehörige KFZ-Schild und den Fahrzeugschein.

Von mir aus gerne wieder zurück zum eigentlichen Thema.

Geschrieben
So wird das nix.

Hast du es "der Lobby" mal ganz konkret gesagt, WIE das was wird?

Und hast du besagten Verwaltungsrichter (s. dein Beitrag oben) auf das Zustandekommen der

gebetsmühlenhaft wiederholten "50% Beanstandungen" angesprochen...?

Geschrieben
§ 36 WaffG

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen.

(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder

die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde

die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben

außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt

zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.

Also noch ein letztes mal: Die Aufbewahrung dieserWaffen und Munition ist nachzuweisen. Vor Ort überprüft wird genau das, wozu der Waffenbesitzer nach Absatz 1 verpflichtet ist. Es geht darum, wie er konkret für seine Waffen vorgesorgt hat. Punkt.

Nur einen Stahlwürfel zu betrachten wäre keine Kontrolle, sondern eine Farce. Der TÜV überprüft auch die Verkehrssicherheit DEINES Autos und nicht irgendeines x-beliebigen. Dazu bekommt er das zugehörige KFZ-Schild und den Fahrzeugschein.

Von mir aus gerne wieder zurück zum eigentlichen Thema.

Nein,

"diese Gegenstände", die da wie vorgeschrieben steht "Waffen und Muntion" sind. Damit ist klargestellt, dass weder Muttis Küchenmesser noch des Töchterchens Chemie-Baukasten von Interesse sind. Wohl aber Opas Grabenmessersammlung und Papas Gaspüster. :closedeyes:

edit: wegen eines Vordränglers :friends: das Zitat nachträglich hineinkopiert.

Geschrieben
Nur einen Stahlwürfel zu betrachten wäre keine Kontrolle, sondern eine Farce.

Das wäre sogar absoluter Schwachsinn und vom Gesetzgeber nicht gewollt, denn so kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Waffen/Munition ev. unter dem Kopfkissen liegen und darin liegt ja Sinn und Zweck der Kontrollen der gesetzeskonformen Aufbewahrung.

Dass das manche noch immer nicht verstehen wollen, ist eigentlich unverständlich.

Geschrieben
... denn so kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der Waffen/Munition ev. unter dem Kopfkissen liegen ...

  1. kannst Du z.B. bei freien Waffen eh nicht und
  2. solange eine berechtigte Person über die Waffen die tatsächliche und unmittelbare Gewalt ausübt ... :closedeyes:
  3. was vor und nach der Nachschau ist, weiß wenn überhaupt der Bewohner und Gott. :rolleyes:

Geschrieben
Dass das manche noch immer nicht verstehen wollen, ist eigentlich unverständlich.

Ist nicht unser Problem Uwe. Beratungsresistenz ist bei bestimmten Vorkommnissen nämlich auch heilbar. :rolleyes:

Die Beantwortung der Frage von karlyman würde mich jetzt auch sehr interessieren.

Geschrieben
  1. kannst Du z.B. bei freien Waffen eh nicht und
    Um die geht es auch nicht, denn es weiß ja keiner wer wieviel davon hat! Außerdem sind SRS waffen lediglich getrennt von Munition aufzubewahren!
  2. solange eine berechtigte Person über die Waffen die tatsächliche und unmittelbare Gewalt ausübt
    Dann hast Du ja einen Leihschein, oder die Qittung vom BüMa
  3. was vor und nach der Nachschau ist, weiß wenn überhaupt der Bewohner und Gott.

Naja, ein verantwortungsbewußter LWB wird den ordnungsgemäßen Zustand ja auch nicht abändern!

Gruß

Uwe

Geschrieben
Stimmt, gerade letzte Woche lag eine Pistole neben dem Tresor! :traurig_16:

Naja, dafür war er ja auch alle 11 Waffen und seine Berechtigungen los!

Öhh, nehmts mir bitte nicht böse aber dazu frag ich nochmal: Wenn ich zu Hause bin und die Kontrollis einen Termin haben, ich mach auf und die waffen liegen in meinem Herrenzimmer neben dem Tresor. Was spricht dagegen? Darf ich doch.

Vllt. hab ich aber auch nur obige Aussage falsch verstanden.

Geschrieben
Naja, ein verantwortungsbewußter LWB wird den ordnungsgemäßen Zustand ja auch nicht abändern!

Gruß

Uwe

... und sollte wissen, dass es eben im § 36 Abs. 1 auch um die Verwahrung der nicht erlaubnispflichtigen Waffen geht. ;)

ps: Recht hattest Du! Die Pistole gehört nicht neben den Sicherheitsschrank, sondern an den Mann! :lol:

Geschrieben
Vllt. hab ich aber auch nur obige Aussage falsch verstanden.

Klar, die Aussage war ja auch an Sbine gerichtet, denn es war ja keine Kontrolle, sondern der § 46 WaffG, sie kennt meine diesbezüglichen Sorgen, die ich aber hier nicht weiter ausführen will!

Geschrieben
... und sollte wissen, dass es eben im § 36 Abs. 1 auch um die Verwahrung der nicht erlaubnispflichtigen Waffen geht. ;)

In der Tat hat noch nicht jeder begriffen, dass eine "Luftpumpe" neben das Kinderbett gehört! :traurig_16:

Frei Waffen umfassen aber nun mal nicht den Rahmen der Kontrolle der Aufbewahrung, sondern eher als Nebenprodukt, oder auch als Zufallsfund! :rolleyes:

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.