Zum Inhalt springen
IGNORED

Erwerbsstreckungsverbot auch für 4mm rz (F) usw?


Globus

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute,

weiß jemand ob sich das Erwerbsstreckungsverbot für die vom Sportschützen erworbenen Waffen auch auf 4mm rz mit F (Bedürfnisfreie) bezieht.

Daher ob die Bedürfnisfreien davon ausgenommen sind.

Ich habe auf meiner Grünen WBK noch einen 4mm m20 Voreintrag will aber aber eine Sig 551 beantragen, da ich erst im Mai eingekauft habe einen Revolver,

würde der 4mm m20 Voreintrag eine beantragung der Sig verhindern?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da bedürfnisfrei, kann schlecht 2/6 nach Sportschützenbedürfnis gelten.

Gibt es schriftliches das ich dem Sachbearbeiter geben kann, er behauptet da ich Sportschütze bin darf ich nur 2 im halben Jahr erwerben obwohl Bedürfnisfrei.

B.z.w handelt es sich hier um einen Voreintrag den ich nicht genutzt habe der mir nun aber den Eintrag der Sig auf November verschieben würde.

Ich dachte es zählt der kauf einer Waffe nicht der Voreintrag.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gibt es schriftliches das ich dem Sachbearbeiter geben kann, er behauptet da ich Sportschütze bin darf ich nur 2 im halben Jahr erwerben obwohl Bedürfnisfrei.

B.z.w handelt es sich hier um einen Voreintrag den ich nicht genutzt habe der mir nun aber den Eintrag der Sig auf November verschieben würde.

Ich dachte es zählt der kauf einer Waffe nicht der Voreintrag.

Dem ist auch so - lasse den Voreintrag der Form halber streichen. Wobei es eigentlich nicht nötig wäre - ein Erwerb wurde/wird auf diesen nicht vollzogen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

wenn du den voreintrag "bedürfnisfrei", d.h. nach §8 erhalten hast, dann kann dir und dem SB 2/6 ( gilt nur für waffen Sportschützenbedürfnis, nur für sportschützen, und nur wenn bedürfnis nach §14).

sollte der SB aber wissen! und wenn du die 4mm, bzw. den voreintrag dafür, nicht über ein sportschützenbedürfnis, sprich §14, bekommen hast, dann IST das getrannt von deinen waffen/bedürfnissen/voreintragen als sportschütze zu betrachten! ....... sollte der SB aber wissen!... und bedürfnisfrei ( 4mm) kannst du voreintrage holen und waffen kaufen was dein geldbeutel und die tresorkapazität hergibt!

2/6 gilt ausschließlich für Sportschützen! die "bedürfnisfreie" 4mm gehört da nicht hin!

im zweifelsfall, lass dir die meinung bzw. ablehnung des SB SCHRIFTLICH geben! gegen den bescheid kannst du einspruch einlegen! ... er wird sich hüten es soweit kommen zu lassen.....

gruß alzi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erklär das mal unseren SBs im LRA.

Die behaupten strickt, das bei Sportschützen eine 4mm M20 unter die 2/6 Regel fällt, genauso wie Wechselsysteme oder Wechseltrommeln.

Ich sollte für eine Wechseltrommel für einen Perkussionsrevolver einen extra Safe anschaffen( da Lagermenge in den beiden B-Schränken erfüllt) und würde einen Eintrag im halben Jahr verlieren.

Da habe ich lieber auf die Trommel verzichtet!

Ferner wollen sie seit neuestem Wechselsyssteme für Waffen, bei denen schon eine andere Waffe in der WBK im gleichen Kaliber steht nicht mehr eintragen!

MfG Erik

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wenn man sich jedoch eine (an sich bedürfnisfreie) Waffe mit der gelben WBK kauft (z.B. Gewehr in 4mmRZ mit F im Fünfeck), um Gebühren zu sparen, dann hat man sie als Sportschütze erworben, und die 2/6 gelten.

@erik: Mal über eine Waffenrechtschutz nachgedacht? Allein die Gewissheit, dass man klagen könnte, bringt in Diskussionen manchmal Vorteile.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

erik, klar rechtswidrig!.... hast du dir das alles schriftllich geben lassen?.. falls nicht, machs das nächste mal und evtl. hat sich urplötzllich die gesetzeslage geändert!...... oder frag doch einfach mal GANZ UNBEDARFT bei deren vorgesetzem nach....... nach der rechtslage....

gruß alzi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aber ganz schnell, wenn die dort den Unterschied zwischen Bedürfnis nach § 14 WaffG und bedürfnisfrei nicht kapieren ! <_<

Wahrscheinlich wieder so eine Waffenbehörde, die auch beim Vereinswaffenerwerb oder für Erbe mit Bedürfnis 2/6 anwendet, spezielle Waffen in den KWS einträgt oder so was abartiges in der Art. :gaga:

Nochmal zum mitschreiben: 2/6 gilt nur bei organisierten Sportschützen zum Waffenerwerb mit Bedürfnis nach § 14 WaffG. :excl:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erklär das mal unseren SBs im LRA.

Die behaupten strickt, das bei Sportschützen .... 2/6 Regel fällt, genauso wie Wechselsysteme oder Wechseltrommeln.

...

Ferner wollen sie seit neuestem Wechselsyssteme für Waffen, bei denen schon eine andere Waffe in der WBK im gleichen Kaliber steht nicht mehr eintragen!

Das habe ich gerade bei meiner Behörde durch. Behörde hat sich beim RP erkundigt.

Wechselsysteme/Trommeln Kal. <= fallen nicht unter 2/6

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schön, wenn die Behörde so wieder auf den korrekten Pfad zurückgekehrt ist.

Aber eigentlich ist es ein Witz, sich da erst bei der nächsthöheren "Instanz" erkundigen zu müssen.

Denn es ist doch einfach:

2/6 bezieht sich auf Waffen.

Wechselsysteme und -trommeln sind keine Waffen. Nur wesentliche und insofern erlaubnis- und eintragungspflichtige WaffenTEILE.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

eine Wechseltrommel ist nichts anderes als ein Ersatzmagazin.

nicht ganz. eine wechseltrommel hat ja die patronenlager inklusive, ein magazin nicht.

aber es ist eben keine waffe, sondern nur ein wesentliches teil, das einer waffe gleichgestellt ist, aber nur bezüglich der eintragungspflicht!

gruß alzi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

nicht ganz. eine wechseltrommel hat ja die patronenlager inklusive, ein magazin nicht.

aber es ist eben keine waffe, sondern nur ein wesentliches teil, das einer waffe gleichgestellt ist, aber nur bezüglich der eintragungspflicht!

:icon14:

So ist's richtiggestellt.

@erik_fridjofsson:

Mit deiner Sachbearbeiterin solltest du mal ein freundliches, von waffenrechtlicher Sachkenntnis geprägtes Gespräch führen.

Auf Dauer würde ich mir (an deiner Stelle) nämlich nicht diese klar falsche Rechtsauslegung gefallen lassen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bin auch deiner Meinung, eine Wechseltrommel ist nichts anderes als ein Ersatzmagazin.

Das ist sie nicht. Es handelt sich um ein wesentliches Waffenteil, welches auch der Beschusspflicht unterliegt und ist als solches nur mit entsprechender waffenrechtlicher Erlaubnis erwerb- und besitzbar.

Die Frage, ob man dafür einen separaten Bedürfnisnachweis / eine separate Erwebsberechtigung (Voreintrag) braucht ist aber davon unberührt.

Im übrigen ist die Argumentation von karlyman so nicht tragfähig. Denn

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.
,

wie man in Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3 nachlesen kann.

Für das Griffstück einer Glock 17 (auch "nur" ein wesentliches Teil) ist genauso ein Bedürfnis nachzuweisen, wie für eine komplette Waffe. Der Schuh passt also hinten und vorne nicht.

Einschlägig hingegen sind die Regelungen zum erlaubnisfreien Umgang mit ansonsten erlaubnispflichtigen Schusswaffen Nach Anlage 2 zum WaffG:

Abschnitt 2:

Erlaubnispflichtige Waffen

...

Unterabschnitt 2:

Erlaubnisfreie Arten des Umgangs

...

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Die Erlaubnisfreiheit ergibt sich aber nicht daraus, dass es einen generellen Unterschied in der Erlaubnispflichtigkeit von wesentlichen Teilen und kompletten Waffen gäbe. Nein, das Gegenteil ist der Fall.

Das Zeug ist erlaubnispflichig aber in den genannten, ganz speziellen Fällen (gleichen oder geringeren Kalibers; bei Revolvern Kriterien von Geschossdurchmesser und Gasdruck; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind) von einer weiteren Erwerbsberechtigung freigestellt.

aber es ist eben keine waffe, sondern nur ein wesentliches teil, das einer waffe gleichgestellt ist, aber nur bezüglich der eintragungspflicht!

Aha. Darf ich fragen, was Deiner Meinung nach ein für eine vollautomatische Schusswaffe bestimmter Schalldämpfer wäre? Nur ein wesentliches Teil, das nur bezüglich der (Erwerbsberechtigungs-) und Eintragungspflicht einer Schusswaffe gleichgestellt wäre?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Aha. Darf ich fragen, was Deiner Meinung nach ein für eine vollautomatische Schusswaffe bestimmter Schalldämpfer wäre? Nur ein wesentliches Teil, das nur bezüglich der (Erwerbsberechtigungs-) und Eintragungspflicht einer Schusswaffe gleichgestellt wäre?

nix für ungut pesti, aber hier sind VA und SD (bislang) nicht das thema! und meine äußerungen bezogen sich nur auf die zuvor angesprochenen themenbereiche (4mm, WS, WL, WT). wir sollten das ganze nicht noch weiter verkomplizieren, nur weil noch nicht auch die allerkleinesten nebenaspekte explizit thematisiert wurden.

gruß alzi

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das Problem war eher, dass hier lediglich und ausschließlich (in Bezug auf den WS/Wechseltrommel-Subplot) der Spezialfall Nr. 2 aus Anlage 2 zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 das Thema war und alles andere ausgeblendet wurde.

Das oben genannte Fallbeispiel mit dem SD gilt nämlich ganz allgemein. Der Spezialfall hingegen ist Thema mit den Wechselsystemen/-läufen/-trommeln. Wenn schon, dann so, aber nicht anders herum.

Grundsätzlich sind nämlich wesentliche Teile hinsichtlich ihrer Erlaubnisvoraussetzungen den Waffen gleichgestellt - und nicht lediglich in Bezug auf die spezielle Eintragungspflicht.

Das hat nichts mit Verkomplizierung, sondern mit korrekter Argumentation zu tun.

Eigentlich ist es auch keine Verkomplizierung, sondern eine Vereinfachung - weil eben das von Dir angesprochene Themengebiet den ("komplizierteren") Spezialfall darstellt und das andere lediglich die allgemeine Regelung.

Ebenso ist die korrekte Darstellung für eine saubere Argumentation unerlässlich.

Jeder SB, bei dem man mit dem hier zuerst hervorgebrachten Argument aufschlägt, wird das nämlich - zurecht - nicht ernst nehmen, sondern vielleicht allerhöchstens milde Lächeln.

nix für ungut pesti, aber hier...

... war das Eingangstehma mit Beitrag #2 bereits erledigt. Ebenfalls nix für ungut...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 3 Monate später...
Aber ganz schnell, wenn die dort den Unterschied zwischen Bedürfnis nach § 14 WaffG und bedürfnisfrei nicht kapieren ! <_<

Wahrscheinlich wieder so eine Waffenbehörde, die auch beim Vereinswaffenerwerb oder für Erbe mit Bedürfnis 2/6 anwendet, spezielle Waffen in den KWS einträgt oder so was abartiges in der Art. :gaga:

Nochmal zum mitschreiben: 2/6 gilt nur bei organisierten Sportschützen zum Waffenerwerb mit Bedürfnis nach § 14 WaffG. :excl:

Gibt es dazu irgend etwas Schriftliches von offizieller Seite?

In Bayern werden scheinbar die bedürfnisfreien 4 mm Waffen unter die 2/6 Regelung miteinbezogen. Genauso wie Wechsel- Austauschläufe- u. Wechselsysteme.

Es scheint auch so als wenn dies von übergeordneter Stelle den unteren Waffenbehörden so aufgetragen wurde.

Also bevor hier nicht eine Verwaltungsvorschrift Klarheit bringt oder sich jemand vor das Verwaltungsgericht traut, hat man einfach schlechte Karten.

Meiner Meinung nach dürfte die 2/6 Regelung nicht angewendet werden. Aber wer klagt deswegen schon.

Ich hoffe dass die Verwaltungsvorschrift diese Thematik klärt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ansonsten den SB mal auf Art. 3 Abs. 1 GG hinweisen. Dann soll der mal erklären, warum jemand ohne Bedürfnis so viele 4mm erwerben darf wie er möchte und jemand mit Sportschützenbedürfnis nur 2/6.

Das einzige, wo 2/6 eine Rolle spielen könnte, wäre wenn 4mm ohne Voreintrag auf die gelbe WBK erworben werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.