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IGNORED

Revolver vernichten


MarcusGoebel

Empfohlene Beiträge

Hallo, mir ist in meinem S&W Mod 10 ein Geschoss durch Unterladung stecke geblieben und bei der Zeitserie habe ich noch eins hinterhergeschickt. Beide sind jetzt draußen, der Lauf hat aber eine Aufbauchung. Mir ist es zu risikoreich damit zu weiter zu schießen

Ich habe noch ein Mod. 10. Dürfte ich die Trommel behalten ?

Den Rahmen und Lauf würde ich halb wegfräsen, da bliebe noch ein Schnittmodell übrig, oder muss ich ihn komplet klein schneiden ?

Bis bald

Marcus

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Vorsicht Waffenrecht !

1. SB Deiner Waffenbehörde vom Vorfall benachrichtigen

2. Beim Händler Deines Vertrauens überlässt Du ihm den aufgepusteten Mod 10

3. Der Händler übernimmt die Waffe in sein Handelsbuch und verkauft Dir eine Wehcseltrommel zu Deinem anderen Mod 10

4. Die Wechseltrommel trägst Du dann in Deine WBK ein.

5. Was der Händler mit dem Rest-Revolver macht ist Dir eigentlich egal, außer Du willst bei Ihm noch ein Schnittmodell haben.

Vorteil: Volle Dokumentation, Du selbst führst keine erlaubnispflichtige Waffenbearbeitung durch, Die Wirtschaft und der lokale Händler werden gestärkt.

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Den Rahmen und Lauf würde ich halb wegfräsen, da bliebe noch ein Schnittmodell übrig, oder muss ich ihn komplet klein schneiden ?

Vernichten (von wesentlichen Teilen oder kompletten Waffen) in Eigenregie ist erlaubt, Unbrauchbarmachung (ohne entsprechende Erlaubnis) nicht. Also letzteres. Vergiss allerdings nicht, eine Evidenz (Stück mit Seriennummer) als Nachweis für die Behörde übrig zu lassen.

Die Eintragung des verbleibenden wensentlichen Teils als Wechseltrommel sollte kein Problem sein, ich würde das aber vorher mit der Behörde absprechen.

(was nicht statthaft sein würde, wäre das Zusammentstecken einer ganz neuen Waffe aus einem Konvolut "übrig gebliebener" wesentlicher Teile, das würde unter die Rubrik erlaubnispflichtige Waffenherstellung fallen).

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Schade. So werden, obwohl man ihn offiziell unbrauchbar machen kann nach Ausbau der benötigten Teile, gute Anschauungsobjekte für die WSK vernichtet. Ohne Simnn und Notwendigkeit.

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Schade. So werden, obwohl man ihn offiziell unbrauchbar machen kann nach Ausbau der benötigten Teile, gute Anschauungsobjekte für die WSK vernichtet. Ohne Simnn und Notwendigkeit.

Diese Idee halte ich für die beste! Auf Deko umbauen lassen, und als Anschauungsobjekt für die Sachkunde verwenden. Perfekt!

Bevor ich freiwillig einer Behörde eine Waffe aushändigen würde, würde ich sie mit der Nagelfeile zu Staub verarbeiten.

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Na ja, wann kann man schon einmal so ein Stück als Demo vorzeigen? Bei den meisten Dingern mit Bauch/Buckel die ich kenne handelt es sich um Waffen von Behörden, die werden dann immer an der Hersteller zurück geschickt.

Un dan einem Mod. 10 ist ja wirklich nicht viel verloren.

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Nein, viel verloren ist daran nicht. Aber ein Lauf mit Bauch ist eindrucksvoll, und kann so manchem Sachkunde-Anwärter vielleicht etwas mehr Aufmerksamkeit bei der Handhabung seiner Waffen anerziehen, ohne daß er den Fehler selbst machen muß.

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Deswegen hatte ich den Starter auch um Überlassung angegangen. Ein Büxer vor Ort der das Ding "unbrauchbar" stempelt/schweißt dürfte sich doch finden.

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Hallo, das mit Dekowaffen ist nichtmehr so einfach, die müssen zum Beschussamt und das kostet so 100 €.

Der Wert des schußfähigen Revovlers dürfte so um 50 € liegen, da rentiert kein Laufwechsel.

@ IMI, ich wollte die komplette Schlosstechnik ausbauen usw, vielleicht auch die Trommel als Wechseltrommel behalten.

Bis bald

Marcus, der sich jetzt erstmal ernsthaft überlegt, ob er noch einen .38 braucht

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Hier wird was verwechselt.

Decko istz nicht gefragt, sondern "unbrauchbar", d.h. es muss NICHT zum BA.

Alles ausbauen was benötigt wird, den Rahmen im Trommelbereich oben ausfräsen/aussägen und gut ist. Wenn man ganz genau sein will, lässt man noch vorn und hinten einen Stahlstift einschweißen.

Überleg dir nochmal, was du machen willst. PN hattest du ja.

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Decko istz nicht gefragt, sondern "unbrauchbar", d.h. es muss NICHT zum BA.

*Hüstel*

Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Textziffer 1.4

Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)

Sowie Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, Textziffer 4 ff.:

4. Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind

4.1 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;

4.2 unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen.

5. Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.

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Danke für den Hinweis -ist zutreffend, allerdings gibt es auch andere Möglichkeiten (abgeklärt) die ich in groben Zügen angeschnitten hatte.

Soll die Waffe Deko sein -ok. Aber ......

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