Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenrechtliche Überprüfung alle 3 Jahre-26,70€


Beselin01

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

War gestern beim SB

Da in unserem Landkreis ein Verbrechen mit einer legalen Waffe begangen wurde

Leider

erteilte der Landkreis die Auflage, das nach Waffenrecht, das alle Jäger und Sportschützen,

alle 3 Jahre überprüft werden!!!

Kosten € 26,70

Das heißt das alle Sportschützen und Jäger, daß alle 3 Jahre zahlen dürfen :traurig_16:

Auch die Jäger wenn sie den J-Schein lösen.

Sie bezahlen dann trotzdem die 26,70 weil die wegen der Waffenrechtlichen Überprüfung sind :angry2:

Desweiteren sollen alle Vorstandvorsitzende Schützen melden die nicht regelmäßig am Schießen teilnehmen :peinlich:

B01

Geschrieben

Die (angefragte) Meldung durch die Vorstandsvorsitzenden der Vereine ist ja eine rechheit / und entbehrt auch jeder Rechtsgrundlage. Die Erlaubnisinhaber sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, die Vereine nur zur Meldung der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft.

Gibt es eine Quelle ?

Gruß,

Coltfan

Geschrieben
Die (angefragte) Meldung durch die Vorstandsvorsitzenden der Vereine ist ja eine rechheit / und entbehrt auch jeder Rechtsgrundlage. Die Erlaubnisinhaber sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, die Vereine nur zur Meldung der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft.

Gibt es eine Quelle ?

Gruß,

Coltfan

So der Wunsch des Vorgesetzten meines SBin

(Mußte ich auch dran denken--auch wegen Datenschutz und so

gab auch schon viele tread`s deswegen)

Frech find ich es trotzdem jetzt auch noch dafür zu zahlen :angry2:

B01

Geschrieben

Nich verwechseln: Die dreijährige Überprüfung ist nach dem WaffG durchaus rechtens ...

Geschrieben

Ist das ganze schriftlich belegt und wäre das nicht auch eine interessante Information für unsere Verfassungsrechtler?

Gerade die Anweisung nur sporadisch aktive Schützen zu melden ist meines Erachtens rechtlich sehr bedenklich.

Geschrieben

In meinem Verein; in Bayern; haben wir eine neue Schützenmeisterin erhalten. Sie war auf dem Landratsamt und hat sich bei unserer Sachbearbeiterin vorgestellt und nachgefragt auf was Sie alles achten soll.

Neben den Vereinsaustritten soll Sie auch Schützen melden die nicht mehr aktiv schießen.

Auf die Frage wieviel schießen den im Jahr sein muß, kam die Antwort: 10 mal.

Woher Sie den wissen müßte welches Mitglied eine WBK besitzt, hieß es, in den alten Bestätigungen der vorherigen Schützenmeister könnte man dies erkennen.

Ich bin der Meinung, Meldung am Ende eines Jahres ausgetretener/verstorbener Mitglieder und gut ist.

Weiteres ausschnüffeln und weitergabe von Daten muß nicht.

Ich muß dazu sagen das es bisher keine Probleme mit unserer Sachbearbeiterin gab.

Gruß Tesro22

Geschrieben

Ich meine, mich an Urteil des OVG Lüneburg zu erinnern, finde den Beitrag aber nicht mehr.

SBine hat sich darüber ausgelassen, dass die Gebühr dann nicht rechtmäßig ist, wenn der Abstand zur vorherigen

Prüfung zu kurz ist. Dazu gibt es auch ein Urteil des BVerwG (die Suchfunktion hilft da weiter).

Ich brauchte zum Glück bislang noch nicht zahlen, das Ganze ist offensichtlich behördenabhängig.

Gruß

Michael

Geschrieben
Auf die Frage wieviel schießen den im Jahr sein muß, kam die Antwort: 10 mal.

Toll, wieder dem Denunziantentum Haus und Hof geöffnet, was ist mit Schützen die auch in anderen Vereinen schießen...? Da hat die SBine ja super über den Tellerrand geblickt!

Geschrieben
Woher Sie den wissen müßte welches Mitglied eine WBK besitzt, hieß es, in den alten Bestätigungen der vorherigen Schützenmeister könnte man dies erkennen.

Ich bin der Meinung, Meldung am Ende eines Jahres ausgetretener/verstorbener Mitglieder und gut ist.

Es soll auch Mitglieder geben, die ihre WBK in anderen Vereinen/Verbände erhalten haben und auch dort schießen. :ninja:

Nach dem Gesetzestext §15 ist durch Verein nur in den ersten 3 Jahren nach erstmaliger Erteilung einer WBK ein Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivität zu führen, sowie das Ausscheiden aus dem Verein von Inhabern einer WBK zu melden!

§4 Abs. 4 berührt m. E. nach den ersten 3 Jahren nicht mehr den Verein.

Er kann zwar dem Schützen weiterhin Hilfestellung geben, sollte sich aber nicht von der Behörde zu weitergehenden, rechlich nicht gedeckten Hilfsdiensten nötigen lassen.

Geschrieben

Genau so ist es. Die SB soll doch mal die gesetzliche Grundlage für diese Forderung mitteilen. Wäre bestimmt für alle interessant.

Nur nicht Bange machen lassen!

Geschrieben
Auf die Frage wieviel schießen den im Jahr sein muß, kam die Antwort: 10 mal.

Und wie kommt die Zahl "10" zustande?

12 Monate minus Urlaub? Was ist, wenn eine Krankheit dazukommt? was ist wenn.....

Warum nicht "9" oder "11" oder "18" oder.....?

War die Stasi schon immer in unseren Behörden tätig und traut sich jetzt nur weiter aus den Schlupflöchern oder sind das alles "Neueinstellungen"?

Geschrieben
Und wie kommt die Zahl "10" zustande?

12 Monate minus Urlaub? Was ist, wenn eine Krankheit dazukommt? was ist wenn.....

Warum nicht "9" oder "11" oder "18" oder.....?

War die Stasi schon immer in unseren Behörden tätig und traut sich jetzt nur weiter aus den Schlupflöchern oder sind das alles "Neueinstellungen"?

Da ich bisher mit dieser Sachbearbeiterin nur gute Erfahrungen gemacht habe muß ich Sie jetzt auch mal in Schutz nehmen.

Ich finde es ja auch nicht in Ordnung das ein SchützenmeisterIn inaktive Schützen melden soll,

aber unsere SBine ist weder von der Stasi noch eine Neueinstellung.

Und wie die Vorredner schon geschrieben haben "Nur nicht Bange machen lassen"

Meine neue Schützenmeisterin hat nun mal auch eine WBK und ist in dieses Amt ganz neu und unbedarft reingekommen und möchte

nichts falsch machen.

Geschrieben
Ist das ganze schriftlich belegt und wäre das nicht auch eine interessante Information für unsere Verfassungsrechtler?

Gerade die Anweisung nur sporadisch aktive Schützen zu melden ist meines Erachtens rechtlich sehr bedenklich.

Ohne Rechtsgrundlage verboten. Und dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Es gibt im Waffengestez nur die Rechtsgrundlage für die Meldung ausgetretener Schützen mit waffenrechtlicher Erlaubnis.

Der Vereinsvorsitzende der das tut, kann schon mal 50.000 Euro plus bereitlegen, wenn ihn der dermaßen gemeldete Schütze verklagt.

Nach meiner unmaßgeblichen Auffassung hat

"

der Beamte hat gegen die Allgemeine Dienstordnung verstoßen, da er den Vereinsvorsitzenden zum Vestoß gegen das Datenschutzgesetz aufegfordert hat.

Er hat gegen seinen Diensteid verstoßen, da er zum Verstoß gegen das datenschutzgestez aufegfordert hat.

Möglich, das dies auch eine Straftat im Amt ist.

Als Verwaltungsbeamter muß er die Bestimmungen des Datenschutzgesetezs kennen, weil er sich danach zu richten hat.

Fragt doch mal den Datenschutzbeauftragten des Landes unter Veweis auf das Waffengesetz, wo für eine solche Meldung die Rechtsgurndlage ist und nennt den Sachbearbeiter und die Behörde im Klarnamen mit einer Beschwerde über dieses Ansinnen ohne Rechtsgrundlage

Dienstaufsichtsbeschwere kann man auch einlegen, gegen den Sachbearbeiter und den Behördenleiter. Denn mit der Dienstaufsicht kann es nicht weit ehr sein, wenn der SB sich so aufführt bzw. es geschieht so erst auf Weisung des Dienststellenleiters oder per Durchreichung gar des Innenministers.

"

Geschrieben

Ob nun die Gebühr rechtens ist, sei mal aussen vor.

Man soll diese Gebühr umgehen können, indem man sich einfach mindestens alle 3 Jahre was nettes kauft - dann wird man ohnehin überprüft...

Zum Thema "aktive Schützen":

Man ist doch aber nicht verpflichtet in seinem Heimatverein zu trainieren!

Genausogut kann man dich in einem fremden Verein trainieren und sich Stempel im Schießbauch geben lassen.

IMI

Geschrieben
Meine neue Schützenmeisterin hat nun mal auch eine WBK und ist in dieses Amt ganz neu und unbedarft reingekommen und möchte nichts falsch machen.

Ich möchte der Neuen nicht zu nahe treten; um nichts falsch zu machen, sollte man(n) sich schnell etwas Wissen aneignen!

Die unberechtigte Übermittlung von z.B. inaktiven Mitgliedern kann sich zur Tretmine entwickeln!

Sie soll bitte das Waffengesetz und dessen Kommentare durchlesen, durchlesen, durchlesen und nochmal unter´s Kopfkissen legen!!! Den Sinn muss man nicht verstehen, den Text aber buchstabengetreu anwenden können. :ninja:

Manche Aussage eines SB muss nicht auf dessen Mist gewachsen sein, oder ist eine (un)wissentliche Falschauslegung.

Da man(n) sich öfters trifft, ist zuerst ein ruhiges und sachliches Gespräch sinnvoll. Als "Neuer" darf ich doch Aussagen der Behörde hinterfragen, Wissen ist dabei enorm hilfreich. Und wenn etwas nicht verstanden wird, soll der SB etwas Bettlektüre mitgeben! Nicht alles, was aus dem Amtszimmer raus kommt, muss auch richtig sein!

Geschrieben

So langsam bekomme ich einen dicken Hals.

Muss wohl das eine oder andere ertragen, zumindest so lange ich es kann. Leichter oder einfacher wird es für uns nicht mehr. Ich sehe dem Ende der Schützen entgegen.

Geschrieben
Ohne Rechtsgrundlage verboten. Und dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Es gibt im Waffengestez nur die Rechtsgrundlage für die Meldung ausgetretener Schützen mit waffenrechtlicher Erlaubnis.

Der Vereinsvorsitzende der das tut, kann schon mal 50.000 Euro plus bereitlegen, wenn ihn der dermaßen gemeldete Schütze verklagt.

...

Meine Frage war ob diese Anweisung der Behörde in irgendeiner Form SCHRIFTLICH, also verwertbar, vorliegt. Nicht, welche Konsequenzen jemand zu befürchten hat, der danach handelt.

Geschrieben
Meine neue Schützenmeisterin hat nun mal auch eine WBK und ist in dieses Amt ganz neu und unbedarft reingekommen und möchte

nichts falsch machen.

Dann sollte sie diese Meldeorgie aber ganz schnell sein lassen. Damit macht sie nämlich gewaltig etwas falsch.

Nur Austritte melden und tschüs.

Geschrieben
Dann sollte sie diese Meldeorgie aber ganz schnell sein lassen. Damit macht sie nämlich gewaltig etwas falsch.

Nur Austritte melden und tschüs.

Genau so siehts aus. Ich kenne aber selber solche Funktionäre, die den "guten Kontakt" zur Behörde haben wollen.

Daß sie damit mittelfristig einiges an Rechten niedertrampeln realisieren diese Leute nicht.

Geschrieben
SBine hat sich darüber ausgelassen, dass die Gebühr dann nicht rechtmäßig ist, wenn der Abstand zur vorherigen Prüfung zu kurz ist. Dazu gibt es auch ein Urteil des BVerwG (die Suchfunktion hilft da weiter).

Genau so ist es. In dem Urteil des BVerwG vom April 2008 wurde eine erneute gebührenpflichtige Prüfung innerhalb von sechs Monaten als nicht rechtmäßig erachtet. Zuvor hatte einer im Frühjahr den Jagdschein gelöst und bekam schon im Herbst des selben Jahres einen Gebührenbescheid für die Regelprüfung.

Die prinzipielle Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG wurde vom BVerwG mit Urteil vom 01.09.2009 bestätigt.

Bei den JS-Inhabern muss man zunächst differenzieren, ob der Landkreis oder eine sonstige Untere Verwaltungsbehörde Gebühren für die Regelprüfung der Jägersleute erhebt.

- Beim Landkreis ist das ein großes Hundepfui, weil dort ja die JS verlängert werden und die Gebühren für die Zuverlässigkeitsprüfung schon in den Jagdscheingebühren eingerechnet sind. Dort sind Prüfungen nur vorzusehen, wenn der JS nicht mehr verlängert wird - dann verbunden mit einer Bedürfnisprüfung, Mitteilung wegen evtl. Munitionsbesitz etc.

- Von den anderen Waffenbehörden könnte man auch erwarten, dass sie das zuständige Kreisjagdamt in regelmäßigen Abständen fragen, welche Personen der Gemeinde den JS nicht mehr verlängert haben bzw. im besten Fall sich das automatisch von dort für Bedürfnisprüfungen melden zu lassen. Im Prinzip müssten diese vom Kreisjagdamt ohnehin erfahren, wenn ein Jäger unzuverlässig geworden ist und demzufolge deren Prüfungen vertrauen können. Raum für eigene Prüfungen besteht dort meines Erachtens also auch nur dann, wenn der JS nicht mehr verlängert wurde.

Müde Grüße aus der Nachtschicht sendet Euch

SBine :lazy:

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.