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IGNORED

Erwerb auf e-gun und 2/6-Regel


karlyman

Empfohlene Beiträge

Ich bin am Erwerb einer (offensichtlich nicht häufig angebotenen) Waffe auf e-gun interessiert.

Für den Erwerb ist Gelbe WBK (§ 14 Abs. 4 WaffG) erforderlich, die ich auch habe.

Mein kleines rechtliches Problem ist aber, dass ich aufgrund der 2/6-Regelung erst Anfang April wieder erwerben darf.

(Anm.: ich habe keine große Neigung, mit der Waffenbehörde über entsprechende "Ausnahmeregelung" zu feilschen..).

Ist es von den e-gun-internen Regeln trotzdem möglich, jetzt ohne weiteres auf die Waffe zu bieten?

Sollte/muss der Verkäufer vor Abgabe des Gebots informiert werden, dass Kaufvertrag/Bezahlung zwar jetzt,

die tatsächliche Abnahme der Waffe jedoch erst im April 2010 möglich ist?

Welche Erfahrungen und Informationen habt ihr dazu?

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Sollte/muss der Verkäufer vor Abgabe des Gebots informiert werden, dass Kaufvertrag/Bezahlung zwar jetzt,

die tatsächliche Abnahme der Waffe jedoch erst im April 2010 möglich ist?

Ich glaube schon, dass der Verkäufer das wissen sollte. Du kennst ja die Motivation für den Verkauf nicht. Vielleicht darf er die Waffe ab einem bestimmten Datum nicht mehr besitzen und kann sie somit nicht für dich verwahren.

Gruß Tauschi

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Den Händler fragen ob er die Waffe solange für dich einlagern kann.

Den Verkäufer fragen und Adressen austauschen.

Verkäufer und Händler sollten das dann unter sich regeln.

Ist eine Win Win Situation.

Du kriegst deine Waffe, Verkäufer sein Geld und ist die Waffe los und zum Nachteil des Händlers ist es sicherlich auch nicht.

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Ich würde kein großes Primborium darum machen.

Informiere den Verkäufer, dass er die Waffe wegen der "2/6-Sperrfrist", falls du mit deinem Gebot erfolgreich sein solltest, an einen Händler deines Vertrauens versenden soll. Dieser bewahrt die Waffe für dich auf, bis deine "2/6-Sperrfrist" abgelaufen ist, und fertig.

Kaufen darfst du innerhalb des gesetzlichen Erlaubnisrahmens grundsätzlich alles und so oft du möchtest. Der Erwerb ist dann die andere Seite der Geschichte.

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selbst wenn Du sie vom Verkäufer einlagern lassen kannst, kannst Du sie vor April aber auch nicht nutzen,............. das einfachste wäre wirklich Du sprichst Deinen SB mal darauf an, ein Ja oder Nein wird wohl dabei rauskommen, viel zu feilschen gibts daran ja nun auch nicht. Bei einem Nein kannst Du Sie immer noch einlagern lassen. Mit meinem SB hats bislang immer geklappt, sehr netter und vor allem auch kompetenter Mann, teilweise hatte ich sogar schon ein schlechtes Gewissen dabei weil ichs manchmal schon ein bisschen übertrieben hab, aber wenn Du vernünftig argumentierst sollte das kein Problem sein,......... wie gesagt, 2/6 ist nirgends in Stein gemeißelt,........

gruß emmi

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Ich glaube schon, dass der Verkäufer das wissen sollte. Du kennst ja die Motivation für den Verkauf nicht. Vielleicht darf er die Waffe ab einem bestimmten Datum nicht mehr besitzen und kann sie somit nicht für dich verwahren.

Das wäre in dem Fall einfach (hätte ich vielleicht dazu erwähnen sollen). Der Verkäufer ist Waffenhändler.

Probleme mit dem "Einlagern" nach Kauf (sprich, Vertragsschluss) sollte es somit nicht geben.

Mich hat vorrangig interessiert, ob ich überhaupt ohne weiteres ein Gebot für die Waffe abgeben kann/darf

(habe bislang keine "egon"-Erfahrung), wenn ich - nach Ende des Angebotszeitraums - dann aus Gründen

von 2/6 nicht unmittelbar erwerben darf.

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Das wäre in dem Fall einfach (hätte ich vielleicht dazu erwähnen sollen). Der Verkäufer ist Waffenhändler.

Probleme mit dem "Einlagern" nach Kauf (sprich, Vertragsschluss) sollte es somit nicht geben.

"Sollte" ist kein Fakt !

Von klarer Ablehnung bis freiwilliger Hinweis darauf in myGun ist auch bei Händlern ALLES möglich.

Also: Vorher abklären ist ein MUSS !

Mich hat vorrangig interessiert, ob ich überhaupt ohne weiteres ein Gebot für die Waffe abgeben kann/darf

(habe bislang keine "egon"-Erfahrung), wenn ich - nach Ende des Angebotszeitraums - dann aus Gründen

von 2/6 nicht unmittelbar erwerben darf.

Eigentumserwerb ist waffenrechtlich belanglos.

Tatsächlicher Übergang zählt.

Tip : Ich lasse mir in vergleichbaren Fällen wo es nur eGun Unterlagen gibt, grundsätzlich eine Bestätigung des Verkäufers geben, WANN ich die

Waffe tatsächlich übernommen habe.

Beim Händler ist das eigentlich nicht nötig, aber ich hatte auch schon Privaterwerbe, wo mir der Verkäufer Abholfrist eingeräumt hat.

Gruß

G.T.

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Sagtmal wie ist das eigentlich, kann ich einen Voreintrag erst beantragen wenns 2/6 zulässt? oder kann ich einen Voreintrag beantragen und dann aber erst kaufen wenn 2/6 passt?...

Du kannst:

- den Voreintrag beantragen und machen lassen

- kaufen im Sinne des Eigentumserwerbs

Aber (!!!)

Den eigentlichen Erwerb, sprich die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe/-n darfst du erst dann vollziehen, wenn deine 2/6 Sperrfrist abgelaufen ist. Solange muss/müssen das/die Objekt/-e deiner Begierde in Verwahrung eines i.S.d. WaffG Berechtigten (Händler, berechtigter Vorbesitzer, Verein etc pp) verbleiben.

Was aber geht, ist z.B., dass der Berechtigte dir die Waffe zur Teilnahme an einer Schießsportliichen Veranstaltung dann leihweise überlässt, dazu gibt es entsprechende Formulare, die auszufüllen und mitzuführen sind, oder er dich zum Schießtermin begleitet und die Waffe für dich auf den Stand verbringt.

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Hatte gerade erst so einen Fall. Gewehr auf egun verkauft, Käufer hatte 2/6 bereits ausgeschöpft (und leider auch keine Ahnung was es damit auf sich hat).

Seine Behörde hat dann eine Ausnahmegenehmigung erteilt und mir schriftlich mitgeteilt.

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Ich füge hinzu: Den Ausführungen von Dark Angel ist nichts hinzuzufügen !

Ich füge hinzu, daß da sogar etwas sehr Wesentliches hinzuzufügen ist :P :

Es hängt wieder mal vom SB ab !

Es gibt leider SB die einen Voreintrag nur dann eintragen, wenn 2/6 gerade einen Erwerb auch zuläßt.

Bei mir blieb es in solchem Fall bei der Ermahnung :

" Ich trage ein - aber bitte 2/6 beachten" !

So ist das auch in Ordnung - aber nicht überal gebräuchlich.

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