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IGNORED

Was darf kontrolliert werden?


steven

Empfohlene Beiträge

Hallo

bzgl. der "unangemeldeten Kontrollen" höre ich immer wieder: Die Kontrollettis müssen in den Raum, in den die Waffen gelagert werden, reingelassen werden und dürfen die Aufbewahrung und die Anzahl der Waffen überprüfen, dann haben sie wieder zu gehen. Ich finde nichts, daß mich verpflichtet die Vollzähligkeit der Waffen überprüfen zu lassen. Es steht doch nur im Gesetz, "hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen". Außerdem "der zuständigen Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Absatz 1 und Absatz 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und Munition aufbewahrt werden". Meiner Auffassung nach: Reinlassen, Tresor zeigen, max. innen das Typenschild und tschüss. Nichts mit Waffen rausnehmen und mit WBK vergleichen, bis der Schrank leer ist.

Oder sehe ich da was falsch?

Steven

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Moin Moin

Ich hab 2 Tressore nebeneinander stehen und nur in einem sind EWB Waffen drinne . Ich zeige nätürlich nur den mit den EWB Waffen . Im anderen sind VL und Luftdruck gelagert . Wenn nun die Guten Damen oder Herren den inhalt des 2ten Tressor sehen wollen . Muss ich oder Nicht .

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Nicht EWB-Waffen gehen die wohl eher nichts an.

Was die EWB-Waffen betrifft glaube ich kaum dass man um das Abhaken der einzelnen Waffen herumkommt.

Sonst wäre der Grundgedanke wieder ausgehebelt. Mehrere Waffen da, eine liegt zwischen den Socken statt im Tresor - wie wollte man da drauf kommen wenn man nicht den Ist- mit dem Sollbestand vergleicht?

Interessanter wirds dann schon beim Wiederlader. Pulvertresor mal schnell anschauen wenn man schon mal da ist? Ist grundsätzlich erst mal eine andere Baustelle, da sind wir dann nicht mehr im Waffenrecht. :rolleyes: Und grade das wird bei den SBs gerne mal durcheinander gewirbelt.

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Die Kontrolleure haben keinen Hausdurchsuchungsbefehl.

Wenn die registrierten Waffen und die dazugehörige

Munition ordnungsgemäss gelagert sind,ist die Sache

erledigt.Allerdings glaube ich nicht,dass man ihnen

verbieten kann,nachzuprüfen ob alle eingetragenen Waffen auch

so verwahrt sind.

Ansonsten gilt das Sprichwort:Wie man in den Wald hineinruft,

so hallt es heraus.

Mfg

der Waldlaeufer

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Es dürfte sehr schwierig sein die Aufbewahrung der Waffen zu kontrollieren, ohne die aufbewahrten Waffen selbst in Augenschein zu nehmen. ...

Gruß

Au contraire, mom ami!

Das ist ganz leicht. :AZZANGEL:

  1. Das Amt weiß (oder sollte wissen) welche erwerbberechtigungspflichtigen Waffen Du besitzt (Art und Menge)
  2. Die Sicherheitsschränke sollten sie kennen, bzw. mit Hilfe des Internets sowie von Händler- und Herstellerkataloge identifizieren können (die Sicherkeitsklasse bzw. ob ggf. auch mit B-Fach langt ja für die Kontrolle)

Je angefangene 10 Langwaffen mindestens ein A-Schrank und je angefangen 5 Kurzwaffen mindestens ein B-Würfel oder entsprechend Geeignetes. Bei nicht EWB-pflichtigen Verbotenen Gegenständen müßte sich das jeweilige Amt sowieso vorher halt mit dem BKA ins Benehmen setzen. Denn für Verbotene Gegenstände ist nun einmal der BKA zuständig und nicht die örtliche Waffenrechtsbehörde. M.M.n. müßten beim legalen Besitz verbotener Gegenstände eigentlich beide zusammen erscheinen, wenn Verbotene Gegenstände gemeinsam mit EWB-pflichtigen Waffen verwahrt werden. Denn eine Kontrolle der Verwahrung der EWB-Waffen wäre dann zwangsläufig auch immer eine Kontrolle der Verwahrung der Verbotenen Gegenstände. Und diese zu Kontrollieren ist nicht Sache der örtlichen Waffenrechtsbehörde. :rtfm:

Wozu sollte es nötig sein, die Schränke zu öffnen, außer sich zur Eigen- und Waffensicherung vor der Kontrolle geeignete Waffen und Mun. herauszunehmen? :confused:

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Hallo

genau die Antworten, die ich erwartet hatte, sind gekommen. Selbstverstädnlich ist eine Kontrolle Blödsinnig, wenn nicht auch die Anzahl der vorhandenen Waffen kontrolliert werden kann. Aber Blödsinn hin und her, wir haben ja dafür ein Waffengesetz. Wo steht, daß bei einer Kontrolle auch die kompletten Waffenbestände gezeigt und mit den WBKs abgeglichen werden müssen? Das Waffengesetz soll von den Behörden, wie die zuständigen Politiker immer betonen, restriktiv angewendet werden. Aber auch von uns. Wenn das WaffG die Überprüfung nicht hergibt, warum sollen wir sie dulden? Bei mir wären da doch schon einige Stunden vonnöten. Und ich will dem SB nicht mehr Arbeit machen wie nötig. Dies ist jetzt rein theoretisch, da ich den SB bei einer Kontrolle, die von mir nicht erbeten wurde, nicht reinlassen werde. Also rein theoretisch. Kontrolle, rein ins Haus, ab in den Keller, die Tresortür zum Tresorraum gezeigt und raus aus dem Haus.

Steven

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Steven, Zielrichtung dieser Kontrollen ist zu checken ob Du Deine Waffen richtig verwahrst. Nicht ob Du was hast worin Du sie verwahren könntest.

Da hätte jemand seinen Job nicht ordentlich gemacht wenn er nach der Kontrolle nicht mal wüsste ob überhaupt alle Waffen da waren und nicht 2-3 bei der Oma unterm Sofakissen ausgelagert sind.

Ist das denn so schwer?

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Steven, Zielrichtung dieser Kontrollen ist zu checken ob Du Deine Waffen richtig verwahrst. Nicht ob Du was hast worin Du sie verwahren könntest.

Da hätte jemand seinen Job nicht ordentlich gemacht wenn er nach der Kontrolle nicht mal wüsste ob überhaupt alle Waffen da waren und nicht 2-3 bei der Oma unterm Sofakissen ausgelagert sind.

Ist das denn so schwer?

Hallo,

sobald ich zu Hause bin kann eine Waffe aus dem Tresor zum Putzen o.ä. heraus sein -> keine Kontrolle der Aufbewahrung möglich.

Bin Ich nicht zu Hause Tresor zu ->ebenfalls keine Kontrolle Möglich.

Meiner Meinung nach dienen die Kontrollen nur zum zufälligen Auffinden von "Illegalem" das mit im, oder um den Tresor herum liegt.

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Moin Moin

Ich hab 2 Tressore nebeneinander stehen und nur in einem sind EWB Waffen drinne . Ich zeige nätürlich nur den mit den EWB Waffen . Im anderen sind VL und Luftdruck gelagert . Wenn nun die Guten Damen oder Herren den inhalt des 2ten Tressor sehen wollen . Muss ich oder Nicht .

wenn die wbk waffen kontrolliert sind und eine übereinstimmung mit der wbk festgestellt wurde, haben die im anderen tresor nichtszu suchen. könnten ja auch dokumente, schmuck, geld usw. verwahrt werden.

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Aus welchen Worten welcher Paragraphen lest Ihr, dass die Waffen oder auch nur eine WBK bei den Aufbewahrungsnachschauen vorzuzeigen sind? !!!

Zutrittsrecht der jeweils zuständigen Behörde (örtliche Waffenrechtsbehörde oder BKA) zu den Räumen der Aufbewahrung, auch zu Wohnräumen, das war es. :closedeyes:

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Dann empfehle ich mal das WaffG §36 zu lesen. "der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten"

Damit dürfte alles klar sein. Die Pflichten stehen entsprechend in Abs 1 u. 2. Daran sollte auch dem schlichtesten Gemüt möglich sein, den Kontrollumfang abzuleiten.

Langsam wird es hier echt dumm.

Ansonsten hat Schaffer noch einen wesentlichen Beitrag geleistet: "Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden"

Noch Fragen?

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Dann empfehle ich mal das WaffG §36 zu lesen. "der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten"

Damit dürfte alles klar sein. Die Pflichten stehen entsprechend in Abs 1 u. 2.

§36,1 WaffG:

Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen,

um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an

sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden...

Also muss natürlich auch die Lagerung der Munition gezeigt werden und der Muni-Schrank geöffnet werden, um zu gucken, dass im Munischrank nicht womöglich noch ohne Trennung auch eine freie Waffe drin liegt...

Ach ja, §36,1 umschliesst alle Waffen und alle Muni - nicht bloß EWB-pflichtige...:rolleyes:

Grüße

Schwarzwälder

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...

Noch Fragen?

Ja

Aus welchen Worten welcher Paragraphen lest Ihr ließt Du, dass die Waffen oder auch nur eine WBK bei den Aufbewahrungsnachschauen vorzuzeigen sind? !!!

...

Der Zutritt ist klar und wenn sie, egal ob so oder mit Gefahr, in den Räumen sind, können sie nach den Abs. 1 und 2 prüfen, was sie prüfen können, z.B. Verankerung oder Gewicht der Schränke prüfen, wenn sonst die Anzahl nicht ausreichte. Vom Öffnen der Schränke steht da nichts. Also wieso öffnen? :rolleyes:

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§36,1 WaffG:

Also muss natürlich auch die Lagerung der Munition gezeigt werden und der Muni-Schrank geöffnet werden, um zu gucken, dass im Munischrank nicht womöglich noch ohne Trennung auch eine freie Waffe drin liegt...

Ach ja, §36,1 umschliesst alle Waffen und alle Muni - nicht bloß EWB-pflichtige...:rolleyes:

Munition? Welche Munition?

:rolleyes:

Wo steht denn das ich Munition haben muss?

Meine Mun. liegt in nem anderen Tresor zusammen mit diversen anderen Sachen und der bleibt zu.

DIE sollen mir erst mal nachweisen das ich Munition habe...

Das ich Waffen Besitze können sie evtl nachweisen, Ok ich könnte sie auch gerade gestern erst verkauft haben, aber wir wollen es nicht übertreiben...

Aber mehr als meine Tresore + genau die Waffen die sie mir nennen bekommen sie nicht zu sehen.

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Bitte hört doch auf, immer irgendwas an den Haaren herbeizuziehen oder Sonderfälle zu konstruieren. Ein bisschen Menschenverstand kann doch nicht zuviel verlangt sein.

Zum Thema hab ich alles gesagt. Wer will möge nachlesen und nachdenken. An Blödsinnsdiskussionen beteilige ich mich nicht weiter

Gruß

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Erkläre bitte, wie die Aufbewahrung von außen kontrolliert werden kann. Es handelt sich nicht um eine Schrankbeschau, sondern um eine Aufbewahrungskontrolle. Ich bin gespannt, was jetzt wieder kommt.

Beispielsweise so:

Es klingelt, die Herren/Damen melden sich an (Türsprechanlage), ich bitte sie kurz zu warten, nehme alle meine Waffen aus den Schränken, häng sie mir um etc, öffne die Tür & dann können sie sich meine Tresore anschauen--> Die Waffen sind gesetzeskonform in meinen Händen innerhalb meines befriedeten Besitzums verwahrt.

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Dazu sagte ich bereits:

Bitte hört doch auf, immer irgendwas an den Haaren herbeizuziehen oder Sonderfälle zu konstruieren. Ein bisschen Menschenverstand kann doch nicht zuviel verlangt sein.

Zum Thema hab ich alles gesagt. Wer will möge nachlesen und nachdenken. An Blödsinnsdiskussionen beteilige ich mich nicht weiter

Gruß

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... Erkläre bitte, wie die Aufbewahrung von außen kontrolliert werden kann. ...

Falscher rechtlicher Ansatz.

DER will, dass ich etwas tue.

  • Entweder ich schmelze bei dessen Augenaufschlag einfach dahin und tue alles, was er wünscht,
  • er besticht mich, dass ich ihm die Schränke öffne, oder
  • er sollte mir nachweisen, dass ich die Schränke auch zu öffnen habe.

Wenn nichts von dem funktioniert, wird er wohl seinen Röntgenbilck brauchen, obwohl ich etwas dagegen hätte, dass mein Eigentum einfach so radioaktiv bestrahlt würde. ;)

Die Kontrolle ist sein Problem, das Betretenlassen der Räume ist nach § 36 Abs. 3 mein Problem. Falls der Kontrolleur z.B. aufgrund einer Köperbehinderung die Räume nicht betreten kann, müßte ich ihn Deiner Meinung nach dann die Treppen hochtragen oder Waffen und Schränke zu ihm runterbringen? :huh:

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Sag mal klemmt bei dir was oder willst du nur dummsabbeln? Im Gesetz steht nicht " hat nur Zutritt zu den Räumen zu gestatten", sondern dies soll zur "zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2" erfolgen. Das kann man doch nicht falsch verstehen. Erwartest du eine Handlungsanweisung mit Strichliste?

Mir reichts an diesem Punkt.

...und Tschüß

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Bitte hört doch auf, immer irgendwas an den Haaren herbeizuziehen oder Sonderfälle zu konstruieren. Ein bisschen Menschenverstand kann doch nicht zuviel verlangt sein.

Zum Thema hab ich alles gesagt. Wer will möge nachlesen und nachdenken. An Blödsinnsdiskussionen beteilige ich mich nicht weiter

Gruß

Deswegen habe ich`s schon aufgegeben. Sollen alle machen, was sie sowieso besser wissen.

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Sag mal klemmt bei dir was ...

...und Tschüß

Nein und spar Dir bitte Deine Beleidigung!

Ich denke hier nur ganz einfach linear und juristisch.

Ich habe die Waffen gem. dem § 36 Abs. 1 und 2 zuverwahren. Nach Abs. 3 Satz 1 habe ich die Maßnahmen zur Ausbewahrung auch nachzuweisen. Nach Satz 2 habe ich dann außerdem (zu dem was ich schon zu tun habe) den Behörden den Zutritt zu den Räumen zu gestatten. Wenn es mir nach § 36 obläge, die Kontrolle der Aufbewahrung den Behördenvertretern vollständig zu ermöglichen, dann hätte es nicht erst dem Zusatz mit dem Zutritt bedarft, da dieses die Ermöglichung der Kontrolle beinhaltete. Es obligt mir nach § 36 Abs. lediglich den Behörden Zutritt zu den Räumen der Aufbewahrung zu ermöglichen. Alles andere ist dann Sache der Behördenvertreter. Aus § 36 WaffG ergibt sich zwar sicherlich der Wunsch der Behörde nach Öffnung der Waffenschränke, aber ich kann dort keine Verpflichtung erkennen, diesem Wunsch nachkommen zu müssen.

Also wo steht, dass ich bei einer Nachschau die Schränke öffnen und die Waffen vorzeigen muß? In §36 WaffG steht das nicht.

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