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IGNORED

Softair im eigenen Garten


theshooter55

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Sportsfreunde

Wenn die hochgeschätzte Pestillenz hier einen Beitrag leistet, kann ich nur jedem Laien raten, die Ohren zu spitzen und ansonsten sein halbgegorenes Wissen für sich zu behalten.

Natürlich ist jeder für sein Handeln selbst verantwortlich, also tut was ihr für richtig haltet.

Den einen oder anderen Rat darf man hier aber gerne annehmen. Man muss nur lernen die Sabberköppe von den Ratgebern zu trennen.

Gruß

...und besten Dank an Seine Pestillenz für die kostenfreie Rechtsberatung. Für mein Empfinden, warst du in letzter Zeit schon etwas rar.

Geschrieben

"§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

........"

Wird ja wohl um diesen Teil gehen.

Wie war das noch schön, als wir als Kinder mit dem Colt und der Winchester durch die Gärten getobt sind, und uns gegenseitig umgelegt haben. :00000733:

WIR leben ALLE noch - nur bekommt man allmählich das :bad: in D

Geschrieben
Wie war das noch schön, als wir als Kinder mit dem Colt und der Winchester durch die Gärten getobt sind, und uns gegenseitig umgelegt haben. :00000733:

WIR leben ALLE noch - nur bekommt man allmählich das :bad: in D

Richtig analysiert, genau HIER liegt der Hase im Pfeffer, wenn ich hier Posten würde was ICH und meine damaligen Freunde als KIND alles "angestellt" haben, im Sinne der ach so schönen "Neuen Gesetze" als da wären:z.b. Chemiebuch mit dem alles selbst erklärenden Titel : "Chemische Experimente die Gelingen" Hat eine "Blauen Brief" eingebracht O-Ton vom Direktor. "Schön das Ihr Euch für Chemie so interesiert, aber.... (Stichworte Termit- Roter Phosphor- Natrium... hab ich eh alles vergessen) usw.usw. DA Ü 50 eh Alles verjährt für die hier mitlesenden RBT`s :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben

Hallo,

entschuldigung wenn ich mich noch mal einmische

Frage aus der WSK:

Was bedeutet "führen" im Sinne des Waffengesetzes?

Antwort:

Das Ausüben der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums.

Somit darf ich doch wohl auf meinem Grund eine Anscheinswaffe bei mir haben, extra nicht "führen" geschrieben, und es bleibt auch mir überlassen, wem ich auf meinem eigen Grund und Boden das Spielen mit der Selbigen erlaube oder nicht erlaube. Von der Versicherungstechnischen Seite mal ganz abgesehen, darüber kann ich keine Auskunft geben, weis ich nicht.

Oder liege ich da falsch? Wenn ich falsch liege, bitte nicht einfach einen oder mehrere Paragraphen zitieren sondern bitte erklären, dass ich es auch kapiere.

Ich lerne gerne noch was dazu.

Geschrieben
Somit darf ich doch wohl auf meinem Grund eine Anscheinswaffe bei mir haben,

extra nicht "führen" geschrieben, und es bleibt auch mir überlassen,

wem ich auf meinem eigen Grund und Boden das Spielen

mit der Selbigen erlaube oder nicht erlaube.

Moin,

Du darfst auf Deinem Grund "Führen" ( was kein Führen ist ) was Du willst, aaaaber

Du kannst niemandem erlauben, auf Deinem Grundstück eine Anscheinswaffe zu führen...

Wenn es jemand mit einer "scharfen" Waffe wäre, dem könntest Du ( in Zusammenhang mit

seinem Bedürfnis ) erlauben, eine erlaubnispflichtige Waffe auf Deinem Grundstück zu führen;

bei Anscheinswaffen, die eben keine erlaubnispflichtigen Waffen sind, geht das aber nicht!! ( § 12, Abs. 3 ).

Klingt komisch, ist aber so!

Geschrieben

Hallo,

ich glaube ich kapiere es so langsam, aber verstehen muss ich es nicht, oder?(Das Gesetz)

Wie gesagt ich lerne gerne was dazu.

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)

Waffenliste

Verbotene Waffen

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen

Unterabschnitt 2:

Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen

1.

Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

Ich glaube da liegt der Hund begraben, oder?

Geschrieben

Zunächst einmal herzlichen Dank für den Zuspruch, ab und zu tut so etwas auch einmal gut!

Schön dass mittlerweile auch ein Aha-Erlebnis beim einen oder anderen eingesetzt hat. In diesem Zusammenhang möchte ich auch nochmals betonen, dass ich mitnichten mit Fleiß Erbsen zähle oder anderen gerne die Suppe versalze.

Das sind nämlich Umstände, die man dem Gesetzgeber vorzuhalten hat - die ganze Diskussion um den Unfug hier ist nur das Spiegelbild von Erbsenzählerei die bei den für die Gesetze Verantwortlichen stattfindet, aber überhaupt nicht mit den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zusammenhängt.

Ihr könnt mir gerne glauben, dass ich es ebenso wie jeder andere halbwegs vernünftig denkende Mensch ungeheuerlich finde, mit welchem Gestrüpp absolut lächerlicher Reglementierungen man sich mittlerweile herumschlagen muss, um dem WaffG Genüge zu leisten. Das aber nur als Kommentar für all jene, die mich nicht aus dem Forum oder gar persönlich kennen.

Auf der Seite der hier Betroffenen finde ich es aber sehr wichtig, den Blick und die Aufmerksamkeit glasklar auf solch groben Unfug zu richten und der Politik in Briefen und Eingaben zu kommunizieren, dass es so eben nicht funktionieren kann.

Ich werde genau diesen Punkt des Führverbots für Anscheinswaffen und seinen unverständlichen Gegensatz zur anderweitigen Erlaubnisfreiheit nach § 12 (3) Nr. 1 WaffG auf eine Liste der zu behebenden Mängel im Waffenrecht setzen, welche sich derzeit in Ausarbeitung bei unseren Interessenvertretern hier befindet. Gerade bei freien Waffen ist der Einzugsbereich solcher Mängel besonders groß, da eben potentiell auch alle Bürger betroffen sein können, die nicht Inhaber einer WBK sind.

Ich glaube da liegt der Hund begraben, oder?

Ja, auch dort. Das ist einer der Bausteine dieser Paradoxie. Vor allem beruht sie darauf, dass es ein erlaubnispflichtiges Führen, ein erlaubnisfreies Führen und ein verbotenes Führen gibt. Eine Freistellung von der Erlaubnispflicht kann aber ein spezielles Verbot (hier: Führverbot von Anscheinswaffen mit Ausnahme ihres Transports) nicht heilen.

Geschrieben

Hallo Henning K,

danke Dir, diese Geste ehrt Dich sehr (und natürlich nehme ich das so gerne an). Ich möchte Dir aber auch versichern, dass ich mich gar nicht so an Deiner Äußerung gestoßen habe. Das Ganze war eher wie ein "Sublimationspunkt", der mich an eine bestimmte Situation erinnert hat, es eigentlich aber unnötig war, sich darüber zu echauffieren. In dem Sinne: Schwamm drüber.

:s75:

Geschrieben
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,

2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

Das heißt, wenn ich mit einer Freundin (die nicht bei mir wohnt) zusammen in meiner Küche kochen möchte muß sämtliche Schneidarbeiten ich machen, da ich ja nicht in meiner eigenen Wohnung führe, sie aber beim Griff nach jedem Messer aus dem Messerblock das größer als ein Schälmesser ist, sich des Führens strafbar macht, da es nicht Ihre Wohnung ist. Mal schnell nachts ne Scheibe Brot mit dem Brotmesser abschneiden ist also auch nicht, da muß sie mich dann extra für wecken.

Autsch ich hab gerade meine Steakmesser nachgemessen, 13cm Klinge,wie mache ich das jetzt bei nem Grillabend? Jeder der Eingeladenen der sein Fleisch schneided verstößt gegen ein Gesetz.

Ich denke wir sollten mal auf dem Boden bleiben. Ich gehe stark davon aus das das (Nicht-)führen im eigenen befriedeten Besitztum auch in diesem Fall nicht nur für mich sondern auch Gäste bei meinem Einverständnis gilt. Sonst wäre ja schon wie beschrieben nahezu jede Grillparty eine illegale Veranstaltung, etc.

Geschrieben
Das heißt, wenn ich mit einer Freundin (die nicht bei mir wohnt) zusammen in meiner Küche kochen möchte muß sämtliche Schneidarbeiten ich machen...

Nein, denn dafür gibt es eine Ausnahme, siehe unten.

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1.

Anscheinswaffen,

2.

Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder

3.

Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.

für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,

2.

für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,

3.

für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Geschrieben

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Damit hättest Du dann aber auch die Ausnahme für das (nichteigene) Kind im eigenen Garten. Das Kinder spielen ist doch allgemein anerkannt oder aber Brauchtum bei Kindern oder man könnte diese herumtollen mit der Airsorft auch als sportliche Betätigung sehen.

Geschrieben

Nein, da steht "Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3":

  • Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 3 sind Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm;
  • Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 sind Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1;
  • Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 1 sind Anscheinswaffen

und auf Anscheinwaffen bezieht sich eben die zitierte Ausnahme nicht.

€: Habe Dein Edit erst später gesehen, ist also klar - ich lasse die Aufschlüsselung hier trotzdem mal stehen.

Geschrieben

Scheint schon ein sehr kompliziertes Thema zu sein. Mir war das im Detail alles noch nicht so klar. Ist aber mit allem in dem vermurksten Waffengesetz so. Wenn man mal anfängt es zu hinterfragen, kann man nur aufs Glatteis geführt werden.

Ob sich damit jetzt jemand von der anderen Seite mit auskennt, kann man auch erst mal bezweifeln. Darauf bauen würde ich aber auch erst mal nicht unbedingt, auch wenn das Thema gegen jeden Menschenverstand geht, auch gegen einen, der eigentlich in psychiatrische Hände gehört.

Mag sein, dass ein Staatsanwalt sich nicht dafür interessiert, wenn der Garten Lisa Mayer gehört. Falls es helfen kann Geld in die Staatskasse zu bekommen oder einem Sportschützen bzw. Jäger was ans Bein zu pinkeln, dürft die Sache schon wieder ganz anders aussehen – da suchen die sogar noch in der Mülltonne, jedenfalls in machen Gegenden.

Ein Lob auf die deutsche Gesetzgebung. Die ist heute so vermurkst wie überall anders in Europa, der Unterschied ist nur: In D finden sich noch viele, die glauben den Murks leben zu müssen.

Gruß

Makalu

Geschrieben
Hallo SeinePestilenz,

da ich dich mehr oder weniger auch angegriffen habe, und ich in der Lage bin so etwas Einzugestehen, hiermit:

ENTSCHULDIGUNG :peinlich:

Dem möchte ich mich vorbehaltlos anschliessen :s75:

Geschrieben

@ Seine Pestilenz:

Vielen Dank für Deine sehr Ausführlichen Erklärungen, das WaffG ist von „Paranoiden“ gemacht, die hinter jedem Busch einen Irren sprich „Waffennarren“ sehen. Das ganze ist nur noch mit § in Form von Fallstricken und „Body-Traps“ hinterlegt. Der gesunde Menschenverstand wurde komplett ausgeschaltet. Es ist imho fast unmöglich wenn Mann/Frau sich nicht ausführlich damit befasst es zu verstehen. Die Auslegung wird dann vor Gericht entschieden…..

@Makalu..mag sein, dass ein Staatsanwalt sich nicht dafür interessiert, wenn der Garten Lisa Mayer gehört. Falls es helfen kann Geld in die Staatskasse zu bekommen oder einem Sportschützen bzw. Jäger was ans Bein zu pinkeln, dürft die Sache schon wieder ganz anders aussehen...

Genau so sehe ich das auch, deshalb Vorsicht ist die Mutter der Porzelankiste, das hat nichts mit Vorauseilendem Gehorsam zu tun.Wie schon in einem anderem

Post geschrieben, das Dienstzimmer des "Jugendbeamten" ist voll mit sichergestelltem "Spielzeug", wobei die "Softairs" noch das kleinere Problem darstellen... :ninja:

btw. Noch eine Bemerkung zum "eigenen Garten", überlegt mal wie groß Euer eigener Garten ist, ein Teil meiner Kollegen in ländlichen Gebieten alla Westerwald und Hunsrück, die haben Gärten, da könnte man in der Tat schön spielen, :lol: hier im Rhein-Main Gebiet wird es für "Ottonormal" preislich etwas enger... ^_^

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