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IGNORED

Gegenseitige Berechtigung in WBK eintragen


FunzJK

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Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich der gegenseitigen Eintragung als Berechtigter ind die WBK des Ehepartners.

Letzte Woche war ich auf der Behörde zur Ausstellung der Grünen WBK für mich und meine Frau (jeder eine)

Bei mir ist eingetragen Revolver .357 , bei ihr Pistole .22 lfb und Pistole 9mm. Ich bat dann den SB um Eintrag

(gegenseitig) des Ehepartners al berechtigten uund bekam folgende Antwort:

"Für den Eintrag benötigt er jeweils den Bedürfnisnachweis des anderen vom Verband". Das bedeutet, ich müsste

beim DSB für jeweils 40,-€ das Bedürfnis für .22 und 9mm beantragen und meine Frau das selbe in .357?!?

Hat der SB recht? Wäre ziemlich ärgerlich...

Besten Dank im voraus

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Ich würd das auch nicht machen. Wie der vorredner schon mitgeteilt hat, hast du dann keine möglichkeit ( oder schwer ) dir eine "eigene" 9mm bzw. .22 lfb zu beantragen. Bei meiner Frau und mir ist es das selbe. Sie WBK grün und gelb und ich grün und gelb. sollte ich mal mit einer ih´rer waffen schießen wollen und sie ist nicht dabei, so gibt es die möglichkeiten des Leihscheins, der ja dann auch für 4 wochen gilt. Sich gegenseitig auf die WBK eintragen beschränkt nur und hat m.E. keinenn Sinn.

gruß

sts

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Moin

wenn er das so verlangt geht das auch zu Lasten Euren Grundkontingents.

Warum möchtest Du den Eintrag denn haben?

Aufbewahrung? Gegenseitiger Zugriff?

Der Eintrag war eigentlich gedacht, damit jeder die KW des anderen nutzen kann. Die AUfbewahrung ist nicht

das Problem. Die ist gemeinschaftlich und mit SB so abgestimmt.

Wenn das zu Lasten des Grundkoningentes geht ist es eh Unsinn... :gaga:

@ STS: Leihweise Überlassung ist lästig und wollte ich mit der gegenseitigen Berechtigung "umgehen"

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Der Eintrag war eigentlich gedacht, damit jeder die KW des anderen nutzen kann.

Leihschein heißt die Problemlösung !

Dauer ein Monat !

Die AUfbewahrung ist nicht

das Problem. Die ist gemeinschaftlich und mit SB so abgestimmt.

Das brauchst Du nicht abzustimmen , das ist gesetzlich so geregelt.

Wenn das zu Lasten des Grundkoningentes geht ist es eh Unsinn...

Eben !

@ STS: Leihweise Überlassung ist lästig und wollte ich mit der gegenseitigen Berechtigung "umgehen"

Was ist daran "lästig" ?

Einmal im Monat einen kopierten Vordruck handschriftlich mit Datum und Unterschrift zu versehen ?

Ein paar nutzbare Eisen mehr nutzen zu können, sollte einem diesen kleinen Aufwand wirklich wert sein :rolleyes:

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Was ist daran "lästig" ?

Einmal im Monat einen kopierten Vordruck handschriftlich mit Datum und Unterschrift zu versehen ?

Ein paar nutzbare Eisen mehr nutzen zu können, sollte einem diesen kleinen Aufwand wirklich wert sein :rolleyes:

Ist ja richtig! Ich dachte nur, ich könnte es mit gegenseitiger Berechtigung (einmalig) umgehen...

Nun machen wir es halt so (leihweise Überlassung). Warum einfach, wenn´s auch umständlich geht?!

Die Sinnhaftigkeit werde ich hier aber gar nicht erst zur Debatte stellen...

Betsen Dank für die Infos!!! :icon14::icon14:

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"lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat"

Eben deshalb muß es nicht öfter sein, als höchstens einmal im Monat, ist doch klar.

Man leiht sich das Teil doch nur, wenn man es auch braucht -

und dann gilt die Unterschrift halt höchstens einen Monat lang -

falls man in dem Monat nochmals damit schießen will :rolleyes:

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Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Eben deshalb muß es nicht öfter sein, als höchstens einmal im Monat, ist doch klar.

Passt auf, was ihr hier schreibt und/oder privat macht!

Ich kann nur als Betroffener sagen, ein Anschiss reicht mir.

Aussage des SB: "Leihschein ist einmal für max. ein Monat möglich!"

keine Verlängerung, keine Neuausstellung!

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Passt auf, was ihr hier schreibt und/oder privat macht!

Ich kann nur als Betroffener sagen, ein Anschiss reicht mir.

Aussage des SB: "Leihschein ist einmal für max. ein Monat möglich!"

keine Verlängerung, keine Neuausstellung!

Ich weiß und erinnere mich an Deinen Anschiss....

Dass aber der"Leihschein einmal für max. ein Monat möglich!" ist und

keine Verlängerung, keine Neuausstellung! erlaubt wäre, das soll der SB doch bitte rechtsmittelfähig belegen!

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Servus,

damit:

...

Aussage des SB: "Leihschein ist ... für max. ein Monat möglich!"

keine Verlängerung, ...

kann ich mich ja noch abfinden, eine Verlängerung über 1 Monat hinaus ist vom Gesetz nicht gedeckt.

Aber DAS:

keine Neuausstellung!

KANN nur nonsense sein, denn dann dürfte ich jede Waffe nur 1x im Leben an eine bestimmte Person ausleihen. Sorry, das ist Blödsinn, den der SB da verzapft!

Im vorliegenden Fall geht es ja auch darum, daß der Partner im gemeinsamen Haushalt die Waffe mitbenutzt, d.h., die Waffe wird nicht immer iweder für 1 Monat permanent ausgehändigt, sondern der Partner nimmt die Waffe zum Schießen an sich, und legt sie dann wieder in den gemeinsamen Tresor zurück. Die gemeinsame Aufbewahrung ist ja ausdrücklich erlaubt.

Ein anderer Fall ist dieses Hilfskonstrukt, daß ich eine Waffe an einen Dritten, NICHT im Haushalt lebenden LWB, weitergebe, und er sie mit "Dauerleihschein" permanent bei sich behält. Das sehe ich in der Tat als Konflikt mit der Absicht des WaffG an.

Ist aber alles nur meine rein persönliche Meinung, wobei mir klar ist, daß menschliche Vernunft und das WaffG nicht immer zusammenpassen ...

Gruß

Sigges

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Und weshalb steht auf der Vorderseite der grünen WBK "Die Erlaubnis gilt auch für die auf Seite 6 genannten Personen".

Also geht es doch auch anders oder? Mal drüber nachdenken.

Grüsse

Luis

Äääähm - hast Du den Thread überhaupt gelesen?? GENAU DARUM ging es doch in der Ausgangsfrage!

Es wurde aber recht schnell geklärt, daß diese Möglichkeit massive Nachteile birgt (Anrechnung der gleichen Waffe auf ZWEI Kontingente!).

Gruß

Sigges

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(Lt. älteren Kollegen wurde es vor einigen Jahren einfach so eingetragen.)

bei mir auch, aber erst vor ein paar Monaten. Bei uns ging es nur deshalb so schnell, weil nur in meinen WBK's zwei KW eingetragen waren, in den anderen nur LW. Sonst hätte ein Jäger plötzlich Zugriff auf mehr als zwei KW's gehabt. (Nicht auszudenken, was da alles passieren hätte können... :mp5: )

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Ja ich habe ihn gelessen Du auch?

Ich habe keine Vereins-WBK sondern eine eigene. Und wenn meine Frau, die auch eine grüne hat, auf Seite 6 eingetragen ist so braucht es keine Übelassung und Sie hat keinen unnützen Eintrag.

Grüsse

Luis

Aha - gelesen hast Du ihn also- nur leider nicht verstanden!!! <_<

Wer schreibt denn hier was von Vereins-WBK???

Wenn in DEINER WBK Deine Frau auf Seite 6 eingetragen wird, wird diese gemeinsam genutzte Waffe, die in DEINER WBK steht, auch auf IHR Kontingent angerechnet!

Vielleicht hast Du's ja JETZT verstanden!

Gruß

Sigges

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Aha - gelesen hast Du ihn also- nur leider nicht verstanden!!! <_<

Wer schreibt denn hier was von Vereins-WBK???

Wenn in DEINER WBK Deine Frau auf Seite 6 eingetragen wird, wird diese gemeinsam genutzte Waffe, die in DEINER WBK steht, auch auf IHR Kontingent angerechnet!

Vielleicht hast Du's ja JETZT verstanden!

Gruß

Sigges

Du solltest Dich weniger aufregen ist nicht gut fürs Herz.

Deine Meinung ist halt nicht meine Meinung.

Mit freundlichem Gruss

Luis

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Du solltest Dich weniger aufregen ist nicht gut fürs Herz.

Vielen Dank für die Anteilnahme!

Deine Meinung ist halt nicht meine Meinung.

Mit freundlichem Gruss

Luis

Unsere Meinungen interessieren hier leider nicht, sondern die der unteren Waffenbehörden ...

Gruß

Sigges

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So, und jetzt haben wir ein "Patt-Situation" :confused:

Ist der Berechtigungseintrag kontingent-relevant oder nicht???

Gibt doch bestimmt Verordnungen oder dergleichen für die Thematik....

Bin und bleibe gespannt!!!!

Darauf bekommst Du genau so viele überall rechtsverbindliche Meinungen,

wie zu X anderen Fragen aus dem Waffenrecht -

nämlich gar keine !

Weil sich jeder SB nahezu ungehindert selbst was zusammenstricken kann :peinlich:

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