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IGNORED

Aufbewahrung von SSW


NitroXpress

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Hallo Leute,

da ja der Aufbewahrungsüberprüfungszug so langsam an Fahrt aufnimmt, hat sich mir ein Gedanke aufgedrängt:

Wie jeder brave Waffenbesitzer, habe ich meine Waffen ordnungsgemäß in dafür zugelassene Behältnisse verstaut.

Meine Tresore hatte ich sogar schon bevor ich eine Waffenbesitzkarte bekommen habe.

Da ich auch noch 3 SSW (ca. 20 Jahre alt) und eine Lupi besitze, habe ich die Dinger kurzerhand auch in einen Tresor mit den anderen Waffen gesteckt. (nicht daß meine Tochter auf dumme Gedanken kommt) :rolleyes:

Ich frage mich nun, ob das bei einer eventuellen Überprüfung Probleme machen könnte, da die SSW und Lupi ja auf keiner WBK stehen und der freundlich kontrollierende Beamte (oder 400€ Jobber) vielleicht eine SSW oder eine Lupi nicht von einer "illegalen" unterscheiden kann.

Für den Beamten ist ja nur real was auf einem Papier geschrieben steht. (behaupte ich jetzt einfach mal...)

Was meint Ihr, soll ich die Dinger wo anders lagern um Missverständnisse zu vermeiden ? :confused::confused::confused:

Gruß

Nitro

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Die Antwort war nicht gut gemeint, sie war besser gemeint :)

Wenn du mit dem Mauszeiger über das "Nimm diesen" fährst, linksklickst wenn sich der Zeiger zur Hand verwandelt, findst du schon den ersten Thread. Ich dachte die Verlinkung wäre erkennbar.......

Gruß Tauschi

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Hallo nochmal,

ich glaube, daß ich in Sachen Verlinkung usw. keine Nachhilfe benötige. (bin mit dem Internet aufgewachsen) :rolleyes:

Habe mir Deinen verlinkten Thread nochmal runtergelesen.

Die Gesetzeslage was SSW anbelangt ist mir durchaus bekannt und daß ein Behältnis so wie ich es habe nicht zwingend erforderlich ist.

Mir geht es alleine darum ob ich die ollen Dinger aus dem Schrank meiner WBK Waffen rausnehmen soll, damit bei einer ebentuellen Überprüfung keine Missverständnisse aufkommen können.

Gruß

Nitro

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Mir geht es alleine darum ob ich die ollen Dinger aus dem Schrank meiner

WBK Waffen rausnehmen soll, damit bei einer ebentuellen Überprüfung

keine Missverständnisse aufkommen können.

Das kannst du halten wie die Dachdecker, wie man hier sagt....

Liegen sie woanders und werden durch die "Kontrolleure" ( aus welchen Gründen

auch immer ) entdeckt, kann es ebensolche Probleme geben, wenn

die kontrollierenden Herren / Damen nicht sachkundig sind.

Ich schlage dir vor: wenn Du schon so eine gute Aufbewahrungsmöglichkeit

wie einen Safe hast, dann laß` sie drin und lege Kopien der §§ des WaffG

Gesetzes dazu, dann bist Du auf der sicheren Seite.

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Ich schlage dir vor: wenn Du schon so eine gute Aufbewahrungsmöglichkeit

wie einen Safe hast, dann laß` sie drin und lege Kopien der §§ des WaffG

Gesetzes dazu, dann bist Du auf der sicheren Seite.

Hi,

die Idee ist net schlecht :00000733::gutidee:

Hoffe die Herren finden das dann auch so lustig wie ich gerade.

(gute Möglichkeit die 400€ Jobber bloßzustellen...)

Gruß

Nitro

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Die eine Fraktion sagt es handelt sich um Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes. Geht es nach denen sieht es wie folgt aus:

- B-Schrank mit drei scharfen Kurzwaffen. Supper....

- B-Schrank mit drei scharfen Kurzwaffen und zwei SSWs. Auch supper....

- B-Schrank mit drei scharfen KWs und drei SSWs. Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften. Jetzt Straftat, u.u. alle Kanonen futsch.

Quintessenz: Du könntest alles richtig machen wollen, machst es aber dadurch total falsch. Leider gibt dein Eingangspost keine ausreichenden Auskünfte über deinen Waffen- und Schrankbestand um dir deine Frage korrekt zu beantworten. Nur wenn du deine SSWs wie erwerbsscheinpflichtige Waffen verwahrst bist du 100% sicher. Ich hätte dein eventuelles Problem nicht, da ich in meinen Schränken z.B. 25 KWs unterbringen kann. Davon 20 mit zugehöriger Munition.

Ich persönlich, bzw. die andere Fraktion, sieht SSWs im Zweifelsfall nicht als "Schusswaffe" im Sinne des Gesetzes. Das nutzt dir aber nix.....

So, vielleicht hat dir das geholfen.

Gruß Tauschi

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Hi Tauschi,

jetzt wirds so langsam konstruktiv...

Deine Antwort bezüglich der Anzahl habe ich völlig ausser Acht gelassen, wenn man die SSWs wie eine normale WBK Waffe behandeln würde.

Da muß ich ja nochmal zurück ans Reisbrett...

Würde mich mal jucken was ein Fachjurist dazu sagen würde.

Werde meine Frage mal an Forum Waffenrecht bzw. ÖRAG stellen.

Auf jeden Fall sage ich mal Danke für Eure Antworten, werde berichten wenn ich näheres rausgefunden habe.

Gruß

Nitro

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Mir geht es alleine darum ob ich die ollen Dinger aus dem Schrank meiner WBK Waffen rausnehmen soll, damit bei einer ebentuellen Überprüfung keine Missverständnisse aufkommen können.

Wenn die Damen und Herren Kontrolleure fachkundig in Sachen Waffenrecht sind, dürften eigentlich keine Missverständnisse bei der Aufbewahrung von SSW, so von dir bisher praktiziert, aufkommen. Sind sie nicht fachkundig und speziell beim §36 WaffG etwas unbeholfen, dann könnte dies durchaus für Reibungen sorgen.

Ich warte auf den nächsten Thread hier im Unterforum Waffenrecht, wo einer fragt, ob er die zwei Deko-Handgranaten nicht besser auch im B-Würfel aufbewahrt. Das Waffenrecht ist keine einfache Sache, weil es noch einige begleitende Vorschriften dazu gibt. Was aber hier zum Teil von manchen Usern diskutiert wird, lässt zwei Sachen erahnen:

1. Beim Thema Aufbewahrung setzt inzwischen eine gewisse Paranoia ein, die gekoppelt mit der Unkenntnis der WaffG zu echten Stilblüten führt und

2. einige User bibbern vor sich hin und haben den gesunden Menschenverstand gegen eine Fragemodell eingetauscht.

Die eine Fraktion sagt es handelt sich um Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes. Geht es nach denen sieht es wie folgt aus:

- B-Schrank mit drei scharfen Kurzwaffen. Supper....

- B-Schrank mit drei scharfen Kurzwaffen und zwei SSWs. Auch supper....

- B-Schrank mit drei scharfen KWs und drei SSWs. Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften. Jetzt Straftat, u.u. alle Kanonen futsch.

Quintessenz: Du könntest alles richtig machen wollen, machst es aber dadurch total falsch. Leider gibt dein Eingangspost keine ausreichenden Auskünfte über deinen Waffen- und Schrankbestand um dir deine Frage korrekt zu beantworten. Nur wenn du deine SSWs wie erwerbsscheinpflichtige Waffen verwahrst bist du 100% sicher. Ich hätte dein eventuelles Problem nicht, da ich in meinen Schränken z.B. 25 KWs unterbringen kann. Davon 20 mit zugehöriger Munition.

Ich persönlich, bzw. die andere Fraktion, sieht SSWs im Zweifelsfall nicht als "Schusswaffe" im Sinne des Gesetzes. Das nutzt dir aber nix.....

Es gibt in der Auslegung des Waffenrechts und schon garnicht beim den Vorschriften zur Waffenaufbwahrung - die relativ simpel sind - keine Fraktionen, das ist eine absurde Feststellung.

Deine Festellungen sind leider weder in sich schlüssig noch rechts konform. Ich versuche das untenstehend nochmals darzulegen.

Hi Tauschi,

Würde mich mal jucken was ein Fachjurist dazu sagen würde.

Werde meine Frage mal an Forum Waffenrecht bzw. ÖRAG stellen.

Auf jeden Fall sage ich mal Danke für Eure Antworten, werde berichten wenn ich näheres rausgefunden habe.

Da bin ich auch gespannt was vom Forum Waffenrecht und den Waffenrechtsexperten der Örag kommt!

1. Auch Schreckschusswaffen sind Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes siehe dazu:

AWaffV Anlage (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)

Waffen- und Munitionsarten

( Fundstelle: BGBl. I 2008, 438 - 439 )

1.Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte

...

1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1

Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes

WaffG Anlage 1

2.6

Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum

Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

2.7

Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die

zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.

Dass die SSW nicht prioritär in die Aufbewahrungsvorschriften im Waffengesetz eingeflossen sind, ist folgerichtig und kann doch kaum angezweifelt werden. Aufrgund der Definition von SSW in der Anlage zum Waffengesetz und der AWaffV zur Schusswaffe, ergibt sich die geltenden Rechtlage, dass Schusswaffen getrennt von der Munition aufbewahrt werden müssen. Es sei denn die Ausnahmebestimmungen aus WaffG §36 Abs. 1 greifen. Ergo, wenn nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 entspricht.

Hier offenbart sich ein echtes Kuriosum, indem die fachgerechte Definition der SSW als Schusswaffen im WaffG und die Vorschriften zur Aufbewahrung leider in Verbindung gebracht werden müssen. Daran wurde bei der Verabschiedung der Aufbewahrungvorschriften sicherlich nicht gedacht. Solche Kuriositäten sind aber in der Jurisprudenz alltäglich. Und noch an einigen anderen Stellen des Waffenrechts zu finden.

2. Entgegen den Ausführungen von @Tauschi, gibt der §36 und die begleitenden Rechtsvorschriften keine Mengenbegrenzung bei der Aufwahrung von SSW gemeinsam mit erlaubnispflichtigen Waffen her. Ebenso ist eine Aufrechnung der SSW zum Aufbewahrunskontingent der LGW in den vorgeschreibenen Aufbewahrungsbehältnissen nicht waffenrechtlich vorgesehen.

Gruss

SWJ

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Hallo Schwarzwildjäger,

ich kann Dich beruhigen.

Bis jetzt hab ich noch keine Paranoia.

Da man aber Gesetzte immer zum Vor- oder Nachteil auslegen kann, sehe ich meine Frage als berechtigt an.

Meine Frage stelle ich deswegen, weil ich dachte alles richtig gemacht zu haben und ich nicht wegen eines "Formfehlers" in Ungnade fallen will.

Das mit der Fachkundigkeit sehe ich z.B. bei einem 400€ Jobber als sehr fraglich an...

Vielleicht warst Du ja in Forst bei der Großveranstaltung und hast mitbekommen wie fachkundig unsere Politiker sind.

Wie auch immer... ich habe jetzt verschiedene Meinungen gehört.

Von mir aus kann der Fred gelöscht oder geschlossen werden falls meine Frage so weltfremd sein sollte.

Danke noch für Deine mühevollen Ausführungen, wobei sich dadurch für mich keine Rechtssicherheit ergiebt.

Gruß

Nitro

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Noch besser als es SWJ dargestellt und erklärt!! hat, kann man es aber beim besten Willen nicht machen.

Es sei denn-(träum :) )-man würde den ganzen WaffG-Rödelkram endlich mal handwerklich sauber vereinfachen, verständlich verpacken und in eine sinnvolle Reihenfolge bringen bei gleichzeitiger Streichung aller Hirn-rissigen oder unverständlichen Querverweise.

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Es sei denn-(träum :) )-man würde den ganzen WaffG-Rödelkram endlich mal handwerklich sauber vereinfachen, verständlich verpacken und in eine sinnvolle Reihenfolge bringen bei gleichzeitiger Streichung aller Hirn-rissigen oder unverständlichen Querverweise.

...Du sprichst mir aus der Seele.

In diesem Sinne Gute Nacht.

nitro

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Es sei denn-(träum :) )-man würde den ganzen WaffG-Rödelkram endlich mal handwerklich sauber vereinfachen, verständlich verpacken und in eine sinnvolle Reihenfolge bringen bei gleichzeitiger Streichung aller Hirn-rissigen oder unverständlichen Querverweise.

Vielleicht würde ich es dann ja auch verstehen......

Gruß Tauschi

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Hallo,

hier die Antwort eines SB nach einer Anfrage:

Sehr geehrter Herr xxx

für die Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe, vorausgesetzt, dass diese von der Erlaubnispflicht frei gestellt ist (PTB -Zeichen im Kreis), recht ein Stahlblechbehältnis. Es gelten Dei Grundsätze des § 36 Abs. 1. des Waffengesetzes. Kein zugriff für Unbefugte und getrennt von der Munition. Ist dieses Zeichen nicht auf der Waffe angebracht (bei älteren Modellen), so ist die Aufbewahrung wie bei einer "scharfen Waffe" (min Waffenschrank Stufe B oder O).

Mit freundlichen Grüßen

xxxx

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Ordnungsamt

Referat Kreisjagdamt / Waffenbehörde

Kurfürstenanlage 38-40

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Hallo,

hier die Antwort eines SB nach einer Anfrage:

Hallo

ohne jetzt die Aufbewahrung anzugreifen habe ich folgendes gelernt. Verlass dich nie auf die Aussage eines SB. Auch wenn du sie schriftlich hast. Vor Gericht wird sie dir nichts bringen. Ist zwart wider den gesunden Menschenverstand aber Realität.

Steven

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Hallo,

hier die Antwort eines SB nach einer Anfrage:

... recht ein Stahlblechbehältnis...

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

Anscheinend sind die 400-Euro-Jober jetzt im Innendienst angelangt ...

Ein Stahlblechbehältnis wird im WaffG nicht gefordert.

Fast richtig! Nur für erlaubnispflichtige Munition wird ein Stahlblechbehältnis gefordert. In der WaffVwV (B-Drucksache 81/06) wird für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaubnispflichtigen Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden Motor- oder Segelyacht ein Behältnisse aus Stahlblech – möglichst rostfrei – verlangt.

Vielleicht ist der SB ja Wassersportler und ihm ist diese Vorschrift eingefallen ...

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