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IGNORED

Verband stellt kein Bedürfnis mehr aus


dorengo

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Watt´n hier los???!!

Hat jemand vom Sohn der Tochter seines Schwagers mütterlicherseits gehört, daß der jemanden kennt, dessen Bruder mit jemandem einen Kaffee getrunken hat, der behauptete, das Foto von jemandem in der Zeitung wiedererkannt zu haben, der einem Schulfreund ähnlich sah, der damals gehört hat...

Bääähhhh...

Gruß,

André

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Ich habe mit Absicht den Verein (wo diese Mitteilung aushängt) nicht genannt, damit sich dort nicht dutzend andere melden, schließlich geht es ja um den Verband und nicht den Verein.

Ich werde nun selbst noch einmal recherchieren und hier weitere Infos posten.

Dies ist kein Panikmache oder Scheisshausparolen Thread.

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Ich werde nun selbst noch einmal recherchieren und hier weitere Infos posten.

Nimm doch einfach mal einer der Interessierten den Hörer in die Hand:

Landesverband 04

Nordrhein-Westfalen

www.bdslv4.de

Geschäftsstelle

Schultenhofstraße 22 A

45575 Mülheim/R

Telefon: (0208) 5944633

Telefax: (0208) 5944644

E-Mail: HSebode@bdslv4.de

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Ich habe mit Absicht den Verein (wo diese Mitteilung aushängt) nicht genannt, damit sich dort nicht dutzend andere melden, schließlich geht es ja um den Verband und nicht den Verein.

Ich werde nun selbst noch einmal recherchieren und hier weitere Infos posten.

Dies ist kein Panikmache oder Scheisshausparolen Thread.

Das bezweifle ich auch nicht, aber sinnvoller wäre es erst zu recherchieren und dann zu posten. Sonst ist es nämlich genau das was es nicht sein soll. So diskutiert man halt wieder um Kaisersbart und letztendlich enthält der Fred keinen Nährwert.

Hier gibt es schon zuviele Paniker und Verschwörungstheoretiker.

Gruß

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Wenn Ihr vom gleichen WaffG redet wie ich.

Da wurde nichts eingeschränkt - sorry - aber das ist totaler Blödsinn.

1. Zwar wurde der § 8 (2) gestrichen, jedoch deckt für den Sprotschützen der § 14 (2) immer noch das Bedürfnis ab (Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband).

2. Abweichend davon muss, wer über das Grundkontingent hinaus (mehr als drei halbautomatische Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssige Kurzwaffen) solche Waffen erwerben will die regelmäßige Teilnahme an Schiesssportwettkämpfen nachweisen. (Grüne WBK).

3. Einzig der für die gelbe WBK zuständige § 14 (4) erhält ein unbefristetes Bedürfnis (für die entsprechenden Waffen) wer als Sportschütze der dem Schießsport in einem anerkannten Schießsportverband als gemeldetes Mitglied nachgeht .

Macht zwar keinen Sinn, ist aber so.

Zusammengefasst:

Das Grundbedürfniss zum Erwerb und Besitz von Waffen ist für Sportschützen durch § 14 (2) gedeckt.

Nur wer Waffen, die auf die grüne WBK gehören und die über die 2 KW mehrschüssig + 3 LW HA (beide mit Patronenmunition = das Grundkontingent) hinausgehen, erwerben will:

Wettkampfnachweis.

Für Waffen der gelben WBK = Trainingsnachweis

Da das Bedürfniss nun durch die Änderung in § 4 (4) fortlaufend geprüft werden kann, sollte sich jeder Schütze um seine Wettkampfnachweise (nur bei Überschreitung des Grundkontingents !) und seine Schieß-/Trainingsnachweise (gelbe WBK!) selbst kümmern !

Was in der LV 4 los ist ?

Keine Ahnung.

Entweder die Verschärfung falsch interpretiert oder die Sportordnung wird grade angepaßt ?!

Hat jetzt schon einmal einer der Betroffenen nachgefragt ?

Das würde nämlich ungemein zur Entspannung beitragen....

(Hinweis: Für Jäger gilt der § 13, wer hierzu Fragen hat, gerne per PM.)

@Coltfan:

Nicht aufregen, das kriegen wir schon hin.

Gruß,

J.

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Gast 112-Oymanns@fvlw.de
Nur wer Waffen, die auf die grüne WBK gehören und die über die 2 KW mehrschüssig + 3 LW HA (beide mit Patronenmunition = das Grundkontingent) hinausgehen, erwerben will:

Wettkampfnachweis.

:confused: wie war das noch mit der Berliner Auslegung :confused:

http://www.berlin.de/polizei/service/waffen.html

4. Bedürfnis für Sportschützen

Durch die aktuelle Gesetzesänderung wird der Behörde das Ermessen eingeräumt, auch nach der Regelüberprüfung (drei Jahre nach der Ersterteilung einer Erlaubnis) das Fortbestehen des Bedürfnisses fortlaufend und somit verdachtsunabhängig prüfen zu können. Darüber hinaus soll die Anzahl der Waffen bei Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig gemacht werden, indem bei einer Überschreitung des Grundkontingents (ab der dritten Kurz- bzw. ab der vierten Langwaffe) der Nachweis der regelmäßigen Wettkampfteilnahme mit allen vorhandenen Waffen vorzulegen ist.

diese Auslegung ist doch auch nicht ganz sauber, fehlerhaft und am Gesetz vorbei!

Na ja, die Verwirrung steigt, je mehr einzelne Länder, Behörden oder SB mehr aus dem Gesetz lesen, als drinsteht! :angry2:

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Gast 007-sucker@fvlw.de
Wie im Beitrag #15 bereits beschrieben, ändert sich im LV 4 NRW bei den "Kontingentwaffen" rein gar nichts. Lediglich die Richtlinien für Waffen über das Kontingent hinaus werden der neuen Rechtslage angepasst.

Gruß

Ingo Sebode

Präsident LV 4 NRW

Danke, damit ist wohl alles gesagt.

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:confused: wie war das noch mit der Berliner Auslegung :confused:

...

Öhm, die Berliner Auslegung kenne ich nicht.

Aber das was Du reingestellt hast ist nicht gesetzeskonform.

Gruß

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