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IGNORED

Überlassung illegal besessener Schußwaffen an Berechtigten


zum_zweiten

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Hallo,

wie wird/wurde die Amnestieregelung bezüglich der Abgabe (Überlassung) unerlaubt besessener Waffen gehandhabt, wenn die Überlassung an einen Berechtigten erfolgt?

Ich frage mich, wen ich als Berechtigter in der Spalte "Erwerb von" eintrage - oder ob es überhaupt möglich ist, eine solche Waffe zu erwerben...

Gibt es Erkenntnisse aus erster Hand?

Greez

DZ

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Ein Aspekt wäre z.B. Abgabe an Wiederlader zur Vernichtung möglich?

Möglich: ja

Stressfrei: Nein, weil

1. wenn dann nur wiedergelade Munition zum Delaborieren u. Vernichtung des Pulvers

- selbst da wird gestritten ob man nur selbst wiedergeladene delaborieren darf

2. Fabrikmunition darf nicht von Privat delaboriert oder vernichtet werden u. zudem dann auch nur Munition für die auch eine Erwerbsberechtigung vorliegt.

3. Bei der Amnestieregelung wurde ja betont, daß man auch die entsprechende Munition bei seiner Behörde abgeben darf.

(Was ich da heute gesehen habe was für ein Antrag war u. Personen mit Waffen u. Munition im Gang gesessen haben und hatten diese nur in ein Handtuch eingewickelt!!! In die Poststelle ist dieser Tage auch eine Person gekommen und wollte ein Gewehr abgeben .....)

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Ich frage mich, wen ich als Berechtigter in der Spalte "Erwerb von" eintrage -

Lass das mal lieber bleiben, denn in Deiner WBK eingetragen wird nur vom Waffenhändler oder Deiner Waffenbehörde. Sonst von niemandem !

Bei illegalen Waffen muss die Waffenbehörde eh erst mal prüfen, ob das Teil bei der Polizei zur Sachfahndung ausgeschrieben ist. Wenn nicht, geht der Eintrag ratzfatz über die Bühne. Ist ja auch gut, wenn wieder eine Waffe mehr im legalen Kreislauf ist.

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Les mal den § 58 des Waffengesetzes:

(8) Wer eine am 25. Juli 2009 unerlaubt besessene Waffe bis zum 31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.

vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2.

der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Es geht nur um den unerlaubten Besitz von Waffen. Also keine Amnestie für Munition, Butterfly- Fall-und bestimmmte Springmesser, Reizstoffsprühgeräte ohne BKA-Raute und sonstige verbotene oder erlaubnispflichtige Gegenstände solange es sich nicht um Waffen handelt.

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Es geht nur um den unerlaubten Besitz von Waffen. Also keine Amnestie für

Munition, Butterfly- Fall-und bestimmmte Springmesser, Reizstoffsprühgeräte

ohne BKA-Raute und sonstige verbotene oder erlaubnispflichtige

Gegenstände solange es sich nicht um Waffen handelt.

Ist eine gem. WaffG "Verbotene Waffe" nicht auch eine Waffe?

Es wird ja nicht explizit auf eine Schußwaffe im § 58 abgezielt...

Wenn man sich die Anlage 2 "Verbotene Waffen" anschaut,

dann steht da eine ganze Menge...

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Ja, verbotene Waffen sind zweifelsfrei auch davon erfasst.

Das IM Baden-Württemberg hat verlauten lassen, dass während der Amnestie auch Munition straffrei abgegeben werden kann.

Man sieht es im Ländle also (meines Erachtens auch zurecht) großzügig, auch wenn die Formulierung das eigentlich nicht hergibt.

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Es geht nur um den unerlaubten Besitz von Waffen. Also keine Amnestie für Munition, Butterfly- Fall-und bestimmmte Springmesser, Reizstoffsprühgeräte ohne BKA-Raute und sonstige verbotene oder erlaubnispflichtige Gegenstände solange es sich nicht um Waffen handelt.

Nach Rücksprache mit meiner Erlaubnisbehörde (in Bayern) gilt dies ebenso für die dazugehörige Munition!

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