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IGNORED

rechtliche Einstufung von Schalldämpfern


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Ausgangslage, (wohl) herrschende Meinung: Obwohl im WaffG steht, dass Schalldämpfer und wesentliche Teile von Schusswaffen beide den Waffen gleichstehen, für die sie bestimmt sind, sollen Schalldämpfer rechtlich anders zu behandeln sein als wesentliche Teile von Schusswaffen. Während man die Waffe mit samt ihren wesentlichen Bestandteilen aufgrund einer Erlaubnis erwerben darf braucht man für Schalldämpfer eine gesonderte Erwerbserlaubnis.

Heinrich in Münchener Kommentar zum StGB, WaffG § 1 Rn. 57:

Die Einbeziehung von Schalldämpfern in Nr. 1.3 Anl. 1 Abschitt 1 Unterabschn. 1 führt dazu, dass der Erwerb nur auf Grund einer Waffenbesitzkarte gestattet ist, unabhängig davon, ob der Schalldämpfer mit einer Schusswaffe verbunden ist oder isoliert erworben werden kann.

Hat von euch jemand eine Schalldämpfers-Erlaubnis und falls ja, steht das in der WBK oder ist das ein gesondertes Dokument?

Nachfolgend die auszugsweise Wiedergabe eines Urteils vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht vom 17.06.2008 (Az. 17.06.2008). Kommentierungen von mir sind rot gefärbt.

Rn. 16 (keine wörtliche Wiedergabe)

Die Sachverständigen-WBK für Schusswaffen und Munition jeder Art gestattet nicht den Erwerb von Schalldämpfern.

Rn. 17-23

Gem. § 2 Abs. 2 i.V.m. der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 1. Halbsatz WaffG bedarf der Umgang mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt Nr. 1 bis 4) der Erlaubnis. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen, Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände.

Nach dem Wortsinn erfasst man unter Schusswaffen nur die zur Abgabe des Schusses bestimmten Geräte selbst und nicht anschraubbare Teile. Mit dem Begriff Schusswaffe wird nicht ohne Weiteres ein Schalldämpfer in Verbindung gebracht. Die Gesetzessystematik des Waffengesetzes unterscheidet zwischen Schusswaffen einerseits und Schalldämpfern andererseits. In Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG heißt es „wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfern". Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber Schalldämpfer nicht für wesentliche Teile von Schusswaffen gehalten hat.

Dabei ist nicht zu verkennen, dass Schalldämpfer nach Nr. 1.3 den Schusswaffen gleichstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schalldämpfer gehören hierdurch jedoch nicht zu den Schusswaffen. Sonst hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG [betrifft die Anzeigepflicht des Überlassens] nicht neben Waffen nach Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, Schalldämpfer besonders aufführen müssen. Denn durch den Verweis auf Nr. 2 sind wegen Nr. 2.1 alle Schusswaffen nach Nr. 1.1 erfasst. Wäre ein Schalldämpfer ein solcher integraler Bestandteil der Schusswaffe, dass er Nr. 1.1 unterfiele, hätte der Gesetzgeber in § 34 Abs. 5 WaffG nicht von Schusswaffen und Schalldämpfern reden müssen.

Wesentliche Teile - die unstreitig integrale Bestandteile von Schusswaffen sind - sind dort ebenfalls besonders aufgeführt. Dies hat allein die Bewandnis, dass der Gesetgeber verhindern wollte, dass Waffen in mehreren Einzelteilen unter Umgehung der Anzeigepflicht überlassen werden und sich ein Schwarzmarkt für Einzelteile bildet, die man dann nur noch zu einer erlaubnispflichtigen Waffe zusammensetzen muss. Auch aufgrund der systematischen Stellung - bei den Anzeigepflichten (!) - spricht vieles dafür, dass der Gesetzgeber gerade keine Sonderregelung für die waffenrechtliche Einordnung von Schalldämpfern treffen wollte.

Danach ist § 18 WaffG, in dem explizit nur von Schusswaffen und Munition die Rede ist, eine Regel, die nicht die Gleich-, sondern die Unterschiedlichbehandlung von Schalldämpfern und Schusswaffen anordnet und somit eine Regel in Bezug auf Nr. 1.3 etwas anderes bestimmt.

Schalldämpfer unterliegen danach der besonderen Erlaubnispflicht und sind von der vorliegenden WBK nicht mit umfasst (vgl. auch Runkel, in Hinze, Waffenrecht, zu § 1 WaffG Rn. 67; Komm, Waffenrecht, S. 40).

Auch Sinn und Zweck des § 18 WaffG legen nicht nahe, dass der Kläger einen Schalldämpfer erwerben und die Gewalt darüber ausüben darf. Im Wesentlichen soll der Besitz zu wissenschaftlichen und technischen Zwecken der Erprobung, Begutachtung und Untersuchung von Schusswaffen und Munition erfasst sein und eben nicht von Anbauteilen wie Schalldämpfern. Zwar hat der Kläger dargelegt, dass sich die ballistischen Eigenschaften der

Schusswaffen selbst durch den Schalldämpfer verändern, jedoch kann nicht der Erwerb eines jeden beliebigen Gerätes, dessen Existenz bei Abgabe eines Schusses sich auf diesen auswirkt, durch eine Erlaubnis nach § 18 WaffG gedeckt sein.

Nichts anderes ergibt sich bei der Heranziehung der Entstehungsgeschichte des Waffengesetzes in der Fassung von 2002. Der Gesetzgeber ließ sich von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts leiten (vgl. statt vieler BVerwGE 49, S. 1 ff.), nach der möglichst wenig Waffen „ins Volk" und gelangen sollen (vgl. BT-Drucksache 14/7758 S. 57 zu § 8). Mit der Auflistung von Schalldämpfern in Nr. 1.3 der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 zu § 1 WaffG wollte der Gesetzgeber keinesfalls die Erlaubnis, die zum Schusswaffenbesitz berechtigt, soweit ausdehnen, dass der Besitz von Schalldämpfern erlaubt wäre. Er wollte im Gegenteil, worauf die Beklagte im Verfahren hingewiesen hat, auch den Besitz von Schalldämpfern durch die Behörden besonders kontrolliert wissen (vgl. BTDrucksache 14/7758, S. 87, zur Anlage 1, unter zu Nr. 1.3).

Rn. 24 (keine wörtliche Wiedergabe)

Das Gericht geht davon aus, dass Waffen mit integriertem Schalldämpfer mit der Sachverständigen-WBK ohne gesonderte Erlaubnis erworben werden können. Dies sei jedoch eine Ausnahme, woraus sich für separate Schalldämpfer nichts ableiten ließe.

Die Aussage, dass Waffen mit integriertem Schalldämpfer mit der Sachverständigen-WBK erworben werden dürfen steht dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (zweite Instanz) vom 09.12.2003 (Az. 11 UE 2912/00) entgegen, welches sogar vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 13.09.2004 (Az. 6 B 19/04) bestätigt wurde.

Das Gericht will dem Kläger nichts unterstellen und stellt deshalb nicht auf die Gefährdung durch ihn selbst, sondern infolge eines Abhandenkommens ab. Die Gefährdung der Allgemeinheit durch abhandengekommene schallgedämpften Waffen sei größer. Hinzu komme, dass die Verringerung der Gefahr des Abhandenkommens von Waffen in Privatbesitz gerade einer der wesentlichen Gründe für die Verschärfung des Waffengesetzes gewesen sei (vgl. BT-Drucksache 14/7758, S. 57). Dies rechtfertige insgesamt eine restriktive Auslegung des anzuwendenden Rechts. (Rn. 24)

Die Argumentation mit der Gefahr des Abhandenkommens ist verfehlt, da das Gesetz verschiedene Aufbewahrungsanforderungen kennt und dabei nach Gefährlichkeit differenziert (Langwaffen / Kurzwaffen & verbotene Waffen). Für Schalldämpfer gibt es gerade keine strengeren Aufbewahrungsanforderungen, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass vom Abhandenkommen derselben gegenüber normalen erlaubnispflichtigen Waffen gerade keine besondere Gefahr ausgeht.

Eine im ordnungsrechtlichen Sinn grundsätzlich restriktive Anwendung des Waffenrechts in seiner Gesamtheit lässt sich nicht rechtfertigen, da die Regelungen des WaffG in ihrer Gesamtheit das Ergebnis eines vom Gesetzgeber vollzogenen Abwägungsprozesses zwischen den beschriebenen Rechten des Einzelnen und denen der Allgemeinheit sind (WaffG-Kommentar König/Papsthart).

Es gibt ein aktuelles Urteil des VG Stuttgart vom 14.01.2009 (Az. 5 K 151/08), dass allerdings so abenteuerlich ist, dass es sich darauf nicht näher einzugehen lohnt. So werden u.a. Grundsätze des Föderalismus verkannt, indem aus landesjagdrechtlichen Verboten anderer Länder darauf geschlossen wird, dass in Baden-Württemberg - trotz des Fehlens einer solchen Regelung - die Jagdausübung mit Schalldämpfern ebenfalls restriktiv gehandhabt werden soll. Dies hätte zur Konsequenz, dass fremde Landesparlamente über das Recht in Baden-Württemberg bestimmen könnten, das Land somit fremdgesteuert wäre. Weiterhin wird auf das Naziwaffengesetz abgestellt und herausgearbeitet, dass schallgedämpfte Waffen böse verbotene Wildererwaffen waren und bei der Lockerung des Verbotes mit den späteren Waffengesetzen vorwiegend die Erwägung eine Rolle spielte, bei zunehmender Bevölkerungsdichte die Nachbarschaft vor extremer Lärmbelästigung durch schießsportliche Übungen zu schützen (Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG § 1 Rdnr. 67 ff). Seltsamerweise mussten wegen heranrückender Siedlungen schon viele Schießstände ihren Betrieb einschränken oder komplett zu machen, aber ein Bedürfnis für Schalldämpfer wurde zur Sportausübung nie anerkannt.

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Tja, der "Gesetzgeber" hat halt extreme Angst vor uns Waffenbesitzern, auch wenn wir als Sachverständige mit Roter WBK zigtausendmal ge- und überprüft sind.... es hilft nichts, wir sind potentielle Mörder, bzw. "uns Waffen-klauen-Lasser" und daher wird halt "versagt" und "abgewiesen".

So wenig Waffen wie möglich im Volk....

Damit man mit der Kontrolliererei noch in etwa nachkommt, soll das heißen...

Also, ich weiß auch nicht was das soll, aber es ist halt erklärter Wille des hochgeschätzten Gesetzgebers.

Andere sehen das anders, aber die leben halt nicht im Geltungsbereich des Bundesdeutschen Waffengesetzes.

Govt

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Ich finde es besonders schlimm, dass die Gerichte die LWBs noch über das vom Gesetz geforderte Maß hinaus durch eine stets restriktive Auslegung, die oft jeglicher juristischer Auslegungsmethodik entbehrt, schikanieren.

Ein besch...eidenes WaffG ist das eine, aber wenn dann auch noch die anderen zwei Gewalten (und die Presse als vierte Gewalt) mitmischen, dann wird es richtig unangenehm.

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Servus !

Ich habe zwar keine Sachverständigen-WBK, aber eine rote Sammler-WBK.

Habe da im März diesen Jahres im Gutachten mit eingebracht, dass Schalldämpferwaffen im Sammelgebiet mit dabei sind und auch die Schalldämpfer und die Waffen mit in der Sammelliste aufgeführt.

Wurde vom LKA anstandslos anerkannt und auch der SB hat beim Austellen der roten WBK nichts dagegen gehabt.

Als Auflage steht in der roten WBK bei mir:

"Die als Anlage beigefügte Aufstellung der Waffen wird bestandteil dieser waffenrechtlichen Erlaubnis".

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Die Erlaubnis zum Erweb von Schalldämpfern wird normalerweise in der WBK eingetragen.

Schalldämpfer sind keine wesentlichen Teile von Schußwaffen, werden aber genau wie die Schußwaffe behandelt für die sie bestimmt sind. Deswegen ist auch dafür ein Voreintrag in der WBK (oder rot ein Eintrag im Sammelgebiet) erforderlich!

Auch Jäger, die auf Grund Ihres Jagdscheines jede jagdlich zugelassene Langwaffe kaufen dürfen, brauchen für sogenannte Schallabsorbergewehre einen Voreintrag in der WBK.

Dies bekommt ein Jäger nur z.B. wenn er in einem Stadtgebiet Abschüße machen muß. (Z.B. Füchse)

Ausgenommen sind Schalldämpfer für Luftgewehre, sofern sie das F im Fünfeck haben.

Ich habe mal mit einem Sachverständigen diskutiert.

Auf seiner roten WBK stand "alle Waffen"

Ich wollte im keinen Schalldämpfer darauf verkaufen.

Eine Woche später kam er wieder. Der Eintrag in seiner WBK war amtlich ergänzt: "gilt auch für Schalldämpfer"

Von einem Schalldämpfer - Spezialisten habe ich erfahren, daß in irgendeinem nordischen Land (Schweden oder Dänemark) sogar Schalldämpfer für Sportschützen vorgeschrieben sind.

Die bohren sich manchmal Löcher rein, damit es ein wenig lauter knallt.

Gruß

Rainer

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Die Erlaubnis zum Erweb von Schalldämpfern wird normalerweise in der WBK eingetragen.

Schalldämpfer sind keine wesentlichen Teile von Schußwaffen, werden aber genau wie die Schußwaffe behandelt für die sie bestimmt sind. Deswegen ist auch dafür ein Voreintrag in der WBK (oder rot ein Eintrag im Sammelgebiet) erforderlich!

Und was ist mit Schaldämpfer für Waffen auf der gelben WBK?

Diese Waffen kann ich ohne Voreintrag kaufen also müsste das genaus bei einem SD sein.

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Schalldämpfer sind den Schusswaffen gleichgestellt - ganz kurz gefasst; Abschnitt 1 1.3 Anl. 1 zum WaffG. Insofern bedarf es eines Bedürfnisses, sowie einer besonderen Eintragung in der grünen WBK oder Vermerkung im/zum Sammelthema auf der roten WBK. Die Sachverständigen-WBK (§ 18 WaffG) umfasst gemäß Gesetzeswortlaut "Schusswaffen jeder Art" (Schusswaffen nach WaffG) ohne Einschränkung, d.h. auch wesentliche Teile und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände. Insofern sind da nach meinem Verständnis (habe auch schon einige solche Fälle gesehen) ganz logischerweise auch Schalldämpfer - als waffengleich - umfasst, ohne dass dies einer besonderen Vermerkung bedürfte. Ebenso ist die KWKG Vermerkung auf manchen Sachverständigen WBKs: "Schusswaffen jeder Art - außer solche nach dem KWKG" eigentlich unsinnig, denn KWKG Waffen sind rechtlich keine normalen Schusswaffen und unterfallen folglich auch nicht einer Erlaubnis nach WaffG.

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Die Sachverständigen-WBK (§ 18 WaffG) umfasst gemäß Gesetzeswortlaut

"Schusswaffen jeder Art" (Schusswaffen nach WaffG) ohne Einschränkung,

d.h. auch wesentliche Teile und den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände.

Bei mir steht trotzdem zusätzlich drauf:

"...und wesentliche Teile."

Nachdem o.a. Gerichtsurteil wurde durch meinen Sachbearbeiter

noch ergänzt: "sowie Schalldämpfer".

Mich hatte es nicht gestört und hat für Klarheit bei einigen

Händlern gesorgt...

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So ist das eine ganz klare und eindeutige Sache.

Es wäre schön, ist aber leider nicht so, wenn das Sach-/Sammelgebiet auf jeder roten so eindeutig beschrieben wäre.

Wie sieht denn das dann mit Gasern aus? Da das "freie" Waffen sind, müßten eventuell vorhandene SD (z.B. zwecks Übung mit dem Ding oder als optische Gaudi) doch auch unbedenklich sein.

Noch dazu wenn sie gar keine Funktion haben. Oder gibts n Gesetz bezüglich "Anscheinsschalldämpfer" ? :rotfl2:

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Wie sieht denn das dann mit Gasern aus? Da das "freie" Waffen sind...

Unabhängig davon, ob Teile, die für freie Waffen angeboten werden, im Einzelfall auch als Schalldämpfer einzuordnen sind, sagt das WaffG:

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

D.h. SD für erlaubnisfreie Waffen (z.B. auch Druckluftwaffen mit "F im Fünfeck") sind ebenfalls erlaubnisfrei.

Der oben fett markierte Textteil aus dem WaffG soll übrigens genau dieses bewirken.

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Auch Jäger, die auf Grund Ihres Jagdscheines jede jagdlich zugelassene Langwaffe kaufen dürfen, brauchen für sogenannte Schallabsorbergewehre einen Voreintrag in der WBK.

Dies bekommt ein Jäger nur z.B. wenn er in einem Stadtgebiet Abschüße machen muß. (Z.B. Füchse)

Ausgenommen sind Schalldämpfer für Luftgewehre, sofern sie das F im Fünfeck haben.

Ich bestreite nicht, dass dies de facto so gelebt wird, aber de jure macht das keinen Sinn. Wenn Schalldämpfer für F-Waffen frei sind, weil sie den F-Waffen gleichgestellt sind und deswegen keine Erlaubnis gebraucht wird, dann sind Schalldämpfer für Langwaffen logischerweise auf Jagdschein erwerbbar, denn diese sind den Langwaffen gleichgestellt und für eben diese liegt die Erlaubnis vor.

Die gelbe berechtigt Dich zum Kauf der dort genannten Waffen.

Von Schalldämpfern steht in Deiner gelben bestimmt nichts drin.

Es steht auch nichts von wesentlichen Teilen drin und dennoch erlaubt die WBK den Erwerb dieser, da sie eben den Schusswaffen gleichgestellt sind. Was soll nun bei einem Schalldämpfer anders sein? Und wo steht das im WaffG?

bye knight

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[...] de jure macht das keinen Sinn. Wenn Schalldämpfer für F-Waffen frei sind, weil sie den F-Waffen gleichgestellt sind und deswegen keine Erlaubnis gebraucht wird, dann sind Schalldämpfer für Langwaffen logischerweise auf Jagdschein erwerbbar, denn diese sind den Langwaffen gleichgestellt und für eben diese liegt die Erlaubnis vor.

Es steht auch nichts von wesentlichen Teilen drin und dennoch erlaubt die WBK den Erwerb dieser, da sie eben den Schusswaffen gleichgestellt sind. Was soll nun bei einem Schalldämpfer anders sein? Und wo steht das im WaffG?

Sehe ich persönlich genauso. Die Begründung warum das von offizieller Seite anders ausgelegt wird steht in Beitrag #1 dieses Thread, zweiter Zitatblock, Abs. 2 f..

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Es steht auch nichts von wesentlichen Teilen drin und dennoch erlaubt die WBK den Erwerb dieser, da sie eben den Schusswaffen gleichgestellt sind. Was soll nun bei einem Schalldämpfer anders sein? Und wo steht das im WaffG?

So sehe ich das auch.

Ich werde am Dienstag mal meinen SB anrufen und hören was der dazu sagt.

Anschliessend werde ich Berichten

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Es steht auch nichts von wesentlichen Teilen drin und dennoch erlaubt die WBK den Erwerb dieser, da sie eben den Schusswaffen gleichgestellt sind. Was soll nun bei einem Schalldämpfer anders sein? Und wo steht das im WaffG?

bye knight

Der Schalldämpfer ist halt nun mal kein wesentliches Teil einer Schußwaffe.

Ist ne ganz andere Baustelle!

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Und die Erwerbsberechtigung auf Jagdschein oder gelbe gilt für Waffen.

Sie gilt doch aber auch für wesentliche Bestandteile. Außerdem werden Schalldämpfer - wie in Beitrag #2 von Aton geschrieben - auch in die WBK eingetragen. Der Denkfehler liegt hier m.E. in den Köpfen der Justiz (haben wohl zu viel Hollywoodfilme gesehen).

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Unabhängig davon, ob Teile, die für freie Waffen angeboten werden, im Einzelfall auch als Schalldämpfer einzuordnen sind, sagt das WaffG:

D.h. SD für erlaubnisfreie Waffen (z.B. auch Druckluftwaffen mit "F im Fünfeck") sind ebenfalls erlaubnisfrei.

Der oben fett markierte Textteil aus dem WaffG soll übrigens genau dieses bewirken.

Genau so hob i mir des denkt :)

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Sie gilt doch aber auch für wesentliche Bestandteile. Außerdem werden Schalldämpfer - wie in Beitrag #2 von Aton geschrieben - auch in die WBK eingetragen. Der Denkfehler liegt hier m.E. in den Köpfen der Justiz (haben wohl zu viel Hollywoodfilme gesehen).

2nd,

jetzt erspar mir bitte die §§ heraussuchen zu müssen, Aton könnte sie wahrscheinlich aus dem Kopf zitieren.

Schalldämpfer, obwohl sie den Waffen für die sie bestimmt sind gleichgestellt sind, sind separate Artikel, die nichts, aber auch gar nichts mit wesentlichen Waffenteilen zu tun haben.

Ein SD mit dem F im Fünfeck ist genau so frei, wie die Luftdruckwaffe mit dem F im Fünfeck.

Ein SD für eine 9 Para ist genau so genehmigungspflichtig wie eine Pistole in 9 Para.

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Ein SD mit dem F im Fünfeck ist genau so frei, wie die Luftdruckwaffe mit dem F im Fünfeck.

Ein SD für eine 9 Para ist genau so genehmigungspflichtig wie eine Pistole in 9 Para.

Ich bestreite nicht, dass das Gesetz SDs und wesentliche Bestandteile von Waffen - also beide - den Waffen in Bezug auf Erlaubnispflicht und Erlaubnisvoraussetzungen gleichstellt. Nicht nachvollziehen kann und will ich dagegen, dass trotz dieser klar angeordneten Gleichstellung eine Ungleichbehandlung stattfindet. Es kann doch nicht sein, dass ich eine normale Waffe komplett ohne für jedes wesentlichen Bestandteil (Lauf, Verschluss usw.) eine gesonderte Erlaubnis haben zu müssen erwerben darf wohingegen ich für eine Waffe mit integrierten SD für den SD eine gesonderte Erlaubnis brauchen soll.

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