Zum Inhalt springen
IGNORED

rechtliche Einstufung von Schalldämpfern


2nd_Amendment

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute,

vielleicht ist eine wesentliche Unterscheidung nicht deutlich geworden:

Einen Schalldämpfer für eine in die (Sachversändigen-) WBK eingetragene Waffe kann der Sachverständige ohne weiteres erwerben.

Etwas unklar ist der Erwerb eines Schalldämpfers, der nicht explizt für eine Waffe bestimmt ist, die sich bereits im Besitz des SachV befindet. Hier ist jede Auslegung im Grunde Haarspalterei und liegt wohl im Ermessensspielraum des Sachbearbeiters.

Ich selbst habe mehrfach Schalldämpfer erworben und auch problemlos in die Erlaubnis nach §18 eingetragen bekommen, wobei diese zu Waffen gehörten, die ebenfalls eingetragen waren.

glockero

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Einen Schalldämpfer für eine in die (Sachversändigen-) WBK eingetragene Waffe kann der Sachverständige ohne weiteres erwerben.

Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im eingangs wiedergegebenen Urteil vom 17.06.2008 (Az. 17.06.2008) aber anders gesehen. Danach gestattet die Sachverständigen-WBK für Schusswaffen und Munition jeder Art gerade nicht den Erwerb von Schalldämpfern und zwar generell - egal ob mit oder ohne passender Waffe. Du scheinst da wohl eine großzügige Waffenbehörde zu haben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im eingangs wiedergegebenen Urteil vom 17.06.2008 (Az. 17.06.2008) aber anders gesehen. Danach gestattet die Sachverständigen-WBK für Schusswaffen und Munition jeder Art gerade nicht den Erwerb von Schalldämpfern und zwar generell - egal ob mit oder ohne passender Waffe. Du scheinst da wohl eine großzügige Waffenbehörde zu haben.

Vielleicht sind die Sachbearbeiter meiner Heimatbehörde keine weltfremden Juristen sondern benutzen einfach ihren gesunden Menschenverstand?!

glockero

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Habe heute mit meiner zuständigen Sachbearbeiterin ein persönliches Gespräch geführt und das aus meiner Sicht abstruse Gerichtsurteil mit ihr diskutiert. Ihr Verständnis entspricht genau dem meinen:

Da Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt sind geht sie selbstverständlich davon aus, daß eine Erlaubnis nach §18 (für "Schusswaffen und Munition jeder Art") vollumfänglich auch für Schalldämpfer jeder Art gilt (einzige Ausnahme: Schalldämpfer, die nachweislich bestimmt sind für "Verbotene Waffen").

Über die waffenrechtliche Interpretation des Gerichtes hat sie nur den Kopf geschüttelt.

Um etwaigen Diskussionen mit anderen Behörden vorzubeugen, hat sie mir ohne Umstände in meine Erlaubnis nach §18 den Nachtrag "Diese Erlaubnis gilt auch für Schalldämpfer und wesentliche Bestandteile aller Art." eingetragen.

Damit sollte jede mögliche Diskussion im Keim erstickt werden können.

glockero

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Um etwaigen Diskussionen mit anderen Behörden vorzubeugen, hat sie mir ohne Umstände in meine Erlaubnis nach §18 den Nachtrag "Diese Erlaubnis gilt auch für Schalldämpfer und wesentliche Bestandteile aller Art." eingetragen.

Damit sollte jede mögliche Diskussion im Keim erstickt werden können.

glockero

Ein schönes Beispiel, wie gesunder Menschenverstand des SB und das Selbstverständnis einer Behörde auch als Dienstleister am Bürger (und nicht Untertan) vermeindliche Probleme doch lösen können. Toll; lässt hoffen!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Habe heute mit meiner zuständigen Sachbearbeiterin ein persönliches Gespräch geführt und das aus meiner Sicht abstruse Gerichtsurteil mit ihr diskutiert. Ihr Verständnis entspricht genau dem meinen:

Da Schalldämpfer den Schusswaffen gleichgestellt sind geht sie selbstverständlich davon aus, daß eine Erlaubnis nach §18 (für "Schusswaffen und Munition jeder Art") vollumfänglich auch für Schalldämpfer jeder Art gilt (einzige Ausnahme: Schalldämpfer, die nachweislich bestimmt sind für "Verbotene Waffen").

Über die waffenrechtliche Interpretation des Gerichtes hat sie nur den Kopf geschüttelt.

Um etwaigen Diskussionen mit anderen Behörden vorzubeugen, hat sie mir ohne Umstände in meine Erlaubnis nach §18 den Nachtrag "Diese Erlaubnis gilt auch für Schalldämpfer und wesentliche Bestandteile aller Art." eingetragen.

Damit sollte jede mögliche Diskussion im Keim erstickt werden können.

glockero

Wo wohnst du?

ich glaube ich lege mir nen 2. Wohnsitz zu und mache alle Waffenrechtlichen Dinge über deine Behörde

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wo wohnst du?

ich glaube ich lege mir nen 2. Wohnsitz zu und mache alle Waffenrechtlichen Dinge über deine Behörde

Ganz NRW ist besetz .. ganz NRW? Nein, ein kleines Dorf ...

... usw. Jeder fleißige Asterix-Leser weiß, wie der Text weitergeht.

In meiner Heimatbehörde hat es nach einem Wechsel der Führung und der Sachbearbeiter des Waffenerchts-Referates nun einen positiven Wandel zu verzeichnen gegeben.

Der Ton ist sehr höflich, die Damen und Herren sich sachkundig und Anträge werden schnell bearbeitet. Hinzu kommt, daß mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand gearbeitet wird.

Derzeit bin ich - nach Jahren, in denen seitens der Behördenvertreter deutlich anders agiert wurde - sehr zufrieden.

glockero

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ihr macht da einen Denkfehler!

Schalldämpfer sind zwar den Waffen für die sie bestimmt sind gleichgestellt.

Aber es sind keine Waffen!

Und die Erwerbsberechtigung auf Jagdschein oder gelbe gilt für Waffen.

Und was soll dann die Gleichstellung bewirken?

Damit werden Schalldämpfer unter Erlaubsnispflicht wie die zugehörige Schusswaffe gestellt, aber wenn eine pauschale Erlaubnis für solche Schusswaffen vorliegt, werden sie dann doch irgendwie nicht eben diesen gleich gestellt??? Ein Gleichheitszeichen wirkt in beide Richtungen!

bye knight

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.