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IGNORED

Wiederladen von Munition ohne entspr. WBW-Eintrag


ShooterX

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Ich besitze mehrere Kurzwaffen (.22, .357 mag., .44 mag., 9 mm Para), aber keine .45 ACP. Deshalb leihe ich mir schon mal eine auf dem Stand (Kollegen/Verein) aus.

Darf ich als Wiederlader für den eigenen Verbrauch Munition laden und besitzen, für die ich keinen entsprechenden WBK-Eintrag mit Munitionserwerb besitze? Meine Wiederladeprüfung ist schon etwas länger her (1992). Wie ist denn die aktuelle Rechtslage?

WaffG §10 macht mich nicht schlauer:

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.
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Ich besitze mehrere Kurzwaffen (.22, .357 mag., .44 mag., 9 mm Para), aber keine .45 ACP. Deshalb leihe ich mir schon mal eine auf dem Stand (Kollegen/Verein) aus.

Darf ich als Wiederlader für den eigenen Verbrauch Munition laden und besitzen, für die ich keinen entsprechenden WBK-Eintrag mit Munitionserwerb besitze? Meine Wiederladeprüfung ist schon etwas länger her (1992). Wie ist denn die aktuelle Rechtslage?

WaffG §10 macht mich nicht schlauer:

Das WaffG ist nicht für Wiederlader zuständig, sonder das SprengG und da steht drin dass du alles laden darfst was du möchtest an Kalibern. Soweit ich mich entsinnen kann, bei Fehler bitte berichtigen. Mir geht grad der § ab, hab ihn nicht gefunden auf die Schnelle.

Kannst ja mal selber schauen und zwar bei Juris

DVC Benny

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Hier nochmal der genaue Wortlaut:

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen

1. explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder

2. mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,

bedarf der Erlaubnis.

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

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Gut zu wissen. Bei einer eventuellen Kontrolle/Hausdurchsuchung muss man eventuell argunetieren, warum die Murmeln nirgends reinpassen. :huh:

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Den § 10 Abs. 3 habe ich ja eingangs zitiert. ;)

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt;

Ist es da nicht naheliegend, dass die Wiedergeladenen auch zur WBK passen müssen?

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Da solltest Du ein klein wenig weiter lesen

§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen[/b]

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

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Ist ja nicht gewerblich, sondern für mich selbst. Will ja nicht immer mun schnorren.

"nicht gewerblich" = z.B. "für Dich selbst"

Edit: Und Zündhütchen sind auch - neben den Hülsen - frei verkäuflich. Also geht alles an einer Patrone bis auf das Treibmittel.

psst, auch das sollte man eigentlich nicht sagen, sonst wird das auch alles verboten . OT an, mich wundert, dass die Behörden gerade nur die "Waffen"rechtlichen Voraussetzungen prüfen - und kein Wort von den "Sprengstoff"rechtlichen

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Das Laden von Patronen zu nichtgewerblichen Zwecken bedarf keiner Erlaubnis.(Waffg)

Erlaubnis nach §27 SprengG berechtigt dazu, die hergestellten Patronen zu besitzen.

Unterm strich:

Kannst dir alles laden. B)

Noch besser:

Wer mit pyrodex-Pellets lädt, brauch nicht mal einen §27er

vorrausgesetzt, er darf die Pellets kaufen.

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Hmm, guckt mal Punkt 3:

http://forum.waffen-online.de/index.php?s=...t&p=1217061

Kontrollieren tun sie wohl, ob sie auch wissen, dass ich mir laden darf, was ich will? Was, wenn mir ein Kollege eine Fabrikpatrone zum Nachmessen/-bauen überlässt? Kann ich x-tausend selbstgeladene haben und die eine wird mir zum Verhängnis?

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Es wurde früher mal öfter so gehandhabt, dass Sportschützen die Auflage bekamen, nur die Kaliber laden zu dürfen, die auch in der WBK abgestempelt waren. Da der Jagdschein eine generelle Langwaffenmunitionserwerbserlaubnis darstellt, wurden bei Jägern keine Auflagen gemacht.

@ShooterX:

Freu dich doch dass du es darfst und ärger dich nicht, dass die Fabrikpatronen verboten sind, sonst wird noch ein Schuh daraus...

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Ich verweise mal auf folgende Einschränkung:

Aus dem Urteil des OVG NRW vom 01.02.2005, AZ 20 A 20/04:

"... Dem entspricht auch die Wertung des Waffengesetzes. Dieses erkennt das Interesse von Sportschützen, Munition für ihre sportliche Aktivität frei erwerben und besitzen zu dürfen, mit dem das Interesse, Munition selbst herstellen zu dürfen, wesentlich korrespondiert, nur für die Munition eigener Waffen oder für solche an, für die der Sportschütze eine gesonderte Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Der vorübergehende Waffenbesitzer unterliegt auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG weitergehenden Beschränkungen. So eröffnet die zu § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG korrespondierende Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein den Erwerb und den Besitz von Munition, wenn diese unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 1 a) erworben wird. Erlaubnisfrei ist also (nur) der Erwerb von Munition unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 a), d.h. von dem Waffenberechtigten selbst. Demgegenüber besteht nicht etwa die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine legale Waffenüberlassung, Munition von Dritten erlaubnisfrei zu erwerben. Im Falle des erlaubnisfreien vorübergehenden Erwerbs einer Waffe auf einer Schließstätte beschränkt § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG den erlaubnisfreien Erwerb von Munition noch weitergehend auf den Tatbestand des Erwerbs auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch...."

Zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung einer Sprengstofferlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG, die ein Sportschütze zur Herstellung von Munition beantragt hat, auf die Herstellung von Munition für die Waffen, für die der Erlaubnisinhaber eine Munitionserwerbserlaubnis nach Waffenrecht besitzt.

Der Fall wurde vom OVG nicht angenommen (Verfahrensgang: VG Düsseldorf 18 K 3443/02) mit folgender Begründung:

"Die Frage, ob die Erteilung der für die Herstellung von Munition erforderlichen Sprengstofferlaubnis im Falle eines Sportschützen auf die Herstellung von Munition für die Waffen beschränkt werden darf, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis nach Waffenrecht besitzt, ist nicht klärungsbedürftig. Das Interesse an einer generellen Erlaubnis für die Herstellung jedweder Munition ist regelmäßig nicht anzuerkennen, da diese schon im Ansatz nicht als vergleichbar gewichtig anzuerkennen ist wie das Interesse an der Verwendung von selbst hergestellter Munition im Falle der Verwendung eigener Waffen.

WaffG § 2 Abs. 4, WaffG § 12, WaffG § 14 Abs. 2 , SprengG § 27"

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Ich verweise mal auf folgende Einschränkung:

Aus dem Urteil des OVG NRW vom 01.02.2005, AZ 20 A 20/04:

"... Dem entspricht auch die Wertung des Waffengesetzes. Dieses erkennt das Interesse von Sportschützen, Munition für ihre sportliche Aktivität frei erwerben und besitzen zu dürfen, mit dem das Interesse, Munition selbst herstellen zu dürfen, wesentlich korrespondiert, nur für die Munition eigener Waffen oder für solche an, für die der Sportschütze eine gesonderte Munitionserwerbserlaubnis besitzt. Der vorübergehende Waffenbesitzer unterliegt auch in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nrn. 1 a) und 5 WaffG weitergehenden Beschränkungen. So eröffnet die zu § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG korrespondierende Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG allein den Erwerb und den Besitz von Munition, wenn diese unter den Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 1 a) erworben wird. Erlaubnisfrei ist also (nur) der Erwerb von Munition unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1 a), d.h. von dem Waffenberechtigten selbst. Demgegenüber besteht nicht etwa die Möglichkeit, unter Hinweis auf eine legale Waffenüberlassung, Munition von Dritten erlaubnisfrei zu erwerben. Im Falle des erlaubnisfreien vorübergehenden Erwerbs einer Waffe auf einer Schließstätte beschränkt § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG den erlaubnisfreien Erwerb von Munition noch weitergehend auf den Tatbestand des Erwerbs auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch...."

Zur Rechtmäßigkeit der Beschränkung einer Sprengstofferlaubnis nach § 27 Abs. 1 SprengG, die ein Sportschütze zur Herstellung von Munition beantragt hat, auf die Herstellung von Munition für die Waffen, für die der Erlaubnisinhaber eine Munitionserwerbserlaubnis nach Waffenrecht besitzt.

Der Fall wurde vom OVG nicht angenommen (Verfahrensgang: VG Düsseldorf 18 K 3443/02) mit folgender Begründung:

"Die Frage, ob die Erteilung der für die Herstellung von Munition erforderlichen Sprengstofferlaubnis im Falle eines Sportschützen auf die Herstellung von Munition für die Waffen beschränkt werden darf, für die er eine Munitionserwerbserlaubnis nach Waffenrecht besitzt, ist nicht klärungsbedürftig. Das Interesse an einer generellen Erlaubnis für die Herstellung jedweder Munition ist regelmäßig nicht anzuerkennen, da diese schon im Ansatz nicht als vergleichbar gewichtig anzuerkennen ist wie das Interesse an der Verwendung von selbst hergestellter Munition im Falle der Verwendung eigener Waffen.

WaffG § 2 Abs. 4, WaffG § 12, WaffG § 14 Abs. 2 , SprengG § 27"

Prima, und wer übersetzt das jetzt ins Deutsche? Heisst das ja oder nein? Ich interpretiere das als "nein". :confused:

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Prima, und wer übersetzt das jetzt ins Deutsche? Heisst das ja oder nein? Ich interpretiere das als "nein". :confused:

Das heißt oberflächlich betrachtet wohl nein.

Aber hier wird ausdrücklich keine Position bezogen, sondern man behält sich vor, sollte die Frage irgenwann klärungsbedürftig werden, sowohl pro als auch contra entscheiden zu können.

Im Ergebnis also keine Antwort des OVG.

Man müsste das gesamte Urteil mal lesen; Der Kläger wird wahrscheinlich schon aus einem anderen Grund gescheitert sein und auf die frage kams wohl dann nicht mehr an.

MfG Scorpio2002

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Das VG Düsseldorf sagte eindeutig nein. Das OVG NRW ließ keine Revision zu. Alle Urteile sind jedoch Einzelfallentscheidungen. Ich wollte nur der vollständigkeit halber darauf hinweisen. So einfach mal "Ja" ist eine Aussage die ich so nicht geben würde. Siehe Urteil. Mit den angegebenen Aktenzeichen lässt sich mehr dazu im Netz finden.

Zitat: "...Das Interesse an einer generellen Erlaubnis für die Herstellung jedweder Munition ist regelmäßig nicht anzuerkennen,..."

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Würde mal allein an der Zeitfolge der Änderungen im SprengG und WaffG das Urteil des OVG NRW aussen vor lassen, da beide Änderungen nach dem 01.02.2005, also nach dem ergangenen Urteil erfolgt sind. Demzufolge kannst das Urteil diesbezüglich in die Tonne klopfen.

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  • 5 Wochen später...

Ich bin verwirrt.

Ist das jetzt irgendwie so eine Grauzone?

Wollte demnächst auch einen WL Schein machen für meinen S&W 686, wir haben im Verein eine 1911 Kal. .45ACP mit der ich auch sehr gerne mal schieße, aber die Vereins Mun. kostet 19,-EURONEN, selbst gepreßt habe ich mir was um die 8,-EURO ausgerechnet, ein paar hundert Hülsen habe ich schon zusammen.

Darf ich jetzt ohne Munitionserwerb für .45ACP, aber mit WL Schein, dieses Kal. herstellen, besitzen und auch zum Schießstand transportieren und den Rest wieder mit nehmen und in meinen Mun. Schrank verwahren???

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Ich bin verwirrt.

Ist das jetzt irgendwie so eine Grauzone?

Wollte demnächst auch einen WL Schein machen für meinen S&W 686, wir haben im Verein eine 1911 Kal. .45ACP mit der ich auch sehr gerne mal schieße, aber die Vereins Mun. kostet 19,-EURONEN, selbst gepreßt habe ich mir was um die 8,-EURO ausgerechnet, ein paar hundert Hülsen habe ich schon zusammen.

Darf ich jetzt ohne Munitionserwerb für .45ACP, aber mit WL Schein, dieses Kal. herstellen, besitzen und auch zum Schießstand transportieren und den Rest wieder mit nehmen und in meinen Mun. Schrank verwahren???

Du hast exakt meine Frage wiederholt. :eclipsee_gold_cup:

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Würde mal allein an der Zeitfolge der Änderungen im SprengG und WaffG das Urteil des OVG NRW aussen vor lassen, da beide Änderungen nach dem 01.02.2005, also nach dem ergangenen Urteil erfolgt sind. Demzufolge kannst das Urteil diesbezüglich in die Tonne klopfen.

Solange sich WaffG und SprengG nicht in genau den entsprechenden Passagen verändert haben, hat das Urteil Bestand. Aber wie gesagt: Es gilt für den Einzelfall. Meine Schlußfolgerung daraus ist: Laden wofür eine Munitionserwerbserlaubnis eingetragen. Das SprengG wird durch das WaffG dahingehend eingeschränkt.

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