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IGNORED

Geplante Waffenrechtänderung


Royal

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo

Nun ist ja wohl einigermassen klar was kommt.

Auch im "fertigen" Entwurf ist die Biometrie wieder aufgeführt.

Wieder besseres Wissen werden wir gezwungen irgendeinen

funktionsunfähigen unausgereiften Schrott für teueres Geld kaufen.

Man kann sich nur wiederholen!!

Dieser Schwachsinn ist von vielen nicht mehr finanzierbar.

Und wer jetzt zusätzlich einen Tresor kaufen muss ist in jedem Fall der Dumme,

im Zweifelsfall ist dann der die Neuanschaffung gleich wieder Schrott.

Gruß

Royal

Geschrieben
Und wer jetzt zusätzlich einen Tresor kaufen muss ist in jedem Fall der Dumme,

Das werde ich definitiv nicht machen. Meine Tresore sind mehrfach verdübelt und eingebaut,

die werden weiter verwendet (und das Geld stecke ich eher in die Beschreitung des Rechtsweges).

ABER (grundsätzlich):

zu den Verschärfungen und der Biometrie-Problematik gibt's bereits X andere Threads...

Geschrieben
Das werde ich definitiv nicht machen. Meine Tresore sind mehrfach verdübelt und eingebaut,

die werden weiter verwendet (und das Geld stecke ich eher in die Beschreitung des Rechtsweges).

ABER (grundsätzlich):

zu den Verschärfungen und der Biometrie-Problematik gibt's bereits X andere Threads...

Wozu verdübelt ?

Hast du mehr als 5 Kurzwaffen drin ?

Alles andere wäre mehr als das Gesstz verlangt....

Geschrieben
Wozu verdübelt ?

Hast du mehr als 5 Kurzwaffen drin ?

Alles andere wäre mehr als das Gesstz verlangt....

wenn ich verhindern möchte, das Einbrecher den Schrank rausschleppen in dem zwar weniger als 5 Kurzwaffen sind... dafür aber ne SVI für 4000,-- noch 3 andere , auch nicht unbedingt billige KW´s und noch 2 Selbstlader... ist mir scheiss egal ob das Gesetz das vorschreibt oder nicht!

Geschrieben
Das werde ich definitiv nicht machen.

:rolleyes: da wäre ich mir an deiner Stelle nicht zu sicher..... wenn die Herrschaften das beschließen und von oben abgesegnet bekommen bleibt dir ausser dem abgeben von den Knarren nix anderes übrig!

Gruß

Hunter

Geschrieben
Auch im "fertigen" Entwurf ist die Biometrie wieder aufgeführt.

Dann schick ihn rasch ans Innenministerium. Die sind nämlich noch nicht so weit, einen "fertigen" Entwurf zu haben - oder hast du etwa Details zur "Biometrie" oder den kompletten Text?

Ich würde auch die FDP-Presseerklärung von heute nicht unterschätzen:

Die Vorschrift von Blockiersystemen wirft erhebliche Fragen hinsichtlich des Sicherheitsgewinns auf. Waffenexperten haben die minutenschnelle Überwindbarkeit von reinen Lauf-Sicherungssystemen wiederholt demonstriert.
Geschrieben
Die Vorschrift von Blockiersystemen wirft erhebliche Fragen hinsichtlich des Sicherheitsgewinns auf. Waffenexperten haben die minutenschnelle Überwindbarkeit von reinen Lauf-Sicherungssystemen wiederholt demonstriert.

(FDP - PRessemitteilung)

Gott sei Dank endlich kam das mal an. Jetzt muss es nur noch die Masse verstehen.

Auch für die restliche Pressemitteilung: Daumen hoch und absolute Zustimmung

MfG Scorpio2002

Geschrieben

In der ersten Pressemeldung nach der Pressekonferenz war zum Glück nur zu lesen, dass biometrische Systeme noch Zukunftsmusik sind.

Also ist das Problem nur in die Zukunft verschoben, hier heißt es also dranbleiben!!!!

Geschrieben
In der ersten Pressemeldung nach der Pressekonferenz war zum Glück nur zu lesen, dass biometrische Systeme noch Zukunftsmusik sind.

Also ist das Problem nur in die Zukunft verschoben, hier heißt es also dranbleiben!!!!

Naja, oder es ist sogar noch größer als gedacht. Es hieß in einer Quelle, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, Anforderungen an die Aufbewahrung zu stellen. Das heißt im Klartext das Parlament gibt einen ganz entscheidenden Teil des WaffG in die Hand der Exekutive.

Stichwort: Wesentlickeitstheorie.

MfG Scorpio2002

Geschrieben
wenn ich verhindern möchte, das Einbrecher den Schrank rausschleppen in dem zwar weniger als 5 Kurzwaffen sind... dafür aber ne SVI für 4000,-- noch 3 andere , auch nicht unbedingt billige KW´s und noch 2 Selbstlader... ist mir scheiss egal ob das Gesetz das vorschreibt oder nicht!

Du meinst also wirklich wenn jemand mit so "krimineller Energie" bei Dir einbricht, das er die paar Dübel nicht

aus der Wand reißen kann ? Wenn ich deinen Glauben hätte wäre ich wohl Papst :gaga:

Geschrieben
Du meinst also wirklich wenn jemand mit so "krimineller Energie" bei Dir einbricht, das er die paar Dübel nicht

aus der Wand reißen kann ? Wenn ich deinen Glauben hätte wäre ich wohl Papst :gaga:

Wenns ordentlich gemacht ist, bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand... ;)

Ist traurig das die Leute jetzt schon dafür angemacht werden weil sie ihre teuren Teile so gut wie möglich schützen wollen. :gaga:

Am besten läßt man auch gleich sein Auto offen, denn welchen Dieb hindert das schon... :D

Geschrieben
Wenns ordentlich gemacht ist, bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand... ;)

Ist traurig das die Leute jetzt schon dafür angemacht werden weil sie ihre teuren Teile so gut wie möglich schützen wollen. :gaga:

Am besten läßt man auch gleich sein Auto offen, denn welchen Dieb hindert das schon... :D

??? Es gibt Leute die mit genau dieser arfgumentation tatsächlich ihr Auto und gertenhäuser etc. offen stehen lassen. Sie erklären einem, dass der Schaden durch aufgebrichene Türen sie teurer kommt als der Verlust von ein paar flaschen Bier aus der Hütte oder den Münzen im Aschenbecher des PKW. (Lassen wir die StVO mal außer Acht, kann das u.U. wirtschaftlich sinnvoll sein.)

MfG Scorpio2002

Geschrieben

Hi Master,

zwischen krimineller Energie und handwerliches Geschick mit technische Durchführbarkeit liegt ein großer Spielraum.

Ich hab meine Tresor auch verdübelt und zwar mit "richtigen" Dübeln, irgendwelche Hilti-Reste aus dem bereich Bewerungsanschlüsse, hatte ich grad übrig . Da kommst du von außen mit krimineller energie gar nicht sehr weit.

Ich denke mit ner fetten Brechstange würde man eher den Estrich kaputt brechen bevor sich solch ein Dübel rausziehen lässt, oder der Tresor sich bewegt.

Also wäre es leichte den estrich weg zu stemmen und dann die VA-Dübel d 12 mm unter dem tresor durchzusägen weil die stecken auch in der Bodenplatte. Ach ja, da wären dann noch die Dübel in der Wand, die gehen etwas leichter raus.

Wenn also jemand wirklich den Tresor mit Waffen klaut, hat er ihn sich verdient!

Und ich lasse mir von einem Bau-Kollegen ein feines Angebot für die Versicherung machen, da springt dan neben den neuen Kanonen auch ein feiner Auftrag zur Kellerraumsanierung bei raus.

Gruss,

Rainer

Du meinst also wirklich wenn jemand mit so "krimineller Energie" bei Dir einbricht, das er die paar Dübel nicht

aus der Wand reißen kann ? Wenn ich deinen Glauben hätte wäre ich wohl Papst :gaga:

Geschrieben

Hallo

Richtig ist sicher das die biometrischen Sicherungen bis sie was taugen noch Zukunftsmusik

ist. Leider ist es in so fern nicht hilfreich, da die "Umrüstung" da gesetzlich vorgeschrieben irgendwann

fällig und teuer wird. Ich denke auch, dass eine Versicherung sich das ganze gut vergolden lässt.

Wie viele aus finanziellen Gründen dann aufgeben müssen und auch für die Sportwaffen oder Sammlung

nichts mehr bekommen kann sich sicher jeder vorstellen.

Gruß

Royal

Geschrieben

Ich stelle hier mal den Text, der von SWAT auf der Seite der CDU/CSU nun leider nicht mehr auffindbar ist, als Leitfaden ein:

13.05.2009

Modifizierung des Waffenrechts als Konsequenz der Amoktat von Winnenden

Ergebnisse der Koalitionsarbeitsgruppe

Die beiden stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden Wolfgang Bosbach (CDU) und Fritz Rudolf Körper (SPD) stellten am Mittwoch im Berlin die Ergebnisse einer Koalitionsarbeitsgruppe zur Modifizierung des Waffenrechts vor.

Am 11. März 2009 tötete ein 17-jähriger in einer Schule im baden-württembergischen Winnenden mit einer halbautomatischen Kurzwaffe (Kaliber 9 x 19 mm) fünfzehn Menschen und sich selbst. Nach den polizeilichen Ermittlungen gehörte die Schusswaffe dem Vater des Täters, der diese als Sportschütze legal besaß, jedoch nicht in dem vorgeschriebenen Waffenschrank aufbewahrte, so dass der Täter unberechtigt auf die Waffe zugreifen konnte.

Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Tat nicht möglich gewesen wäre, wenn Waffe und Munition gemäß den strengen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften getrennt voneinander in den hierfür vorgesehenen Behältnissen eingeschlossen gewesen wären. Deutschland verfügt bereits über eines der strengsten Waffengesetze in der Welt. Auch die schärfsten waffenrechtlichen Vorschriften können den unbefugten Zugriff auf Schusswaffen nicht verhindern, wenn Waffenbesitzer gegen diese Regelungen fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen. Insoweit trägt in erster Linie jeder Waffenbesitzer selbst die Verantwortung für die sichere Aufbewahrung seiner Waffe, die in falschen Händen Menschen töten kann.

Beratungen einer eigens eingerichteten Bund-Länder-Arbeitsgruppe und Erörterungen in Betracht kommender Folgerungen politischer Entscheidungsträger führten zu dem Ergebnis, dass - unabhängig von den nicht auszublendenden gesellschaftlichen Faktoren des Phänomens Amoklauf - im Waffenrecht insbesondere weiterreichende Möglichkeiten zur Verhinderung des unbefugten Zugriffs auf Schusswaffen ausgeschöpft und der Zugang von Minderjährigen zu deliktsrelevanten Schusswaffen noch stärker erschwert werden sollte.

In intensiven Beratungen der Koalitionsfraktionen wurden folgende Ergebnisse gefunden die nach dem Willen der Bundesregierung und der Regierungskoalition noch vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden sollen. Die entsprechenden parlamentarischen Verfahren werden jetzt zügig eingeleitet.

Zu den Ergebnissen in Stichpunkten:

* Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrechtlichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können, § 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG (neu)

* Wegfall des unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen durch Streichung des (ohnehin wegen § 14 WaffG eher deklaratorischen) § 8 Abs. 2 WaffG.

* Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) von 14 Jahren auf 18 Jahre, § 27 Abs. 3 WaffG n.F.

* Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer soll in § 36 Abs. 3 WaffG verfassungskonform (Art. 13 GG) ausgeweitet werden

* BMI erhält in § 36 Abs. 5 WaffG n.F. Verordnungsermächtigung für Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der VO u.a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll

* Einführung eines elektronischen Nationalen Waffenregisters, § 43a WaffG (neu)

* Meldebehörde soll Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch Zuzug von Waffenbesitzern melden, § 44 Abs. 2 WaffG n.F.

* Behörde erhält in § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG Möglichkeit, eingezogene Waffen zu vernichten

* Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen, § 52 a WaffG (neu).

* Einführung einer befristeten Amnestieregelung, nach der Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können, sofern damit keine Straftat begangen wurde

* Spiele mit Tötungs- oder Verletzungssimulationen sollen bußgeldbewehrt verboten werden, § 118a OWiG (neu)

Im Einzelnen

* Mit der Änderung § 4 Absatz 4 WaffG wird aus der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können. Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst.

* Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengruppen zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 für Jäger und § 14 für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali" laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkretisierungen deshalb praktisch ins Leere.

* Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Abs. 1 WaffG. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14 WaffG. Nach § 14 Abs. 2 WaffG muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des o.g. Grundkontigents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert . So wird in § 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontigents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

* Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten -und hier nur Einzellader-Langwaffen - trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.

* Ein besonderes Augenmerk sowohl der eingesetzten Bund/Länder Arbeitsgruppe als auch der Regierungskoalition lag in einer klaren Regelung, die auch verdachtsunabhängige Kontrollen ermöglicht.

Nach der geltenden Rechtslage in § 36 Absatz 3 WaffG hat derjenige, der Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Die geltende Rechtslage umfasst damit keine verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung. Erst bei begründeten Zweifeln, also zusätzlichen Anhaltspunkten, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Eine zusätzliche Hürde sieht § 36 Absatz 3 beim Betreten des Wohnraums vor.

Die politische Diskussion nach den Ereignissen von Winnenden, insbesondere nach der Frage, wie der Täter an die Waffe gelangt ist, hat die Forderung nach verdachtsunabhängigen Kontrollen hervorgerufen.

Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der „Holschuld“ der Behörde wird eine „Bringschuld“ des Wa ffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satzes 2 WaffG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegen treten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Un- oder Nachtzeit) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffen-missbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist.

Durch die Übernahme von § 36 Absatz Satz 3 WaffG der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.

* Eine weitere Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der sicheren Verwahrung, wird durch zusätzliche Sicherungssysteme erreicht.

Nach geltender Rechtslage hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 WaffG und §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz - Verordnung (AWaffV)) In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet. Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben.

* Durch Änderung der EU-Waffenrichtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein computergestütztes Waffenregister einzuführen und darin mindestens für 20 Jahre alle Schusswaffen mit folgenden Daten zu erfassen: Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer, Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers. Ein derartiges nationales Waffenregister ist nicht nur zeitgemäß, sondern auch - nach dem tragischen Ereignis des Amoklaufs von Winnenden - zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden in den Ländern, ohne dass eine Vernetzung existiert. Gesetzlich geregelt wird dieses Register, das bis Ende des Jahres 2012 - und damit zwei Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgegebenen Frist - aufzubauen ist, in dem neu geschaffenen § 43 a WaffG .

* Gegenwärtig erhalten die Waffenbehörden vom Zuzug des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis erst dann Kenntnis, wenn die Übersendung der Papierakte erfolgt. Dies setzt voraus, dass sich der Bürger an seinem neuen Wohnort anmeldet, die Zuzugsmeldebehörde den Datensatz von der Fortzugsmeldebehörde abruft, letztere auf Grund des Wegzugs die Waffenbehörde am früheren Wohnort nach § 44 Abs. 2 WaffG informiert, welche dann die Akte auf dem Postwege an die nunmehr zuständige Waffenbehörde übersendet. Dieser Vorgang kann einige Zeit in Anspruch nehmen und ist zudem fehleranfällig. Bevor nicht alle beschriebnen Maßnahmen umgesetzt sind, hat die Meldebehörde der Zugangsgemeinde Kenntnis von der waffenrechtlichen Erlaubnis, nicht aber die zuständige Waffenbehörde. Die Ergänzung in § 44 Absatz 2 WaffG dient der Schließung einer Regelungslücke und der Schaffung einer normenklaren Rechtslage für die Übermittlungsbefugnis der Meldebehörden. Durch die Ergänzung wird nunmehr sichergestellt, dass die Waffenbehörde bereits im Zeitpunkt der Anmeldung von der Meldebehörde informiert wird, dass ein Inhaber einer waffenrechtlicher Erlaubnis zugezogen ist.

* Durch Änderung in § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen verzichten zu können. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als „Waffenhändler" gerieren müssen und sich die Anzahl der im „Umlauf" befindlichen Waffen reduzieren würde. Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können, wozu Waffen zu zählen sind.

* Nach geltender Rechtslage ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52 a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt darstellt.

* Im Zusammenhang mit der Waffenrechtsneuregelung 2002/2003 wurde eine Amnestieregelung normiert. Obwohl diese spätestens Ende 2003 gegenstandslos geworden ist, wurde sie nicht aufgehoben. Durch die Änderung in § 58 Absatz 8 WaffG werden die Zeitangaben in Satz 1 angepasst. Damit soll das angestrebte Ziel gefördert werden, illegalen Waffenbesitzern umfassend die Entledigung durch mehrere Möglichkeiten zu erleichtern. Durch die Differenzierung wird klargestellt, dass nicht alle verbotenen Verhaltensweisen bei der Abgabe der Waffe innerhalb des Amnestiezeitraums von fünf Monaten freigestellt sind. Die Straffreistellung erstreckt sich nicht auf das Führen von Waffen. Des Weiteren kommt kein Ausschluss der Straffreiheit in Betracht, wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

* Zur Unterbindung von Spielen mit Tötungs- oder Verletzungssimulationen wird die Bundesratsinitiative (BR-Drs. 76/07) vom 02. Februar 2007 wieder aufgegriffen.

Der neu einzufügende § 118a des Ordnungswidrigkeitengesetzes erfasst nur solche Spiele, bei denen die Tötung oder Verletzung von Mitspielern unter Einsatz von Schusswaffen oder diesen nachgebildeten Gegenständen simuliert wird. Vom Ordnungswidrigkeitentatbestand nicht erfasst werden die gesellschaftlich anerkannten traditionellen Sportarten, wie etwa das Fechten. Die Gefahr, dass Gewalt verharmlost wird und hierdurch die allgemeinen Hemmschwellen zur Gewaltanwendung abgebaut werden, besteht nicht. Die gewählte Formulierung stellt im Übrigen auch sicher, dass nicht sanktionswürdige Verhaltensweisen, wie die herkömmlichen „Cowboy- und Indianerspiele" unter Kindern und Jugendlichen, vom Anwendungsbereich des Ordnungswidrigkeitentatbestandes ausgenommen bleiben. Die Teilnahme an derartigen Spielen ist ebenfalls mit Bußgeld bedroht, allerdings wird dem geringeren Unrechtsgehalt dieser Form der Beteiligung durch den niedrigeren Bußgeldrahmen des § 17 Abs. 1 OWiG Rechnung getragen. Ein vollständiger Verzicht auf die Sanktionierung einer solchen Teilnahme hätte zur Folge, dass Spielformen ohne Veranstalter, die nicht auf hierfür eingerichteten Anlagen durchgeführt werden, sanktionslos blieben und ein wirksames sicherheitsrechtliches Vorgehen auf Grund der Sicherheits- und Ordnungsgesetze der Länder mangels Erfüllung des Tatbestandes einer Ordnungswidrigkeit nicht gewährleistet wäre.

Was die zusätzliche mechanische Sicherung der Waffe an sich betrifft, so ist noch gar nicht klar, daß ein bestimmtes System bevorzug werden soll. (Siehe meine Hervorhebung)

Geschrieben

Na, generell muß man mal unterscheiden zwischen Biometrischer Sicherung der Schränke und Einzisicherung der Waffen!

Ein zusätzlicher biometrisch gesicherter (Schlüssel-)Würfel würde zwar absolut nichts bringen, wäre aber finanziell verkraftbarer Nonsens. Alte Schränke nachzurüsten, wäre absolut unsicher, und finanziell schon aufwändigerer Nonsens. Jede Waffe einzeln zusätzlich mit einem Kindersicherung zu sichern... Ich glaube, dazu brauche ich nichts mehr zu sagen!

Was ich damit ausdrücken will: schauen wir mal, wie tief in den Sumpf man uns schicken will...

Geschrieben

Hallo

Neueste Informationen gehen von heftigen Wiederständen auch innerhalb der CDU/CSU

gegen das Gesetz aus, allerdings nicht zu unseren Gunsten. Es ist zu befürchten das das Ganze so nicht

Gesetz wird. Es könnte also alles noch erheblich schlimmer kommen.

Man muss leider auch erkennen das das Bündnis Winnenden hier weiter Tendenz steigend an

Einfluss gewinnt, wärend unsere Verbände hier hilflos hinterhertaumeln ohne irgentwelche

Pluspunkte für uns zu sammeln. Gerade weil dies eine ganz neue nie da gewesene Situation ist

wäre es gerade jetzt nötig Flagge zu zeigen. Leider ist aber Wahljahr was das ganze nicht mehr kalkulierbar

macht. Das nutzen unsere Gegner leider erfolgreich aus.

Gruß

Royal

Geschrieben

Und hier wird schon mal argumentativ auf die Begründung vorgegriffen, die beim Totalverbot aller Schusswaffen greifen wird (betrifft zwar hier nicht die (künftige) "Enteignung" ansich, aber wenn dieser Passus jetzt (im Kleinen) durchkommt, wieso soll er dann nicht beim großen Rundumschlag auch gelten....):

".... Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können, wozu Waffen zu zählen sind"

Zusammengefasst: Kein Recht auf Entschädigung weil jede Waffe pöse ist- und ausserdem mit der Einziehung das Eigentum eh' nichtmehr beim Erwerber liegt. Konsequent gedacht... muß ich zugeben.

Respekt... erinnert mich an den "Eigentumsübergang" v. jüdischen Vermögenswerten vor ein paar Jahrzehnten. Zeugt davon, dass diejenigen, die sich das ausgedacht haben, in Geschichte aufgepasst haben.... aber wohl zu borniert sind was daraus zu lernen.

Geschrieben

@Tabs:

Habe mich auch über den Passus gewundert und mußte schwer schlucken. In GB wurde entschädigt, als das KW-Verbot kam.

Das, was wir da lesen, ist das Wunschdenken der Politik, ausgelöst durch die Anti-Waffen-Hysterie. Es bleibt noch immer der Weg nach Karlsruhe.

Geschrieben

Hallo

Ich denke dass es Zeit ist sich zusammenzutun und an die Beauftragung eines hochrangigen

Verfassungsrechtlers, der die Dinge rein aus der Sicht einer willkürlichen Enteignung mit inzwischen

in diesem Land ja schon zur Normalität gehörendem Verfassungsbruch sieht.

Leider gibt die Behörde nun selbst zu die geplante im Gesetzt zu verankernde Kontrolle n i c h t

durchführen zu können. Eine Steilvorlage für die Bündnisse die gegen uns sind.!!

Es ist also anzunehmen das das Gesetz so nicht kommt. Der Narrentanz beginnt von vorne!!

Vielleicht kommt dann noch einer auf die Idee das wie einen TüV aufzuziehen der zu prüfende

zahlt für die alle 6 Monate vorzunehmende Prüfung 250€ pro Besuch. Bei einem dann getürkten

nötigen Nachbesuch sind dann weitere 100€ fällig. Ich denke (persönliche Meinung) unser Hobby

steht kurz vor dem Ende. Das Hobby koster mehr wie die Mitgliedschaft in einem Elite-Luxus Golfclub.

Gruß

Royal

Gruß

Royal

Geschrieben
Wenns ordentlich gemacht ist, bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand... ;)

Ist traurig das die Leute jetzt schon dafür angemacht werden weil sie ihre teuren Teile so gut wie möglich schützen wollen. :gaga:

Am besten läßt man auch gleich sein Auto offen, denn welchen Dieb hindert das schon... :D

Ich hab es wohl vergessen grün zu schreiben...

Ich hab meine Waffen zumindest in der Hausrat mit drin, expilzit aufgeführt.

Da ich aber ne Frau habe die es lieben dauernd was umzuräumen, hab ich es mir

gar nicht erst angewöht was zu verdübeln.

Ich denke da wäre unser Haus schon wegen der vielen Löcher eingestürzt :rotfl2:

Hat man denn schon ein paar Infos zu dem Armatix Mist, sprich wann

die den biometrischen Müll einführen will ?

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