Zum Inhalt springen
IGNORED

Neubeschuß von Lauf / Waffe


Schmidti

Empfohlene Beiträge

Wende Dich an Dein nächstgelegenes Beschussamt - hier kommts Dir am billigsten; ca. 11 Euro z.B. bei nem Revolver.

Alternativ kannst die Waffe natürlich über Deinen Büxer des geringsten Misstrauens beschießen lassen. Dann wirds teurer, aber eben auch bequemer für Dich.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schmidti, warum willst Du eine Waffe beschießen lassen?

Wenn Du den Lauf einer Waffe ausgewechselt hast, solltest Du bedenken, daß das nur von einem Büchsenmacher gemacht werden darf!

Dann tätest Du gut daran, wenn Du zu einem Büchsenmacher gehst, der auf seinen Namen den Beschuß durchführen läßt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Schmidti, warum willst Du eine Waffe beschießen lassen?

Wenn Du den Lauf einer Waffe ausgewechselt hast, solltest Du bedenken, daß das nur von einem Büchsenmacher gemacht werden darf!

Dann tätest Du gut daran, wenn Du zu einem Büchsenmacher gehst, der auf seinen Namen den Beschuß durchführen läßt.

Ist doch völlig egal warum, oder?

Also. Google mal nach dem nächstgelegenen Beschussamt. Anrufen, Termin ausmachen. Waffe persönlich vorbei bringen oder hin schicken. Kosten ca. 12 € für den Beschuss + Beschussmunition (2 Patronen). In der Regel liegt man bei ca. 15 €.

Gruß

Stefan

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ist doch völlig egal warum, oder?

Gruß

Stefan

So egal ist das nun wieder auch nicht.

Wenn er den Lauf z.B. eines Karabiners ausgewechselt hat, wo also für den Laufwechsel handwerkliche Arbeiten erforderlich sind,

bräuchte er für diese Arbeit eine Waffenherstellungserlaubnis.

In diesem Falle wäre es nicht sehr geschickt selber zum Beschußamt zu fahren.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

zum ausbau/einbau eines laufes benötigst du keine lizens, da du ihn ja nicht bearbeitest...

Als "Herstellen" im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.1 WaffG ist auch die Zusammensetzung fertiger wesentlicher Teile anzusehen.

Eine Schußwaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise geändert wird ( z.B. Umarbei-tung einer Schreckschußwaffe in eine Waffen für Patronenmunition, einer nicht selbsttätigen Waffe in eine Selbstladewaffe, einer Schußwaffe für Einzelfeuer in eine für Dauerfeuer ), wenn wesentliche Teile ( § 3 Abs.2 WaffG ) ausgetauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt werden ( z.B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronenlagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geändert wird.

Quelle:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ( WaffVwV )

Zwar noch vom "alten" WaffG, wird aber m. W. immer noch so betrachtet.

Grüße

Robert

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Prima, wenn man immer vom hundertsten ins tausendste kommt...

Vielleicht wäre es sinnvoller, statt mit Vermutungen und Unterstellungen zu arbeiten, ganz einfach auf solche Sachen hinzuweisen und nicht Fragen zu stellen...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Prima, wenn man immer vom hundertsten ins tausendste kommt...

Vielleicht wäre es sinnvoller, statt mit Vermutungen und Unterstellungen zu arbeiten, ganz einfach auf solche Sachen hinzuweisen und nicht Fragen zu stellen...

XP-100

das war keine Unterstellung!

Aber vielleicht wäre es auch vom Frager sinnvoll die Frage ganz konkret zu stellen.

Beim WaffG ist man ganz schnell ohne es zu wissen ins Fettnäpfchen treten.

Ich kann niemandem raten zum Beschußamt zu gehen, wenn die Möglichkeit besteht, daß er sich damit selbst ans Messer liefert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Beim WaffG ist man ganz schnell ohne es zu wissen ins Fettnäpfchen treten.

Ich kann niemandem raten zum Beschußamt zu gehen, wenn die Möglichkeit besteht, daß er sich damit selbst ans Messer liefert.

Dann hätte es aber auch gereicht, auf die besagte Frage zu verzichten und einen Hinweis zu erteilen, daß, falls es sich um genehmigungspflichtige Arbeiten gehandelt haben sollte, es unglücklich wäre, selbst beim Beschußamt vorstellig zu werden...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dann hätte es aber auch gereicht, auf die besagte Frage zu verzichten und einen Hinweis zu erteilen, daß, falls es sich um genehmigungspflichtige Arbeiten gehandelt haben sollte, es unglücklich wäre, selbst beim Beschußamt vorstellig zu werden...

Erzähl doch mal, wie ging es denn eigentlich bei deinem letzten Besuch beim Beschussamt abging? Also bei meinen letzten drei Besuchen hat man mich noch nicht mal nach einer WBK gefragt... Wenn jemand tatsächlich irgendetwas Verbotenes mit seinen Kanonen anstellt, ist er doch wohl nicht so blöd, die Dinger auch noch zum Beschuss zu tragen, oder?

MfG

Stefan

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erzähl doch mal, wie ging es denn eigentlich bei deinem letzten Besuch beim Beschussamt abging? Also bei meinen letzten drei Besuchen hat man mich noch nicht mal nach einer WBK gefragt...

Stefan

Je nach Tageslaune....wobei von Bestimmten Waffentypen ein Neubeschuss gerade nicht sehr schlau wäre..................

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Erzähl doch mal, wie ging es denn eigentlich bei deinem letzten Besuch beim Beschussamt abging? Also bei meinen letzten drei Besuchen hat man mich noch nicht mal nach einer WBK gefragt... Wenn jemand tatsächlich irgendetwas Verbotenes mit seinen Kanonen anstellt, ist er doch wohl nicht so blöd, die Dinger auch noch zum Beschuss zu tragen, oder?

MfG

Stefan

Ich hatte noch nie Probleme beim Beschußamt. Und damit Du es nicht verwechselst, ICH habe die Frage nicht gestellt und halte diese auch für obsolet!

Allerdings halte ich von Deiner - wohl rhetorisch gemeinten - Frage am Schluß auch nichts, denn davon ist leider nicht in toto auszugehen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...

Zwar noch vom "alten" WaffG, wird aber m. W. immer noch so betrachtet...

Siehe Anlage 1 zum (aktuellen) WaffG, Abschnitt 2, Textziffer 8.2:

Im Sinne dieses Gesetzes…

wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.