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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht - Entscheidung zum Waffenrecht


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Eine interessante Entscheidung dieses Jahr vom obersten Waffenrechtsgericht:

Gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ist der Nachweis des Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Bei der danach erforderlichen Abwägung ist der Grundsatz zu beachten, "so wenig Waffen wie möglich ins Volk" (vgl. dazu Urteil vom 13. Juli 1999 BVerwG 1 C 5. 99 Buchholz 402. 5 WaffG Nr. 85 S. 8 = GewArch 1999, 483 [484]) gelangen zu lassen. Der Zweck des Gesetzes wird in § 1 Abs. 1 WaffG mit dem Merkmal zum Ausdruck gebracht, dass es den Umgang mit Waffen oder Munition "unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" regelt. Demgemäß muss zur Erbringung des Nachweises eines Bedürfnisses für eine waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 WaffG ein gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennendes Interesse bestehen (zuletzt Urteil vom 14. November 2007 BVerwG 6 C 1. 07 juris). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung selbst wird in diesem Zusammenhang durch die zu ihrer Wahrung und Verteidigung berufenen Dienststellen, insbesondere der Polizei, geschützt. Die Verwendung von Waffen soll in erster Linie dem Schutz der Rechtsordnung dienen, für deren Verteidigung mit Waffengewalt der Staat ein Monopol hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2003 - 1 BvR 539/ 03 - GewArch 2003, 241 [242]; Urteil des Senats vom 14. November 2007 a. a. O.). Das schließt es aus, die Tatbestände der §§ 8 und 19 WaffG dahin zu verstehen, dass privater Waffenumgang mit dem Ziel des Schutzes der Allgemeinheit erlaubt werden kann.
Link

Der letzte Satz ist sehr interessant, denn im Jägerkurs lernte ich, dass der Jäger die Kurzwaffe u.a. deshalb mitführen darf, um sich gegen die Entwendung der Langwaffen durch Diebe und die Allgemeinheit damit vor illegalen Langwaffen in Diebeshand schützen zu können. Dasselbe wird auch bei der Bewaffnung/Führen durch Waffenhändler als Begründung gesagt - um die Allgemeinheit davor zu schützen, dass Waffen illegal in die Hände von Verbrechern geraten. M.E. macht dieser Praxis/Begründung obige BVerwG - Entschluss hiermit den Garaus!

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben
"so wenig Waffen wie möglich ins Volk"

Mir graust vor diesem ewig unausrottbaren , alten NS Grundsatz in heutiger Zeit genau so heftig ,

wie vor dem Generalverdacht , unter den man

als Waffenbesitzer gestellt wird . per se eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen .

Tausende von Toten jährlich , Verletzte , Erwerbsunfähige , Millionenschäden und Umweltschädigungen durch Autofahrer werden akzeptiert ,

aber von den Leuten die Waffen besitzen wollen , da geht pauschal und grundsätzlich eine Gefahr aus .

Das IST Diskriminierung !

Geschrieben
Eine interessante Entscheidung dieses Jahr vom obersten Waffenrechtsgericht:

Link

Der letzte Satz ist sehr interessant, denn im Jägerkurs lernte ich, dass der Jäger die Kurzwaffe u.a. deshalb mitführen darf, um sich gegen die Entwendung der Langwaffen durch Diebe und die Allgemeinheit damit vor illegalen Langwaffen in Diebeshand schützen zu können. Dasselbe wird auch bei der Bewaffnung/Führen durch Waffenhändler als Begründung gesagt - um die Allgemeinheit davor zu schützen, dass Waffen illegal in die Hände von Verbrechern geraten. M.E. macht dieser Praxis/Begründung obige BVerwG - Entschluss hiermit den Garaus!

Grüße

Schwarzwälder

Hallo Schwarzwälder,

vielen Dank für diesen Beitrag und den Link!

MfG

Pirol2

Geschrieben

Und ich dachte immer das Gewaltmonopol wäre das monopol Recht zu sprechen und Straftäter abzuurteilen!!?!??

Naja... Demnächst hat der Staat dann auch ein Gewaltmonopol aufs Autofahren, da das Auto ja nicht zum Verknuegen und zur Umsetzung der Freizuegigkeit im Bundesgbiet dient, sondern lediglich zur Verrichtung wirtschaflicher Aufträge, fuer die der Staat dann eigens ein KFZ bereitstellt, oder wie??

brrr... Da rollt sich einem alles auf...

Kein Schutz der Öffentlichkeit durch Privatleute??? Dann fragt mal den Maquis danach, auf wen die sich unter den Nazis berufen konnten.

uaaahh... Da schuettelts einen nurnoch...

Geschrieben
Hallo,

nach langer Zeit lese ich nicht mehr nur sondern beteilige mich mal wieder ….

M.E. nach legt ihr das Urteil falsch aus.

Der Grund des Waffenbesitzes eines Jägers oder Sportschütze ist nicht in erste Line der Selbstschutz sondern die Jagt oder der Sport.

Der Jäger, genauso wie der Sportschütze, kann gem. § 227 BGB (Notwehr) bei einem gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriffes und Beachtung der Erforderlichkeit seine Schusswaffe einsetzen.

Das Gericht schließt nur aus daß eine Waffe mit dem alleinigem Ziel der Selbstverteidigung erworben wird und die Selbstverteidigung als Bedürfnis angeben wird.

Ich meine, den Satz

"wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende Interessen und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffe für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind."

kann man - und hat es hier evtl. auch getan - gänzlich anders interpretieren.

Als des Teufels Advokat: Wo bitte ist es gegenüber den Belangen der öSuO von BESONDEREM Interesse, dass ein Jäger oder Sportschütze ÜBERHAUPT eine Waffe besitzen soll/darf/muss? Womit begründet sich besonders bei einem Sprtschützen die gegenüber der öSuO zu deklarierende Erforderlichkeit der Waffe? Bei den Jägern ja - aber nur in sehr begrenzter, vom Staat festgelegter Anzahl.

Weder Jäger noch Spoprtschützen haben ein gegenüber den Belangen der öSuO besonderes anzuerkennendes Bedürfnis. Das hieße ja letztendlich, dass die Interessen einiger weniger % der Bevölkerung über denen von anderer Seite definierten Belangen der öSuO stehen würden. Das kann doch gar nicht saein.

Denkt die Reise doch mal zu Ende. In Hessen haben einige SB der Mittelbehörden schon angefangen, diese Reise nicht nur zu beginnen. Sie laufen schon.

Übrigens: wie macht man zweifelsfrei "glaubhaft"? Die Behörde "nimmt mit an Sicherheit gerenzender Wahrscheinlichkeit" an - handelt nach "Pflichtgemäßem Ermessen" (selbst festgelegt) und hier zweifelt man an den Wertigkeiten solcher Aussagen wie oben? Es ist ja mittlerweile schon so weit, dass........EDITH!! Lassen wir das, glaubt sowieso niemand.

Es war in der Begründung übrigens nicht nur auf den § 19 WaffG angestellt, sondern auch auf den § 8 WaffG. Wonach begründet sich denn in der Basis jeder Waffenbesitz in D?

Geschrieben
Und ich dachte immer das Gewaltmonopol wäre das monopol Recht zu sprechen und Straftäter abzuurteilen!!?!??

...

Das staatliche Gewaltmonopol (auch Gewaltenteilung) umfasst drei Bereiche:

Legislative - Das Recht wird von den Gesetzgebungsorganen geschaffen,

Judikative - Rechtsprechung darf nur durch ordentliche Gerichte erfolgen,

Exekutive - das Recht wird durch Regierungen, Verwaltungen und Ordnungsbehörden (auch Polizei etc.) vollzogen.

Geschrieben
M.E. nach legt ihr das Urteil falsch aus.

In der Tat. Da wird wieder rausgelesen was nicht drin steht.

Das Gericht schließt nur aus daß eine Waffe mit dem alleinigem Ziel der Selbstverteidigung erworben wird und die Selbstverteidigung als Bedürfnis angeben wird.

Selbst das schließt es nicht aus. Das WaffG führt diesen Bedürfnisfall sogar explizit an.

Das Gericht schließt lediglich den privaten Umgang mit Waffen zum alleinigen Schutz der Allgemeinheit aus.

Bedeutet: Die Bildung einer bewaffneter Miliz begründet kein Bedüfnis im waffenrechtlichen Sinne!

Die Volksentwaffnung ist ein typisches Merkmal eines totalitären Regimes. Das konnte man am 3. Reich ..... sehen.

Der Schwachfug wird zwar gerne verbreitet, ist aber trotzdem falsch. Das Waffenrecht wurde in der NS-Zeit erheblich liberalisiert. Erklärtes Ziel war es damals das Volk zu bewaffnen.

Geschrieben
...

Der Schwachfug wird zwar gerne verbreitet, ist aber trotzdem falsch. Das Waffenrecht wurde in der NS-Zeit erheblich liberalisiert. Erklärtes Ziel war es damals das Volk zu bewaffnen.

In der Tat, das Reichswaffengesetz von 1938 und die Durchführungsverordnung dazu lesen sich erstaunlich ähnlich wie das Waffengesetz von 1976. Und im Vergleich zu heute klingt es sogar an einigen Stellen sehr liberal, wenn man aber bedenkt wer als unzuverlässig (staatsfeindlich) galt... was in anderen Gesetzen geregelt wurde. Da relativiert sich das wieder. Zu den suspekten Gestalten zählten z.B. Handwerksburschen auf der Walz. :gaga:

Geschrieben
Erklärtes Ziel war es damals das Volk zu bewaffnen.

Na ja, man wollte die im Sinne der NS-Ideologie "richtig Gesinnten" bewaffnen. Nicht mehr.

Entsprechend könnte man auch argumentieren, die DDR (und sonstige totalitäre Regime) hätten "das Volk bewaffnet".

Klar, im Sinne von Betriebskampfgruppen, Parteiorganisationen usw. schon...

Nur - mit einem liberalen, demokratisch-republikanischen Waffenrecht (wie wir es wollen) hat das gar nichts zu tun.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
...Entsprechend könnte man auch argumentieren, die DDR (und sonstige totalitäre Regime) hätten "das Volk bewaffnet".

Klar, im Sinne von Betriebskampfgruppen, Parteiorganisationen usw. schon...

Klingt zwar politisch korrekt, ist aber trotzdem Blödsinn. Das DDR-Waffenrecht und das Reichswaffengesetz von 1938 hatten nichts miteinander zu tun.

...Nur - mit einem liberalen, demokratisch-republikanischen Waffenrecht (wie wir es wollen) hat das gar nichts zu tun.

Ich wäre sehr froh, wenn wir das vor 1972 geltende Waffenrecht wieder hätten (das war, ideologisch bereinigt, das Reichswaffengesetz von 1938). Damals waren Langwaffen und Munition von Jedermann frei erwerbbar, der Jagdschein berechtigte zum Führen der Waffen usw. usw.

Geschrieben
Ich wäre sehr froh, wenn wir das vor 1972 geltende Waffenrecht wieder hätten (das war, ideologisch bereinigt, das Reichswaffengesetz von 1938). Damals waren Langwaffen und Munition von Jedermann frei erwerbbar, der Jagdschein berechtigte zum Führen der Waffen usw. usw.

Ja aber das ist doch völlig unmöglich :o

Damit würde man eingestehen müssen , daß man mit extremem Aufwand jahrzehntelang immer wieder vergeblich versucht hat ,

etwas völlig Ausreichendes und gut Funktionierendes zu verbessern und letztlich nur Müll produziert hat .

So viel Einsichtsfähigkeit darf man von Politikern nicht erwarten :D .

Geschrieben
Das DDR-Waffenrecht und das Reichswaffengesetz von 1938 hatten nichts miteinander zu tun.

Das habe ich auch nicht behauptet. Ich habe aber auf die Parallelen hingewiesen, nämlich, dass in beiden

Systemen die Waffenvergabe instrumentalisiert war, also geknüpft an die Strukturen zur Umsetzung der jeweiligen Ideologie bzw. Staatsziele.

Geschrieben
...., die Waffenvergabe ... geknüpft an die Strukturen zur Umsetzung der jeweiligen Ideologie bzw. Staatsziele.

Auch die Bundesrepublik verhindert, das Personen, die unsere Staatsziele in Frage stellen, Waffen bekommen. S. §5 (2) 2. usw.

Geschrieben
Auch die Bundesrepublik verhindert, das Personen, die unsere Staatsziele in Frage stellen, Waffen bekommen. S. §5 (2) 2. usw.

Tatsächlich?

Verhindert sie das wirklich?

-Wie schön, dann ist ja bei uns Alles in Ordnung und ich kann mich entspannt zurücklehnen-

Geschrieben
Tatsächlich?

Verhindert sie das wirklich?

-Wie schön, dann ist ja bei uns Alles in Ordnung und ich kann mich entspannt zurücklehnen-

Kamerad , wir reden hier von LEGALEM Waffenerwerb und - besitz und da funktioniert das einigermaßen :rolleyes:

Selbstverständlich kann die BRD nicht verhindern , daß sich Radikale und Extremisten mit illegalen Waffen versorgen .

Das kann kein Land der Welt !

Sie kann ja nicht mal verhindern , daß es Radikale und Extremisten gibt .

Was sie aber damit verhindern will , ist , daß Radikale und Extremisten legal an EWB pflichtige Schußwaffen kommen .

Interessant wäre der Umkehrschluß von

Auch die Bundesrepublik verhindert, das Personen, die unsere Staatsziele in Frage stellen, Waffen bekommen. S. §5 (2) 2. usw.

Es wäre schön und wünschenswert , das z.B. so zu formulieren :

Jeder erwachsene Bürger , der sich zu den Zielen des GG bekennt und die freiheitlich demokratische Grundordnung anerkennt , hat ohne weitere Einschränkungen das Recht auf

Waffenerwerb und - besitz :eclipsee_gold_cup:

Geschrieben
Das Gericht schließt lediglich den privaten Umgang mit Waffen zum alleinigen Schutz der Allgemeinheit aus.

Bedeutet: Die Bildung einer bewaffneter Miliz begründet kein Bedüfnis im waffenrechtlichen Sinne!

Auf Milizen bezog sich das Gerichtsurteil sicher nicht. Ansonsten sind wir uns aber einig: Ein Bedürfnis für eine Waffe, um damit die Allgemeinheit zu schützen, wird nicht anerkannt.

NUR:

Wenn ich recht gelesen habe, gings dem Kläger darum, mit einer Waffe verhindern zu können, dass sein Sprengstoff in fremde/böse Hände kommt. Dieser Schutz der Allgemeinheit (dass Verbecher sich Sprengstoff untern Nagel reissen und dann durch Anschläge die Öffentlichkeit gefährden können) wurde vom Gericht nicht als Bedürfnis anerkannt.

Und da frage ich mich eben, wie das z.B. mit Waffenscheinen für Waffenhändler aussieht, die selbigen beantragen, um zu verhindern, dass ihre Stücke nicht in Verbrecherhände gelangen. Der materielle Wert der Waffen selbst ist ja nicht mit üblichen Geldtransporterwerten zu vergleichen, sondern es geht nur um den Schutz der Allgemeinheit vor dem Ansichreissen von Waffen durch Verbrecher.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

Erinnert sich noch wer?

"Waffen sind demnach Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind zur Befolgung der Gesetze gegen Bürger eingesetzt zu werden, wobei ein solcher Einsatz zur Verteidigung der Rechtsordnung bestimmungsgemäß zur Verletzung oder letzlich sogar zur Tötung eines Rechtsbrechers führen kann.

An dieser Wesensbestimmtheit einer Waffe, insbesondere einer Schusswaffe, ändert sich prinzipiell nichts dadurch, daß Schusswaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden."

Geschrieben
Mir graust vor diesem ewig unausrottbaren , alten NS Grundsatz in heutiger Zeit genau so heftig ,

wie vor dem Generalverdacht , unter den man

als Waffenbesitzer gestellt wird . per se eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darzustellen .

Tausende von Toten jährlich , Verletzte , Erwerbsunfähige , Millionenschäden und Umweltschädigungen durch Autofahrer werden akzeptiert ,

aber von den Leuten die Waffen besitzen wollen , da geht pauschal und grundsätzlich eine Gefahr aus .

Das IST Diskriminierung !

:icon14:

Gibt es nicht eine Anti- Diskriminierungsgesetz?

Anwenden und fertig, oder?

Geschrieben
Auf Milizen bezog sich das Gerichtsurteil sicher nicht. Ansonsten sind wir uns aber einig: Ein Bedürfnis für eine Waffe, um damit die Allgemeinheit zu schützen, wird nicht anerkannt.

NUR:

Wenn ich recht gelesen habe, gings dem Kläger darum, mit einer Waffe verhindern zu können, dass sein Sprengstoff in fremde/böse Hände kommt. Dieser Schutz der Allgemeinheit (dass Verbecher sich Sprengstoff untern Nagel reissen und dann durch Anschläge die Öffentlichkeit gefährden können) wurde vom Gericht nicht als Bedürfnis anerkannt.

Und da frage ich mich eben, wie das z.B. mit Waffenscheinen für Waffenhändler aussieht, die selbigen beantragen, um zu verhindern, dass ihre Stücke nicht in Verbrecherhände gelangen. Der materielle Wert der Waffen selbst ist ja nicht mit üblichen Geldtransporterwerten zu vergleichen, sondern es geht nur um den Schutz der Allgemeinheit vor dem Ansichreissen von Waffen durch Verbrecher.

Grüße

Schwarzwälder

Hallo Schwarzwälder, sei nicht böse wenn ich das ein wenig anders sehe und mich Jennerwein anschliesse.

Die Allgemeinheit zu schützen ist Aufgabe des Staates und nicht von Privatpersonen, von daher klingt für mich diese Begründung im Urteil durchaus plausibel. Im umgekehrten Fall hätten sonst einige Bürger ein Bedürfnis eine Waffe zu besitzen & führen, weil sie von Berufswegen mit für die Allgemeinheit gefährlichen Stoffen / Maschinen umgehen. Ich persönlich würde mich nicht sicherer fühlen wenn jeder Lokomotivführer, Weichensteller, Sportflugzeuglizenzinhaber usw... bewaffnet wäre, nur um die Allgemeinheit zu schützen.

Sich selbst schützen, ja, dafür sollte er das Bedürfnis anerkannt bekommen. Falls er gefährdet ist. Oder eben zur Jagdausübung, Sport usw...

Kann mich düster an die Sachkundeprüfung erinnern. Da wurde in Notstandssituationen auch zwischen der Allgemeinheit und mit pers. nahestehenden Personen unterschieden.

Aber wehret den Anfängen und ich bin saufroh dass die Waffenbesitzergemeinde ein Auge offen hält.

Geschrieben
Eine interessante Entscheidung dieses Jahr vom obersten Waffenrechtsgericht:

Link

Der letzte Satz ist sehr interessant, denn im Jägerkurs lernte ich, dass der Jäger die Kurzwaffe u.a. deshalb mitführen darf, um sich gegen die Entwendung der Langwaffen durch Diebe und die Allgemeinheit damit vor illegalen Langwaffen in Diebeshand schützen zu können. Dasselbe wird auch bei der Bewaffnung/Führen durch Waffenhändler als Begründung gesagt - um die Allgemeinheit davor zu schützen, dass Waffen illegal in die Hände von Verbrechern geraten. M.E. macht dieser Praxis/Begründung obige BVerwG - Entschluss hiermit den Garaus!

Grüße

Schwarzwälder

Moin, das könnte ja mein Urteil sein.... habe die Unterlagen leider nicht in der neuen Wohnung, aber in unserem höchsten Gericht habe ich das auch so dargelegt bekommen... Der Tenor .... so wenig Waffen wie möglich........

Der Pseudo-Sachverständige der Bezirksregierung Koblenz ... PHK Menningen, Beamter des PP Koblenz, dorthin ausgeliehen wegen der Tätigkeit als Büchsenmacher-Geselle...im ersten Berufsleben, wo es doch damals schon Waffensachverständige gab, die damit ihr Geld verdienen, ggf ein Studium etc nachweisen können.

Fazit damals..... der Weg war umsonst... !!

Um so fraglicher, da kurz darauf der erste Entwurf des neuen WaffG bezüglich gelber WBK (es ging damals um die Anschaffung eines Mehrladers wo mir die 1976 angemeldeten Altwaffen angerechnet wurde) herauskam.

beim OVG KO bekam ich Recht da das WaffG sogar Selbstladegewehre bei entsprechendem Nachweis im damals akuten WaffG ausgewiesen waren... .

Ein Repetiergewehr (Präzisionsgewehr) wäre demnach das geringere Übel gewesen.

Aber die Bescheinigung des BdMP war zum Erwerb nicht ausreichend, leider hatte ich von dort auch keine Unterstützung, es war zwar jemand als Zuschauer da aber richtige Unterstützung habe ich nicht erfahren.... glücklicherweise Rechtschutz durch den Verband für Waffentechnik und Geschichte.

Unser Fehler war, den Herrn Menningen nicht direkt vom Verfahren ausschließen zu lassen... und ihn als "waffenkundige Person" beim Gericht zu einer Äusserung kommen zu lassen.....

Bezüglich des Selbstschutzes.... es ist wohl immer noch einfacher für einen Edelsteinhändler als für einen Waffenhändler einen Waffenschein zu bekommen.... Werte geniessen wohl grösseren Schutz als die ach so gefährlichen Waffen....

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