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IGNORED

Magazin für Jäger?


Horatio Caine

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
2. Führen in Zusammenhang mit der Jagdausübung ist nur mit 2-Schuss-Magazin möglich.

Gruss

SWJ

Aber auf dem Wege zur Jagdausübung nur ungeladenes Führen von Waffen erlaubt!

Das unterscheidet den Jäger vom Sportschützen, denn der Jäger darf seine Waffe auf dem Wege zur Jagd ungeladen führen, der Sportschütze eben nur transportieren. (Von mir auch Führen zum Zwecke des Transports...)

Geschrieben

Also fassen wir zusammen:

Ein Jäger darf SL Waffen kaufen und besitzen.

Ein Jäger darf Magazine, egal für welche Waffe und mit welcher Kapazität, kaufen und besitzen

Ein Jäger darf nicht mit SL Waffen auf Wild schießen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann

Das Einschiessen und das Schiessen zu Trainingszwecken sind für einen Jäger von seinem Bedürfnis umfasste Zwecke

Daraus folgt:

Ein Jäger darf SL Waffen deren Magazine mehr als zwei Patronen aufnehmen können, einschießen und sie zu Trainingszwecken benutzen solange er dabei nicht auf Wild schießt

---

Tom

Geschrieben

@ schwarzwildjagi:

du erzählst zwar viel, fügst § an, aber nix konkretes kommt rüber was "deine" rechtsauffassung auch nur im entferntesten stützen würde!

Daraus folgt:

Ein Jäger darf SL Waffen deren Magazine mehr als zwei Patronen aufnehmen können, einschießen und sie zu Trainingszwecken benutzen solange er dabei nicht auf Wild, welches dem jagdrecht unterliegt, schießt

ist zutreffend...

Geschrieben
Nein!

Lass Dir von einem Waffenhändler sagen, das ist Quatsch.

Es ist NUR der Schuß auf Wild reglementiert und das im BJG. Im WaffG gibt es keinerlei Bestimmung für Jäger die ihn in der Magazingröße einschränkt.

Geschrieben

Bundesartenschutzverordnung :

http://www.gesetze-im-internet.de/bartschv_2005/__4.html

§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte

(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten

Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder

Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:

7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei

Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das

Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,

Geschrieben
Ja!

Weils erlaubt ist.

Geil! Wo ist mein Onanier-Smiliy ?? Ach ja den darf ich nicht mehr verwenden...

Geschrieben
Woraus folgerst Du dies? Aus den von Dir weiter oben angegebenen §§?

Da liegst Du aber falsch!

Ok, ich versuche es nochmals zu erklären.

Im § 13 WaffG wird der Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Jägern geregelt. Danach besitzt der Jäger nur ein Bedürfnis, wenn die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und

-munition).

Im § 19 BJagd sind die sachlichen Verbote bezüglich der Jagdausübung geregelt. Danach ist es verboten auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen. Daraus folgt, dass ein Selbstlader mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, eine verbotene Jagdwaffe ist.

Wenn es eine verbotene Jagdwaffe ist, besteht im Sinne des Waffenrechts bereits schon gar kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz bei Jägern (siehe § 13 WaffG). Das heisst ein Jäger darf einen SL mit größerer Magazinkapazität weder erwerben noch besitzen. Ergo, wenn er eine solche Waffe nicht besitzen darf, darf er sie auch nicht benutzen. Und hier ist es dann völlig nebensächlich, für was er diese Waffe dann benutzen will, weil er sie nicht einmal besitzen darf!!!

Natürlich sind Magazine mit größerer Kapazität für SL-Gewehre frei käuflich. Sobald aber der Jäger ein Magazin das mehr als zwei Patronen aufnehmen können, in sein SL-Gewehr einführt, besitz er hierfür keine Waffenrechtliche Erlaubnis im Sinne des § 2 WaffG und macht sich strafbar.

Gruss

SWJ

Geschrieben
Lass Dir von einem Waffenhändler sagen, das ist Quatsch.

Es ist NUR der Schuß auf Wild reglementiert und das im BJG. Im WaffG gibt es keinerlei Bestimmung für Jäger die ihn in der Magazingröße einschränkt.

Die Jurisprudenz schert sich ziemlich wenig darum, was Waffenhändler sagen. Lies den § 13 des Waffengesetzes!

Geschrieben
Ok, ich versuche es nochmals zu erklären.

Im § 13 WaffG wird der Erwerb und Besitz von Schusswaffen bei Jägern geregelt. Danach besitzt der Jäger nur ein Bedürfnis, wenn die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und

-munition).

Im § 19 BJagd sind die sachlichen Verbote bezüglich der Jagdausübung geregelt. Danach ist es verboten auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen. Daraus folgt, dass ein Selbstlader mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, eine verbotene Jagdwaffe ist.

Wenn es eine verbotene Jagdwaffe ist, besteht im Sinne des Waffenrechts bereits schon gar kein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz bei Jägern (siehe § 13 WaffG). Das heisst ein Jäger darf einen SL mit größerer Magazinkapazität weder erwerben noch besitzen. Ergo, wenn er eine solche Waffe nicht besitzen darf, darf er sie auch nicht benutzen. Und hier ist es dann völlig nebensächlich, für was er diese Waffe dann benutzen will, weil er sie nicht einmal besitzen darf!!!

Natürlich sind Magazine mit größerer Kapazität für SL-Gewehre frei käuflich. Sobald aber der Jäger ein Magazin das mehr als zwei Patronen aufnehmen können, in sein SL-Gewehr einführt, besitz er hierfür keine Waffenrechtliche Erlaubnis im Sinne des § 2 WaffG und macht sich strafbar.

Gruss

SWJ

Das ist sowas von falsch, da rollen sich mir die Zehennägel hoch!!!

Du verknüpfst, die beiden für sich genommen natürlich richtigen §§, falsch!

Nehmen wir nochmal den § 19 BJagdG:

Demnach ist der Schuss auf Wild mit Halbautomaten mit einem Magzin mit mehr als 2 Schuss Inhalt verboten.

§13 WaffG sagt, "...dass der Jäger nur ein Bedürfnis (hat), wenn die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und

-munition).

Natürlich auch für sich genommen richtig.

Wie ich aber schon zig-fach hier ausgeführt habe führt/hat ein Jäger seine Waffen aus vielen anderen Gründen (ausser dem Schuss auf Wild).

Also können Jäger ihre Halbautomaten mit den 30er Bananenmagazinen, aber auch den 100-Schusstrommeln führen.

IMI

Geschrieben

Wie oft hatten wir dieses Thema schon?

Und jedesmal findet sich ein Amateurjurist, der aus dem sachlichen Verbot des Schusses auf Wild mit SL ueber 2 Schuss Magkapazitaet ein Verbot solcher Waffen an sich im BJG herbeiphantasiert.

Dieses Verbot, auf das §13WaffG abzielt, gibts im aktuellen BJG NICHT. Ergo sind die Waffen, egal, welches Magazin drin ist, nciht verboten, ein Beduerfnis besteht sowieso und ansonsten hats IMI ja schon breit erklaert.

Aber irgendwie kommts bei manchen halt nicht an.

Geschrieben
Im § 19 BJagd sind die sachlichen Verbote bezüglich der Jagdausübung geregelt. Danach ist es verboten auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen. Daraus folgt, dass ein Selbstlader mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, eine verbotene Jagdwaffe ist.

Bei was ist es verboten ein 2+ Magazin zu verwenden? Richtig, bei der Jagd auf Wild.

Der Rest, z.B. das Schiessen auf dem Schiesstand, bleibt davon unberuehrt. Dort gilt dann die jeweilige Standordnung bzw. bei sportlicher Nutzung des SL die jeweilige Sportordnung. Bei der Hundeausbildung im Revier spricht beispielsweise nichts, aber auch gar nichts, gegen die Verwendung einer 30er Banane (Vernunft vielleicht;-) ).

IMI hat da vollkommen RECHT!

Geschrieben
Im § 19 BJagd sind die sachlichen Verbote bezüglich der Jagdausübung geregelt. Danach ist es verboten auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen.

Soweit richtig.

Aber der gezogene Schluß daraus ist sowas von daneben: :gaga:

Daraus folgt, dass ein Selbstlader mit einem Magazin, das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, eine verbotene Jagdwaffe ist.

Das ist BULL...T !

Hiermal eine Analogie, damit es ersichtlicher wird:

In Stadtgebieten ist es verboten, schneller als 50km/h zu fahren (teilweise auf 30 oder weniger eingeschränkt).

Nach deiner Logik wäre es also verboten, in Städten mit Autos zu fahren, die schneller als 50 (oder 30/10/5/...) km/h fahren können. :rotfl2:

Geschrieben

Ich bin Sportschütze und Jäger, daher darf ich Magazine haben, die 12 Schuss können :00000733:

An sich ist es doch einfach: Der Jäger darf alle Waffen besitzen, die nicht nach Bundesjagdgesetz verboten sind. Da steht nur das Verbot von vollautomatischen Waffen.

Das er Waffen in bestimmten Ausführungen bzw. mit bestimmten Patronen nicht zur Jagd verwenden darf, ist auch geregelt.

Er darf auch nicht mit Schrot Schalenwild, oder mit Kurzwaffen Wild jagen. Dennoch darf er Schrotflinten oder Kurzwaffen besitzen.

Geschrieben
Ich bin Sportschütze und Jäger, daher darf ich Magazine haben, die 12 Schuss können :00000733:

An sich ist es doch einfach: Der Jäger darf alle Waffen besitzen, die nicht nach Bundesjagdgesetz verboten sind. Da steht nur das Verbot von vollautomatischen Waffen.

BJagdG § 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei

Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Geschrieben
BJagdG § 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

c) auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei

Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen;

Das hat auch niemand bestritten.

Nur ist deine Konklusion daraus völlig falsch !

Geschrieben

WaffVwV:

Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger,

Führen und Schießen zu Jagdzwecken

13.1 Bei Jägern im Sinne des § 13 Abs. 1 wird im Allgemeinen ein Bedürfnis für

den Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Munition anerkannt, wenn

diese für die Jagdausübung in Deutschland nicht ausdrücklich nach dem

Bundesjagdgesetz verboten sind und jeweils für die beabsichtigte

Jagdausübung, das Training oder den Wettkampf im jagdlichen Schießen

benötigt werden.

...

13.3 Nach dem Bundesjagdgesetz nicht ausdrücklich verbotene Langwaffen

können allein auf Grund eines gültigen Jahresjagdscheines erworben werden.

...

13.6 Inhaber eines gültigen Jagdscheines nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes

dürfen auf Grund dieser Erlaubnis Jagdwaffen und -munition

zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im

Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagd- oder Forstschutz

mit sich führen und mit ihnen schießen.Zur befugten Jagdausübung gehört auch die beschränkte Jagdausübung

in befriedeten Bezirken, sofern eine entsprechende Erlaubnis von der zuständigen

Jagdbehörde erteilt wurde. Eine gesonderte Schießerlaubnis

nach § 10 Abs. 5 ist dann nicht erforderlich.

Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren,

die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche

Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

In diesem Fall sind für das Führen einer Schusswaffe und das

Schießen zu diesem Zweck ein Waffenschein und ein Erlaubnisschein

nicht erforderlich.

...

Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des

Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier,

dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur

Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (s. Nr. 12.3.3.2) führen. Einer

Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur

und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten

und Veranstaltungen (z. B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungsund

Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen

und Besorgungen.

Geschrieben

Nachtrag: Man sollte auch zwischen den Waffen unterscheiden, die eine fest eingebaute Ladevorrichtung haben und welche mit herausnehmbaren Magazin.

Da das Magazin als solches kein waffenwesentliches Teil darstellt und folglich allein der Besitz eines 30'er Magazins kein Straftatbestand darstellt, kann ja jeder mit Bauchschmerzen ein 2'er und ein langes Magazin kaufen und dann besitzen.

Sonst würde ich mich ja auch mit dem Besitz meiner SL-8 strafbar machen. Denn diese benutze ich als Sportschütze auf dem Schießstand mit 10'er Magazin und auf die Jagd mit dem 2'er. (Die Idee damit zu jagen habe ich aus anderen Gründen gleich wieder verworfen, jedoch habe ich tatsächlich das originale H&K 2'er M. dafür.)

Geschrieben

Das Bundesjagdgesetz sagt auch:

§ 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist

1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;

Nach der Logik von Schwarzwildjäger wäre auch der Besitz dieser Gegenstände für Jäger verboten, denn es steht nicht ausdrücklich geschrieben, dass sie auf andere Wildarten oder auf Gegenstände (Zielscheiben, Tontauben) zugelassen sind.

Und 19 (2)

c) verbietet "auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen"

nicht aber das Schießen auf auf andere Dinge (Schädlinge, Zielscheiben etc.)

Ich weiß wirklich nicht, was daran sooo schwer zu verstehen ist. :confused:

---

Tom

Geschrieben

@all:

Daß das Magazin-Thema bzgl. Patronen-Kapazität nicht so ganz ohne ist sieht man z.B. daran, daß H&K die 30er Stahlmagazine in Absprache mit dem BKA nicht mehr vertreibt! Wohl eher auf Drängen des BKA! Also im Wald zur Hunde-Ausbildung mit nem 100er Trommel-Magazin aufschlagen, diese Schüsse können ja mal gewaltig nach hinten losgehn :00000733:

Gruß Enforcer

Geschrieben
@all:

Daß das Magazin-Thema bzgl. Patronen-Kapazität nicht so ganz ohne ist sieht man z.B. daran, daß H&K die 30er Stahlmagazine in Absprache mit dem BKA nicht mehr vertreibt! Wohl eher auf Drängen des BKA!

Sagt wer?? HK liefert zum MR223 auch 30iger Magazine........ohne Problem!

Geschrieben

Fassen wir doch kurz zusammen:

1. Es dürfen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nur Jagdwaffen und zur Jagd verwendbare Munition erworben werden, die nach dem BJG nicht verboten sind.

2. Ein Magazin ist kein wesentliches Teil sondern wie z.B. ein Zielfernrohr lediglich Zubehör und deshalb frei (sogar von Minderjährigen) erwerbbar.

2 hat mit 1 gar nix zu tun.

Okay ? :)

Geschrieben
daß H&K die 30er Stahlmagazine in Absprache mit dem BKA nicht mehr vertreibt! Wohl eher auf Drängen des BKA!

Wenn Du die HRM-Magazine meinst: Bei diesen hat es ganz andere Gründe, dass der Vetrieb eingeschränkt wurde (sprich: offiziel keine Mags mehr an Endverbraucher).

Mit dem BKA hat das übrigens nullkommanichts zu schaffen.

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Geb ich halt auch meinen Senf dazu:

Meines Wissens ist der Besitz eines SL mit ausschließlicher Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss für Jäger verboten. Dies ergibt sich daraus, dass das Bedürfnis zum Besitz für die Schusswaffe für Jäger hauptsächlich in der Jagd selbst besteht und die ist ja bekanntlich mit mehr als drei Schuss im SL Gewehr verboten.

Mein Waffenhänder hat es mir so verklickert: Wer als Jäger einen SL mit festem 6er Schacht kauft bekommt eventuell vom zuständigen SB beim Eintrag Probleme, er kann ja eigentlich kein Bedürfnis für die Waffe nachweisen. Wer aber einen SL mit 2er Magazin kauft und dazu ein 10er handelt absolut legal.

Und: da schließe ich mich Schwarzwildjäger an: Egal ob jetzt definitv erlaubt oder nicht - nehmt eure 10er oder was immer mit auf den Schießstand und lasst gut sein - im Wald bringt er bloß unseren Berufsstand in Bedrängnis (egal ob das jetzt erlaubt wäre (Jagdhundausbildung) oder nicht).

Grüße

Archiviert

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